Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 704/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Streitig ist dabei insbesondere, ob der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Mutter ausgesetzt ist und der Beklagte aus diesem Grund verpflichtet ist, diese Mietzinsforderung bei seiner Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Der im Juli 1977 geborene Kläger bezieht seit Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater und - nach seinen Angaben - bis Oktober 2006 zusammen mit seinem Bruder ein seiner Mutter zu Alleineigentum gehörendes Einfamilienhaus in A., wobei die Wohnverhältnisse im Einzelnen zwischen den Beteiligten umstritten sind. Die Mutter und der Vater des Klägers bezogen zuletzt bis April 2008 ebenfalls Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II von dem Beklagten; die Leistungsgewährung endete zum 01. Mai 2008 aufgrund übersteigenden Einkommens von etwa 600,00 EUR.
Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten schlossen die Mutter als Vermieterin und der Kläger als Mieter zunächst für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis zum 15. November 2004 einen Mietvertrag über eine 25 qm große Wohnung, die über ein Zimmer, ein Bad, eine Toilette, eine Küche und einen Flur verfügte. Der Gesamtmietzins sollte dabei 156,73 EUR betragen. Der Kläger befand sich dann im Zeitraum vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2006 zur Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt B.
Mit Fortzahlungsantrag vom 23. März 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und legte einen weiteren Mietvertrag vom 21. März 2006 vor, der die gleichen Wohnverhältnisse wie in dem zuerst genannten Mietvertrag auswies, der Beginn des Mietvertrages ist auf den 21. März 2006 datiert.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 23. August 2006 für den Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 30. September 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrages von 26,31 EUR; den vorgelegten Mietvertrag ließ er bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 12. September 2006 gewährte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 48,38 EUR und stellte die Gewährung unter den Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft mit der Maßgabe, dass eine endgültige Gewährung erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung erfolgen könne. In einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 02. Oktober 2006 fügte er hinzu, die Gewährung könne nur für 3 Monate erfolgen, weil die eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Der Mietvertrag und der Grundriss der abgeschlossenen Wohnung würden unterschiedliche Angaben enthalten, daher sei eine korrekte Bearbeitung nicht möglich.
Der Kläger legte dann verschiedene Unterlagen über die an seine Mutter gerichteten Nebenkostenrechnungen für Erdgas sowie Wasser- und Abwasser und schließlich den an seine Mutter gerichteten Abfallgebührenbescheid vor. Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23. August 2006 und den Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2006 erhob der Kläger jedoch nicht.
Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 12. Dezember 2006 legte der Kläger einen weiteren Mietvertrag vom 01. Oktober 2006 vor, der nunmehr eine Wohnfläche von 50 qm auswies; die Wohnung sollte danach über zwei Zimmer, eine Küche, einen Flur, eine Diele und ein WC mit Dusche/Bad umfassen. Als Mietzins ist insoweit ein Betrag in Höhe von 210,00 EUR Nettokaltmiete zuzüglich 21,91 EUR Betriebskosten zuzüglich 25,50 EUR Heizkosten, mithin insgesamt also ein Betrag in Höhe von 257,41 EUR vereinbart worden; der Beginn des Mietverhältnisses sollte der 01. Oktober 2006 sein. Mit Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 34,27 EUR. Den von dem Kläger in dem Fortzahlungsantrag angegebenen monatlichen Mietzinsbetrag in Höhe von insgesamt 257,41 EUR ließ der Beklagte bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 erhob der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2007 Widerspruch, den er damit begründete, die Miete sei an den Vermieter zu zahlen und daher auch zu übernehmen; Gleiches gelte für die Nebenkosten, zumal eine Begründung für die Reduzierung nicht erfolgt sei. Es sei unerheblich, dass es sich um einen Mietvertrag unter Verwandten handele. Dieser würde auch einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen seien die Vermieter selbst bedürftig und würden Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Der Beklagte versuchte zur Aufklärung des Sachverhaltes mehrfach einen Hausbesuch durchzuführen, was jedoch erfolglos blieb.
Wegen einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme des Klägers im Mai 2007 hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2007 seinen Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2006 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom gleichen Tage Leistungen für den Monat Juni 2006 aufgrund des erzielten Arbeitseinkommens zurück.
Ein Amtshilfeersuchen des Beklagten beim Finanzamt A. wegen der Mietzinseinnahmen blieb ohne Reaktion.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 08. Januar 2007 gegen den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Mietverträge zwischen Eltern und Kindern seien, auch bei bestehender Haushaltsgemeinschaft, nicht möglich. Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden würden, könnten nicht an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden. Bei dem von dem Kläger genutzten Wohnraum handele es sich nach den Bestimmungen des Bauordnungsrechtes nicht um eine abgeschlossene Wohnung. Der Kläger bewohne nach den Auskünften der Mutter und unter Berücksichtigung des am 01. Oktober 2006 abgeschlossenen Mietvertrages zwei Zimmer, eine Küche, eine Diele, ein WC mit Dusche/Bad mit einer Wohnfläche von 50,00 qm im Dachgeschoss des Hauses der Eltern. Das Wohnhaus der Eltern sei als Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung im November 2001 von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden. Die Anerkennung der Kosten für die Kaltmiete bei innerfamiliärer Vermietung sei nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich. Es müsse sich bei der angemieteten Wohnung um eine abgeschlossene Wohneinheit handeln. Für die von dem Kläger bewohnten Zimmer im Hause der Eltern liege eine Abgeschlossenheitserklärung jedoch nicht vor. Einer Besichtigung durch den Außendienst sei nicht zugestimmt worden. Um die erforderliche Abgeschlossenheit nachzuweisen, reiche die von dem Kläger vorgelegte Skizze nicht aus, in der dargestellt worden sei, dass nach einem Umbau im Dachgeschoss zum 01. Oktober 2006 eine abgeschlossene Wohnung durch die Einrichtung einer Küche entstanden sei. Zur Anerkennung des Mietvertrages bei innerfamiliärer Vermietung sei die amtliche Abgeschlossenheitserklärung vorzulegen, die bei dem Bauordnungsamt beantragt werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung im Übrigen nur dann zu Grunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen seien und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche (so genannter Fremdvergleich). Dies setze zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete klar und eindeutig vereinbart worden seien und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraumes an zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch könne auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen