Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
174
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 21449/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Kosten für die Erneuerung einer Fäkaliengrube als Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006.
Der 1952 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2004 ganzjährig auf einer 1975 gepachteten Parzelle in der Kleingartenanlage "B ", ... Str. B. Die Parzelle verfügte zunächst nur über eine Trockentoilette. Im Zuge der Errichtung eines Eigenheims mit Nasszelle baute der Kläger im Jahr 1980 eine Fäkaliengrube.
Seit dem 01.01.2005 beziehen der Kläger mit seine Ehefrau laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 03.08.2006 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.11.2006 bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 wurden Leistungen in Höhe von 415,50 EUR gewährt, wobei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 71,38 EUR anerkannt wurden.
Nachdem das Bezirksamt Pankow, Abteilung Immobilien dem Kläger im Jahr 2005 anlässlich einer Vorsprache zur Klärung des Dauerwohnrechts in der Kleingartenanlage die Auflage erteilt hat, für die anfallenden Fäkalien eine zugelassene und genehmigte Fäkaliengrube zu errichten, ließ der Kläger durch die Firma B. B eine neue Fäkaliengrube bauen. Die Firma B stellte ihm dafür am 09.10.2006 2.022,54 EUR in Rechnung, die der Kläger in bar beglich.
Unter dem 15.10.2006 beantragte der Kläger schriftlich - unter Einreichung der Rechnung der Firma B. B - die Übernahme der Kosten für die Erneuerung einer Fäkaliengrube in Höhe von 2.022,54 EUR bei der Beklagten. Zur Begründung führte er aus, dass die Sanierung laut des Bezirksamtes notwendig gewesen sei, weil bisher noch keine abgeschlossene Grube nach den neuen Bestimmungen vorhanden gewesen sei.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Fäkaliengrube abgelehnt, weil die Kosten durch den Kläger bereits vor Antragstellung beglichen worden seien; Leistungen vor Antragstellung aber nicht erbracht werden könnten.
Mit Widerspruch vom 06.11.2006 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung mit der Begründung, dass ihm anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10.08.2006 bei Frau K., einer Mitarbeiterin der Beklagten, zugesagt worden sei, dass der Übernahme der Kosten nichts im Wege stehe. Er solle lediglich die Rechnung einreichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten für wohnwertverbessernde Maßnahmen existiere. Der Kläger habe die anfallenden Kosten durch Ansparungen decken müssen. Zudem könnten Leistungen vor Antragstellung nicht erbracht werden.
Mit der am 06.09.2007 beim Sozialgericht Berlin allein im Namen des Klägers eingereichten Klage verfolgt dieser sein Begehren auf Übernahme der Kosten für die Fäkaliengrube in Höhe von 2.022,54 EUR weiter. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen seien. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1-5 der Verordnung (VO) zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand erfasse sowohl Instandhaltung als auch Instandsetzung. Der Einbau der Fäkaliengrube sei erforderlich gewesen, um die Unterkunft zu erhalten, weil der Kläger durch das Land Berlin - Bezirksamt Pankow, Abteilung Immobilien - aufgefordert worden sei, eine Fäkaliengrube einzubauen, die dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Landes Berlin sowie den Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung und dem Berliner Wassergesetz entspricht. Abwässer und Fäkalien müssten danach in zugelassenen und genehmigten Abwassersammelbehältern gesammelt werden, die § 45 Bauordnung Berlin (BauO Bln) entsprechen. Andernfalls würde eine entsprechende Nutzung des auf der Parzelle errichteten Eigenheims zu Wohnzwecken ausscheiden. Aufgrund der erteilten Auflage habe der Kläger den Neubau veranlasst. Zum Nachweis seines Vortrages reichte der Kläger ein Schreiben des Bezirksamtes Pankow - Abteilung Jugend und Immobilien, SE Immobilien - vom 02.11.2007 ein, darin heißt es: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie die Auflage erhielten, für das anfallende Abwasser sowie Fäkalien eine zugelassene und genehmigte Abwassersammelgrube zu erstellen. Diesbezüglich erhielt ich von Ihnen am 01.11.2007 die Nachweise.". Entgegen der Ansicht der Beklagten sei schlussendlich ein Ansparen der 2.022,54 EUR aus der Regelleistung nicht möglich gewesen. Die Rechnung der Firma B. habe der Kläger nur begleichen können, weil er zuvor bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 2.022,54 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass unter Erhaltungsaufwendungen nur periodisch wiederkehrende und regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen fallen würden. Bei den streitgegenständlichen Kosten würde es sich nicht um derartige Erhaltungsaufwendungen handeln, weil diese den Wert des Eigenheimes gesteigert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007. Streitgegenständlich sind zudem nur die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006. Der Kläger hat den Streitgegenstand insoweit zulässig beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare abtrennbare Verfügung [vgl. hierzu im Einzelnen: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R; BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R]. Eine weitere Einschränkung auf die Kosten der Unterkunft ist hingegen nicht statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Gegenstand des Rechtsstreites sind zudem allein Ansprüche des Klägers. Zwar bewilligte der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2006 auch der Ehefrau des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Ausweislich der Klageschrift vom 06.09.2007 hat der anwaltlich vertretene Kläger die Klage aber nur im eigenen Namen erhoben. Die Klage vom 06.09.2007 war nach Überzeugung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des so genannten "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) zugleich als Klage der Ehefrau des Klägers auszulegen. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sind Klageanträge unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Die Kammer hat sich nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wie jeder verständige Kläger mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (so BSG a.a.O.). Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt insoweit grundsätzlich jedoch nur hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines Antrages. In Erweiterung des Grundsatzes hat das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) entschieden, dass im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II und wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten. Das BSG hat insoweit aber auch entschieden, dass die erweiternde Auslegung nur für eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 (Tag der Antragstellung) gilt. Nachdem durch den Kläger hier am 06.09.2007 Klage erhoben wurde, kommt eine erweiternde Auslegung danach nicht mehr in Betracht. Eine subjektive Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 wäre im Übrigen - zumal nicht ausdrücklich beantragt - unzulässig gewesen, da für eine Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, vorliegen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99, Rn. 13a m.w.N.). Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber bereits abgelaufen. II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. und Abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 2.022,54 EUR nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB
II.
