L 20 SO 289/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SO 138/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 289/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Der Begriff des "angemessenen Berufs" in § 54 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist im Lichte des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auszulegen.
2.
Soweit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EinglH-VO den Begriff der "Erforderlichkeit" einführt, kann dieser Begriff keine engeren Voraussetzungen auferlegen als § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.
3.
Hilfen für ein an eine bereits vorhandene Ausbildung (hier: Mediengestalterin) anknüpfendes Hochschulstudium (hier: Druck- und Medientechnologie) mit dem Ziel einer höherwertigen Qualifizierung können nicht allein unter Verweis auf die bereits abgeschlossene Ausbildung mit anschließender Berufsausübung über einige Jahre versagt werden, wenn es allein um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile geht (hier: Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibkräfte wegen Gehörlosigkeit).
4.
Ein bereits vorhandener Beruf ist nicht bereits deshalb "angemessen" i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, weil er ein Einkommen bietet, das trotz Behinderung von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht.
5.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht jedenfalls dann ein Anordnungsgrund, wenn das ins Auge gefasste Studium im derzeitgen Lebensalter des Antragstellers ein sozialadäquates Ausbildungsverhalten ist, an dem er ohne Eingliederungshilfe einzig behinderungsbedingt gehindert wäre.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die gesamten notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Gänze; für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, I, zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, ob der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eine Hochschulstudiums erbringen muss. Insbesondere ist streitig, ob das Studium der Antragstellerin, die bereits einen Lehrberuf erlernt hat, als angemessene Berufsausbildung i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusehen ist.

Die 1979 geborene Antragstellerin ist gehörlos bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Im Jahr 2000 erwarb sie am S Berufskolleg für Hörgeschädigte in F das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,9. Ausweislich des Abiturzeugnisses waren ihre Leistungen in den Leistungsfächern Mathematik und Betriebswirtschaftslehre (mit Rechnungswesen) besser als ihre Leistungen u.a. in den weiteren Prüfungsfächern Englisch und Gesellschaftslehre mit Geschichte. In den Jahren 2000 bis 2003 absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin. Beim Berufsschulabschluss erreichte sie laut Zeugnis des S Berufskollegs für Hörgeschädigte in F die Durchschnittsnote 1,8. Dem Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer zu F vom 03.07.2003 zufolge bestand sie die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Mediengestalterin für Digital- und Printmedien - Mediendesign - mit dem Gesamtergebnis "befriedigend". Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Zeugnisse Bezug genommen. Im Anschluss an ihre Berufsausbildung war die Antragstellerin in ihrem Ausbildungsbetrieb bis September 2009 als angestellte Mediengestalterin tätig.

Zum Wintersemester 2009/2010 schrieb sie sich an der C Universität X im Studiengang Druck- und Medientechnologie ein.

Mit Schreiben vom 05.10.2009 beantragte sie beim Antragsgegner die Gewährung von Studienhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule. Aus einem beigefügten Stundenplan ergaben sich für das erste Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 Semesterwochenstunden. Die Antragstellerin führte aus, sie beantrage für insgesamt 16 Stunden Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher in Doppelbesetzung, zudem für alle Veranstaltungen studentische Mitschreibkräfte. Außerdem benötige sie zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Vorbereitung auf Prüfungen einen qualifizierten Tutor. Diesen benötige sie nicht nur in der Vorlesungszeit, sondern auch in der veranstaltungsfreien Zeit, in der Prüfungen stattfänden. Deshalb beantrage sie 10 Tutorstunden pro Woche.

Aus einem beigefügten ärztlichen Attest ihres Hausarztes geht hervor, dass die Antragstellerin seit Geburt durch Gehörlosigkeit und Sprachbehinderung hochgradig schwerbehindert ist. Ihre Studienzeit werde sich dadurch um mindestens 100 % verlängern. Die Studierfähigkeit sei um mindestens 60 % eingeschränkt, weil ein Gebärdensprachdolmetscher für die Vorlesungen erforderlich sei. Die eingeschränkte Studierfähigkeit bestehe auf Dauer und werde sich nicht ändern.

Während des bisherigen Studienverlaufs verdiente die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt durch eine Nebenbeschäftigung bei ihrem früheren Arbeitgeber. Sie gibt an, dies während ihres Studiums so beibehalten zu wollen.

Die Antragsgegnerin forderte von der Antragstellerin eine ausführliche Begründung, weshalb sie das jetzt begonnene Hochschulstudium anstrebe. Die Antragstellerin führte hierzu mit Schreiben vom 29.10.2009 aus, sie habe ihre bisherige Berufsausbildung im Bereich Druckvorstufe als Mediengestalterin der Fachrichtung Mediendesign Print absolviert. Diese Ausbildung sei auf dem dualen System aufgebaut gewesen, weshalb sie die Möglichkeit gehabt habe, ihre theoretischen Kenntnisse sogleich in der Praxis anzuwenden. Sie habe die Erstellung papiergebundener Druckmedien erlernt und ihr Wissen später im Bereich digitale Medien und Messestände erweitert. Während der Ausbildung seien fast nur Grundlagen über Technologie der Druckverfahren bzw. des gesamten Druckprozesses unterrichtet worden. Nach einigen Jahren in der Praxis habe sie erkannt, dass sich in der Medienbranche eine sehr schnelle Entwicklung vollziehe. Um damit Schritt zu halten und sich beruflich weiterzuentwickeln, habe sie sich zu dem Studium der Druck- und Medientechnologie entschlossen.

