L 23 SO 130/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 SO 5035/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 130/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2006 abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung für die 1973 geborene Klägerin. Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer mittelschweren Minderbegabung (Rötelninfektion der Mutter während der Schwangerschaft), einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, einer Polyphagie, Adipositas per magna sowie einem Diabetes mellitus.

Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 1. November 2004 zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung beantragte die Klägerin einen Mehrbedarf. Bei einer Körpergröße von 153 cm und einem Körpergewicht von 107 kg besteht nach der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin R S ein Diabetes mellitus Typ I bei konventioneller Insulintherapie. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2005 abgelehnt. Eine kostenaufwendige Ernährung sei nicht erforderlich. Den hiergegen am 20. Mai 2005 erhobenen Widerspruch, der u. a. damit begründet worden ist, dass durch die schwere Intelligenzminderung die Klägerin nicht in der Lage sei, ihr Essverhalten zu steuern, es zu schweren "Fressattacken" komme, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 04. Oktober 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und u. a. beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 zu verurteilen, bei der Sozialhilfegewährung ab 01. Januar 2005 einen Mehrbedarf in Höhe von 51,13 EUR wegen kostenaufwendiger Ernährung zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 den Beklagten entsprechend verurteilt und wegen weiterer - im Berufungsverfahren nicht streitgegenständlicher - Ansprüche die Klage abgewiesen. Die Stattgabe hat es auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV) aus dem Jahre 1997 gestützt, die einen Mehrbedarf von 51,13 EUR monatlich bei einem Diabetes mellitus Typ I bei konventioneller Insulintherapie vorsahen. Ein solcher Anspruch bestehe auch für die Vergangenheit. Es sei davon auszugehen, dass der Berechtigte den Bedarf in der Vergangenheit durch Abstriche im Rahmen der anderen im Regelsatz pauschal enthaltenen Bedarfe realisiert habe.

Gegen das dem Beklagten am 08. Juni 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 21. Juni 2006 Berufung eingelegt. Ein Mehrbedarf sei bei Diabetes mellitus nicht mehr zu gewähren. Dies folge aus neuen medizinischen Erkenntnissen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass auch nach Vorlage der neuen Empfehlungen des DV vom 01. Oktober 2008 ein Anspruch der Klägerin bestehe. Die so genannte "Vollkost" sei - anders als der DV annehme - aus dem Eckregelsatz nicht zu finanzieren. Insbesondere stützten sich die Empfehlungen auf Unterlagen, die den notwendigen Aufwand für Vollkost gegenwärtig nicht richtig abbildeten. Darüber hinaus würden die im Handel üblichen Verkaufsmengen bei den Kosten nicht berücksichtigt.

Sie reicht ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin L vom 06. August 2008 zu den Akten, nach dem bei der Klägerin u. a. ein nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ II Diabetes) mit multiplen Komplikationen, Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen bestehe.

Auf Anfrage des Senates hat der DV die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. völlig neu bearbeitete Auflage 2008) vom 01. Oktober 2008 zur Verfügung gestellt. Weiterhin hat der DV auf die Kritik des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 09. September 2009 Stellung genommen. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 100 ff und 138 ff der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Senat hat weiterhin einen aktuellen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin L vom 21. April 2010 eingeholt, die als Diagnosen erneut u. a. einen primär insulinunabhängigen Diabetes mellitus (Typ II Diabetes) mit sonstigen multiplen Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet, darüber hinaus Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr sowie Essattacken bei anderen psychischen Störungen feststellte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Gz.: , Bände XI und XII) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Mit den angefochtenen Bescheiden hat der Beklagte eine Dauerregelung hinsichtlich der Gewährung einer Zulage wegen krankheitsbedingter Ernährung getroffen. Gegen diese hat sich die Klägerin gewandt. Das Sozialgericht hat den Beklagten dementsprechend verurteilt, eine solche Krankenkostzulage auf Dauer zu gewähren. Dabei handelt es sich bereits um eine Regelung für mehr als ein Jahr.

Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein der Anspruch auf eine kostenaufwendige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dieser kann als abgrenzbarer Teil des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes eigenständig geltend gemacht werden (vgl. zu § 21 Abs. 5 SGB II: Sächsisches LSG, 27. August 2009, L 3 AS 245/08; 15. Februar 2010, L 3 AS 780/09 NZB; LSG Nordrhein-Westfalen, 12. März 2008, L 12 AS 43/06; vgl. auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rdnr. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Beklagte - wie hier - eine Dauerregelung hinsichtlich der Gewährung eines Mehrbedarfs außerhalb der Entscheidung über die Gewährung der sonstigen Hilfe zum Lebensunterhalt trifft.

Da ausschließlich der Beklagte Berufung eingelegt hat, steht damit die Gewährung der Krankenkostzulage für den Zeitraum ab 01. Mai 2005 im Streit.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII nicht zu.

Nach § 30 Abs. 5 SGB XII erhalten Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Bei der Klägerin bestehen zwar Krankheiten im Sinne des § 30 Abs. 5 SGB XII, allerdings bedarf sie keiner kostenaufwendigen Ernährung aus medizinischen Gründen.