a) Der Anspruch scheitert entgegen der Ausführungen im streitigen Bescheid nicht an der rechtzeitigen Antragstellung. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II schließt eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung aus. Die Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung. Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BT-Dr. 15/1516 S 62; BSG, Urteil 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R). Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 56/08 R). Der Antragsteller bringt zum Ausdruck, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 Rn. 34). Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen (vgl. auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Umfang des Antrags, § 37, Rn. 37.4). Mit dem Antrag wird ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen. Bei den streitigen Leistungen handelt es sich zwar um einen einmaligen Bedarf. Das Erfordernis einer besonderen Bedarfslage ändert aber nichts an der Zuordnung dieser Leistungen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein solches Erfordernis lässt sich § 37 SGB II nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält keine Antragsbestimmungen für einzelne Leistungen, sondern fordert lediglich unspezifisch einen Antrag (so: BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R und BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 6/09 R). Nachdem die streitigen Kosten damit vom Weiterbewilligungsantrag vom 08.06.2006 umfasst sind, war eine Vernehmung der Frau K, der Mitarbeiterin der Beklagten, zu der Frage, ob der Kläger unter dem 10.08.2006 die Übernahme der Kosten für den Einbau der Fäkaliengrube bei ihr persönlich beantragt hat, entbehrlich.
b) Ein Anspruch des Klägers scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass dieser die Rechnung über 2.022,54 EUR nach der maßgeblichen Antragstellung bereits beglichen hat. Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um eine aktuelle Notlage abzuwenden, können Kosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sein. Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins - zu dem auch eine Unterkunft gehört - durch Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (und Heizung). Danach kommt auch die Übernahme von Schulden in Betracht, die durch die Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht mehr rechtszeitig erfolgte oder dieser die Übernahme der Kosten rechtswidrig abgelehnt hat und die Aufnahme eines Darlehens aus diesem Grund erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R). Ob die Voraussetzungen hier vorliegen, konnte die Kammer offen lassen, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht vorliegen [dazu unter II. 1.) c)].
c) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. aa) Insoweit kommt zunächst lediglich ein Anspruch des Klägers auf die Hälfte der streitigen Kosten in Betracht, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. Einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft kennt das SGB II hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Die gemeinsame Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R). bb) Voraussetzung für die Bewilligung weiterer - über die bereits mit Bescheid vom 03.08.2006 bewilligten – Kosten für Unterkunft und Heizung wäre, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kosten für den Bau einer Fäkaliengrube, um Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt und das die begehrten Kosten angemessen sind. Das ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Mietwohnungen zählen grundsätzlich alle Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldet sind. Dies sind zuvörderst die Kaltmiete und die Betriebskosten. Des Weiteren gehören zu den Kosten der Unterkunft - soweit mietvertraglich geschuldet - auch die notwendigen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 31/06 R) und soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen treten, ggf. die Kosten für Einzugs- und Auszugsrenovierung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, SGG, 3. Aufl., § 22, Rn. 21). Bei Eigenheimen gehören nach der Rechtsprechung des BSG - der sich die Kammer anschließt - alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zu den Kosten der Unterkunft (so: BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b 34/06 R; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S. 19). § 7 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII ist entsprechend anzuwenden (BSG, a.a.O.; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 75). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören zu den Ausgaben 1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, 3 ... 4. der Erhaltungsaufwand, 5 ... Nach § 7 Abs. 2 S. der VO zählen zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend die aufgeführten Grundsätze zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum auch anwendbar. Zwar hat Kläger sein Wohneigenheim und insbesondere die streitgegenständliche Fäkaliengrube auf Pachtland errichtet und nach § 581 Abs. 2 BGB sind auf Pachtverträge grundsätzlich die Vorschriften über Mietverträge entsprechend anzuwenden. Allerdings dient der Neubau der Fäkaliengrube allein der Nutzung des Hauses des Klägers, welches in seinem Eigentum steht. Zudem besteht nach Beendigung des Pachtvertrages - wenn der Bau der neuen Fäkaliengrube mit Genehmigung des Verpächters erfolgte - eine Verpflichtung des Verpächters zur Abstandszahlung, so dass eine Bereicherung des Verpächters durch staatliche Transferleistungen nicht zu besorgen ist.