Mit Bescheid vom 04.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2010 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Da die Antragstellerin das Studium nicht nahtlos an ihre Berufsausbildung angeschlossen habe, handele es sich nicht mehr um eine Erstausbildung. Der von der Antragstellerin gewählte Studiengang sei für die berufliche Tätigkeit in ihrem Ausbildungsberuf nicht zwingend erforderlich. Die Antragstellerin habe in diesem Beruf seit 2003 erfolgreich gearbeitet; sie habe die Tätigkeit auch nicht etwa beendet, weil sie behinderungsbedingt den Beruf nicht mehr ausüben könne, sondern weil sie sich weiter qualifizieren wolle. Die Sozialhilfe leiste nur ein Mindestmaß an Hilfe. Da die Antragstellerin bereits einen Beruf erlernt habe, mit dem sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Möglichkeiten habe und sich den Lebensunterhalt nachweislich über Jahre habe sichern können, sei die Gewährung der Hochschulhilfe nicht möglich. Nach § 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO) sei Voraussetzung für eine solche Hilfe, dass der Betreffende noch nicht über einen angemessenen Beruf verfüge. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Beruf der Mediengestalterin kein angemessener Beruf sei. Es spiele keine Rolle, wenn die Antragstellerin das Hochschulstudium zur beruflichen Weiterentwicklung durchführen wolle. Denn die Eingliederungshilfe diene nicht dem Zweck, dem Betreffenden ein Optimum an beruflichem Vorkommen zu gewährleisten, sondern solle lediglich helfen, die Ausübung eines den Fähigkeiten entsprechenden Berufes mit ausreichender Lebensgrundlage zu ermöglichen. Es handele sich bei dem Studium auch nicht um eine erforderliche Fortbildungsmaßnahme; dann aber sei die Arbeitsverwaltung für die Förderung der Weiterbildung vorrangig zuständig. Auch das Recht auf Bildung bestehe nur innerhalb der genannten Grenzen. Menschen ohne Behinderung erhielten für nicht nötige Studiengänge auch keine staatliche Förderung. Deshalb bestehe auch keine Benachteiligung gegenüber nicht behinderten Menschen.

Die Antragstellerin hat hiergegen am 10.03.2010 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Am 18.03.2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, Mitschreibkräfte und Tutoren für ihr Studium der Druck- und Medientechnologie zu bewilligen.

Sie hat u.a. vorgetragen, sie sei wegen ihrer Gehörlosigkeit während der Vorlesungen auf Gebärdensprachdolmetscher angewiesen, um den Vorlesungen überhaupt folgen zu können. Daneben seien Mitschreibkräfte erforderlich, da sie nicht gleichzeitig auf die Dolmetscher schauen und parallel mitschreiben könne. Eine Unterstützung durch Tutoren sei notwendig, um nicht verstandenen Stoff aufzuarbeiten und die für ein Studium ebenfalls wichtigen sog. inoffiziellen Informationen zu vermitteln. Für gehörlose Menschen sei es oft schwierig, mit sprachlich anspruchsvollem Material zu arbeiten. Mit ihrem geringen Einkommen sei sie nicht in der Lage, Kosten für die beantragten Hilfen vorzufinanzieren. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, ein weiteres Semester zu verlieren und auch im Sommersemester (Beginn 12.04.2010) nicht die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Auf andere Weise könne sie sich den Stoff kaum erarbeiten. Im Studium stünden Wissensvermittlung durch Vorlesungen und hochschulinterne Praktika im Vordergrund. Schriftliche Materialien seien kein adäquater Ersatz, da die Vorlesungsinhalte Gegenstand von Klausuren seien und ihr ohne die Hilfen wichtige Informationen fehlen würden. Der Stundenplan für das Sommersemester umfasse 25 Semesterwochenstunden, wobei sie möglicherweise einige Module aus dem ersten Semester wiederholen müsse, da sie sich dort nicht den gesamten Stoff ohne Vorlesungsbesuch habe erarbeiten können. Die Unterstützung durch Kommilitonen sei nur rudimentär; diese könnten ihr bei der Aufnahme des für die Klausuren notwendigen Stoffes nur sehr eingeschränkt helfen, weshalb ihr wichtiges Wissen aus Vorlesungen fehle. Ob mit der Ausbildung ein angemessener Beruf angestrebt werde, entscheide sich nach der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen im Einzelfall. Das Gesetz treffe keine Einschränkung dahin, dass eine Hochschulhilfegewährung nur dann in Betracht komme, wenn es sich bei dem Studium um eine Erstausbildung handele. Ihre bisherige Ausbildung zur Mediengestalterin sei keine angemessene Berufsausbildung i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Sie verfüge über die allgemeine Hochschulreife und sei damit für ein Studium qualifiziert, welches eine ihrer Intelligenz angemessene Ausbildung darstelle. Sie beabsichtige diese weitergehende Ausbildung, da sie ihren intellektuellen Fähigkeiten entspreche, und wolle mit abgeschlossenem Studium eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufstätigkeit ausüben. Es müsse auch Menschen mit Behinderung möglich sein, eine fähigkeitsentsprechende höhere Berufstätigkeit auszuüben; sie müssten zum Erreichen dieses Zieles die notwendigen behinderungsbedingten Hilfen erhalten. Die Ablehnung der Kostenübernahme benachteilige sie als Behinderte im Sinne einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Ihr werde es nicht ermöglicht, in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen ein Studium durch den Besuch von Vorlesungen zu absolvieren. Das Vorgehen der Antragsgegnerin führe dazu, dass Menschen mit Behinderung praktisch nur studieren könnten, wenn sie sich unmittelbar nach Erreichen des für ein Hochschulstudium notwendigen Schulabschlusses für ein Studium entschieden. Doch auch nicht behinderte Abiturienten entschieden sich häufig zunächst für eine Berufsausbildung, bevor sie anschließend ein Studium aufnähmen. Sie begehre schließlich keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt, den sie wie viele nicht behinderte Studenten auch aus eigenen Mitteln durch eine stundenweise Nebenbeschäftigung bestreite. Sie benötige lediglich behinderungsbedingte Studienhilfen. Der von ihr gewählte Studiengang baue auf ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie auf ihrer Berufserfahrung auf; dies könne sich später zu ihrem Vorteil auswirken. Sie habe sich nicht leichtfertig und zudem unter Verzicht auf materielle Vorteile für das Studium entschieden. So habe sie ihre frühere Wohnung in F aufgegeben und sei in ein Studentenwohnheim gezogen. Ihre Berufsausbildung sei als ein für das Studium notwendiges dreimonatiges Fachpraktikum anerkannt worden. Sie sei nicht etwa in der Lage, Vorlesungen durch Lippenablesen zu folgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur etwa 30 % aller Buchstaben von den Lippen ablesbar seien; dies sei für Hochschulvorlesungen, in denen häufig sehr schnell sowie in anspruchsvoller Fachsprache gesprochen werde, nicht ausreichend. Auch sprächen nicht alle Menschen so deutlich, dass bei ihnen ein Ablesen von den Lippen überhaupt möglich sei. Sie sei im ersten Semester zwar zu den Vorlesungen gegangen, habe jedoch über Lippenablesen nichts verstehen können und sei deswegen aus ihrer Sicht praktisch abwesend gewesen. Sie habe lediglich den Aufschrieb an der Tafel abgeschrieben und habe manchmal Notizen von Kommilitonen abschreiben können. Auch von einigen Dozenten ausgeteilte Skripte seien nur stichwortartig abgefasst gewesen und stellten keinen Ersatz für den Besuch von Vorlesungen dar.