gehe, übertragen werden. Dies habe zur Folge, dass der Kläger die Mietzahlungen, einschließlich der Neben- und Heizkosten an seine Mutter als Vermieterin nachweisen müsse und die Mutter eine entsprechende Meldung über die erzielten Einnahmen aus der Vermietung an das Finanzamt in A. vornehmen müsse. Da überdies das auf diese Weise erzielte Einkommen als Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dem Vater des Klägers berücksichtigt werden müsste, sei nicht zu bemängeln, dass mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2006 für den Bewilligungszeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 als Kosten der Unterkunft nur die tatsächlichen Verbrauchskosten für Wasser und Abwasser, Müll und Heizung berücksichtigt worden seien. Die sonstigen Kosten (wie Grundsteuer, Versicherung und Ausgaben für den Schornsteinfeger) seien nur bei dem Vater des Klägers berücksichtigt worden, die mit Bescheid vom 29. Januar 2007 für Januar 2007 bis Juli 2007 bewilligt worden seien. Bei den Heizkosten sei von dem monatlichen Betrag von 90,00 EUR, den der Kläger mit der Rechnung der EMB vom 01. Dezember 2005 nachgewiesen habe, ein Anteil von 26,33 EUR abzüglich 15 % für die Warmwasseraufbereitung berücksichtigt worden. Der Restbetrag sei als Anteil für den Vater mit Bescheid vom 29. Januar 2007 berücksichtigt worden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2007 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seines Klagebegehrens nimmt er Bezug auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 zu verurteilen, ihm vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes und unter vollständiger Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich der Nebenkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages führt er aus, der Kläger habe aufgrund fehlender Mitwirkung keinen Anspruch auf höhere als die bisher bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere die in den Antragsunterlagen angegebene Grundmiete von 210,00 EUR werde aufgrund fehlender Nachweise zur tatsächlichen Zahlung vom Beklagten nicht berücksichtigt. Der Kläger lebe im Haus seiner Eltern. Diese würden ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehen. Mieteinnahmen hätten sie jedoch nicht angegeben. Der Beklagte habe dreimal vergeblich versucht, die Wohnverhältnisse bei einem Hausbesuch zu ergründen. Aufgrund der Abwesenheit des Klägers und der mangelnden Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhaltes sei dies bis heute nicht abschließend gelungen. Im Übrigen werde auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht den Kläger und seinen Vater im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2006 angehört; die von der Kammer beabsichtigte Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin konnte nicht erfolgen, weil sich diese auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2010 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselte Korrespondenz, den Inhalt der Prozessakte und auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Aktenzeichen ... Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen die in dem Mietvertrag angegebene Monatsmiete in Höhe eines Betrages von 257,41 EUR bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt gelassen; der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007, mit dem der Beklagte über den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen gewährt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen streiten die Beteiligten im Kern nur um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei seiner Berechnung zu berücksichtigen hat. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag die verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes erstrebt, bezieht er sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschiedene Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
2. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sobald diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten bereits beglichen hat und sodann deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist. Dabei lassen sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen in dem Sinne stellen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen könnten, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesen Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/09 R, jeweils zitiert nach juris). Zudem kommt es für das Bestehen einer wirksamen Verpflichtung in dem genannten Sinne allein auf das Vorliegen einer tatsächlichen Verpflichtung an. Ob die zivilrechtliche Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung Zweifeln begegnen könnte, ist hingegen nicht von Bedeutung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, - B 4 AS 8/09 R, zitiert nach juris). Kein Anspruch auf Leistung besteht andererseits jedoch dann, wenn dem Antragsteller deshalb keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind, weil ein Dritter die monatlichen Zahlungen erbracht hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, - B 14 AS 34/08 R, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch indes nicht zu. Die Kammer konnte sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger die von ihm begehrten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch tatsächlich zu tragen hat. Durchgreifende Zweifel hat die Kammer am tatsächlichen Vollzug des Mietverhältnisses aus mehreren Gründen. So haben die Mietvertragsparteien ausweislich der für die verschiedenen Zeiträume abgeschlossenen Mietverträge jeweils als Zahlungsweg den Weg der Überweisung vereinbart, tatsächlich soll jedoch die Zahlung des Mietzinses immer in bar erfolgt sein. Diesbezüglich hat der Kläger bzw. dessen Vater auch entsprechende Barquittungen vorgelegt. Die Kammer misst diesen vorgelegten Quittungen jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung bei, weil nicht auszuschließen ist, dass diese auch nachträglich ausgestellt worden sind, zumal die Kammer nicht nachvollziehen kann, warum etwa für die Jahre 2002 bis 2004 keine Quittungen mehr vorhanden sein sollen, jedoch für den Zeitraum von 2007 bis 2009 und bis August 2010 (weitgehend) durchgängig Quittungen vorgelegt werden konnten, die jedoch teilweise nicht einmal mit einem Datum versehen worden sind (so etwa sämtliche Quittungen aus dem Jahre 2010, teilweise die Quittungen aus dem Jahre 2009 sowie sämtliche Quittungen aus dem Jahre 2008) und auch erst auf entsprechende Aufforderung des Gerichtes zum Verhandlungstermin mitgebracht wurden, obwohl der Beklagte bereits zuvor (u. a. auch in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007) mehrfach auf das Vorliegen fehlender Nachweise für die tatsächliche Mietzinszahlung hingewiesen hatte. Der Kammer drängt sich insoweit der Eindruck auf, dass die Quittungen erst nachträglich zum Nachweis der angeblichen Barzahlungen ausgestellt worden sind, die im Übrigen – wie bereits erwähnt – zwischen den Mietvertragsparteien gar nicht vereinbart worden waren. Daher spricht nach dem Gesamteindruck, den sich die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seines Vaters sowie der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen verschafft hat, Überwiegendes dafür, dass insbesondere die vorgelegten Barzahlungsquittungen, die den tatsächlichen Vollzug belegen sollen, erst nachträglich ausgestellt worden sind, um sie - auf die gerichtliche Verfügung vom 11. August 2010 hin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorlegen zu können.