Hier liegen jedoch keine anerkennenswerten Kosten im o.g. Sinne vor. Denn nur Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten sind als Kosten der Unterkunft anzuerkennen und dies auch nur dann, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards führen und angemessen sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren [vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2007, L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007, L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens).
Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2008, L 10 B 1279/08 AS NZB) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden.
Nach Auffassung der Kammer kommt es auf die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung nicht an. Maßgebend ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr Folgendes: - Der Erhaltungsaufwand muss aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung erforderlich sein, um dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. - Eine Absenkung des Wohnstandards ist ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt. - Erfasst sind nur notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten. Nicht zu den Erhaltungsaufwendungen gehören größere Reparaturen sowie Erneuerungs-/Modernisierungsarbeiten. - Erforderlich ist nicht, dass es sich um periodisch wiederkehrende Reparaturen handelt. Denn eine entsprechende Differenzierung lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, warum z.B. die Erneuerung einzelner Dachziegel nach einem Sturm nicht erstattungsfähig sein sollte. Die o.g. Grundsätze vermeiden nach Überzeugung der Kammer eine Besserstellung von Eigenheimbesitzern gegenüber Mietern, bei denen die Angemessenheitsprüfung grundsätzlich nach denselben Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Sie berücksichtigen zudem, dass es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Für die insoweit vertretene restriktive Auslegung streitet die Tatsache, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um eine von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistung handelt und das für solche Leistungen das Subsidiaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Kosten gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, L 15 B 132/06 SO PKH). Sie trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass sich jede ausgabeerhöhende Auslegung reflexhaft als freiheitsverkürzend gegenüber den die Leistung finanzierenden Steuerzahlern erweist. Insofern wirken deren Grundrechte mit ihrer abwehrrechtlichen Funktion gegenüber der Ausweitung sozialstaatlicher Ausgaben tendenziell hemmend (vgl. Höfling/Rixen, RdA 2007, 360, 366). Nach Überzeugung der Kammer sind die o.g. Anforderungen im Hinblick auf die streitigen Kosten nicht erfüllt, weil es sich nicht um reine Instandhaltungsaufwendungen, sondern um nicht berücksichtigungsfähige Erneuerungsmaßnahmen handelt. Instandhaltung bedeutet nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Mietrecht Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstandenen baulichen und sonstigen Mängel [Bundesgerichtshof (BGH) NJW-RR 2006, 84; NJW 2007, 1356; Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 535 Rn. 38]. Unter entsprechender Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier keine Instandhaltung/Instandsetzung vor. Denn der Kläger hat nicht die vorhandene Fäkaliengrube instandgesetzt, sondern vielmehr eine völlig neue bauen lassen. Damit liegt keine Instandhaltung/Instandsetzung vor, die schon begriffsnotwendig die Reparatur eines bestehenden Gegenstandes voraussetzt. Die Übernahme der streitigen Kosten scheidet zudem aus, weil nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind. Die Prüfung der Angemessenheit ist aber in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich waren, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt wurden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Angemessene Kosten der Unterkunft können somit nur die erforderlichen Aufwendungen sein. Der Kläger hat hier aber weder einen Nachweis erbracht, dass die Erneuerung der Fäkaliengrube erforderlich war, noch, dass keine kostengünstigere Alternative bestand. Zwar kennt das sozialgerichtliche Verfahren keine Beweisführungslast und auch keine Beibringungslast für Beweismittel (vgl. BSGE 6, 70, 73; 19, 52, 53). Der in § 103 SGG festgelegte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Sozialgericht vielmehr, die entscheidungserheblichen Tatsachen von selbst zu ermitteln. Der Grundsatz der objektiven Beweislast gilt dagegen auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 103, Rn. 19a mN aus der Rspr.). Danach trägt bei objektiver Beweislosigkeit derjenige die Folgen der Nichtfeststellung einer Tatsache, der aus dieser ein Recht herleiten will. In der Regel - wie hier - trifft den Kläger daher die objektive Beweislast. Aus dem vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 02.11.2007 des Bezirksamtes Pankow, Abteilung Immobilien, ergibt sich lediglich, dass dem Kläger die Auflage erteilt wurde, für die anfallenden Fäkalien eine zugelassene und genehmigte Sammelgrube zu erstellen. Aus ihm ergibt sich jedoch nicht, dass die bis zur Errichtung der streitgegenständlichen Fäkaliengrube vorhandene Grube nicht diesen Anforderungen genügte. Dem Schreiben des Bezirksamtes Pankow kann daher nur entnommen werden, dass der Kläger verpflichtet ist, eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Fäkaliengrube zu errichten, wenn eine solche nicht bereits vorhanden ist. Der Kläger hat hier auch weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die zuvor vorhandene Fäkaliengrube nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Auch hat er weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass eine Instandsetzung der vorhandene Grube nicht möglich und vor allem nicht die kostengünstigere Alternative gewesen wäre. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 eingeräumt, dass eine Sichtung der bis zum Neubau vorhandenen Grube weder durch Mitarbeiter des Bezirksamtes noch durch den das Pachtland betreuenden Immobilienservice des Bezirksamtes Pankow erfolgte. Des Weiteren wurde mit Schriftsatz vom 30.06.2010 mitgeteilt, dass der Zustand der alten Sammelgrube nicht schriftlich festgehalten worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen konnte durch das Gericht auch nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ermittelt werden, in welchem Umfang bauliche Maßnahmen erforderlichen waren. Fest steht danach lediglich, dass der Entschluss des Klägers eine neue Fäkaliengrube zu errichten - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 mitteilte - auf dem Umstand beruhte, dass er sich aufgrund der erteilten Auflage des Bezirksamtes Pankow verpflichtet gefühlt habe, entweder die vorhandene Grube auszubessern oder eine neue Grube zu bauen. Der Kläger habe sich danach für den Neubau entschieden, weil dieser langlebiger sei und zudem nachhaltig zur Steigerung des Eigenheimwertes beitragen würde. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die entstehenden Kosten durch die Beklagte übernommen werden würden, wie dies bis dahin unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch stets der Fall gewesen sei. Der Kläger hat insoweit verkannt, dass es nicht Aufgabe des SGB II ist, werterhöhende Baumaßnahmen zu finanzieren, sondern allein das zur Erhaltung des Eigenheims zu Wohnzwecken zwingend Erforderliche zu gewähren. Die Kammer konnte hier dahinstehen lassen, inwieweit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten in Betracht kommt, die entstanden wären, wenn der Kläger die vorhandene Fäkaliengrube instandgesetzt hätte. Denn diesbezüglich mangelt es an jeglichem Vortrag und Nachweis über die Höhe der sodann angefallenen Kosten. Der Kläger trägt auch insoweit die objektive Beweislast.
2.) Ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen ergibt sich schlussendlich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, wonach Frau K - eine Mitarbeiterin der Leistungsabteilung der Beklagten - dem Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 10.08.2006 mündlich zugesagt habe, die Kosten für den Einbau der Fäkaliengrube nach Einreichung der Rechnung zu bewilligen.
Zum einen existiert weder in der Verwaltungsakte der Beklagten noch dem elektronischen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) der Beklagten ein Nachweis über ein Gespräch des Klägers am 10.08.2006 mit Frau K. Zum anderen ergibt sich auch soweit eine entsprechende Aussage getroffenen worden sein sollte, kein vor dem Sozialgericht geltend zu machender Anspruch des Klägers. Ein Anspruch ergäbe sich nur bei einer erteilten Zusicherung. Diese bedarf aber nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2009, L 13 AL 5078/08). Eine schriftliche Zusicherung wurde aber nicht erteilt. Eine Berücksichtigung einer mündlichen Zusage (vgl. dazu: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 34, Rn. 6; BSG, Urteil vom 18.08.2005, SozR 4-4300, § 415, Nr. 1, Rn. 40; BSG, Urteil vom 06.04.2006, SozR 4-4300, § 324, Nr. 2, Rn. 25), die sich gegenüber der Zusicherung durch die fehlende Schriftform unterscheidet, kommt grundsätzlich nur im Rahmen von Ermessensentscheidungen in Betracht und kann zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Bei der Entscheidung über die streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht um eine Ermessensvorschrift. Durch die Einführung des § 34 SGB X wollte der Gesetzgeber zudem gerade eine Anspruchsbegründung aufgrund einer mündlichen Zusage verhindern [vgl. so zur Parallelvorschrift des zu § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwfG), Stelkens/Bonks/Sachs, VwfG, 7. Aufl., § 38, Rn. 54].
Die Klage war danach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Kosten für die Erneuerung einer Fäkaliengrube als Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006.
Der 1952 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2004 ganzjährig auf einer 1975 gepachteten Parzelle in der Kleingartenanlage "B ", ... Str. B. Die Parzelle verfügte zunächst nur über eine Trockentoilette. Im Zuge der Errichtung eines Eigenheims mit Nasszelle baute der Kläger im Jahr 1980 eine Fäkaliengrube.
Seit dem 01.01.2005 beziehen der Kläger mit seine Ehefrau laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 03.08.2006 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.11.2006 bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 wurden Leistungen in Höhe von 415,50 EUR gewährt, wobei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 71,38 EUR anerkannt wurden.
Nachdem das Bezirksamt Pankow, Abteilung Immobilien dem Kläger im Jahr 2005 anlässlich einer Vorsprache zur Klärung des Dauerwohnrechts in der Kleingartenanlage die Auflage erteilt hat, für die anfallenden Fäkalien eine zugelassene und genehmigte Fäkaliengrube zu errichten, ließ der Kläger durch die Firma B. B eine neue Fäkaliengrube bauen. Die Firma B stellte ihm dafür am 09.10.2006 2.022,54 EUR in Rechnung, die der Kläger in bar beglich.