Die Antragstellerin hat eine Informationsschrift der C Universität X zum Studiengang Druck- und Medientechnologie (Bachelor of Science) vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Gleiches gilt für einen Ausdruck aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit über den Beruf Ingenieur/in für Druck- und Medientechnik sowie eine Schrift der Bundesagentur für Arbeit über den Arbeitsmarkt für Ingenieurinnen und Ingenieure, ferner eine Schrift der Fachhochschule E über die Zukunft des Ingenieurs sowie eine Schrift "Think Ing." des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall. Daneben hat sie Unterlagen über Gehörlosigkeit und Lippenablesen sowie über das Studieren bei Gehörlosigkeit vorgelegt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin hat den von ihr als notwendig angesehenen Bedarf an Gebärdensprachdolmetschern für das Sommersemester mit Schriftsatz vom 14.04.2010 reduziert auf 11,5 Semesterwochenstunden.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Es bestehe kein Anordnungsanspruch; hierzu werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht erkennbar. Denn die Antragstellerin habe es mit der Durchführung ihres Studiums bislang nicht eilig gehabt, da sie von 2003 bis September 2009 berufstätig gewesen sei. Weshalb das Studium jetzt plötzlich möglichst schnell begonnen werden solle, sei nicht nachvollziehbar.

Das Sozialgericht hat sich telefonisch beim Beauftragten für behinderte Studenten an der Universität X erkundigt. Danach verfügt die Universität derzeit über keine Hilfen zur Bewältigung eines Studiums durch Gehörlose. Man prüfe den Einsatz technischer Geräte wie etwa die Übertragung des Gesprochenen auf den Bildschirm eines Laptops über Mikrofon; es sei jedoch zweifelhaft, ob die Universität die Mittel zur Anschaffung solcher Anlagen habe. Im Übrigen sei es nicht klar, ob eine solche Anlage wegen der vielen Fachausdrücke überhaupt sinnvoll eingesetzt werden könne. Die Universität verfüge nicht über studentische Mitschreibkräfte. Manchmal würden sog. Paten eingesetzt, die behinderten Studenten zugewiesen würden und für ihre in der Regel gelegentlichen Dienste ein Entgelt bekämen.

Das Sozialgericht hat darüber hinaus ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Berufsverbandes der Gebärdensprachdolmetscher Nordrhein-Westfalen geführt. Gebärdensprachdolmetscher werden danach mit einem Stundensatz von 55,00 EUR entlohnt, und zwar sowohl für Dolmetschertätigkeit als auch für Fahrzeiten. Fahrtkosten werden danach mit 0,30 EUR pro Kilometer entgolten. Generell sei eine Doppelbesetzung notwendig.

