Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 2002/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. August 2008 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II unter Berücksichtigung der Fahrtkosten für die Benutzung eines Personenkraftwagens und von öffentlichen Verkehrsmitteln nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 11. November 2009 eingereichten Auflistung des Klägers im Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 zu gewähren.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06. Mai 2008 und 18. Juni 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II unter Berücksichtigung der Fahrtkosten für die Benutzung eines Personenkraftwagens und von öffentlichen Verkehrsmitteln nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 11. November 2009 eingereichten Auflistung des Klägers für den Zeitraum von Mai 2008 bis Oktober 2008 zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Absetzbarkeit von Fahrtkosten vom Einkommen des Klägers im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig ist dabei insbesondere, ob es für den Kläger im streitigen Zeitraum zumutbar gewesen ist, öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zu seiner – vom Wohnort 130 km entfernten – Arbeitsstätte in Berlin zu benutzen.
Der im Juni 1972 geborene Kläger und die im Juni 1980 geborene Klägerin bezogen als Mitglieder einer Bedarfgemeinschaft seit Ende Dezember 2007 gemeinsame Leistungen des SGB II von dem Beklagten, nachdem der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2007 zunächst Leistungen für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. April 2008 gewährt wurden. Nachdem der Kläger in die Wohnung der Klägerin in G. gezogen war, erteilte der Beklagte unter dem 26. Februar 2008 einen Änderungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom 03. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008; nunmehr unter Berücksichtigung des zum 03. Dezember 2007 zu der Klägerin gezogenen Klägers. Dieser war im Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis November 2008 bei der Firma Dachdeckerei und Bauklempnerei F. GmbH in ( ) Berlin als Dachdecker tätig. Mit dem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2008 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund des schwankenden Einkommens zunächst vorläufig Leistungen für den genannten Bewilligungszeitraum und berücksichtigte neben weiteren (dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen) Einkommensbereinigungen Fahrtkosten des Klägers in Höhe eines Betrages von 142,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 07. März 2008 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Nichtberücksichtigung der PKW-Nutzungskosten wandte.
Mit weiterem Bescheid vom 21. April 2008 gewährte der Beklagte aufgrund des schwankenden Einkommens des Klägers für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 erneut vorläufig Leistungen und berücksichtigte Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 142,00 EUR. Darüber hinaus brachte er für die Warmwasseraufbereitung einen Betrag je Kläger in Höhe von 3,06 EUR von den Heizkosten in Abzug.
Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2008 Widerspruch, mit dem er sich erneut gegen die Nichtberücksichtigung der PKW-Nutzungskosten wandte. Zur Begründung führte er aus, er sei auf sein Fahrzeug angewiesen, weil er auf täglich wechselnden Baustellen eingesetzt werde. Hierzu fügte der Kläger eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers vom 12. Februar 2008 bei. Darin führte der Arbeitgeber aus, der Kläger sei während seiner Tätigkeit auf wechselnden Baustellen tätig gewesen und habe den Transport von Baumaterialien und eigenem Werkzeug vorgenommen; er sei daher auf seinen eigenen PKW angewiesen, um Arbeiten ausführen zu können. Im Übrigen führte der Kläger aus, der Arbeitsplatz sei gefährdet, wenn er nicht mit seinem privaten PKW mobil bleibe. Er könne nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen, da ein Brenner mit Gasflasche sowie eine Werkzeugkiste nebst Materialien wie Dachpappe und die Verpflegungstasche darin unmöglich zu transportieren seien. Das Auto könne er auch nicht in Berlin belassen, weil dieses auch privat benötigt werde. Mit den Arbeitszeiten müsse er je nach Auftrag und Einsatzort täglich sehr flexibel und disponibel sein. Er könne seine Arbeit nicht abbrechen oder technisch unfertig hinterlassen, nur weil er die Abfahrtzeiten für ein öffentliches Verkehrsmittel einhalten müsse. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 06. Mai 2008 eine Abmahnung seines Arbeitgebers, die mit dem unpünktlichen Erscheinen auf der Baustelle begründet worden ist.