Darüber hinaus spricht auch maßgeblich gegen die Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung, dass der Kläger die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten betreffend den Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - mithin also einen erheblichen Zeitraum vor dem hier streitigen Zeitraum - unangegriffen ließ, obwohl der Beklagte auch in diesen Entscheidungen den zwischen dem Kläger und seiner Mutter (angeblich vereinbarten) tatsächlichen Mietzinsbetrag unberücksichtigt gelassen hat und daher auch insoweit nicht unerhebliche Mietzinsrückstände bestehen müssten, von denen jedoch bei den Bekundungen des Klägers und seines Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise die Rede war.
Der Kammer erscheint es überdies auch zweifelhaft zu sein, dass eine ernsthafte Mietzinsforderung besteht bzw. bestand, weil weder der Kläger, noch sein Vater den genauen Mietzinsrückstand angeben konnten. Maßgeblich ist dabei auch, dass die Mutter des Klägers als Vermieterin offenbar keine Aufstellung darüber gefertigt haben soll, welche Mietzinsrückstände im Einzelnen bestehen und dass innerfamiliäre Spannungen bei einem mehrmonatigen Mietzinsausfall (März 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2007 bis Juni 2007) nicht eingetreten sein sollen; dies ist für die Kammer nicht plausibel. Die Kammer hat auch deshalb nicht die Überzeugung gewinnen können, der Kläger sei während des streitigen Bewilligungszeitraumes tatsächlich einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt, weil er nach wie vor noch im Hause seiner Mutter wohnen kann, obwohl er seiner Mutter die angeblich rückständige Miete schuldig geblieben ist und diese keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, trotz des nicht unerheblichen (angeblichen) Mietzinsrückstandes ihres Sohnes diesen zum Verlassen des Hauses zu bewegen und stattdessen eine solvente / einen solventen Mieter(in) in ihrem Haus aufzunehmen, zumal die Wohnung im Dachgeschoss nach den eigenen Bekundungen des Klägers über einen eigenen separaten Eingang verfügt und ein Betreten des elterlichen Wohnbereiches nicht erforderlich ist. Dies ist für die Kammer auch deshalb verwunderlich, weil der Kläger und sein Vater im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet haben, die Mutter sei dringend auf die Mietzahlungen des Klägers angewiesen und könne anderenfalls die erheblichen Reparaturkosten nicht aufbringen. Zunächst hat die Kammer schon Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung, weil das Einfamilienhaus nach den Angaben des Klägers und seines Vaters erst im Jahre 2002 fertig gestellt worden ist. Auch wenn der Kläger und seine Mutter mit der - wie einzuräumen ist - langen Dauer dieses sozialgerichtlichen Verfahrens nicht rechnen mussten, ist hervorzuheben, dass der Kläger in verschiedenen Zeiträumen offenbar nur seinen Anteil an den Hauslasten, nicht aber die angeblich vereinbarte Nettokaltmiete von etwa 210,00 EUR im Monat hat zahlen können. Wäre die Mutter aber auf die Zahlung der Miete wirtschaftlich angewiesen, so ist nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, diesen für sie angeblich wirtschaftlich prekären Zustand zu beenden, zumal die Eltern des Klägers nach dem unwidersprochenen Vortrag der Vertreterin des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund eines übersteigenden Einkommens in Höhe von etwa 600,00 EUR seit dem Jahre 2008 keine Grundsicherungsleistungen mehr beziehen. Tatsächlich hat die Mutter des Klägers in der Vergangenheit, aber auch jetzt nicht daran gedacht, ihren Sohn zum Auszug zu bewegen und die Räumlichkeiten ihres Sohnes an eine Dritte / einen Dritten zur Erzielung der angeblich zur Reduzierung von Reparaturkosten dringend benötigten Einnahmen zu vermieten. Jedenfalls hat die Kammer im Rahmen der ihr möglichen Ermittlungsmöglichkeiten – die als Zeugin geladene Mutter des Klägers hat gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht – keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass sich die Mutter des Klägers überhaupt um eine solvente Untermieterin / eine solventen Untermieter bemüht, geschweige denn eine Vermietung an eine Fremde / einen Fremden überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Auch dies spricht dafür, dass zwischen der Mutter des Klägers und diesem ernsthaft die Zahlung einer Miete nicht vereinbart worden ist, der Kläger vielmehr ggf. weiterhin mietfrei bei seiner Mutter wohnen konnte und wohnen kann, weil diese offenbar nur eine ihr vertraute Person in ihrem Haus wohnen lassen möchte.
Die Kammer zweifelt am Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung aufgrund eines ernsthaft abgeschlossenen Mietverhältnisses auch aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger etwaige Betriebskostenabrechnungen nach seinen Angaben nur gezeigt, jedoch nicht übergeben worden sein sollen; sie nach dem Eindruck der Kammer vielmehr offenbar nur für die Unterlagen seiner Eltern erstellt worden sind. In diesem Zusammenhang gab der Kläger auf die Frage des Gerichtes, ob er aus entsprechenden Betriebskostenabrechnungen Guthaben erhalten habe oder Nachzahlungen leisten musste, zunächst an, Betriebskostenabrechnungen nicht erhalten zu haben und auch etwaige Guthaben nicht ausgezahlt bekommen zu haben bzw. Nachzahlungen nicht habe leisten zu müssen. Erst auf den Einwand seines Vaters und auf Vorhalt des Gerichtes, dass eine Nebenkostennachzahlung im Jahre 2008 erforderlich gewesen sei, räumte der Kläger plötzlich ein, diese Zahlung auch geleistet zu haben. Die Kammer hat aufgrund der nur vagen Angaben des Klägers, die er insbesondere im Zusammenhang mit dem Aspekt der Betriebskostenabrechnungen erst aufgrund von Einwänden seines Vaters korrigierte, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Im Ergebnis kommt den vorliegenden Betriebskostenabrechnungen jedoch im Übrigen schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung zu, weil sie kein Datum aufweisen und nur für das Jahr 2009 auch an den Kläger adressiert worden sind und schließlich ohnehin keine ernsthafte Aufforderung an den Kläger enthalten, etwaige Nachforderungen begleichen zu müssen. Der zuletzt genannte Aspekt allein spricht vielmehr auch maßgeblich gegen den Abschluss eines ernsthaften – tatsächlich vollzogenen – Mietverhältnisses.
