L 5 AS 72/10 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 1918/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 72/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe-Erfolgsaussicht-zweckbestimmte Einnahme-Schenkung
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2009 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren S 16 AS 1918/08 vor dem Sozialgericht Magdeburg ab dem 3. Juni 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin zu 1., Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.

Die am 29. April 19XX geborene Antragstellerin bezieht gemeinsam mit ihrem am 15. Dezember 19XX geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., seit Januar 2005 im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

In der am 26. September 2007 bei der Beklagten eingegangenen Veränderungsmitteilung gab die Antragstellerin an, am 25. September 2007 habe sie von ihrer Mutter ein Geldgeschenk i.H.v. 3.400,00 EUR erhalten. Sie legte eine Kopie ihres Sparbuchs vor, auf dem der Betrag gutgeschrieben worden war. Die Beklagte nahm eine Aufteilung der Summe auf zwölf Monate (= 283,33 EUR/Monat) vor. Mit den Änderungsbescheiden vom 4. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für September 2007 506,73 EUR und für Oktober 2007 bis März 2008 710,67 EUR/Monat. Aufgrund des Geldgeschenks seien die Leistungen neu berechnet worden. Dieses werde monatlich i.H.v. 283,33 EUR auf die laufenden Leistungen angerechnet.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens machte die Antragstellerin geltend, ihre Mutter habe ihr das Geld gegeben, damit der Kläger zu 2. finanzielle Mittel zum Erwerb eines LKW-Führerscheins habe. Dessen Erwerb habe sich jedoch zwischenzeitlich wegen der Teilnahme an einer Arbeitsmaßnahme verzögert. Beigefügt war eine Bestätigung der Mutter der Antragstellerin ohne Datum.

Im Lauf des Widerspruchsverfahrens wurden mit Bescheid vom 20. März 2008 (nicht in der Verwaltungsakte enthalten) weitere Leistungen von April bis August 2008 bewilligt. Ferner erließ die Beklagte Änderungsbescheide vom 20. Mai 2008 und 6. Juni 2008 (nicht in der Verwaltungsakte enthalten). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der zugeflossene Betrag sei auf zwölf Monate aufzuteilen und mit Beginn des Zuflussmonats als monatlicher Teilbetrag i.H.v. 283,33 EUR nach § 11 SGB II anzurechnen gewesen. Unbeachtlich seien privatrechtliche Vereinbarungen. Der bloße Wille, das Geld ausschließlich für die Erlangung des Führerscheins zu verwenden, reiche für einen Ausschlusstatbestand nicht aus.

Dagegen haben die Kläger am 11. Juli 2008 Klage bei Sozialgericht Magdeburg erhoben und mit Schriftsatz vom 30. Mai 2009, eingegangen am 3. Juni 2009, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In der Sache begehren sie die Bewilligung von weiteren Leistungen i.H.v. 283,33 EUR/Monat für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. August 2008. Die Mutter der Antragstellerin habe einen Verwendungszweck vorgegeben. Es habe deren Willen entsprochen, den Geldbetrag ausschließlich zur Finanzierung eines LKW-Führerscheins durch den Kläger zu 2. zu verwenden. Es handele sich damit um eine zweckbestimmte Einnahme. Diese beeinflusse ihre Lage auch nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Hier wäre der Vorrang einer verbesserten Eingliederung in Arbeit durch den Erwerb des LKW-Führerscheins zu beachten gewesen.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Gegen die Zweckbestimmung spreche der Umstand, dass das Geld an die Antragstellerin überwiesen wurde. Erstmals sei die Zweckbestimmung im Widerspruchsverfahren angegeben worden. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 2. Oktober 2007 sei der beabsichtigte Erwerb eines LKW-Führerscheins nicht zum Ausdruck gekommen. Sie bezweifle schon die Vorsprache bei einer Fahrschule. Ergänzend hat sie ausgeführt, in den Änderungsbescheiden vom 29. Juni 2009 (nicht in der Verwaltungsakte vorhanden), welche Gegenstand des Verfahrens würden, seien im Nachgang die monatlich anrechenbaren Beträge um die Versicherungspauschale und KfZ-Haftpflichtversicherung bereinigt worden.

Die Antragstellerin hat daraufhin erwidert, die Überweisung auf ihr Konto sei erfolgt, um den Kläger zu 2. zu überraschen und die ordnungsgemäße Bezahlung der Fahrschule zu überwachen. Im Übrigen habe der Kläger zu 2. schon vor dem September 2007 bei der Beklagten wegen einer Kostenübernahme für die begehrte Fahrerlaubnis nachgefragt. Er habe bei einer Fahrschule vorgesprochen und dabei den erforderlichen Betrag von ca. 3.400,00 EUR erfahren. Wegen der Anrechnung der Geldzuwendungen seien ihm die finanziellen Möglichkeiten des Erwerbs der Fahrerlaubnis genommen worden.

Das Sozialgericht hat unter dem 19. Dezember 2009 auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Halle (Beschluss vom 23. September 2009, S 7 AS 4053/09 ER, betreffend die sog. "Abwrackprämie") verwiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin ausgeführt, dass die Entscheidung nicht übertragbar sei.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Geldgeschenk dürfte nach summarischer Prüfung nicht als zweckgebundene Einnahme anrechnungsfrei sein. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf den bereits zitierten Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. September 2009 verwiesen.

Gegen den ihr am 28. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 25. Januar 2010 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt. Hinreichende Erfolgsaussichten lägen vor. Das Sozialgericht Halle habe sich in der zitierten Entscheidung gerade nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handele. Am 21. April 2010 hat die Antragstellerin eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt und auch statthaft. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).