Mit Beschluss vom 20.04.2010 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für 11,5 Wochenstunden Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen, davon sieben Stunden in Doppelbesetzung, zu den Konditionen, die der Antragsgegner mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher Nordrhein-Westfalen ausgehandelt habe, vom 20.04.2010 bis 31.07.2010 zu gewähren. Es hat ferner den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig Kosten für studentische Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6,00 EUR pro Stunde vom Beginn der Vorlesungszeit (12.04.2010) bis 31.07.2010 zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Es hat der Antragsgegnerin die Tragung von 4/5 der Verfahrenskosten aufgegeben. Zur Begründung hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, der bisherige Bildungsweg der Antragstellerin erlaube die Prognose eines erfolgreichen Bildungsabschlusses, zumal die Einzelnotenverteilung im Abiturzeugnis und die Vorausbildung als Mediengestalterin für Digital- und Printmedien hierfür sprächen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin behinderungsbedingt nicht in der Lage sein würde, in dem beabsichtigten Beruf zu arbeiten und sich so eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Ausbildung sei auch "erforderlich" i.S.v. § 13 EinglH-VO. Dieses Merkmal stelle allein darauf ab, ob der konkrete beabsichtigte Ausbildungsweg zur Erreichung des beabsichtigten Bildungsabschlusses erforderlich sei. Es komme nicht darauf an, ob überhaupt noch eine Ausbildung in Betracht komme, weil etwa die Integration in den Arbeitsmarkt bereits gelungen sei. In diesem Sinne sei das Hochschulstudium der Antragstellerin für einen späteren Ingenieursberuf erforderlich. Es ende zunächst mit dem Bachelor-Abschluss, an den sich üblicherweise ein Master-Studiengang anschließe. Allerdings sei nach den Unterlagen der Universität davon auszugehen, dass mit dem Bachelor-Abschluss bereits ein Berufseinstieg möglich sei. Aus welchem Grund die Arbeitsverwaltung für die Förderung des Studiums zuständig sein solle, habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Auch im Bereich des SGB XII gelte wie im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) der Grundsatz, dass der Begriff der Selbstbestimmung das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe dahingehend ergänze, dass die Form, in der die Teilhabe gestaltet werde, möglichst weitgehend selbst bestimmt werde. Gleichberechtigte Teilhabe könne nur bedeuten, dass der Behinderte die gleichen Chancen auf Ausbildung und Bildung habe wie der Nichtbehinderte. Wenn es der Lebens- und Rechtswirklichkeit entspreche, dass für viele Berufe ein akademischer Abschluss zwingend sei oder gefordert werde, könne es auch dem Behinderten nicht verwehrt werden, sich eben jene erforderliche Qualifikation zu verschaffen. Dem Behinderten das Interesse am Durchlaufen eines akademischen Bildungsweges abzusprechen, indem Eingliederungshilfe versagt werde, weil mit der bereits vorhandenen Ausbildung der Lebensunterhalt bereits bestritten werden könne, stelle eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung dar. Dies sei diskriminierend und damit grundrechtswidrig. Der von der Antragstellerin avisierte Beruf des Ingenieurs in Druck- und Medientechnologie sei angemessen. Der Tätigkeitsbereich in diesem Beruf unterscheide sich deutlich von demjenigen, den die Antragstellerin in ihrem bisherigen Ausbildungsberuf abdecken könne. Zudem dürften der Antragstellerin nach Studienabschluss andere Verdienstmöglichkeiten offen stehen als bislang. Da ein Hochschulstudium etwas grundsätzlich anderes sei als ein Ausbildungsberuf, komme es auch auf die vom Antragsgegner herangezogene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung nicht an. Diese Auslegung des Begriffes der Angemessenheit werde durch Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-Behindertenrechtskonvention) gestützt, welches von der Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich ratifiziert worden sei. Der Anspruch der Antragstellerin ergebe sich allerdings bereits aus dem Sozialgesetzbuch. Ein Anordnungsgrund sei hinsichtlich des Einsatzes von Dolmetschern und Mitschreibkräften auch glaubhaft. Allerdings reiche eine Verpflichtung des Antragsgegners bis zum Ende des ersten Semesters aus. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die prognostizierten Erfolgsaussichten im Laufe des Studienfortganges zu verifizieren und aktuelle Änderungen, etwa zum Umfang des Hilfebedarfes in folgenden Semestern, gegenüber dem Antragsgegner und gegebenenfalls auch bei Gericht geltend zu machen. Im Hauptsacheverfahren sei auch noch zu prüfen, ob nicht andere und günstigere Mittel eine Teilnahme ebenso ermöglichten wie der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers, etwa durch Einsatz von Spracherkennungshard- und -software. Auch die Kosten für studentische Mitschreibkräfte seien erforderlich, weil die Antragstellerin nicht gleichzeitig auf den Dolmetscher schauen und schreiben könne. Hinsichtlich eines Tutors sei jedoch weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zu erkennen. Der Vortrag der Antragstellerin hierzu sei unklar. Es sei nicht dargetan, dass und inwieweit behinderungsbedingte Nachteile bestünden, welche nur durch den Einsatz eines Tutors auszugleichen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen.

Gegen den am 28.04.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 21.05.2010 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, auch wenn der Senat nicht mehr rechtzeitig über den streitigen Anspruch neu befinden könne, erscheine im vorliegenden Eilverfahren eine Befassung in zweiter Instanz insbesondere zur Vermeidung weiterer vorläufiger Rechtsschutzverfahren zweckmäßig. An diese Entscheidung werde er sich bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren auch halten bzw. seine Rechtsansicht sogar für den Einzelfall endgültig neu justieren.

Dreh- und Angelpunkt der sozialgerichtlichen Entscheidung sei die Auslegung des Begriffs des "angemessenen Berufs" (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Die Antragstellerin verfüge bereits über einen angemessenen Beruf als Mediengestalterin, mit dem sie auch nach wie vor ihren Lebensunterhalt allein bestreite. Damit sei ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gesichert. Eine kostenintensive Förderung eines Studiums, nur um die Aussicht zu haben, einen höherwertigen Beruf in der gleichen Branche zu erreichen, sei hingegen nicht angemessen und damit sozialhilferechtlich nicht erforderlich. Das Sozialgericht überspanne die grundrechtskonforme Auslegung. Nach allgemeinen methodischen Auslegungsgrundsätzen komme dem Rechtsbegriff des "angemessenen Berufs" nicht die vom Sozialgericht zugemessene Bedeutung zu.

Der Wortlaut erlaube es ohne Weiteres, den erlernten Beruf der Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Mediendesign) als für die Antragstellerin angemessen zu bewerten. Das Gericht schneide die Angemessenheit eindimensional allein in Bezug auf die individuellen Bedürfnisse der Antragstellerin zu. Es wäre jedoch verfehlt, einen "angemessenen Beruf" allein dann anzunehmen, wenn er für den Leistungsberechtigten passe. Es gehe auch um die Angemessenheit auf einer höheren, abstrakten Ebene; die Logik und der Kontext der Hochschulhilfe würden ansonsten nicht mit in die Wortbedeutung einfließen.

Systematisch korreliere die Leistungsvoraussetzung des "angemessenen Berufs" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII mit § 13 Abs. 2 EinglH-VO. Voraussetzung sei hiernach u.a., dass die angestrebte Berufstätigkeit "voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage" biete oder dazu beitragen könne. Bei diesem gesetzgeberischen Ziel verbiete sich eine Auslegung, die trotz eines Berufes, der in zumutbarer Weise vom behinderten Menschen ausgeübt werden könne und der dessen Lebensunterhalt sicherstellen könne, die Finanzierung einer weiteren Ausbildung aus Steuermitteln, um eine nicht zwingende bessere, finanziell attraktivere Lebensgrundlage zu schaffen, welche über eine bloß "ausreichende" hinausgehe. Die Antragstellerin übe bereits einen attraktiven Beruf aus, der sie offenbar nicht nur ernähre, sondern sie auch in sozialen Kontakt mit anderen Menschen bringe. Damit sei auf den ersten Blick ihre Eingliederung in die Gesellschaft gelungen.