Zweifel am Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung bestehen im Übrigen auch deshalb, weil offenbar für den zweiten Mietvertrag (Mietzeitraum ab dem 21. März 2006) mehrere Exemplare existieren, da die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopien nicht mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalmietverträgen übereinstimmen. Insbesondere ist der von dem Vater des Klägers vorgelegte Originalmietvertrag nicht auch von dem Kläger unterzeichnet, es bestehen Abweichungen bei der Angabe von Ort und Datum auf Seite 3 des Originalmietvertrages und darüber hinaus erscheint auch die Jahreszahl "2006" auf der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Kopie – abweichend von dem Originalmietvertrag – (nachträglich) korrigiert worden zu sein.
Die Kammer hat daher insgesamt durchgreifende Zweifel daran, ob die Mietverträge abgeschlossen worden sind, um eine tatsächliche Mietzinsforderung zu begründen, zumal – worauf auch der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat – etwaige Mietzinseinnahmen weder im Rahmen des Leistungsverhältnisses der Eltern zu dem Beklagten, noch gegenüber den Finanzbehörden als Einnahmen angegeben worden sind.
Im Übrigen hält es die Kammer gerade zwischen Verwandten für unüblich, dass zwar einerseits akribisch genau Mietverträge und Quittungen geführt und vorgelegt werden können, andererseits jedoch nur vage Angaben darüber gemacht werden können, welche Mietzinsrückstände im Einzelnen bestehen, zumal es sich dabei – wie ausgeführt – offenbar nicht nur um diejenigen handeln müsste, die im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum entstanden sind.
Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben schließlich auch, dass er nach seinem Bekunden auf der gemeinsamen Autofahrt zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit seinen Eltern nicht über den Inhalt der bevorstehenden mündlichen Verhandlung gesprochen haben will.
Die Kammer hält es damit nicht für ausgeschlossen, dass die Angaben des Klägers und seines Vaters stark von dem Bemühen getragen gewesen sind, einen für den Kläger günstigen Sachverhalt darzustellen. Daher konnte das Bestehen einer tatsächlichen Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der volle Beweis für eine Tatsache ist jedoch erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 2008, § 128, Rdn. 3b m. w. N.). Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (so BSGE 32, 203. 207). Allerdings darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Im vorliegenden Fall sind jedoch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die oben im Einzelnen dargelegten Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung zu stark, als dass sie bei der Wahrheitsfindung in den Hintergrund gedrängt oder gar zum Schweigen gebracht werden könnten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte daher mit seinem Begehren auf Übernahme der im (letzten) Mietvertrag genannten Beträge nicht durchzudringen, zumal auch der Beklagte bereits mehrfach zuvor versucht hat, die Wohnverhältnisse weiter aufzuklären. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind vielmehr die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (vgl. BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten standen im Übrigen aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts der Mutter des Klägers auch nicht zur Verfügung.
Auf die von dem Beklagten auch in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Überlegung, dass es auf das Vorliegen einer so genannten Abgeschlossenheitsbescheinigung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und des Öffentlichen Baurechts ankomme, um überhaupt von einem zu berücksichtigenden Mietverhältnis ausgehen zu können – was die Kammer für zweifelhaft hält – kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kammer musste schließlich auch nicht darüber entscheiden, ob die im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von dem Beklagten vorgenommene Leistungsgewährung in Bezug auf die Bewilligung der Kosten für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern und der damit erforderlichen Aufteilung sämtlicher das Einfamilienhaus betreffenden Kosten nach Kopfteilen zutreffend erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. zur Frage der Berücksichtigung des jeweils nur aktuellen tatsächlichen Bedarfes: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010, - B 4 AS 62/09 R, zitiert nach juris), der die Kammer folgt, ist nämlich allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein aktueller tatsächlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, ob also in den Monaten Januar 2007 bis Juni 2007 Rechnungen erteilt wurden, deren Beträge wegen des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft kopfteilig auf alle Mitglieder zu verteilen gewesen und - entsprechend anteilig - auch dem Kläger zu ersetzen gewesen wären. Der Beklagte hat insoweit zugunsten des Klägers Nachweise aus den vorhergehenden Jahren – im Rahmen einer Durchschnittsberechnung – zugrunde gelegt, ohne den aktuellen tatsächlichen Bedarf im streitigen Zeitraum ausreichend ermittelt zu haben. Aus dieser (insoweit) unzutreffenden - den Kläger begünstigenden - Leistungsgewährungspraxis kann dieser jedoch selbstredend für das vorliegende Klageverfahren keine Rechte herleiten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass in den einzelnen Monaten des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes von Januar 2007 bis Juni 2007 ein (kopfteiliger) tatsächlicher Bedarf entstanden ist, der höher ist als derjenige Betrag, der dem Kläger bislang für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt worden ist, zumal der Kläger entsprechende Unterlagen auch nicht vorgelegt und dementsprechend einen tatsächlichen Bedarf gerade für die im Klageverfahren streitgegenständlichen Monate auch nicht nachgewiesen hat. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast hat er daher auch insoweit die Folgen der Nichtaufklärbarkeit dieser Umstände zu tragen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger vollumfänglich unterlag.
Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
C.