Bei der Klägerin bestehen nach den aktuellen vorliegenden medizinischen Unterlagen u. a. ein primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ II Diabetes) mit multiplen Komplikationen, der nicht als entgleist bezeichnet werden kann, eine Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr sowie Essattacken bei psychischen Störungen. Dies ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin L, die von der Klägerin zur Akte gereicht bzw. vom Senat eingeholt wurden. Der noch in der ärztlichen Bescheinigung zur Anerkennung des Mehrbedarfes genannte Diabetes mellitus Typ I dürfte - wie auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin annimmt - nicht zutreffend sein. Dies kann letztlich dahinstehen, da weder ein Diabetes mellitus Typ I bei konventioneller Insulintherapie (so der Arzt S am 01. November 2004) noch ein nunmehr diagnostizierter Diabetes mellitus Typ II eine kostenaufwendigere Ernährung begründen. Auch aufgrund der weiteren genannten Erkrankungen der Klägerin ergibt sich kein Bedarf auf eine kostenaufwendigere Ernährung aus medizinischen Gründen.

Für einen Anspruch auf kostenaufwendige Ernährung ist es erforderlich, dass wegen der jeweiligen Erkrankung eine Ernährung notwendig ist, die kostenaufwendig ist. Das heißt, es genügt nicht eine Erkrankung, die so ausgeprägt ist, dass sie eine besondere Ernährung erfordert, darüber hinaus muss diese erforderliche Ernährung mit besonderen Kosten verbunden sein. Zunächst ist mithin zu prüfen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der besonderen Ernährung besteht und in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob diese Ernährung mit besonderen Kosten verbunden ist. Hinsichtlich der Diabeteserkrankung lässt sich das Erfordernis einer besonderen Ernährung feststellen, jedoch fehlt es an damit verbundenen besonderen Kosten. Hinsichtlich der weiteren Erkrankungen der Klägerin, insbesondere der Essattacken, resultiert aus dieser Erkrankung schon keine Notwendigkeit einer besonderen Ernährung.

1. Bei der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung eines Diabetes mellitus ist eine Vollkosternährung angezeigt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um einen Diabetes mellitus des Typs II oder des Typs I, konventionell oder intensiviert konventionell, handelt. Alle diese Erkrankungen erfordern eine besondere Ernährung. Dies ergibt sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen der Sozialhilfe sowohl in der Fassung aus dem Jahre 1997 als auch in der Fassung aus dem Jahre 2008. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin L vom 21. April 2010, die eine ausgewogene Mischkost - möglichst Vollkornprodukte, kohlehydratarme und fettarme Produkte sowie ggf. süßstoffhaltige Getränke - für erforderlich hält.

Im Falle der Klägerin ist aufgrund der Diabeteserkrankung jedoch eine besondere, kostenintensive Ernährung nicht erforderlich. Auch dies ergibt sich bereits aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01. Oktober 2008, nach denen bei einen Diabetes mellitus ein krankheitsbedingter erhöhter Ernährungsbedarf nicht vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass der auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 (EVS 2003) bemessene Regelsatz den notwendigen Aufwand für eine Vollkost deckt (vgl. Ziffer II.2 Nr. 4.1 der Empfehlung).

Für welche Krankheitsbilder eine kostenaufwendige Ernährung in aller Regel erforderlich ist, ist in den nach fachwissenschaftlicher Beratung entwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins niedergelegt. Das betrifft auch die jeweiligen Zuschläge der Höhe nach. Diese Empfehlungen stellen grundsätzlich eine geeignete und zutreffende Entscheidungsgrundlage dar. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1997 (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/II b AS 3/07 R; Urteile vom 27. Februar 2008, B 14/7 b AS 32/06 R und B 14/7 b AS 64/06 R). Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Dezember 2008 (L 8 B 386/08), nach der die Empfehlungen aus dem Jahre 2008 als antizipierte Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sind (im Ergebnis ebenso Sächsisches LSG vom 27. August 2009 (L 3 AS 245/08), LSG Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2010 (L 20 AS 2147/09 B PKH), LSG Niedersachsen-Bremen vom 03. Februar 2009 (L 9 b 339/08 AS), LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 (L 12 b 100/09 SO) sowie vom 14. Januar 2010 (L 7 b 480/09 AS). Die aktuellen Empfehlungen des DV vom 01. Oktober 2008 genügen den vom BSG aufgestellten Kriterien für die Verwertung als antizipiertes Sachverständigengutachten.