Hier hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Wert des Beschwerdegegen-stands überschreitet 750,00 EUR, da streitgegenständlich die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von September 2007 bis August 2008 i.H.v. 283,33 EUR/Monat ist.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

a. Hinreichende Erfolgsaussichten im oben genannten Sinne ergeben sich bereits daraus, dass - für den Fall der Anrechenbarkeit der Geldzuwendungen gemäß § 11 Abs. Satz 1 SGB II - Bedenken an der ordnungsgemäßen Bestimmung des monatlichen Teilbetrags bestehen.

Zwar liegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide mit Berechnungsbögen nicht vor. Die vorliegenden Horizontalübersichten lassen aber die Annahme zu, dass die Beklagte jeweils 1/12 der Summe von 3.400,00 EUR (= 283,33 EUR) als Einkommen angerechnet hat. Nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-VO) in der für die Jahre 2007 und 2008 geltenden Fassung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 bzw. § 6 Abs. 1 Ziffer 1) waren 30,00 EUR monatlich als Pauschbetrag abzusetzen vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind. Der Pauschbetrag ist von allen Einnahmen des jeweiligen Hilfebedürftigen, also auch im vorliegenden Fall, abzusetzen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14 AS 22/07 R).

Soweit die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens darauf hingewiesen hat, in ihren - derzeit nicht vorliegenden - Änderungsbescheiden vom 29. Juni 2009 die monatlichen anrechenbaren Beträge um die Versicherungspauschale und KfZ-Haftpflicht-versicherung bereinigt zu haben, ist dies für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht relevant. Der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe hat schon vor Erlass der Änderungsbescheide vorgelegen.

2. Darüber hinaus ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, da hinsichtlich der Frage der Zweckbestimmung der Geldzuwendung weitere Ermittlungen erforderlich sein werden. Nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin ist eine die Anrechnung als Einkommen ausschließende Zweckbestimmung nicht so fernliegend, dass Erfolgsaussichten für das Klageverfahren nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wären.

Zunächst schließt eine Zweckbestimmung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht aus, dass es sich hier um eine Geldleistung von der Mutter an die Antragstellerin handelt. Auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen können zweckbestimmt sein, wenn ihnen eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen wird. Es muss aber objektiv erkennbar sein, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R (21)).

Zweckbestimmt ist eine Leistung dann, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung innewohnt, die für den Fall der Anrechnung als Einkommen nach dem SGB II vereitelt würde. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass nicht erforderlich ist, die Leistungen nur zu dem bestimmten Zweck verwenden zu dürfen. Es soll vielmehr genügen, dass die Leistung nur unter einer bestimmten Erwartung gegeben wird und der Empfänger sie für den bestimmten Zweck erhalten soll, ohne jedoch zur zweckbestimmten Mittelverwendung gezwungen werden zu können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2009, L 5 AS 221/09).

Hier kommt nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Schenkung unter einer Auflage gemäß § 525 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht. Danach kann, wer eine solche Schenkung macht, die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Zwischen den Vertragsparteien muss also eine zusätzliche Abrede getroffen sein, aufgrund derer der Beschenkte zu einer bestimmten Leistung (einem Tun oder Unterlassen) verpflichtet werden soll. Der Schenker hat in diesem Fall einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung dieser Auflage. Anderenfalls besteht ein gesondertes Rückforderungsrecht. Ggf. kann aber auch als Zweckbestimmung eine sog. Zweckschenkung vorliegen, die - anders als eine Schenkung unter einer Auflage -, keine einklagbare Verpflichtung auf Erfüllung des Zwecks enthält. In beiden Fällen ist nicht ausgeschlossen, dass die Anrechnung als Einkommen fehlerhaft gewesen ist.

Soweit das Sozialgericht sich auf den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. September 2009 (S 7 AS 4053/09 ER) gestützt hat, lässt sich daraus die Verneinung einer Zweckbestimmung nicht entnehmen. Denn in dem zitierten Beschluss wurde - soweit es sich um das Geldgeschenk der Mutter der dortigen Antragstellerin gehandelt hat - allein eine Differenzierung zwischen Vermögen und Einkommen vorgenommen. Eine Prüfung, ob mit der Schenkung ein bestimmter Zweck verfolgt worden ist und das Geld daher anrechnungsfrei bleibt, nahm das Sozialgericht nicht vor.

Es ist auch nicht fernliegend, dass die Schenkung die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflusst hat, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin war es gerade nicht der Wille ihrer Mutter, das Geldgeschenk für denselben Zweck einzusetzen, für den die Grundsicherungsleistungen bestimmt sind. Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Der Erwerb eines LKW-Führerscheins fällt demnach nicht unter die Regelleistungen.

Das Sozialgericht wird daher weitere Ermittlungen hinsichtlich einer Zweckbestimmung der Geldleistung anzustellen haben.

3. Die Antragstellerin ist auch bedürftig im Sinne des Gesetzes. Dabei stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab. Die Antragstellerin hat derzeit Einkommen i.H.v. 739,82 EUR/Monat (200,00 EUR Lohn, 539,82 EUR Arbeitslosengeld II). Davon sind abzusetzen der auf sie entfallende Anteil der Mietkosten in Höhe von 180,82 EUR, der Pauschbetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.H.v. 395,00 EUR sowie ein Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b ZPO i.H.v. 180,00 EUR. Damit verbleibt kein einzusetzendes Einkommen. Nach ihren glaubhaften Angaben verfügt die Antragstellerin auch nicht über zumutbar einzusetzendes Vermögen.

4. Die Beiordnung erfolgt mit Wirkung des Eingangs des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 3. Juni 2009.

5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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