Richter am Sozialgericht
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Streitig ist dabei insbesondere, ob der Kläger einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Mutter ausgesetzt ist und der Beklagte aus diesem Grund verpflichtet ist, diese Mietzinsforderung bei seiner Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Der im Juli 1977 geborene Kläger bezieht seit Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater und - nach seinen Angaben - bis Oktober 2006 zusammen mit seinem Bruder ein seiner Mutter zu Alleineigentum gehörendes Einfamilienhaus in A., wobei die Wohnverhältnisse im Einzelnen zwischen den Beteiligten umstritten sind. Die Mutter und der Vater des Klägers bezogen zuletzt bis April 2008 ebenfalls Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II von dem Beklagten; die Leistungsgewährung endete zum 01. Mai 2008 aufgrund übersteigenden Einkommens von etwa 600,00 EUR.
Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten schlossen die Mutter als Vermieterin und der Kläger als Mieter zunächst für den Zeitraum vom 01. Februar 2002 bis zum 15. November 2004 einen Mietvertrag über eine 25 qm große Wohnung, die über ein Zimmer, ein Bad, eine Toilette, eine Küche und einen Flur verfügte. Der Gesamtmietzins sollte dabei 156,73 EUR betragen. Der Kläger befand sich dann im Zeitraum vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2006 zur Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt B.
Mit Fortzahlungsantrag vom 23. März 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und legte einen weiteren Mietvertrag vom 21. März 2006 vor, der die gleichen Wohnverhältnisse wie in dem zuerst genannten Mietvertrag auswies, der Beginn des Mietvertrages ist auf den 21. März 2006 datiert.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 23. August 2006 für den Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 30. September 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrages von 26,31 EUR; den vorgelegten Mietvertrag ließ er bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 12. September 2006 gewährte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2006 für den Bewilligungszeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 48,38 EUR und stellte die Gewährung unter den Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft mit der Maßgabe, dass eine endgültige Gewährung erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung erfolgen könne. In einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 02. Oktober 2006 fügte er hinzu, die Gewährung könne nur für 3 Monate erfolgen, weil die eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Der Mietvertrag und der Grundriss der abgeschlossenen Wohnung würden unterschiedliche Angaben enthalten, daher sei eine korrekte Bearbeitung nicht möglich.
Der Kläger legte dann verschiedene Unterlagen über die an seine Mutter gerichteten Nebenkostenrechnungen für Erdgas sowie Wasser- und Abwasser und schließlich den an seine Mutter gerichteten Abfallgebührenbescheid vor. Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23. August 2006 und den Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2006 erhob der Kläger jedoch nicht.
Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 12. Dezember 2006 legte der Kläger einen weiteren Mietvertrag vom 01. Oktober 2006 vor, der nunmehr eine Wohnfläche von 50 qm auswies; die Wohnung sollte danach über zwei Zimmer, eine Küche, einen Flur, eine Diele und ein WC mit Dusche/Bad umfassen. Als Mietzins ist insoweit ein Betrag in Höhe von 210,00 EUR Nettokaltmiete zuzüglich 21,91 EUR Betriebskosten zuzüglich 25,50 EUR Heizkosten, mithin insgesamt also ein Betrag in Höhe von 257,41 EUR vereinbart worden; der Beginn des Mietverhältnisses sollte der 01. Oktober 2006 sein. Mit Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 34,27 EUR. Den von dem Kläger in dem Fortzahlungsantrag angegebenen monatlichen Mietzinsbetrag in Höhe von insgesamt 257,41 EUR ließ der Beklagte bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 erhob der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2007 Widerspruch, den er damit begründete, die Miete sei an den Vermieter zu zahlen und daher auch zu übernehmen; Gleiches gelte für die Nebenkosten, zumal eine Begründung für die Reduzierung nicht erfolgt sei. Es sei unerheblich, dass es sich um einen Mietvertrag unter Verwandten handele. Dieser würde auch einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen seien die Vermieter selbst bedürftig und würden Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Der Beklagte versuchte zur Aufklärung des Sachverhaltes mehrfach einen Hausbesuch durchzuführen, was jedoch erfolglos blieb.
Wegen einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme des Klägers im Mai 2007 hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2007 seinen Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2006 auf und forderte mit Erstattungsbescheid vom gleichen Tage Leistungen für den Monat Juni 2006 aufgrund des erzielten Arbeitseinkommens zurück.
Ein Amtshilfeersuchen des Beklagten beim Finanzamt A. wegen der Mietzinseinnahmen blieb ohne Reaktion.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 08. Januar 2007 gegen den Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Mietverträge zwischen Eltern und Kindern seien, auch bei bestehender Haushaltsgemeinschaft, nicht möglich. Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden würden, könnten nicht an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden. Bei dem von dem Kläger genutzten Wohnraum handele es sich nach den Bestimmungen des Bauordnungsrechtes nicht um eine abgeschlossene Wohnung. Der Kläger bewohne nach den Auskünften der Mutter und unter Berücksichtigung des am 01. Oktober 2006 abgeschlossenen Mietvertrages zwei Zimmer, eine Küche, eine Diele, ein WC mit Dusche/Bad mit einer Wohnfläche von 50,00 qm im Dachgeschoss des Hauses der Eltern. Das Wohnhaus der Eltern sei als Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung im November 2001 von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden. Die Anerkennung der Kosten für die Kaltmiete bei innerfamiliärer Vermietung sei nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich. Es müsse sich bei der angemieteten Wohnung um eine abgeschlossene Wohneinheit handeln. Für die von dem Kläger bewohnten Zimmer im Hause der Eltern liege eine Abgeschlossenheitserklärung jedoch nicht vor. Einer Besichtigung durch den Außendienst sei nicht zugestimmt worden. Um die erforderliche Abgeschlossenheit nachzuweisen, reiche die von dem Kläger vorgelegte Skizze nicht aus, in der dargestellt worden sei, dass nach einem Umbau im Dachgeschoss zum 01. Oktober 2006 eine abgeschlossene Wohnung durch die Einrichtung einer Küche entstanden sei. Zur Anerkennung des Mietvertrages bei innerfamiliärer Vermietung sei die amtliche Abgeschlossenheitserklärung vorzulegen, die bei dem Bauordnungsamt beantragt werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung im Übrigen nur dann zu Grunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen seien und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche (so genannter Fremdvergleich). Dies setze zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete klar und eindeutig vereinbart worden seien und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Diese für das Steuerrecht aufgestellten Kriterien zur Abgrenzung des Spielraumes an zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Missbrauch könne auf das Recht des