Dieses werde durch die historische Exegese der einschlägigen Normen bestätigt. In den Gesetzesmaterialien fehlten entsprechende Hinweise. In der Verwaltungspraxis habe sich allerdings für die im Jahr 1994 in das damalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eingefügte Anspruchsgrundlage ein allgemein anerkanntes Verständnis manifestiert, das bisher nicht ins Wanken geraten sei. Als "angemessen" wurde und werde bei den zuständigen Sozialhilfeträgern jede Ausbildung angesehen, die den Leistungsberechtigten in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt eigenständig und unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten. Ein Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung werde folgerichtig regelmäßig nicht als angemessen angesehen, wenn bereits eine längere Tätigkeit im Ausbildungsberuf erfolgt sei.

Auch nach dem Sinn und Zweck sei der Begriff der Angemessenheit in diesem Sinne auszulegen. Kernziel der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe sei es, behinderten Menschen dabei zu helfen, ein menschenwürdiges, eigenständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen. Sei dieses Ziel bereits erreicht, ende der sozialhilferechtliche Hilfebedarf. Aus dieser Zielsetzung folge, dass keine Hilfe zur Ausbildung für einen optimalen Beruf gewährt werden könne. Ein Mehr an Leistungen könne gerade nicht gewährt werden. Es reiche nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen vielmehr aus, wenn der behinderte Mensch durch den Beruf in die Lage versetzt werde, unabhängig von existenzsichernden staatlichen Transferleistungen zu leben und am kulturellen und sozialen Leben in der Gemeinschaft mit anderen Menschen teilzunehmen. Dies sei bei der Antragstellerin auch ohne Studium bereits der Fall. Auch dem Individualisierungsgrundsatz sei in ihrem Falle bereits Genüge getan. Der von ihr ausgeübte Beruf der Mediengestalterin für Digital- und Printmedien entspreche ihrer Interessenlage und ihren Neigungen; anderenfalls würde sie kein Studium im selben fachlichen Bereich beginnen. Durch den Studienbeginn ändere sich nichts an dieser Wertung. Selbst wenn das Studium der Druck- und Medientechnologie für die Antragstellerin noch angemessener im Sinne einer optimalen Berufsausbildung sein sollte, so bleibe ihr bisheriger Beruf doch ebenfalls für sie eine mögliche, zumutbare Alternative. Bei der Suche nach dem Sinngehalt der gesetzlichen Vorschriften sei bereits nicht (allein) entscheidend, welche körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten der behinderte Mensch im Einzelfall habe; dies sei nur ein Aspekt, der sich einer ganzheitlichen Betrachtung im Zweifel unterordnen müsse. Wenn das Sozialgericht meine, es komme insofern darauf an, ob ein konkreter Beruf das berechtigte Interesse des behinderten Menschen an einer befriedigenden beruflichen Tätigkeit sicherstelle, so gehe das zu weit. Es gehöre zur Alltagserfahrung eines jeden behinderten wie nicht behinderten Menschen und damit zur allgemein gültigen beruflichen Normalität, dass die persönliche Befriedigung durch einen Beruf oft nicht im Vordergrund stehe, insbesondere wenn mit diesem das vorgehende Ziel verfolgt werde, die Lebensgrundlage zu sichern. Das Sozialgericht vermenge Selbstbestimmung mit gleichberechtigter Teilhabe. Sicher erstrecke sich die Selbstbestimmung behinderter Menschen in einem weiteren Sinne auch auf die Gestaltung ihrer Teilhabe. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie auch über die begehrte Leistung dem Grund und der Höhe nach selbst bestimmen könnten, um in jedem Fall mit nicht behinderten Menschen gleichzuziehen. § 10 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), welcher die Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich regele, unterscheide demgemäß zwischen "Selbstbestimmung" und "gleichberechtigter Teilhabe" und fokussiere überdies die notwendige Hilfe auf einen den Neigungen und den Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben. Diesen Platz habe die Antragstellerin bereits gefunden. Auch für behinderte Menschen lege das Sozialhilferecht lediglich einen die Menschenwürde wahrenden Mindeststandard fest; es halte keinen Wunschzettel an Leistungen bereit, alle Sozialleistungen zu bewilligen, die eine uneingeschränkte gleichberechtigte Teilhabe ermöglichten. Den Wünschen des Leistungsberechtigten werde durch die normative Hürde der "Angemessenheit" in § 9 Abs. 2 SGB XII eine unüberwindbare Grenze gesetzt.

