Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 49 AS 4021/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1046/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. April 2010 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Potsdam ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Sozialgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der auf die
Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Klage zu Recht verneint. Der den entsprechenden Antrag des Klägers vom 19. Mai 2009 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. Oktober 2009 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dürfte sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV setzen diese Leistungen in persönlicher Hinsicht voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Daran anknüpfend hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bewilligung von Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraussetzt, dass der Behinderte entweder an einem bestimmten Ort eine Arbeit; Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme aufnehmen will oder diese bereits aufgenommen hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV (BR-Drucksache 266/87, S. 15 f.), wonach im Einzelfall u. a. konkret zu prüfen ist, "ob der Behinderte sein Fahrziel nicht auf eine andere, kostengünstigere und ihm zumutbare Weise erreichen kann". Das wäre – wie in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt – zum Beispiel der Fall, wenn ein Beförderungsdienst des Arbeitgebers zur Verfügung stände oder der Arbeits- oder Ausbildungsort bzw. der Ort einer sonstigen beruflichen Bildungsmaßnahme für den Behinderten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wäre, wobei auch die Entfernung des fraglichen Ortes zu einer Haltestelle von Bedeutung sein kann. Da der Kläger keinen bestimmten Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV benannt hat, für dessen Erreichen er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, scheidet demnach die Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Potsdam ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Sozialgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der auf die
Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gerichteten Klage zu Recht verneint. Der den entsprechenden Antrag des Klägers vom 19. Mai 2009 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. Oktober 2009 dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dürfte sich insbesondere nicht aus den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV setzen diese Leistungen in persönlicher Hinsicht voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Daran anknüpfend hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bewilligung von Leistungen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraussetzt, dass der Behinderte entweder an einem bestimmten Ort eine Arbeit; Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme aufnehmen will oder diese bereits aufgenommen hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV (BR-Drucksache 266/87, S. 15 f.), wonach im Einzelfall u. a. konkret zu prüfen ist, "ob der Behinderte sein Fahrziel nicht auf eine andere, kostengünstigere und ihm zumutbare Weise erreichen kann". Das wäre – wie in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt – zum Beispiel der Fall, wenn ein Beförderungsdienst des Arbeitgebers zur Verfügung stände oder der Arbeits- oder Ausbildungsort bzw. der Ort einer sonstigen beruflichen Bildungsmaßnahme für den Behinderten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wäre, wobei auch die Entfernung des fraglichen Ortes zu einer Haltestelle von Bedeutung sein kann. Da der Kläger keinen bestimmten Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV benannt hat, für dessen Erreichen er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, scheidet demnach die Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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