SGB II, bei dem es um die Bewilligung öffentlicher Leistungen gehe, übertragen werden. Dies habe zur Folge, dass der Kläger die Mietzahlungen, einschließlich der Neben- und Heizkosten an seine Mutter als Vermieterin nachweisen müsse und die Mutter eine entsprechende Meldung über die erzielten Einnahmen aus der Vermietung an das Finanzamt in A. vornehmen müsse. Da überdies das auf diese Weise erzielte Einkommen als Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dem Vater des Klägers berücksichtigt werden müsste, sei nicht zu bemängeln, dass mit dem Bescheid vom 20. Dezember 2006 für den Bewilligungszeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 als Kosten der Unterkunft nur die tatsächlichen Verbrauchskosten für Wasser und Abwasser, Müll und Heizung berücksichtigt worden seien. Die sonstigen Kosten (wie Grundsteuer, Versicherung und Ausgaben für den Schornsteinfeger) seien nur bei dem Vater des Klägers berücksichtigt worden, die mit Bescheid vom 29. Januar 2007 für Januar 2007 bis Juli 2007 bewilligt worden seien. Bei den Heizkosten sei von dem monatlichen Betrag von 90,00 EUR, den der Kläger mit der Rechnung der EMB vom 01. Dezember 2005 nachgewiesen habe, ein Anteil von 26,33 EUR abzüglich 15 % für die Warmwasseraufbereitung berücksichtigt worden. Der Restbetrag sei als Anteil für den Vater mit Bescheid vom 29. Januar 2007 berücksichtigt worden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2007 bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung seines Klagebegehrens nimmt er Bezug auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 zu verurteilen, ihm vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes und unter vollständiger Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich der Nebenkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages führt er aus, der Kläger habe aufgrund fehlender Mitwirkung keinen Anspruch auf höhere als die bisher bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere die in den Antragsunterlagen angegebene Grundmiete von 210,00 EUR werde aufgrund fehlender Nachweise zur tatsächlichen Zahlung vom Beklagten nicht berücksichtigt. Der Kläger lebe im Haus seiner Eltern. Diese würden ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beziehen. Mieteinnahmen hätten sie jedoch nicht angegeben. Der Beklagte habe dreimal vergeblich versucht, die Wohnverhältnisse bei einem Hausbesuch zu ergründen. Aufgrund der Abwesenheit des Klägers und der mangelnden Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhaltes sei dies bis heute nicht abschließend gelungen. Im Übrigen werde auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht den Kläger und seinen Vater im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2006 angehört; die von der Kammer beabsichtigte Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin konnte nicht erfolgen, weil sich diese auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. August 2010 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselte Korrespondenz, den Inhalt der Prozessakte und auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Aktenzeichen ... Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen die in dem Mietvertrag angegebene Monatsmiete in Höhe eines Betrages von 257,41 EUR bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt gelassen; der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007, mit dem der Beklagte über den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen gewährt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen streiten die Beteiligten im Kern nur um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei seiner Berechnung zu berücksichtigen hat. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag die verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes erstrebt, bezieht er sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschiedene Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
2. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sobald diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten bereits beglichen hat und sodann deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist. Dabei lassen sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen in dem Sinne stellen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen könnten, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesen Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/09 R, jeweils zitiert nach juris). Zudem kommt es für das Bestehen einer wirksamen Verpflichtung in dem genannten Sinne allein auf das Vorliegen einer tatsächlichen Verpflichtung an. Ob die zivilrechtliche Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung Zweifeln begegnen könnte, ist hingegen nicht von Bedeutung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, - B 4 AS 8/09 R, zitiert nach juris). Kein Anspruch auf Leistung besteht andererseits jedoch dann, wenn dem Antragsteller deshalb keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind, weil ein Dritter die monatlichen Zahlungen erbracht hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, - B 14 AS 34/08 R, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch indes nicht zu. Die Kammer konnte sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger die von ihm begehrten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch tatsächlich zu tragen hat. Durchgreifende Zweifel hat die Kammer am tatsächlichen Vollzug des Mietverhältnisses aus mehreren Gründen. So haben die Mietvertragsparteien ausweislich der für die verschiedenen Zeiträume abgeschlossenen Mietverträge jeweils als Zahlungsweg den Weg der Überweisung vereinbart, tatsächlich soll jedoch die Zahlung des Mietzinses immer in bar erfolgt sein. Diesbezüglich hat der Kläger bzw. dessen Vater auch entsprechende Barquittungen vorgelegt. Die Kammer misst diesen vorgelegten Quittungen jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung bei, weil nicht auszuschließen ist, dass diese auch nachträglich ausgestellt worden sind, zumal die Kammer nicht nachvollziehen kann, warum etwa für die Jahre 2002 bis 2004 keine Quittungen mehr vorhanden sein sollen, jedoch für den Zeitraum von 2007 bis 2009 und bis August 2010 (weitgehend) durchgängig Quittungen vorgelegt werden konnten, die jedoch teilweise nicht einmal mit einem Datum versehen worden sind (so etwa sämtliche Quittungen aus dem Jahre 2010, teilweise die Quittungen aus dem Jahre 2009 sowie sämtliche Quittungen aus dem Jahre 2008) und auch erst auf entsprechende Aufforderung des Gerichtes zum Verhandlungstermin mitgebracht wurden, obwohl der Beklagte bereits zuvor (u. a. auch in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007) mehrfach auf das Vorliegen fehlender Nachweise für die tatsächliche Mietzinszahlung hingewiesen hatte. Der Kammer drängt sich insoweit der Eindruck auf, dass die Quittungen erst nachträglich zum Nachweis der angeblichen Barzahlungen ausgestellt worden sind, die im Übrigen – wie bereits erwähnt – zwischen den Mietvertragsparteien gar nicht vereinbart worden waren. Daher spricht nach dem Gesamteindruck, den sich die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seines Vaters sowie der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen verschafft hat, Überwiegendes dafür, dass insbesondere die vorgelegten Barzahlungsquittungen, die den tatsächlichen Vollzug belegen sollen, erst nachträglich ausgestellt worden sind, um sie - auf die gerichtliche Verfügung vom 11. August 2010 hin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorlegen zu können.
