L 7 AS 777/09 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 6131/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 777/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
kein Darlehen bei Ablehnung der Verwertung des Vermögens
Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung des § 23 Abs. 5 SGB 2 kein Raum.
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1957 und 1961 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 2006 geborenen Antragsteller zu 3) und 4). Zwei weitere, 1985 und 1988 geborene Kinder leben bereits außerhalb des elterlichen Haushalts.

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks in Z. , Ortsteil B ... Die Antragstellerin zu 2) ist darüber hinaus Eigentümerin eines Hausgrundstücks in N. in Niedersachsen mit ca. 239 qm Grundstücksfläche und 74 qm Wohnfläche. Das Haus ist vermietet zu einem Kaltmietpreis von 340,00 EUR monatlich. Der Wert beträgt nach einem von der Antragstellerin zu 2) 1995 eingeholten Verkehrswertgutachten der Gesellschaft für Wohnen und Bauen GmbH Nordhorn 185.000,00 DM Die Antragsteller sind der Ansicht, aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage ließe sich allenfalls ein Verkaufspreis von 38.000,00 EUR realisieren. Die Antragsgegnerin geht aufgrund einer Rückfrage beim Gutachterausschuss des Landkreises G ... von einem Grundstückswert von 100,00 EUR pro qm, mithin 23.900,00 EUR ohne Berücksichtigung des aufstehenden Hauses aus.

Mit Bescheid vom 31.07.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller vom 20.05.2009 ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 30.651,22 EUR, bestehend aus dem Hausgrundstück in N. mit 23.900,00 EUR sowie Kontoguthaben, übersteige die Grundfreibeträge von 14.301,22 EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragsteller von 07.08.2009 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009 zurück.

Am 02.11.2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Freibeträge seien fehlerhaft berechnet worden. Des Weiteren seien die Kontostände tatsächlich niedriger als von der Antragsgegnerin angesetzt. Das Hausgrundstück in N. sei zwar Vermögen, aber nicht verwertbar. Ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahre 1995 bescheinige der Immobilie einen Verkehrswert von 185.000,00 DM/94.589,00 EUR. Nach Aussage der Immobilien. GmbH lasse sich aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage bestenfalls ein Verkaufspreis von 38.000,00 EUR, wenn überhaupt, realisieren. Eine Veräußerung des Hausgrundstücks in N. sei deshalb offensichtlich unwirtschaftlich. Des Weiteren diene das Grundstück in N. den Antragstellern aufgrund der monatlichen Mieteinnahmen als Alterssicherung, die Antragsteller seien jahrelang selbständig tätig gewesen. Die daraus resultierende Rentenlücke könne nicht anders als durch die zu erzielenden Mieten geschlossen werden. Deshalb könne das Hausgrundstück in Nordhorn nicht als Vermögen gewertet werden.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.12.2009 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundsätzlich sei von rechtlicher und tatsächlicher Verwertbarkeit des streitigen Hausgrundstücks in N. auszugehen. Die Verwertung stelle auch keine unzumutbare Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Der Wert der Immobilie übersteige den Freibetrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 24.200,00 EUR, selbst dann, wenn man zu Gunsten der Kläger lediglich 90.000,00 EUR als Wert der Immobilie ansetze. Die Werte von 45.000,00 EUR und 38.000,00 EUR, den die Immobilien. GmbH genannt habe, könnten nicht herangezogen werden. Eine Härte ergebe sich aus der gegenwärtig noch unzureichenden Altersvorsorge nicht. Die Antragsteller bewohnten ein selbstgenutztes Eigenheim, das bereits der Altersvorsorge diene. Der Altersvorsorge im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II könne das Hausgrundstück schon deshalb nicht dienen, weil die Antragsteller nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit seien.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 07.12.2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 17.12.2009 Beschwerde eingelegt und ihre erstinstanzliche Begründung wiederholt und vertieft. Von einer tatsächlichen Verwertbarkeit des streitigen Hausgrundstücks in Nordhorn sei nicht auszugehen. Die Verwertung des Hausgrundstücks sei offensichtlich unwirtschaftlich. Des Weiteren seien inzwischen die bisherigen Kontoguthaben von ca. 2.000,00 EUR weitgehend aufgebraucht.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 02.12.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 01.11.2009 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Leistungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b RdNr. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl., § 86b RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Letzteres bestätigend hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 weiter ausgeführt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, aaO., § 86b RdNr. 27a).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HessLSG, Beschluss vom 29.09.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller, a.a.O., § 86b RdNrn. 27 und 29 m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.