Unter dem 15.10.2006 beantragte der Kläger schriftlich - unter Einreichung der Rechnung der Firma B. B - die Übernahme der Kosten für die Erneuerung einer Fäkaliengrube in Höhe von 2.022,54 EUR bei der Beklagten. Zur Begründung führte er aus, dass die Sanierung laut des Bezirksamtes notwendig gewesen sei, weil bisher noch keine abgeschlossene Grube nach den neuen Bestimmungen vorhanden gewesen sei.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Fäkaliengrube abgelehnt, weil die Kosten durch den Kläger bereits vor Antragstellung beglichen worden seien; Leistungen vor Antragstellung aber nicht erbracht werden könnten.
Mit Widerspruch vom 06.11.2006 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung mit der Begründung, dass ihm anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10.08.2006 bei Frau K., einer Mitarbeiterin der Beklagten, zugesagt worden sei, dass der Übernahme der Kosten nichts im Wege stehe. Er solle lediglich die Rechnung einreichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten für wohnwertverbessernde Maßnahmen existiere. Der Kläger habe die anfallenden Kosten durch Ansparungen decken müssen. Zudem könnten Leistungen vor Antragstellung nicht erbracht werden.
Mit der am 06.09.2007 beim Sozialgericht Berlin allein im Namen des Klägers eingereichten Klage verfolgt dieser sein Begehren auf Übernahme der Kosten für die Fäkaliengrube in Höhe von 2.022,54 EUR weiter. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen seien. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1-5 der Verordnung (VO) zu § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand erfasse sowohl Instandhaltung als auch Instandsetzung. Der Einbau der Fäkaliengrube sei erforderlich gewesen, um die Unterkunft zu erhalten, weil der Kläger durch das Land Berlin - Bezirksamt Pankow, Abteilung Immobilien - aufgefordert worden sei, eine Fäkaliengrube einzubauen, die dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Landes Berlin sowie den Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung und dem Berliner Wassergesetz entspricht. Abwässer und Fäkalien müssten danach in zugelassenen und genehmigten Abwassersammelbehältern gesammelt werden, die § 45 Bauordnung Berlin (BauO Bln) entsprechen. Andernfalls würde eine entsprechende Nutzung des auf der Parzelle errichteten Eigenheims zu Wohnzwecken ausscheiden. Aufgrund der erteilten Auflage habe der Kläger den Neubau veranlasst. Zum Nachweis seines Vortrages reichte der Kläger ein Schreiben des Bezirksamtes Pankow - Abteilung Jugend und Immobilien, SE Immobilien - vom 02.11.2007 ein, darin heißt es: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie die Auflage erhielten, für das anfallende Abwasser sowie Fäkalien eine zugelassene und genehmigte Abwassersammelgrube zu erstellen. Diesbezüglich erhielt ich von Ihnen am 01.11.2007 die Nachweise.". Entgegen der Ansicht der Beklagten sei schlussendlich ein Ansparen der 2.022,54 EUR aus der Regelleistung nicht möglich gewesen. Die Rechnung der Firma B. habe der Kläger nur begleichen können, weil er zuvor bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen habe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 2.022,54 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass unter Erhaltungsaufwendungen nur periodisch wiederkehrende und regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten und kleinere Reparaturen fallen würden. Bei den streitgegenständlichen Kosten würde es sich nicht um derartige Erhaltungsaufwendungen handeln, weil diese den Wert des Eigenheimes gesteigert hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007. Streitgegenständlich sind zudem nur die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006. Der Kläger hat den Streitgegenstand insoweit zulässig beschränkt. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare abtrennbare Verfügung [vgl. hierzu im Einzelnen: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R; BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R]. Eine weitere Einschränkung auf die Kosten der Unterkunft ist hingegen nicht statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Gegenstand des Rechtsstreites sind zudem allein Ansprüche des Klägers. Zwar bewilligte der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2006 auch der Ehefrau des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Ausweislich der Klageschrift vom 06.09.2007 hat der anwaltlich vertretene Kläger die Klage aber nur im eigenen Namen erhoben. Die Klage vom 06.09.2007 war nach Überzeugung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung des so genannten "Meistbegünstigungsprinzips" (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R) zugleich als Klage der Ehefrau des Klägers auszulegen. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sind Klageanträge unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des tatsächlichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Die Kammer hat sich nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wie jeder verständige Kläger mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (so BSG a.a.O.). Der Antrag ist dabei so auszulegen, dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt insoweit grundsätzlich jedoch nur hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines Antrages. In Erweiterung des Grundsatzes hat das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) entschieden, dass im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II und wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und daraus resultierenden Zweifel hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft die Leistungsanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien danach zu beurteilen sind, wie die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen Leistungen beantragen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten Leistungen zu erhalten. Das BSG hat insoweit aber auch entschieden, dass die erweiternde Auslegung nur für eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2007 (Tag der Antragstellung) gilt. Nachdem durch den Kläger hier am 06.09.2007 Klage erhoben wurde, kommt eine erweiternde Auslegung danach nicht mehr in Betracht. Eine subjektive Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 wäre im Übrigen - zumal nicht ausdrücklich beantragt - unzulässig gewesen, da für eine Klageänderung nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist, vorliegen müssen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 99, Rn. 13a m.w.N.). Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 S. 1 SGG war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber bereits abgelaufen. II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. und Abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 2.022,54 EUR nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB
II.