Darüber hinaus spricht auch maßgeblich gegen die Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung, dass der Kläger die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten betreffend den Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - mithin also einen erheblichen Zeitraum vor dem hier streitigen Zeitraum - unangegriffen ließ, obwohl der Beklagte auch in diesen Entscheidungen den zwischen dem Kläger und seiner Mutter (angeblich vereinbarten) tatsächlichen Mietzinsbetrag unberücksichtigt gelassen hat und daher auch insoweit nicht unerhebliche Mietzinsrückstände bestehen müssten, von denen jedoch bei den Bekundungen des Klägers und seines Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise die Rede war.
Der Kammer erscheint es überdies auch zweifelhaft zu sein, dass eine ernsthafte Mietzinsforderung besteht bzw. bestand, weil weder der Kläger, noch sein Vater den genauen Mietzinsrückstand angeben konnten. Maßgeblich ist dabei auch, dass die Mutter des Klägers als Vermieterin offenbar keine Aufstellung darüber gefertigt haben soll, welche Mietzinsrückstände im Einzelnen bestehen und dass innerfamiliäre Spannungen bei einem mehrmonatigen Mietzinsausfall (März 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2007 bis Juni 2007) nicht eingetreten sein sollen; dies ist für die Kammer nicht plausibel. Die Kammer hat auch deshalb nicht die Überzeugung gewinnen können, der Kläger sei während des streitigen Bewilligungszeitraumes tatsächlich einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt, weil er nach wie vor noch im Hause seiner Mutter wohnen kann, obwohl er seiner Mutter die angeblich rückständige Miete schuldig geblieben ist und diese keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, trotz des nicht unerheblichen (angeblichen) Mietzinsrückstandes ihres Sohnes diesen zum Verlassen des Hauses zu bewegen und stattdessen eine solvente / einen solventen Mieter(in) in ihrem Haus aufzunehmen, zumal die Wohnung im Dachgeschoss nach den eigenen Bekundungen des Klägers über einen eigenen separaten Eingang verfügt und ein Betreten des elterlichen Wohnbereiches nicht erforderlich ist. Dies ist für die Kammer auch deshalb verwunderlich, weil der Kläger und sein Vater im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet haben, die Mutter sei dringend auf die Mietzahlungen des Klägers angewiesen und könne anderenfalls die erheblichen Reparaturkosten nicht aufbringen. Zunächst hat die Kammer schon Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung, weil das Einfamilienhaus nach den Angaben des Klägers und seines Vaters erst im Jahre 2002 fertig gestellt worden ist. Auch wenn der Kläger und seine Mutter mit der - wie einzuräumen ist - langen Dauer dieses sozialgerichtlichen Verfahrens nicht rechnen mussten, ist hervorzuheben, dass der Kläger in verschiedenen Zeiträumen offenbar nur seinen Anteil an den Hauslasten, nicht aber die angeblich vereinbarte Nettokaltmiete von etwa 210,00 EUR im Monat hat zahlen können. Wäre die Mutter aber auf die Zahlung der Miete wirtschaftlich angewiesen, so ist nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, diesen für sie angeblich wirtschaftlich prekären Zustand zu beenden, zumal die Eltern des Klägers nach dem unwidersprochenen Vortrag der Vertreterin des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund eines übersteigenden Einkommens in Höhe von etwa 600,00 EUR seit dem Jahre 2008 keine Grundsicherungsleistungen mehr beziehen. Tatsächlich hat die Mutter des Klägers in der Vergangenheit, aber auch jetzt nicht daran gedacht, ihren Sohn zum Auszug zu bewegen und die Räumlichkeiten ihres Sohnes an eine Dritte / einen Dritten zur Erzielung der angeblich zur Reduzierung von Reparaturkosten dringend benötigten Einnahmen zu vermieten. Jedenfalls hat die Kammer im Rahmen der ihr möglichen Ermittlungsmöglichkeiten – die als Zeugin geladene Mutter des Klägers hat gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht – keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass sich die Mutter des Klägers überhaupt um eine solvente Untermieterin / eine solventen Untermieter bemüht, geschweige denn eine Vermietung an eine Fremde / einen Fremden überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Auch dies spricht dafür, dass zwischen der Mutter des Klägers und diesem ernsthaft die Zahlung einer Miete nicht vereinbart worden ist, der Kläger vielmehr ggf. weiterhin mietfrei bei seiner Mutter wohnen konnte und wohnen kann, weil diese offenbar nur eine ihr vertraute Person in ihrem Haus wohnen lassen möchte.
Die Kammer zweifelt am Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung aufgrund eines ernsthaft abgeschlossenen Mietverhältnisses auch aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger etwaige Betriebskostenabrechnungen nach seinen Angaben nur gezeigt, jedoch nicht übergeben worden sein sollen; sie nach dem Eindruck der Kammer vielmehr offenbar nur für die Unterlagen seiner Eltern erstellt worden sind. In diesem Zusammenhang gab der Kläger auf die Frage des Gerichtes, ob er aus entsprechenden Betriebskostenabrechnungen Guthaben erhalten habe oder Nachzahlungen leisten musste, zunächst an, Betriebskostenabrechnungen nicht erhalten zu haben und auch etwaige Guthaben nicht ausgezahlt bekommen zu haben bzw. Nachzahlungen nicht habe leisten zu müssen. Erst auf den Einwand seines Vaters und auf Vorhalt des Gerichtes, dass eine Nebenkostennachzahlung im Jahre 2008 erforderlich gewesen sei, räumte der Kläger plötzlich ein, diese Zahlung auch geleistet zu haben. Die Kammer hat aufgrund der nur vagen Angaben des Klägers, die er insbesondere im Zusammenhang mit dem Aspekt der Betriebskostenabrechnungen erst aufgrund von Einwänden seines Vaters korrigierte, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Im Ergebnis kommt den vorliegenden Betriebskostenabrechnungen jedoch im Übrigen schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung zu, weil sie kein Datum aufweisen und nur für das Jahr 2009 auch an den Kläger adressiert worden sind und schließlich ohnehin keine ernsthafte Aufforderung an den Kläger enthalten, etwaige Nachforderungen begleichen zu müssen. Der zuletzt genannte Aspekt allein spricht vielmehr auch maßgeblich gegen den Abschluss eines ernsthaften – tatsächlich vollzogenen – Mietverhältnisses.