Mit Änderungsbescheid vom 06. Mai 2008 berücksichtigte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 nunmehr Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 144,70 EUR, wobei die Leistungen erneut vorläufig bewilligt worden sind.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Juni 2008 berücksichtigte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2008 nunmehr die ab diesem Zeitpunkt geltende neue Regelleistungshöhe und passte den Warmwasserabzug auf einen Betrag je Kläger in Höhe von 5,70 EUR an.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. August 2008 (jeweils gerichtet an den Kläger und die Klägerin) setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 die Leistungen endgültig fest, wobei er die Fahrtkosten in der bisherigen Höhe berücksichtigte. Ferner wies er die Widersprüche vom 07. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 und vom 28. April 2008 gegen den Bescheid vom 21. April 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er – soweit hier erheblich – im Wesentlichen aus, die Zugverbindung sei für den Kläger zumutbar; die Bahnfahrt sei insbesondere nicht erheblich länger als die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Ferner stünden die Kosten für die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem Kläger erzielten monatlichen Einkommen. Um die Hilfebedürftigkeit zu verringern, seien andere Alternativen zu suchen. Die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass Materialien und Werkzeuge einfacher zu transportieren seien. Es werde empfohlen, andere Alternativen zum Verbleib zu organisieren.
Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 2008 bei den Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie aus, es sei notwendig, den PKW für Fahrten zur Arbeit zu nutzen, öffentliche Verkehrsmittel seien nicht geeignet. Wegen der Nichtanerkennung der PKW-Kosten habe der Kläger teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen. Dann habe er einen Zug um 4.37 Uhr nehmen müssen, um gegen 7.00 Uhr seinen Arbeitsort erreichen zu können. Dies entspreche etwa 2 ½ Stunden pro Fahrt. Wegen der Nichtnutzung des PKWs habe er Kundentermine nicht einhalten können. Darüber hinaus müsse er auch Arbeitsmittel transportieren. Die kleine Firma könne nicht bei jedem Kundentermin ein eigenes Fahrzeug schicken. Mit dem PKW benötige er etwa 1 ¼ Stunde zur Arbeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa doppelt so lange. Er könne auch abends nicht immer gemäß Fahrplan Feierabend machen, da er seine Arbeit nicht einfach abbrechen und technisch unfertig hinterlassen könne.
Im Laufe des Klageverfahrens erteilte der Arbeitgeber dem Kläger erneut aufgrund seines verspäteten Erscheinens auf der Baustelle eine zweite Abmahnung (Schreiben vom 25. September 2008).
Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2008 gewährte der Beklagte den Klägern für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 endgültig Leistungen nach dem SGB II und berücksichtigte lediglich die bislang auch berücksichtigten Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26. Februar 2008 und 21. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten an den Kläger vom 21. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008 zu verurteilen, dem Kläger vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes und Berücksichtigung der notwendigen Kosten der Fahrt zur Arbeit zu zahlen,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26. Februar 2008 und 21. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten an die Klägerin vom 21. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008 zu verurteilen, der Klägerin vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes und Berücksichtigung der notwendigen Kosten der Fahrt zur Arbeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, wegen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Alg II-V komme nur die Übernahme der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in Betracht. Die Nutzung sei auch zumutbar. Es bestehe eine stündliche Bahnverbindung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle. Durch die PKW-Nutzung ergebe sich keine nennenswerte Zeitersparnis. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, wenn vorgetragen werde, der Kläger müsse Arbeitsmittel und Dachpappe transportieren. Einem angestellten Dachdecker stünden Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Der Vortrag, Kundentermine nicht einhalten zu können, sei zu pauschal.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 2009 noch eine Auflistung über die von ihm vorgenommenen PKW- und Bahnfahrten im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt.
Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte und die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen ( ) des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist zunächst der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2008 in der Gestalt der an beide Kläger gerichteten Widerspruchsbescheide vom 21. August 2008, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 unter Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 142,00 EUR gewährte. Weiter ist Streitgegenstand der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 in der Fassung der gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 06. Mai 2008 und vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 in der Fassung des gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008, mit dem der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen an die Kläger unter Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 144,70 EUR gewährte. Aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise erklärten Begrenzung des Streitgegenstandes war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Streitzeitraum von Juli 2008 bis Oktober 2008 vorgenommene Erhöhung des Warmwasserabzuges rechtmäßig erfolgte, mithin ob der Beklagte die Voraussetzungen der §§ 45 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zur Rechtfertigung der vorgenommenen "Verböserung" eingehalten hat (vgl. zur Frage der unzulässigen "Verböserung": Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, - B 14/11b AS 67/06 R und zur Frage der zulässigen Begrenzung des Streitgegenstandes: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juni 2010, - B 4 AS 60/09 R mit weiteren Nachweisen, jeweils zitiert nach juris). Im Streit sind damit nur noch über die Bewilligung hinausgehende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 und für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008.