a) Der Anspruch scheitert entgegen der Ausführungen im streitigen Bescheid nicht an der rechtzeitigen Antragstellung. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II schließt eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung aus. Die Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung. Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BT-Dr. 15/1516 S 62; BSG, Urteil 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R). Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen Anderweitiges ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden (BSG, Urteil vom 28.10.2009, B 14 AS 56/08 R). Der Antragsteller bringt zum Ausdruck, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Welche Leistungen ein Antrag umfasst, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Striebinger in Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 37 Rn. 34). Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen (vgl. auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Umfang des Antrags, § 37, Rn. 37.4). Mit dem Antrag wird ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen. Bei den streitigen Leistungen handelt es sich zwar um einen einmaligen Bedarf. Das Erfordernis einer besonderen Bedarfslage ändert aber nichts an der Zuordnung dieser Leistungen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein solches Erfordernis lässt sich § 37 SGB II nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält keine Antragsbestimmungen für einzelne Leistungen, sondern fordert lediglich unspezifisch einen Antrag (so: BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R und BSG, Urteil vom 23.03.2010, B 14 AS 6/09 R). Nachdem die streitigen Kosten damit vom Weiterbewilligungsantrag vom 08.06.2006 umfasst sind, war eine Vernehmung der Frau K, der Mitarbeiterin der Beklagten, zu der Frage, ob der Kläger unter dem 10.08.2006 die Übernahme der Kosten für den Einbau der Fäkaliengrube bei ihr persönlich beantragt hat, entbehrlich.
b) Ein Anspruch des Klägers scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass dieser die Rechnung über 2.022,54 EUR nach der maßgeblichen Antragstellung bereits beglichen hat. Denn auch Schulden gegenüber einem Dritten, die der Hilfebedürftige eingegangen ist, um eine aktuelle Notlage abzuwenden, können Kosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sein. Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins - zu dem auch eine Unterkunft gehört - durch Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (und Heizung). Danach kommt auch die Übernahme von Schulden in Betracht, die durch die Aufnahme eines Privatdarlehens entstanden sind, wenn eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers nicht mehr rechtszeitig erfolgte oder dieser die Übernahme der Kosten rechtswidrig abgelehnt hat und die Aufnahme eines Darlehens aus diesem Grund erforderlich war (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R). Ob die Voraussetzungen hier vorliegen, konnte die Kammer offen lassen, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht vorliegen [dazu unter II. 1.) c)].
c) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. aa) Insoweit kommt zunächst lediglich ein Anspruch des Klägers auf die Hälfte der streitigen Kosten in Betracht, weil es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt. Einen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft kennt das SGB II hingegen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R). Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Die gemeinsame Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009, B 14/7b AS 8/07 R). bb) Voraussetzung für die Bewilligung weiterer - über die bereits mit Bescheid vom 03.08.2006 bewilligten – Kosten für Unterkunft und Heizung wäre, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kosten für den Bau einer Fäkaliengrube, um Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt und das die begehrten Kosten angemessen sind. Das ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Mietwohnungen zählen grundsätzlich alle Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldet sind. Dies sind zuvörderst die Kaltmiete und die Betriebskosten. Des Weiteren gehören zu den Kosten der Unterkunft - soweit mietvertraglich geschuldet - auch die notwendigen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 31/06 R) und soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen treten, ggf. die Kosten für Einzugs- und Auszugsrenovierung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, SGG, 3. Aufl., § 22, Rn. 21). Bei Eigenheimen gehören nach der Rechtsprechung des BSG - der sich die Kammer anschließt - alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zu den Kosten der Unterkunft (so: BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b 34/06 R; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S. 19). § 7 Abs. 2 der VO zu § 82 SGB XII ist entsprechend anzuwenden (BSG, a.a.O.; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 75). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören zu den Ausgaben 1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, 3 ... 4. der Erhaltungsaufwand, 5 ... Nach § 7 Abs. 2 S. der VO zählen zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend die aufgeführten Grundsätze zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum auch anwendbar. Zwar hat Kläger sein Wohneigenheim und insbesondere die streitgegenständliche Fäkaliengrube auf Pachtland errichtet und nach § 581 Abs. 2 BGB sind auf Pachtverträge grundsätzlich die Vorschriften über Mietverträge entsprechend anzuwenden. Allerdings dient der Neubau der Fäkaliengrube allein der Nutzung des Hauses des Klägers, welches in seinem Eigentum steht. Zudem besteht nach Beendigung des Pachtvertrages - wenn der Bau der neuen Fäkaliengrube mit Genehmigung des Verpächters erfolgte - eine Verpflichtung des Verpächters zur Abstandszahlung, so dass eine Bereicherung des Verpächters durch staatliche Transferleistungen nicht zu besorgen ist.