Dieses klare Ergebnis in Anwendung der üblichen juristischen Methodik werde durch eine grundrechtskonforme Auslegung auch nicht etwa beseitigt. Denn Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Lesart des Begriffs "angemessener Beruf" durch die Antragsgegnerin verletze nicht die Menschenwürde des Art. 1 GG. Die Antragstellerin befinde sich nicht in einer Notlage. Aufgrund ihrer bisherigen Berufsausbildung und der erfolgreichen Eingliederung ins Arbeitsleben sei es ihr möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sie habe auch in keiner Weise vorgetragen, durch die Ausübung ihres erlernten Berufs in ihrer Lebensführung "abgesunken" zu sein. Allein der Wunsch, zu studieren und einen Hochschulabschluss zu erwerben, führe noch nicht dazu, dass das bisher geführte Leben als Mediendesignerin als menschenunwürdig erscheine. Dazu genüge nicht der Vortrag, die Antragstellerin wolle beruflich weiterkommen. Auch eine Diskriminierung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bestehe nicht. Eine willkürliche, nicht sachgerechte Benachteiligung der Antragstellerin sei nicht zu erkennen. Denn auch ein nicht behinderter Mensch in einer im Übrigen gleichen Situation hätte keinerlei finanzielle Ansprüche auf Unterstützung während seiner Studienzeit. Schon gegen die Eltern bestünden nach § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Ansprüche zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung. Daneben hätte auch ein nicht behinderter Mensch im gleichen Alter wie die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dessen § 10 Abs. 3 werde grundsätzlich keine Ausbildungsförderung mehr geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet habe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters die Berufsausbildung abgeschlossen sein müsse. Die Lesart des Begriffs der Angemessenheit durch den Antragsgegner verstoße im Übrigen auch nicht gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Antragstellerin erfahre gegenüber Nichtbehinderten keine Benachteiligung. Ihr sei es auch möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Maßstab für die Gewährung der Eingliederungshilfe sei letztlich allein die Wahrung der Menschenwürde und nicht der vermeintlich durch das Gleichbehandlungsgebot geforderte Ausgleich aller behinderungsbedingten Nachteile. Auch insofern weiterhin ungleiche Lebensverhältnisse von Menschen bewegten sich im Rahmen der Menschenwürde; der Staat sei jedenfalls nicht verpflichtet, jedweden Nachteil, den behinderte Menschen in der Gesellschaft hätten, durch staatliche Leistungen zu beseitigen, solange diese nicht menschenunwürdig lebten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2010 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Sie trägt u.a. vor, der Antragsgegner habe bei der Auslegung der Eingliederungshilfevorschriften die höherrangige Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten, ferner die UN-Behindertenrechtskonvention. Mit dem Antragsgegner auf die Menschenwürde als Maßstab der Eingliederungshilfegewährung abzustellen, würde bedeuten, dass für behinderte Menschen generell eine höhere Bildung nicht erforderlich sei, solange diese mit ihrem bisherigen Einkommen den Lebensunterhalt bestreiten könnten oder mit einer auf niedrigem Niveau bestehenden Ausbildung ein Einkommen erzielen könnten, welches sie unabhängig von staatlichen Leistungen mache. Es gehe auch nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe für den Lebensunterhalt der Antragstellerin, sondern ausschließlich um behinderungsbedingt notwendige Hilfen für das Studium. Der Antragsgegner übergehe bei seiner Auslegung des Begriffs "angemessener Beruf" den Umstand, dass sie - die Antragstellerin - mit der allgemeinen Hochschulreife eine Hochschulzugangsberechtigung erworben habe. Dem Antragsgegner wäre es auch nicht verwehrt, bei Bereitstellung von Eingliederungshilfen regelmäßig den Studienfortschritt zu überprüfen und damit eine zweckgerechte Gewährung der behinderungsbedingten Studienhilfen sicherzustellen. Sie - die Antragstellerin - habe im Übrigen bis zum Jahre 2008 durchgehend monatlich netto ungefähr 1.130, EUR, zuletzt vor Beginn des Studiums netto ca. 1.285,00 EUR verdient. Ein solcher Verdienst könne nicht gerade als hoch bezeichnet werden. Sie habe deshalb das berechtigte Bestreben, sich durch ein Hochschulstudium höher zu qualifizieren und auf diese Weise später mehr Geld verdienen zu können. Bei ihrem zuletzt erhaltenen Lohn würde sie voraussichtlich nur eine geringere Rente erhalten, welche sie möglicherweise im Alter wiederum zu Sozialhilfeleistungen führen würde. Wenn der Antragsgegner den bisherigen Beruf für einen attraktiven Beruf halte, so könne er aus dieser eigenwilligen Sicht jedenfalls keine rechtlichen Konsequenzen ziehen. Für sie - die Antragstellerin - sei der Ingenieursberuf deutlich attraktiver. Dort seien die Verdienstmöglichkeiten höher, und sie könne auch deutlich mehr Verantwortung sowie anspruchsvollere berufliche Aufgaben übernehmen. Hierfür sei aber ein Hochschulstudium zwingend erforderlich. Ob sie im Übrigen langfristig an ihrer bisherigen Stelle hätte weiterarbeiten können, sei gar nicht sicher; es handele sich um eine sehr kleine Firma, welche stark von Aufträgen durch Stammkunden abhängig sei, die jederzeit wegbrechen könnten. Wenn der Antragsgegner von einem "Wunschzettel" spreche, sage dies mehr über seine Sichtweise auf dieses Verfahren aus als über dessen rechtliche Dimension. Sie habe ebenso wie nicht behinderte Menschen das Recht, selbst bei vorhandener Berufsausbildung noch ein Hochschulstudium zu beginnen und dafür die behinderungsbedingt erforderlichen Hilfen zu erhalten. Es gehe nicht um Luxuswünsche. Sie wolle nicht aus Langeweile zum Zeitvertreib studieren, sondern habe ein ganz bestimmtes Ziel vor Augen und sehe das Studium als Grundlage für ihre weitere Berufsausübung. Sie strebe keine Besserstellung an, sondern lediglich den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile im Studium. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie selber und begehre lediglich die Finanzierung behinderungsbedingter Hilfen für das Studium. Wenn der Antragsgegner eine Eingliederungshilfe nur vorsehe, wenn der bisher ausgeübte Beruf unbefriedigend oder untragbar geworden sei, so sei dies benachteiligend. Es impliziere, dass behinderte Menschen bei bisher unproblematischer Berufsausübung kein Recht auf eine höhere Ausbildung wie ein Studium hätten und somit lebenslänglich auf niedrigerer Basis im erlernten Beruf verbleiben müssten, auch wenn sie eigentlich intellektuell mehr erreichen könnten. Ein Verbleiben auf dem bisherigen Niveau sei für sie - die Antragstellerin - bereits jetzt unbefriedigend, weil sie die intellektuellen Fähigkeiten und den Ehrgeiz für eine weiterführende Ausbildung habe. Sie habe sich nach reiflicher Überlegung zum Studium entschlossen. Überspitze man die Auffassung des Antragsgegners, würde kein behinderter Mensch ein Studium benötigen, da das Erlernen eines Berufs auf der Basis einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung ausreichen würde, um die Lebensgrundlage zu sichern. Sie habe sich im Übrigen bereits eigenständig an ihrer Hochschule um weitere Hilfen bemüht, sei jedoch insoweit bislang erfolglos geblieben. So sei der Einsatz von Spracherkennungssoftware zur umfassenden Live-Verschriftlichung der Vorlesungsinhalte bislang technisch nicht ausgereift. Die Antragstellerin legt insofern eine E-Mail einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Druck- und Medientechnologie der Universität X vor. Darin ist ausgeführt, die Bemühungen, eine geeignete Sprachsoftware zu erhalten, welche der Antragstellerin einen größeren Zugang zu den Inhalten einzelner Vorlesungen geben würde, seien leider gescheitert. Gespräche mit Softwareherstellern hätten ergeben, dass zwar einzelne Briefe von Sprache in Schrift übersetzt werden könnten, die Software jedoch weit davon entfernt sei, freie Rede zu übersetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