2. Die so verstandene (§ 123 SGG) gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen die Fahrtkosten für die Benutzung eines Personenkraftwagens unberücksichtigt gelassen; die Kläger sind durch die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten auch beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
a) Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie waren insbesondere hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach dieser Vorschrift, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Da die Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II), muss sich die Klägerin das nach Maßgabe des § 11 SGB zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zurechnen lassen; insoweit verfolgt die Klägerin auch zu Recht ihre Individualansprüche neben dem Kläger (vgl. hierzu etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris).
b) Der Beklagte hat im streitigen Zeitraum die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger unzutreffend berechnet. Von den zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelten des Klägers sind neben den zwischen den Beteiligten unstreitig zutreffend vorgenommenen Absetzungen nach den §§ 11 Abs. 1 , 30 SGB II auch diejenigen Fahrtkosten abzusetzen, die dem Kläger im streitigen Zeitraum für die Nutzung seines Personenkraftwagens einerseits und – im geringeren Umfang als bisher gewährt – für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln – entstanden sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II sind grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom zu berücksichtigenden Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Ergänzt wird diese Vorschrift durch die auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Dabei ist für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mangels einschlägiger Übergangsregelung noch die Vorschrift des § 3 Alg II-V (in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)) anzuwenden. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 ist dagegen die Vorschrift des § 6 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04. Mai 2010 (BGBl. I 541)) einschlägig; materiell-rechtliche Änderungen sind indes bei den gleich lautenden Vorschriften nicht vorgenommen worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V (mit Wirkung bis zum 31. Juli 2009: Nr. 2b, vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 23. Juli 2009, BGBl. I S. 2340) sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit der Erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V bzw. § 6 Abs. 2 Alg II-V sind jedoch lediglich die Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzusetzen, wenn der Pauschbetrag nach Abs. 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist. Entscheidend ist also nach den genannten Vorschriften, ob es dem Kläger zumutbar gewesen ist, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen zu werden. Erst wenn diese Frage verneint würde, wäre entscheidend, ob die Fahrtkosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Vergleich zu den Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unangemessen hoch sind (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2008, § 13, Rdn. 19e).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unzumutbar gewesen ist, öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle in Berlin zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Kläger noch einmal plausibel und überzeugend dargelegte Erforderlichkeit der Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges, die durch die Angaben des Arbeitgebers in dessen Schreiben vom 12. Februar 2008 gestützt wird. Danach war der Kläger auf wechselnden Baustellen tätig und musste den Transport von Baumaterialien und eigenem Werkzeug vornehmen. Dabei liegt es nach Auffassung der Kammer auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass ein Transport dieser Gegenstände mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit überzeugend ausgeführt, dass er im Falle eines überraschenden Einsatzes auf einer anderen Baustelle mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zu der entsprechenden Baustelle habe fahren müssen, ohne dass ihm hierfür ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus vermochte der Kläger überzeugend darzustellen, dass die ihm erteilten Abmahnungen allein aufgrund der teilweisen Nichtbenutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges wegen der Vorenthaltung der hierfür erforderlichen Kosten durch den Beklagten erhalten hat. Die Kammer geht nach dem Gesamtzusammenhang der Geschehnisse, dem zeitlichen Ablauf und den plausiblen Schilderungen des Klägers im Übrigen insoweit davon aus, dass die Abmahnungen immer dann erteilt worden sind, wenn der Kläger öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat. Warum der Beklagte dies für nicht glaubhaft hält, vermag die Kammer insoweit nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 11. November 2009 eine Auflistung vorgelegt, aus der sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die einzelnen Tage, an denen er mit seinem Kraftfahrzeug gefahren ist und an denen er öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat, ergeben. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Auflistung keinerlei Zweifel. Der Kläger hat insoweit plausibel erläutert, dass er die Angaben aus steuerlichen Gründen ohnehin in seinem Kalender notiert hatte und es ihm so möglich war, detailgenau – auf die entsprechende Anforderung des Gerichts hin – aufzuzeigen, an welchen Tagen er sich wie fortbewegt hat. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der Abmahnungen am 06. Mai 2008 und am 25. September 2008 und der von dem Kläger angegebenen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der letzten Aprilwoche und in der zweiten Septemberwoche spricht nach Auffassung des Gerichtes für sich. Darüber hinaus und für die Kammer gänzlich überzeugend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er je nach Auftrag und Einsatzort täglich sehr flexibel und disponibel gewesen sein musste und seine Arbeit nicht abbrechen oder technisch unfertig hinterlassen konnte, nur weil er auf die Abfahrtzeiten für ein öffentliches Verkehrsmittel zu achten gehabt hat. Die Kammer hält es insoweit für lebensfremd, einen Dachdecker, der nach Auskunft des Arbeitgebers einer Einsatzwechseltätigkeit nachgeht, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Aufgrund der erheblichen Entfernung zum Arbeitsort bei nur stündlich verfügbaren Bahnverbindungen, die zur Überzeugung der Kammer belegte Einsatzwechseltätigkeit des Klägers, aufgrund der dokumentierten Abmahnungen wegen nicht rechtzeitig erreichter Kundentermine, aufgrund der unterschiedlichen Beendigungszeiten mit Rücksicht auf technischen Notwendigkeiten sowie aufgrund der plausiblen Darstellung des Klägers, dass nach den konkreten betrieblichen Erfordernissen auch Arbeitsmittel mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu den verschiedenen Einsatzorten transportiert werden mussten, hält es die Kammer für unzumutbar, den Kläger auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Wenn daher die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – wie hier – mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein (wie hier: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2008, § 13, Rdn. 19e).