Hier liegen jedoch keine anerkennenswerten Kosten im o.g. Sinne vor. Denn nur Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten sind als Kosten der Unterkunft anzuerkennen und dies auch nur dann, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards führen und angemessen sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung, dass wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht zum Erhaltungsaufwand zählen und es insoweit auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren [vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.03.2006, L 7 AS 343/05 ER: umfangreiche Dachsanierung nach einem Sturmschaden; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER: Erneuerung der Heizungsanlage und Austausch des Warmwasserspeichers; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2007, L 9 B 136/07 AS-ER: Instandsetzung der Heizungsanlage; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2007, L 18 B 932/07 AS-ER: Bohrung eines Trinkwasserbrunnens).
Weitergehend wird teilweise differenziert, ob es sich um Aufwendungen handelt, die fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005, L 2 B 68/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2008, L 10 B 1279/08 AS NZB) oder um Reparaturkosten mit Instandsetzungsaufwand, welche nicht zum Erhaltungsaufwand gezählt werden.
Nach Auffassung der Kammer kommt es auf die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung nicht an. Maßgebend ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr Folgendes: - Der Erhaltungsaufwand muss aus Gründen der Bausicherheit oder der Gesunderhaltung erforderlich sein, um dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, wobei stets als Grenze die Erneuerung mit Wertsteigerung des Eigentums zu beachten ist. - Eine Absenkung des Wohnstandards ist ohne erstattungsfähige Erhaltungsarbeiten hinzunehmen, solange der für Leistungsberechtigte nach dem SGB II genügende einfache, ein menschenwürdiges Leben sicherstellende Ausstattungsstandard gewahrt bleibt. - Erfasst sind nur notwendige Kleinreparaturen, regelmäßig anfallende Wartungsarbeiten sowie kleinere Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten. Nicht zu den Erhaltungsaufwendungen gehören größere Reparaturen sowie Erneuerungs-/Modernisierungsarbeiten. - Erforderlich ist nicht, dass es sich um periodisch wiederkehrende Reparaturen handelt. Denn eine entsprechende Differenzierung lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, warum z.B. die Erneuerung einzelner Dachziegel nach einem Sturm nicht erstattungsfähig sein sollte. Die o.g. Grundsätze vermeiden nach Überzeugung der Kammer eine Besserstellung von Eigenheimbesitzern gegenüber Mietern, bei denen die Angemessenheitsprüfung grundsätzlich nach denselben Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Sie berücksichtigen zudem, dass es nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II ist, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren. Für die insoweit vertretene restriktive Auslegung streitet die Tatsache, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um eine von der Allgemeinheit der Steuerzahler finanzierte Leistung handelt und das für solche Leistungen das Subsidiaritätsprinzip und das Gebot, die entstehenden Kosten gering zu halten, gelten (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2006, L 15 B 132/06 SO PKH). Sie trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass sich jede ausgabeerhöhende Auslegung reflexhaft als freiheitsverkürzend gegenüber den die Leistung finanzierenden Steuerzahlern erweist. Insofern wirken deren Grundrechte mit ihrer abwehrrechtlichen Funktion gegenüber der Ausweitung sozialstaatlicher Ausgaben tendenziell hemmend (vgl. Höfling/Rixen, RdA 2007, 360, 366). Nach Überzeugung der Kammer sind die o.g. Anforderungen im Hinblick auf die streitigen Kosten nicht erfüllt, weil es sich nicht um reine Instandhaltungsaufwendungen, sondern um nicht berücksichtigungsfähige Erneuerungsmaßnahmen handelt. Instandhaltung bedeutet nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Mietrecht Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstandenen baulichen und sonstigen Mängel [Bundesgerichtshof (BGH) NJW-RR 2006, 84; NJW 2007, 1356; Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 535 Rn. 38]. Unter entsprechender Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier keine Instandhaltung/Instandsetzung vor. Denn der Kläger hat nicht die vorhandene Fäkaliengrube instandgesetzt, sondern vielmehr eine völlig neue bauen lassen. Damit liegt keine Instandhaltung/Instandsetzung vor, die schon begriffsnotwendig die Reparatur eines bestehenden Gegenstandes voraussetzt. Die Übernahme der streitigen Kosten scheidet zudem aus, weil nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind. Die Prüfung der Angemessenheit ist aber in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich waren, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt wurden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Angemessene Kosten der Unterkunft können somit nur die erforderlichen Aufwendungen sein. Der Kläger hat hier aber weder einen Nachweis erbracht, dass die Erneuerung der Fäkaliengrube erforderlich war, noch, dass keine kostengünstigere Alternative bestand. Zwar kennt das sozialgerichtliche Verfahren keine Beweisführungslast und auch keine Beibringungslast für Beweismittel (vgl. BSGE 6, 70, 73; 19, 52, 53). Der in § 103 SGG