Sie ist insbesondere nicht etwa durch zwischenzeitlichen Ablauf des erstinstanzlich berücksichtigten Leistungszeitraumes unzulässig geworden. Eine entsprechende Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit sieht das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor (vgl. § 172 Abs. 3 SGG). Die (weiter bestehende) Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht von den Zufälligkeiten der gerichtlichen Verfahrensdauer mit Blick auf ein Verstreichen eines aktuellen und nur kurzen streitigen Zeitraumes abhängen.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht sowohl einen Anordnungsanspruch i.S.d. Glaubhaftmachung des von der Antragstellerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Eingliederungshilfeleistungen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibhilfen im Rahmen ihres Studiums an der Universität X als auch die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Eilbedürfnisses für eine gerichtliche Entscheidung (Anordnungsgrund) i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG angenommen.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Satz 1). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (Satz 2). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 60 SGB XII erlassenen EinglH-VO umfasst die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII auch die Hilfe zur Ausbildung einer Hochschule oder einer Akademie. Diese Hilfe wird nach Abs. 2 der Vorschrift gewährt, wenn (Nr. 1) zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird, (Nr. 2) der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist und (Nr. 3) der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.

a) Das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Hilfen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibhilfen in dem zuerkannten Umfang glaubhaft gemacht worden sind.

Streitig und aus gerichtlicher Sicht klärungsbedürftig ist insoweit einzig die Frage, ob das Studium der Antragstellerin als Vorbereitung auf einen "angemessenen Beruf" i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusehen ist. Soweit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EinglH-VO den Begriff der Erforderlichkeit einführt, kann dieser Begriff keine engeren Voraussetzungen auferlegen als § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Denn anderenfalls hielte sich diese untergesetzliche Vorschrift nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 60 SGB XII. Der Begriff der "Erforderlichkeit" in § 13 Abs. 2 Nr. 2 EinglH-VO kann deshalb die Auslegung des Begriffes der "Angemessenheit" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII jedenfalls nicht im Sinne einer Einschränkung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe bestimmen.

Die Auslegung des Begriffs der Angemessenheit hat grundrechtskonform in Beachtung des Grundrechts der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfolgen. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die vom Antragsteller gewählte Lesart des Begriffes der "Angemessenheit" in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht im Widerspruch zu dieser grundrechtlichen Gewährleistung.

Dabei geht der Senat - ebenso wie (mangels anderer Darlegungen) auch der Antragsgegner - davon aus, dass die Antragstellerin als Inhaberin der allgemeinen Hochschulreife grundsätzlich die notwendige Eignung besitzt, das von ihr aufgenommene Studium bei Gewährung der allein ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleichenden Hilfen erfolgreich abzuschließen und im Anschluss daran mit dem im Studium erworbenen Berufsabschluss eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Für diese Annahme spricht bereits, dass die Antragstellerin in betriebswirtschaftlichen oder mathematischen Fächern (anders als etwa in sprachlichen Fächern) ausweislich der Einzelnotenbenennung in ihrem Abiturzeugnis eine gewisse Stärke aufweist. Im Übrigen belegt schon der Notendurchschnitt von 2,9 im Abitur eine mindestens durchschnittliche Begabung, welche mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für das von der Antragstellerin aufgenommene Studium ausreichend erscheint. Auch der Umstand, dass das Studium einen beruflichen Bereich betrifft, der eine gewisse Nähe zu dem zuvor von ihr erlernten und mehrere Jahre erfolgreich ausgeübten Beruf aufweist, spricht für eine besondere Eignung gerade dieses Studienganges für die Antragstellerin.

Vor diesem Hintergrund erscheint es bei summarischer Prüfung nicht grundrechtskonform, der Antragstellerin Hilfen für ein Hochschulstudium nur deshalb zu verwehren, weil sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, welche den Lebensunterhalt auf einem Niveau zu sichern geeignet ist, welches öffentliche Transferleistungen unnötig macht:

Gerade in technischen Berufsbereichen, innerhalb derer sowohl Lehrberufe als auch eine Hochschulausbildung erfordernde Tätigkeiten auf höherer Verantwortungs- und Fähigkeitsebene nachgefragt werden, ist es nicht selten, dass trotz Erwerbs der Hochschulreife zunächst eine nicht an diese Hochschulreife gebundene Ausbildung im "praktischen" Beruf gesucht und sodann einige Jahre Berufserfahrung erworben wird, um erst im Anschluss daran, gleichsam darauf aufbauend, eine Höherqualifizierung durch ein akademisches Studium im gleichen Berufsfeld zu suchen. Dies gilt für behinderte wie nichtbehinderte Menschen in gleicher Weise. Es entspricht jedoch durchaus dem Interesse der Allgemeinheit, welche über Steuern die Mittel für die Eingliederungshilfe aufzubringen hat, wenn ein behinderter Mensch, der nicht nur während der Ausbildung, sondern auch anschließend im beruflichen Alltag mit behinderungsbedingten Einschränkungen rechnen muss, zunächst eine weniger anspruchsvolle Ausbildung absolviert und sich durch diese Ausbildung und die anschließende entsprechende Berufstätigkeit vergewissert, dass eine Tätigkeit in diesem Berufsfeld trotz Behinderung erfolgreich ausgeübt werden kann. Insofern ist die von der Antragstellerin angegangene "mehrstufige" Berufsausbildung im Wege eines Hochschulstudiums erst nach längerjähriger Berufstätigkeit in einem mit dem Studienfach "verwandten" Lehrberuf mit Blick auf ihre Behinderung noch in weiterem Ausmaß nachvollziehbar, als sie es auch bei einem nicht behinderten Menschen ohnehin schon wäre. Sie kann deshalb nicht von vornherein als Grund für eine Versagung von Eingliederungshilfe herangezogen werden, nur weil bereits ein weniger anspruchsvoller Beruf erlernt worden ist.