Dem Kläger kann im Übrigen auch nicht vorgehalten werden, nicht ausreichend versucht zu haben, Lösungen mit seinem Arbeitgeber zu finden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hingewiesen, dass es geradezu Einstellungsvoraussetzung ist, den eigenen PKW auch für betriebliche Dinge zu nutzen. Die Nichtübernahme der Fahrtkosten - zumindest bis zum Firmensitz - würde insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers konterkarieren und stünde im Übrigen auch nicht im Einklang mit den Zielen des SGB II, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II). Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass es sich nach der Systematik des Verordnungstextes bei der Regelung in § 3 Abs. 2 Alg II-V bzw. § 6 Abs. 2 Alg II-V um eine Ausnahmevorschrift handelt, die die Grundregel des § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V, die grundsätzlich eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten zum Arbeitsort mit dem PKW ermöglicht, nur bei Vorliegen besonderer Umstände verdrängt, würde eine Beschränkung der Fahrtkosten bei einer Einsatzwechseltätigkeit und den hier vorliegenden ungünstigen Rahmenbedingungen auf eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinauslaufen, die nicht gewollt sein kann.
Soweit der Beklagte im Übrigen auch darauf abgestellt hat, dass die monatlichen Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges bereits einem erheblichen Anteil des erzielten Einkommens entsprechen, kann ihm auch dieser Einwand nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Vorschrift des § 5 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04. Mai 2010 (BGBl. I 541)), wonach Ausgaben höchstens bis zur Höhe der jeweils dazugehörigen Einkommensart von dieser abgezogen werden können, lässt sich insbesondere auch entnehmen, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, auch Ausgaben zuzulassen, die sogar der jeweiligen dazu gehörigen Einkommenshöhe entsprechen. Wenn die Fahrtkosten – wie hier – sogar noch unter dem Betrag der Einnahmen liegen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Beklagte seinen Einwand überhaupt erheben könnte.
3. Soweit die Kläger in ihrem Klageantrag Leistungen unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes erstreben, beziehen sie sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
4. Die Kammer hat bei der Tenorierung davon abgesehen, die konkreten Leistungsbeträge im Einzelnen auszuurteilen und vielmehr unter Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, höhere Leistungen zu gewähren. Der Beklagte wird bei der nunmehr vorzunehmenden Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 (Tenor zu 1.) sowie für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 (Tenor zu 2.) die Auflistung des Klägers im Schriftsatz vom 11. November 2009 zu berücksichtigen haben, an deren Richtigkeit die Kammer – wie bereits ausgeführt – keinen Zweifel hat. Bei der Neuberechnung der Leistungen für den hier streitigen Zeitraum wird der Beklagte darüber hinaus für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Tarife für den Kauf einer Tageskarte, die gerichtsbekanntlich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch für die Fahrt von Breddin nach Berlin erhältlich war und ist, zu berücksichtigen haben. Soweit sich dabei ergeben sollte, dass der Beklagte für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bislang höhere Absetzungen vorgenommen hat als eigentlich aufgrund der tatsächlich geübten und nunmehr auch dokumentierten Fahrpraxis absetzbar gewesen wären, steht dem damit verbundenen Eingriff in bereits den Klägern gewährte Rechtspositionen das Verbot der reformatio in peius indes nicht entgegen, da ihnen durch die Berücksichtigung der (höheren) PKW-Fahrtkosten auch ein insgesamt höherer Leistungsanspruch zustehen wird, auf den es allein ankommt (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, - B 14 AS 23/07 R, zitiert nach juris).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der die Kläger vollumfänglich zu obsiegen vermochten.
Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
C.
Richter am Sozialgericht
2. Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06. Mai 2008 und 18. Juni 2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II unter Berücksichtigung der Fahrtkosten für die Benutzung eines Personenkraftwagens und von öffentlichen Verkehrsmitteln nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 11. November 2009 eingereichten Auflistung des Klägers für den Zeitraum von Mai 2008 bis Oktober 2008 zu gewähren.