festgelegte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Sozialgericht vielmehr, die entscheidungserheblichen Tatsachen von selbst zu ermitteln. Der Grundsatz der objektiven Beweislast gilt dagegen auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 103, Rn. 19a mN aus der Rspr.). Danach trägt bei objektiver Beweislosigkeit derjenige die Folgen der Nichtfeststellung einer Tatsache, der aus dieser ein Recht herleiten will. In der Regel - wie hier - trifft den Kläger daher die objektive Beweislast. Aus dem vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 02.11.2007 des Bezirksamtes Pankow, Abteilung Immobilien, ergibt sich lediglich, dass dem Kläger die Auflage erteilt wurde, für die anfallenden Fäkalien eine zugelassene und genehmigte Sammelgrube zu erstellen. Aus ihm ergibt sich jedoch nicht, dass die bis zur Errichtung der streitgegenständlichen Fäkaliengrube vorhandene Grube nicht diesen Anforderungen genügte. Dem Schreiben des Bezirksamtes Pankow kann daher nur entnommen werden, dass der Kläger verpflichtet ist, eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Fäkaliengrube zu errichten, wenn eine solche nicht bereits vorhanden ist. Der Kläger hat hier auch weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die zuvor vorhandene Fäkaliengrube nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Auch hat er weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass eine Instandsetzung der vorhandene Grube nicht möglich und vor allem nicht die kostengünstigere Alternative gewesen wäre. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 eingeräumt, dass eine Sichtung der bis zum Neubau vorhandenen Grube weder durch Mitarbeiter des Bezirksamtes noch durch den das Pachtland betreuenden Immobilienservice des Bezirksamtes Pankow erfolgte. Des Weiteren wurde mit Schriftsatz vom 30.06.2010 mitgeteilt, dass der Zustand der alten Sammelgrube nicht schriftlich festgehalten worden sei. Aufgrund dieser Tatsachen konnte durch das Gericht auch nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ermittelt werden, in welchem Umfang bauliche Maßnahmen erforderlichen waren. Fest steht danach lediglich, dass der Entschluss des Klägers eine neue Fäkaliengrube zu errichten - wie er in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2010 mitteilte - auf dem Umstand beruhte, dass er sich aufgrund der erteilten Auflage des Bezirksamtes Pankow verpflichtet gefühlt habe, entweder die vorhandene Grube auszubessern oder eine neue Grube zu bauen. Der Kläger habe sich danach für den Neubau entschieden, weil dieser langlebiger sei und zudem nachhaltig zur Steigerung des Eigenheimwertes beitragen würde. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die entstehenden Kosten durch die Beklagte übernommen werden würden, wie dies bis dahin unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch stets der Fall gewesen sei. Der Kläger hat insoweit verkannt, dass es nicht Aufgabe des SGB II ist, werterhöhende Baumaßnahmen zu finanzieren, sondern allein das zur Erhaltung des Eigenheims zu Wohnzwecken zwingend Erforderliche zu gewähren. Die Kammer konnte hier dahinstehen lassen, inwieweit eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten in Betracht kommt, die entstanden wären, wenn der Kläger die vorhandene Fäkaliengrube instandgesetzt hätte. Denn diesbezüglich mangelt es an jeglichem Vortrag und Nachweis über die Höhe der sodann angefallenen Kosten. Der Kläger trägt auch insoweit die objektive Beweislast.
2.) Ein Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen ergibt sich schlussendlich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, wonach Frau K - eine Mitarbeiterin der Leistungsabteilung der Beklagten - dem Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 10.08.2006 mündlich zugesagt habe, die Kosten für den Einbau der Fäkaliengrube nach Einreichung der Rechnung zu bewilligen.
Zum einen existiert weder in der Verwaltungsakte der Beklagten noch dem elektronischen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerBIS) der Beklagten ein Nachweis über ein Gespräch des Klägers am 10.08.2006 mit Frau K. Zum anderen ergibt sich auch soweit eine entsprechende Aussage getroffenen worden sein sollte, kein vor dem Sozialgericht geltend zu machender Anspruch des Klägers. Ein Anspruch ergäbe sich nur bei einer erteilten Zusicherung. Diese bedarf aber nach § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2009, L 13 AL 5078/08). Eine schriftliche Zusicherung wurde aber nicht erteilt. Eine Berücksichtigung einer mündlichen Zusage (vgl. dazu: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 34, Rn. 6; BSG, Urteil vom 18.08.2005, SozR 4-4300, § 415, Nr. 1, Rn. 40; BSG, Urteil vom 06.04.2006, SozR 4-4300, § 324, Nr. 2, Rn. 25), die sich gegenüber der Zusicherung durch die fehlende Schriftform unterscheidet, kommt grundsätzlich nur im Rahmen von Ermessensentscheidungen in Betracht und kann zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Bei der Entscheidung über die streitigen Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht um eine Ermessensvorschrift. Durch die Einführung des § 34 SGB X wollte der Gesetzgeber zudem gerade eine Anspruchsbegründung aufgrund einer mündlichen Zusage verhindern [vgl. so zur Parallelvorschrift des zu § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwfG), Stelkens/Bonks/Sachs, VwfG, 7. Aufl., § 38, Rn. 54].
Die Klage war danach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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