Wenn der Antragsgegner einen Beruf bereits deshalb für "angemessen" hält, weil er ein Einkommen bietet, das trotz Behinderung von staatlichen Transferleistungen unabhängig macht, so reduziert er Eingliederungshilfen für die Berufsausbildung faktisch auf ein Mindestmaß. Ebenso gut könnte er jeden behinderten Menschen auf eine geeignete ungelernte Tätigkeit verweisen, sofern damit nur ein Verdienst oberhalb der Bedarfsgrenze für Transferleistungen erzielt werden kann. Dies wäre jedoch eine Teilhabe an der Gemeinschaft, welche im Vergleich zu nicht behinderten Menschen behinderungsbedingte Nachteile aufwiese, deren Ausgleich mit Eingliederungshilfeleistungen ohne Weiteres möglich wäre.

Die vom Antragsgegner in der Beschwerde vorgebrachten Anmerkungen zu den anerkannten juristischen Auslegungsgesichtpunkten leiden dementsprechend an einer das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verkürzenden Sichtweise:

Der Gesetzeswortlaut "angemessener Beruf" allein gibt für die einschränkende Sicht des Antragsgegners nichts her. Er bedarf vielmehr ersichtlich einer weiteren Auffüllung durch andere Auslegungskriterien. Die vom Antragsgegner vorgenommene systematische Auslegung im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 EinglH-VO ist von vornherein zur Auslegung des Angessenheitsbegriffs in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII untauglich. Denn die untergesetzliche Norm der EinglH-VO kann die Auslegung des Gesetzes nicht einschränkend beeinflussen, da sie sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung halten muss (s.o.). Die historische Auslegung liefert ebenfalls keine tragfähigen Erkenntnisse. Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass die Gesetzesmaterialien zur Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nicht beitragen. Allein die in der der Gesetzgebung zeitlich nachfolgenden Verwaltungspraxis eingeübte Rechtsanwendung kann jedoch den vom historischen Gesetzgeber beabsichtigten Normgehalt nicht belegen.

Verbleibt danach bei summarischer Prüfung allein eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, so bestimmt sich dieser Sinn und Zweck jedenfalls seit Einführung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zum 15.11.1994 auch nach dem Inhalt dieses Grundrechts. Ist ein merkliches und bei Betrachtung ohne Rücksicht auf eine vorhandene Behinderung sinnvolles berufliches Fortkommen bei schon vorhandener Berufsausbildung allein aus behinderungsbedingten Gründen nicht möglich, und können diese Gründe durch Teilhabeleistungen ausgeglichen werden, sprechen bei summarischer Prüfung die besseren Gründe für einen Anspruch auf entsprechende Eingliederungshilfeleistungen. Damit ist nicht etwa einem Anspruch auf "Luxusausbildung", auf optimale Weiterbildung oder auf ein "Spaßstudium" bis zum Erreichen der Altersgrenze das Wort geredet. Entscheidend ist vielmehr ein Vergleich der Antragstellerin mit einem nicht behinderten Menschen, der in ansonsten gleicher Lebenslage wie die Antragstellerin die gleiche auf den Erstberuf aufbauende, weiterführende Berufsausbildung beabsichtigt. Würde für diesen nicht behinderten Menschen die weitere Berufsausbildung etwa günstige wirtschaftliche Verhältnisse voraussetzen und würde er unter wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Antragstellerin eine solche weitere Ausbildung nicht auf sich nehmen, bestünde kein allein behinderungsbedingter Grund, die weitere Ausbildung nicht durchzuführen.

Ein solcher Vergleich geht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn sie begehrt gerade keinerlei Leistungen, welche über den Ausgleich von behinderungsbedingten Erschwernissen hinausgeht. Wäre sie nicht gehörlos, würden sie oder ein nicht behinderter Mensch in ansonsten vergleichbaren Lebensumständen vielmehr in gleicher Weise das Studium unter Erwirtschaftung ihres Lebenshalts durch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig handelt es sich um ein durchaus sinnvolles, auf bereits erworbenen Fähigkeiten aufbauendes Bestreben nach dem Erwerb einer eignungsentsprechenden, gehobeneren beruflichen Befähigung, welche in einem Lebensalter wie dem der Antragstellerin noch als sozialadäquates Bemühen um eine dauerhafte, langfristige berufliche Besserstellung und nicht etwa als bloßer Selbstzweck oder Spaß- bzw. Luxusbestreben anzusehen ist.

Wenn der Antragsgegner zur Frage der grundrechtskonformen Auslegung ausführt, auch ein nicht behinderter Mensch im Alter der Antragstellerin habe für eine Zweitausbildung weder einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, so leugnet er damit, dass die Antragstellerin von vornherein keine Leistungen begehrt, die etwa dem elterlichen Unterhalt oder Leistungen nach dem BAföG funktional entsprächen. Einzig begehrt werden (soweit im Beschwerdeverfahren noch streitig) Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher und studentische Mitschreibkräfte. Dabei geht es ersichtlich und ausschließlich um notwendige Hilfestellungen, um allein behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Eine Besserstellung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen ist von vornherein weder begehrt noch zu erwarten.

b) Ist damit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so liegt ein Anordnungsgrund unmittelbar auf der Hand: Es kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, zunächst ein unter Umständen mehrjähriges sozialgerichtliches Hauptsacheverfahren mit etwaigen Beweiserhebungen und unter Durchlaufen des gesamten sozialgerichtlichen Instanzenzuges abzuwarten. Wenn der Antragsgegner insoweit erstinstanzlich ausgeführt hat, die Antragstellerin habe sich mit ihrem Studium bislang Zeit gelassen, so liegt dies deutlich neben der Sache. Das von der Antragstellerin gesuchte berufliche Fortkommen ist gerade in ihrem jetzigen Lebensalter ein sozialadäquates Verhalten, an dem sie einzig behinderungsbedingt ohne Leistungen der Eingliederungshilfe gehindert wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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