Soweit Leistungen für die Vergangenheit im Streit stehen, besteht dem Grunde nach nach allgemeiner Auffassung kein Anordnungsgrund, soweit nicht Tatsachen für einen besonderen Nachholbedarf glaubhaft wurden, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart (und Zukunft) fortwirkt und noch eine gegenwärtige Dringlichkeit oder Notlage begründet. Dabei gilt dies nicht nur für Zeiten vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz bei Gericht, sondern ebenso für zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vergangene und streitgegenständliche Bewilligungszeiten. Denn die geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf vergangene Zeiten beziehen, lassen sich grundsätzlich im Hauptsacheverfahren klären (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.04.2010 – Az.: L 7 AS 43/10 B ER – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). An die Annahme eines Nachholbedarfs als Ausnahme hiervon sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (a.a.O., vgl. hierzu auch SächsLSG, Beschlüsse vom 22.04.2008 – L 2 B 111/08 AS ER – und 18.12.2008 – L 7 B 737/08 AS ER).

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitert für die Vergangenheit schon daran, dass ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Vergangenheit ist, da ein Nachholbedarf nicht geltend gemacht worden ist, nicht erforderlich.

Soweit vorläufige Leistungen zur Deckung des laufenden Bedarfs der Antragsteller begehrt werden, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Mit dem SG geht der erkennende Senat davon aus, dass die Antragsteller nicht gemäß § 9 Abs. 1, 2 SGB II hilfebedürftig sind, weil sie ihren Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative SGB II aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern können. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bestimmt, dass als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – RdNr. 40) vorliegen, wenn der am Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht. Eine Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinne käme etwa in Betracht, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der von den Klägern zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte. Gewisse Verluste, insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes können jedoch als zumutbar angesehen werden. Eine absolute Grenze lässt sich bei Immobilien, anders als möglicherweise bei anderen Vermögensgegenstände, nicht ziehen.

Ob der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht, kann vorliegend schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Antragsteller eine Verwertung ablehnen und schon gar keine Schritte in diese Richtung unternehmen. Ob bei einer Veräußerung wesentlich weniger als der zum Erwerb aufgewendete Betrag erzielt werden könnte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil die Antragsteller keine Angaben dazu gemacht haben, welche Aufwendungen sie zum Erwerb des Grundstücks aufgewendet haben. Allerdings geht aus dem von den Antragstellern vorgelegten Grundbuchauszug hervor, dass die Antragstellerin zu 2) das Grundstück im Wege der Erbfolge und somit ohne Aufwendungen erworben hat.

Dass die Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB bedeuten würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 AlgII-V) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink § 12 RdNr. 87). Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Antragsteller oder seine Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung; vergl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11 BAS 37/06 R – RdNr. 34 m.w.N.). Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II zum Beispiel dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT Drucksache 15/1749, S. 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern nur beides zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellten. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.

Die Antragsteller haben zwar, wohl in Kenntnis dieser Auslegung des § 12 Abs. 3 SGB II durch das Bundessozialgericht, Rentenversicherungslücken wegen selbständiger Tätigkeit behauptet, diese jedoch nicht substantiiert. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wann und wie lange die Antragsteller selbständig tätig waren und welche Rentenversicherungslücken dadurch im Vergleich zu einer abhängigen Beschäftigung entstanden sind. Des Weiteren stehen die 1957 und 1961 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) auch nicht kurz vor der Rente, sondern haben noch mehr als ein Jahrzehnt die Möglichkeit, Rentenanwartschaftszeiten zu erwerben. Grundsätzlich käme in der Situation der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine darlehensweise Leistungserbringung in Betracht, weil die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Die Verwertung einer Immobilie durch Verkauf ist erfahrungsgemäß nicht sofort möglich, sondern nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. In diesem Regelungszusammenhang bezweckt die darlehensweise Leistungserbringung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II einen angemessenen Ausgleich in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 4 SGB II nur deswegen besteht, weil das an sich vorhandene Vermögen aktuell nicht eingesetzt werden kann. Dieser atypische Regelsonderbedarf soll nach Sinn und Zweck der Regelung für eine Übergangszeit bis zu einer möglichen Verwertung des Vermögens den Lebensunterhalt sicherstellen. Eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt im Regelfall aber erst in Betracht, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2009 - L 5 AS 56/09 B ER -). Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II kein Raum (LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 20.08.2009, - L 7 AS 852/09 B ER -). So verhält es sich hier. Die Antragsteller lehnen jede Verwertung des Hausgrundstücks in N. ab und unternehmen gar keine Versuche, das Hausgrundstück zu verkaufen, so dass auch eine darlehensweise Hilfegewährung nicht in Betracht kommt. Dies ist Ausfluss des in § 2 SGB II verankerten Nachrangprinzips, das die Hilfebedürftigen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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