3. Der Beklagte trägt die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Absetzbarkeit von Fahrtkosten vom Einkommen des Klägers im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Streitig ist dabei insbesondere, ob es für den Kläger im streitigen Zeitraum zumutbar gewesen ist, öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zu seiner – vom Wohnort 130 km entfernten – Arbeitsstätte in Berlin zu benutzen.
Der im Juni 1972 geborene Kläger und die im Juni 1980 geborene Klägerin bezogen als Mitglieder einer Bedarfgemeinschaft seit Ende Dezember 2007 gemeinsame Leistungen des SGB II von dem Beklagten, nachdem der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2007 zunächst Leistungen für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. April 2008 gewährt wurden. Nachdem der Kläger in die Wohnung der Klägerin in G. gezogen war, erteilte der Beklagte unter dem 26. Februar 2008 einen Änderungsbescheid für den Bewilligungszeitraum vom 03. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008; nunmehr unter Berücksichtigung des zum 03. Dezember 2007 zu der Klägerin gezogenen Klägers. Dieser war im Zeitraum vom 01. Oktober 2007 bis November 2008 bei der Firma Dachdeckerei und Bauklempnerei F. GmbH in ( ) Berlin als Dachdecker tätig. Mit dem Änderungsbescheid vom 26. Februar 2008 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger aufgrund des schwankenden Einkommens zunächst vorläufig Leistungen für den genannten Bewilligungszeitraum und berücksichtigte neben weiteren (dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen) Einkommensbereinigungen Fahrtkosten des Klägers in Höhe eines Betrages von 142,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger am 07. März 2008 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Nichtberücksichtigung der PKW-Nutzungskosten wandte.
Mit weiterem Bescheid vom 21. April 2008 gewährte der Beklagte aufgrund des schwankenden Einkommens des Klägers für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 erneut vorläufig Leistungen und berücksichtigte Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 142,00 EUR. Darüber hinaus brachte er für die Warmwasseraufbereitung einen Betrag je Kläger in Höhe von 3,06 EUR von den Heizkosten in Abzug.
Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2008 Widerspruch, mit dem er sich erneut gegen die Nichtberücksichtigung der PKW-Nutzungskosten wandte. Zur Begründung führte er aus, er sei auf sein Fahrzeug angewiesen, weil er auf täglich wechselnden Baustellen eingesetzt werde. Hierzu fügte der Kläger eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers vom 12. Februar 2008 bei. Darin führte der Arbeitgeber aus, der Kläger sei während seiner Tätigkeit auf wechselnden Baustellen tätig gewesen und habe den Transport von Baumaterialien und eigenem Werkzeug vorgenommen; er sei daher auf seinen eigenen PKW angewiesen, um Arbeiten ausführen zu können. Im Übrigen führte der Kläger aus, der Arbeitsplatz sei gefährdet, wenn er nicht mit seinem privaten PKW mobil bleibe. Er könne nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen, da ein Brenner mit Gasflasche sowie eine Werkzeugkiste nebst Materialien wie Dachpappe und die Verpflegungstasche darin unmöglich zu transportieren seien. Das Auto könne er auch nicht in Berlin belassen, weil dieses auch privat benötigt werde. Mit den Arbeitszeiten müsse er je nach Auftrag und Einsatzort täglich sehr flexibel und disponibel sein. Er könne seine Arbeit nicht abbrechen oder technisch unfertig hinterlassen, nur weil er die Abfahrtzeiten für ein öffentliches Verkehrsmittel einhalten müsse. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 06. Mai 2008 eine Abmahnung seines Arbeitgebers, die mit dem unpünktlichen Erscheinen auf der Baustelle begründet worden ist.
Mit Änderungsbescheid vom 06. Mai 2008 berücksichtigte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 nunmehr Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 144,70 EUR, wobei die Leistungen erneut vorläufig bewilligt worden sind.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Juni 2008 berücksichtigte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2008 nunmehr die ab diesem Zeitpunkt geltende neue Regelleistungshöhe und passte den Warmwasserabzug auf einen Betrag je Kläger in Höhe von 5,70 EUR an.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. August 2008 (jeweils gerichtet an den Kläger und die Klägerin) setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 die Leistungen endgültig fest, wobei er die Fahrtkosten in der bisherigen Höhe berücksichtigte. Ferner wies er die Widersprüche vom 07. März 2008 gegen den Bescheid vom 26. Februar 2008 und vom 28. April 2008 gegen den Bescheid vom 21. April 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er – soweit hier erheblich – im Wesentlichen aus, die Zugverbindung sei für den Kläger zumutbar; die Bahnfahrt sei insbesondere nicht erheblich länger als die Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Ferner stünden die Kosten für die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem von dem Kläger erzielten monatlichen Einkommen. Um die Hilfebedürftigkeit zu verringern, seien andere Alternativen zu suchen. Die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass Materialien und Werkzeuge einfacher zu transportieren seien. Es werde empfohlen, andere Alternativen zum Verbleib zu organisieren.
Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 2008 bei den Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie aus, es sei notwendig, den PKW für Fahrten zur Arbeit zu nutzen, öffentliche Verkehrsmittel seien nicht geeignet. Wegen der Nichtanerkennung der PKW-Kosten habe der Kläger teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen müssen. Dann habe er einen Zug um 4.37 Uhr nehmen müssen, um gegen 7.00 Uhr seinen Arbeitsort erreichen zu können. Dies entspreche etwa 2 ½ Stunden pro Fahrt. Wegen der Nichtnutzung des PKWs habe er Kundentermine nicht einhalten können. Darüber hinaus müsse er auch Arbeitsmittel transportieren. Die kleine Firma könne nicht bei jedem Kundentermin ein eigenes Fahrzeug schicken. Mit dem PKW benötige er etwa 1 ¼ Stunde zur Arbeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa doppelt so lange. Er könne auch abends nicht immer gemäß Fahrplan Feierabend machen, da er seine Arbeit nicht einfach abbrechen und technisch unfertig hinterlassen könne.
Im Laufe des Klageverfahrens erteilte der Arbeitgeber dem Kläger erneut aufgrund seines verspäteten Erscheinens auf der Baustelle eine zweite Abmahnung (Schreiben vom 25. September 2008).
Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2008 gewährte der Beklagte den Klägern für den Bewilligungszeitraum vom 01. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 endgültig Leistungen nach dem SGB II und berücksichtigte lediglich die bislang auch berücksichtigten Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26. Februar 2008 und 21. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten an den Kläger vom 21. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008 zu verurteilen, dem Kläger vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes und Berücksichtigung der notwendigen Kosten der Fahrt zur Arbeit zu zahlen,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 26. Februar 2008 und 21. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten an die Klägerin vom 21. August 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008 zu verurteilen, der Klägerin vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen nach dem SGB II unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes und Berücksichtigung der notwendigen Kosten der Fahrt zur Arbeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, wegen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Alg II-V komme nur die Übernahme der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in Betracht. Die Nutzung sei auch zumutbar. Es bestehe eine stündliche Bahnverbindung zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle. Durch die PKW-Nutzung ergebe sich keine nennenswerte Zeitersparnis. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, wenn vorgetragen werde, der Kläger müsse Arbeitsmittel und Dachpappe transportieren. Einem angestellten Dachdecker stünden Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Der Vortrag, Kundentermine nicht einhalten zu können, sei zu pauschal.
Während des Klageverfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 2009 noch eine Auflistung über die von ihm vorgenommenen PKW- und Bahnfahrten im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt.
Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes persönlich angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte und die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen ( ) des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist zunächst der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2008 in der Gestalt der an beide Kläger gerichteten Widerspruchsbescheide vom 21. August 2008, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 unter Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 142,00 EUR gewährte. Weiter ist Streitgegenstand der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2008 in der Fassung der gemäß § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 06. Mai 2008 und vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 in der Fassung des gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheides vom 17. Oktober 2008, mit dem der Beklagte für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen an die Kläger unter Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe eines Betrages von 144,70 EUR gewährte. Aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise erklärten Begrenzung des Streitgegenstandes war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Streitzeitraum von Juli 2008 bis Oktober 2008 vorgenommene Erhöhung des Warmwasserabzuges rechtmäßig erfolgte, mithin ob der Beklagte die Voraussetzungen der §§ 45 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zur Rechtfertigung der vorgenommenen "Verböserung" eingehalten hat (vgl. zur Frage der unzulässigen "Verböserung": Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, - B 14/11b AS 67/06 R und zur Frage der zulässigen Begrenzung des Streitgegenstandes: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juni 2010, - B 4 AS 60/09 R mit weiteren Nachweisen, jeweils zitiert nach juris). Im Streit sind damit nur noch über die Bewilligung hinausgehende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 und für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008.