Die diesbezüglich geäußerte Kritik des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entkräftet dies nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Wesentlichen gerügt, dass die den Empfehlungen zugrunde gelegte Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) an der Technischen Universität München nicht geeignet sei, Aussagen über die "aktuellen" Ausgaben für eine Vollkost zu treffen und diese auch Verpackungsgrößen und Verderb von Lebensmitteln nicht berücksichtige. Der Deutsche Verein hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass er sich bei der Einschätzung, ob eine vollwertige Ernährung aus dem Eckregelsatz möglich sei, vor allem darauf gestützt hat, dass die durchschnittlichen Ernährungsausgaben in unserer reichen Gesellschaft ein geeigneter Indikator für die Abschätzung eines fürsorgerisch zu sichernden Bedarfs seien. Das Existenzminimum im Bereich Ernährung könne nicht höher sein als die durchschnittlichen Ausgaben der Bevölkerung für Ernährung. Dem Schluss des DV, dass, wenn es der Bevölkerung möglich ist, sich aus dem im Regelsatz enthaltenen Betrag für Ernährung gesund zu ernähren, eine vollwertige Ernährung auch einem Hilfebedürftigen möglich sein muss, kann nicht widersprochen werden. Die kritisierte Ausarbeitung der DGE geht davon aus, dass bei einem preisgünstigen Einkauf eine bedarfsgerechte Ernährung zu sichern ist. Sie legt dann im Ergebnis dar, dass eine vollwertige Ernährung mit den - damals im Jahre 2003 - dem Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stehenden Mitteln möglich war. Wenn der DV nunmehr davon ausgeht, dass dies - unabhängig von Preissteigerungen - im Hinblick auf die Anpassung der Regelsätze auch heute noch der Fall ist, kann dem der Senat folgen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich des Verhältnisses von Verpackungsgröße und Verzehrmenge, die ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügt wird. Dem DV kann nicht widersprochen werden, wenn er darauf hinweist, dass auch in Sozialhilfehaushalten ein Kühlschrank zur Verfügung steht und es sich bei Obst und Gemüse nicht um leichtverderbliche Lebensmittel handelt. Gerade wenn Obst und Gemüse viel und regelmäßig, nämlich in fünf Portionen täglich, gegessen werden sollten, ist auch nicht von einer längeren Lagerhaltung und einem entsprechend erhöhen Risiko auszugehen, dass Nahrungsmittel verderben. Dieser Einschätzung folgt auch der Senat.

Unter Zugrundelegung der wissenschaftlichen Erkenntnisse des DV ist deshalb die Notwendigkeit einer kostenaufwendigen Ernährung nicht nachgewiesen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin L vom 21. April 2010, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch diese verlangt für die Klägerin lediglich eine ausgewogene Mischkost, möglichst mit Vollkornprodukten. Eine solche ist jedoch aus dem Regelsatz finanzierbar.

2. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung ergibt sich auch nicht aus den bei der Klägerin bestehenden Essattacken. Insofern kann dahinstehen, ob es sich überhaupt um eine Erkrankung handelt, die einen weiteren Ernährungsbedarf rechtfertigt. Jedenfalls fehlt es an der Kausalität zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit einer bestimmten Ernährung (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. § 30 Rz. 43). Hinsichtlich der Essattacken resultiert keine Notwendigkeit, eine kostenaufwendige Ernährung zu sich nehmen zu müssen. Diese führen allenfalls zu einem medizinischen Bedarf auf Appetitzügler bzw. Medikamente, die das Aufkommen von Essattacken unterdrücken. Dieser Bedarf ist jedoch nicht über § 30 Abs. 5 SGB XII abzudecken.

Auch die behandelnde Ärztin der Klägerin entnimmt den Essattacken keinen weiteren Bedarf einer kostenaufwendigen Ernährung.

Weitere Ermittlungen erübrigen sich, da sowohl die typisierende Stellungnahme des DV als auch die Stellungnahme der behandelnden Ärztin bestätigen, dass wegen des Diabetes lediglich eine Vollwertkost erforderlich ist, die keinen zusätzlichen Kostenaufwand begründet, und wegen der Essattacken eine besondere Ernährungsform nicht erforderlich ist.

Sollte das Vorbringen der Klägerin schließlich dahingehend zu verstehen sein, dass sie sich mit dem Hinweis auf die Essattacken mittelbar gegen die Höhe des Regelsatzes wendet indem sie geltend macht, mit dem ihr über den Regelsatz für Ernährung zugestandenen Anteil ihre Ernährung nicht sicherstellen zu können – was im Hinblick auf das Verhältnis von Körpergewicht und Größe der Klägerin auch in der Sache mehr als zweifelhaft ist - , so führt auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der hier allein den Mehrbedarf betreffenden Verwaltungsentscheidungen. Die Regelsatzhöhe ist vorliegend nicht streitgegenständlich.

Zutreffend hat deshalb der Beklagte einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung abgelehnt, weshalb die diesbezüglichen Verwaltungsentscheidungen zu bestätigen sind und das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht der Senat mit der Zugrundelegung der Empfehlungen des DV nicht von einer Rechtsprechung des BSG ab. Das BSG hat sich in seiner Rechtsprechung lediglich mit den Empfehlungen aus dem Jahre 1997 auseinandergesetzt, die aufgrund ihres Alters lediglich noch als Orientierungshilfe dienen könnten.
Rechtskraft
Aus
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