Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 337/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 801/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.04.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus B gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.04.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ein Obsiegen war nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat sich gegen die doppelte Anrechnung eines Teils des monatlichen Kindergeldes im Ergebnis mit Erfolg zur Wehr gesetzt.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar verfügte die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung über Sparguthaben in Höhe von 2.270,15 EUR. Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung, dass in einstweiligen gerichtlichen Verfahren ein Schonvermögen (hier gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 SGB II), sofern ein solches vorhanden ist, immer und ausnahmslos zur Verneinung des Anordnungsgrundes führt (vgl. zur Problematik Wünderich, SGb 2009, S. 267, 269 m.w.N.); dies ist zur Überzeugung des Senats vielmehr anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen und zu würdigen. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Anordnungsgrundes lediglich ihren bisherigen Vortrag wiederholt, es sei ihr "nicht zuzumuten, ihre Ersparnisse aufzubrauchen" (Schriftsatz vom 27.05.2010). Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass das Sparguthaben der Antragstellerin einen nur geringen Umfang hatte und die Antragstellerin in ihrem Haushalt zudem ihre 2003 geborene Enkelin versorgte. Der Verweis auf das Schonvermögen hätte der Antragstellerin und der bei ihr lebenden minderjährigen Enkelin somit den letzten finanziellen "Freiraum" (hierzu Wünderich a.a.O.) genommen.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.04.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ein Obsiegen war nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat sich gegen die doppelte Anrechnung eines Teils des monatlichen Kindergeldes im Ergebnis mit Erfolg zur Wehr gesetzt.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar verfügte die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung über Sparguthaben in Höhe von 2.270,15 EUR. Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung, dass in einstweiligen gerichtlichen Verfahren ein Schonvermögen (hier gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 SGB II), sofern ein solches vorhanden ist, immer und ausnahmslos zur Verneinung des Anordnungsgrundes führt (vgl. zur Problematik Wünderich, SGb 2009, S. 267, 269 m.w.N.); dies ist zur Überzeugung des Senats vielmehr anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen und zu würdigen. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Anordnungsgrundes lediglich ihren bisherigen Vortrag wiederholt, es sei ihr "nicht zuzumuten, ihre Ersparnisse aufzubrauchen" (Schriftsatz vom 27.05.2010). Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass das Sparguthaben der Antragstellerin einen nur geringen Umfang hatte und die Antragstellerin in ihrem Haushalt zudem ihre 2003 geborene Enkelin versorgte. Der Verweis auf das Schonvermögen hätte der Antragstellerin und der bei ihr lebenden minderjährigen Enkelin somit den letzten finanziellen "Freiraum" (hierzu Wünderich a.a.O.) genommen.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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