2. Die so verstandene (§ 123 SGG) gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Zu Unrecht hat der Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen die Fahrtkosten für die Benutzung eines Personenkraftwagens unberücksichtigt gelassen; die Kläger sind durch die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten auch beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
a) Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie waren insbesondere hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach dieser Vorschrift, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Da die Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II), muss sich die Klägerin das nach Maßgabe des § 11 SGB zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zurechnen lassen; insoweit verfolgt die Klägerin auch zu Recht ihre Individualansprüche neben dem Kläger (vgl. hierzu etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris).
b) Der Beklagte hat im streitigen Zeitraum die Höhe der Leistungsansprüche der Kläger unzutreffend berechnet. Von den zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelten des Klägers sind neben den zwischen den Beteiligten unstreitig zutreffend vorgenommenen Absetzungen nach den §§ 11 Abs. 1 , 30 SGB II auch diejenigen Fahrtkosten abzusetzen, die dem Kläger im streitigen Zeitraum für die Nutzung seines Personenkraftwagens einerseits und – im geringeren Umfang als bisher gewährt – für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln – entstanden sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II sind grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom zu berücksichtigenden Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Ergänzt wird diese Vorschrift durch die auf der Grundlage des § 13 S. 1 Nr. 3 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Dabei ist für den hier streitigen Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mangels einschlägiger Übergangsregelung noch die Vorschrift des § 3 Alg II-V (in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)) anzuwenden. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 ist dagegen die Vorschrift des § 6 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04. Mai 2010 (BGBl. I 541)) einschlägig; materiell-rechtliche Änderungen sind indes bei den gleich lautenden Vorschriften nicht vorgenommen worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V (mit Wirkung bis zum 31. Juli 2009: Nr. 2b, vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 23. Juli 2009, BGBl. I S. 2340) sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit der Erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V bzw. § 6 Abs. 2 Alg II-V sind jedoch lediglich die Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzusetzen, wenn der Pauschbetrag nach Abs. 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist. Entscheidend ist also nach den genannten Vorschriften, ob es dem Kläger zumutbar gewesen ist, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen zu werden. Erst wenn diese Frage verneint würde, wäre entscheidend, ob die Fahrtkosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Vergleich zu den Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unangemessen hoch sind (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2008, § 13, Rdn. 19e).
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unzumutbar gewesen ist, öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle in Berlin zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Kläger noch einmal plausibel und überzeugend dargelegte Erforderlichkeit der Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges, die durch die Angaben des Arbeitgebers in dessen Schreiben vom 12. Februar 2008 gestützt wird. Danach war der Kläger auf wechselnden Baustellen tätig und musste den Transport von Baumaterialien und eigenem Werkzeug vornehmen. Dabei liegt es nach Auffassung der Kammer auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass ein Transport dieser Gegenstände mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit überzeugend ausgeführt, dass er im Falle eines überraschenden Einsatzes auf einer anderen Baustelle mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zu der entsprechenden Baustelle habe fahren müssen, ohne dass ihm hierfür ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus vermochte der Kläger überzeugend darzustellen, dass die ihm erteilten Abmahnungen allein aufgrund der teilweisen Nichtbenutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges wegen der Vorenthaltung der hierfür erforderlichen Kosten durch den Beklagten erhalten hat. Die Kammer geht nach dem Gesamtzusammenhang der Geschehnisse, dem zeitlichen Ablauf und den plausiblen Schilderungen des Klägers im Übrigen insoweit davon aus, dass die Abmahnungen immer dann erteilt worden sind, wenn der Kläger öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat. Warum der Beklagte dies für nicht glaubhaft hält, vermag die Kammer insoweit nicht nachzuvollziehen. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 11. November 2009 eine Auflistung vorgelegt, aus der sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die einzelnen Tage, an denen er mit seinem Kraftfahrzeug gefahren ist und an denen er öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat, ergeben. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Auflistung keinerlei Zweifel. Der Kläger hat insoweit plausibel erläutert, dass er die Angaben aus steuerlichen Gründen ohnehin in seinem Kalender notiert hatte und es ihm so möglich war, detailgenau – auf die entsprechende Anforderung des Gerichts hin – aufzuzeigen, an welchen Tagen er sich wie fortbewegt hat. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der Abmahnungen am 06. Mai 2008 und am 25. September 2008 und der von dem Kläger angegebenen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in der letzten Aprilwoche und in der zweiten Septemberwoche spricht nach Auffassung des Gerichtes für sich. Darüber hinaus und für die Kammer gänzlich überzeugend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er je nach Auftrag und Einsatzort täglich sehr flexibel und disponibel gewesen sein musste und seine Arbeit nicht abbrechen oder technisch unfertig hinterlassen konnte, nur weil er auf die Abfahrtzeiten für ein öffentliches Verkehrsmittel zu achten gehabt hat. Die Kammer hält es insoweit für lebensfremd, einen Dachdecker, der nach Auskunft des Arbeitgebers einer Einsatzwechseltätigkeit nachgeht, auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Aufgrund der erheblichen Entfernung zum Arbeitsort bei nur stündlich verfügbaren Bahnverbindungen, die zur Überzeugung der Kammer belegte Einsatzwechseltätigkeit des Klägers, aufgrund der dokumentierten Abmahnungen wegen nicht rechtzeitig erreichter Kundentermine, aufgrund der unterschiedlichen Beendigungszeiten mit Rücksicht auf technischen Notwendigkeiten sowie aufgrund der plausiblen Darstellung des Klägers, dass nach den konkreten betrieblichen Erfordernissen auch Arbeitsmittel mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu den verschiedenen Einsatzorten transportiert werden mussten, hält es die Kammer für unzumutbar, den Kläger auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Wenn daher die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – wie hier – mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein (wie hier: Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2008, § 13, Rdn. 19e).