Zweifel am Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung bestehen im Übrigen auch deshalb, weil offenbar für den zweiten Mietvertrag (Mietzeitraum ab dem 21. März 2006) mehrere Exemplare existieren, da die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopien nicht mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalmietverträgen übereinstimmen. Insbesondere ist der von dem Vater des Klägers vorgelegte Originalmietvertrag nicht auch von dem Kläger unterzeichnet, es bestehen Abweichungen bei der Angabe von Ort und Datum auf Seite 3 des Originalmietvertrages und darüber hinaus erscheint auch die Jahreszahl "2006" auf der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Kopie – abweichend von dem Originalmietvertrag – (nachträglich) korrigiert worden zu sein.
Die Kammer hat daher insgesamt durchgreifende Zweifel daran, ob die Mietverträge abgeschlossen worden sind, um eine tatsächliche Mietzinsforderung zu begründen, zumal – worauf auch der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat – etwaige Mietzinseinnahmen weder im Rahmen des Leistungsverhältnisses der Eltern zu dem Beklagten, noch gegenüber den Finanzbehörden als Einnahmen angegeben worden sind.
Im Übrigen hält es die Kammer gerade zwischen Verwandten für unüblich, dass zwar einerseits akribisch genau Mietverträge und Quittungen geführt und vorgelegt werden können, andererseits jedoch nur vage Angaben darüber gemacht werden können, welche Mietzinsrückstände im Einzelnen bestehen, zumal es sich dabei – wie ausgeführt – offenbar nicht nur um diejenigen handeln müsste, die im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum entstanden sind.
Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben schließlich auch, dass er nach seinem Bekunden auf der gemeinsamen Autofahrt zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit seinen Eltern nicht über den Inhalt der bevorstehenden mündlichen Verhandlung gesprochen haben will.
Die Kammer hält es damit nicht für ausgeschlossen, dass die Angaben des Klägers und seines Vaters stark von dem Bemühen getragen gewesen sind, einen für den Kläger günstigen Sachverhalt darzustellen. Daher konnte das Bestehen einer tatsächlichen Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der volle Beweis für eine Tatsache ist jedoch erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 2008, § 128, Rdn. 3b m. w. N.). Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (so BSGE 32, 203. 207). Allerdings darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Im vorliegenden Fall sind jedoch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die oben im Einzelnen dargelegten Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung zu stark, als dass sie bei der Wahrheitsfindung in den Hintergrund gedrängt oder gar zum Schweigen gebracht werden könnten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte daher mit seinem Begehren auf Übernahme der im (letzten) Mietvertrag genannten Beträge nicht durchzudringen, zumal auch der Beklagte bereits mehrfach zuvor versucht hat, die Wohnverhältnisse weiter aufzuklären. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind vielmehr die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (vgl. BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten standen im Übrigen aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts der Mutter des Klägers auch nicht zur Verfügung.
Auf die von dem Beklagten auch in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Überlegung, dass es auf das Vorliegen einer so genannten Abgeschlossenheitsbescheinigung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und des Öffentlichen Baurechts ankomme, um überhaupt von einem zu berücksichtigenden Mietverhältnis ausgehen zu können – was die Kammer für zweifelhaft hält – kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kammer musste schließlich auch nicht darüber entscheiden, ob die im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von dem Beklagten vorgenommene Leistungsgewährung in Bezug auf die Bewilligung der Kosten für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern und der damit erforderlichen Aufteilung sämtlicher das Einfamilienhaus betreffenden Kosten nach Kopfteilen zutreffend erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. zur Frage der Berücksichtigung des jeweils nur aktuellen tatsächlichen Bedarfes: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010, - B 4 AS 62/09 R, zitiert nach juris), der die Kammer folgt, ist nämlich allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein aktueller tatsächlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, ob also in den Monaten Januar 2007 bis Juni 2007 Rechnungen erteilt wurden, deren Beträge wegen des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft kopfteilig auf alle Mitglieder zu verteilen gewesen und - entsprechend anteilig - auch dem Kläger zu ersetzen gewesen wären. Der Beklagte hat insoweit zugunsten des Klägers Nachweise aus den vorhergehenden Jahren – im Rahmen einer Durchschnittsberechnung – zugrunde gelegt, ohne den aktuellen tatsächlichen Bedarf im streitigen Zeitraum ausreichend ermittelt zu haben. Aus dieser (insoweit) unzutreffenden - den Kläger begünstigenden - Leistungsgewährungspraxis kann dieser jedoch selbstredend für das vorliegende Klageverfahren keine Rechte herleiten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass in den einzelnen Monaten des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes von Januar 2007 bis Juni 2007 ein (kopfteiliger) tatsächlicher Bedarf entstanden ist, der höher ist als derjenige Betrag, der dem Kläger bislang für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt worden ist, zumal der Kläger entsprechende Unterlagen auch nicht vorgelegt und dementsprechend einen tatsächlichen Bedarf gerade für die im Klageverfahren streitgegenständlichen Monate auch nicht nachgewiesen hat. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast hat er daher auch insoweit die Folgen der Nichtaufklärbarkeit dieser Umstände zu tragen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger vollumfänglich unterlag.
Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
C.
Richter am Sozialgericht
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