Dem Kläger kann im Übrigen auch nicht vorgehalten werden, nicht ausreichend versucht zu haben, Lösungen mit seinem Arbeitgeber zu finden. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hingewiesen, dass es geradezu Einstellungsvoraussetzung ist, den eigenen PKW auch für betriebliche Dinge zu nutzen. Die Nichtübernahme der Fahrtkosten - zumindest bis zum Firmensitz - würde insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers konterkarieren und stünde im Übrigen auch nicht im Einklang mit den Zielen des SGB II, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II). Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass es sich nach der Systematik des Verordnungstextes bei der Regelung in § 3 Abs. 2 Alg II-V bzw. § 6 Abs. 2 Alg II-V um eine Ausnahmevorschrift handelt, die die Grundregel des § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V bzw. des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V, die grundsätzlich eine Wegstreckenentschädigung für Fahrten zum Arbeitsort mit dem PKW ermöglicht, nur bei Vorliegen besonderer Umstände verdrängt, würde eine Beschränkung der Fahrtkosten bei einer Einsatzwechseltätigkeit und den hier vorliegenden ungünstigen Rahmenbedingungen auf eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinauslaufen, die nicht gewollt sein kann.
Soweit der Beklagte im Übrigen auch darauf abgestellt hat, dass die monatlichen Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges bereits einem erheblichen Anteil des erzielten Einkommens entsprechen, kann ihm auch dieser Einwand nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Vorschrift des § 5 Alg II-V (in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 04. Mai 2010 (BGBl. I 541)), wonach Ausgaben höchstens bis zur Höhe der jeweils dazugehörigen Einkommensart von dieser abgezogen werden können, lässt sich insbesondere auch entnehmen, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, auch Ausgaben zuzulassen, die sogar der jeweiligen dazu gehörigen Einkommenshöhe entsprechen. Wenn die Fahrtkosten – wie hier – sogar noch unter dem Betrag der Einnahmen liegen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage der Beklagte seinen Einwand überhaupt erheben könnte.
3. Soweit die Kläger in ihrem Klageantrag Leistungen unter verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes erstreben, beziehen sie sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
4. Die Kammer hat bei der Tenorierung davon abgesehen, die konkreten Leistungsbeträge im Einzelnen auszuurteilen und vielmehr unter Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 1 SGG den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, höhere Leistungen zu gewähren. Der Beklagte wird bei der nunmehr vorzunehmenden Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008 (Tenor zu 1.) sowie für den Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 (Tenor zu 2.) die Auflistung des Klägers im Schriftsatz vom 11. November 2009 zu berücksichtigen haben, an deren Richtigkeit die Kammer – wie bereits ausgeführt – keinen Zweifel hat. Bei der Neuberechnung der Leistungen für den hier streitigen Zeitraum wird der Beklagte darüber hinaus für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Tarife für den Kauf einer Tageskarte, die gerichtsbekanntlich – entgegen der Auffassung der Kläger – auch für die Fahrt von Breddin nach Berlin erhältlich war und ist, zu berücksichtigen haben. Soweit sich dabei ergeben sollte, dass der Beklagte für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bislang höhere Absetzungen vorgenommen hat als eigentlich aufgrund der tatsächlich geübten und nunmehr auch dokumentierten Fahrpraxis absetzbar gewesen wären, steht dem damit verbundenen Eingriff in bereits den Klägern gewährte Rechtspositionen das Verbot der reformatio in peius indes nicht entgegen, da ihnen durch die Berücksichtigung der (höheren) PKW-Fahrtkosten auch ein insgesamt höherer Leistungsanspruch zustehen wird, auf den es allein ankommt (vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, - B 14 AS 23/07 R, zitiert nach juris).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der die Kläger vollumfänglich zu obsiegen vermochten.
Rechtsmittelbelehrung:
( ...)
C.
Richter am Sozialgericht
Rechtskraft
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