L 5 AS 365/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 2584/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 365/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. August 2010 wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ein Darlehen für die Zeit vom 18. August 2010 bis 31. Januar 2011, längstens bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens, i.H.v. 679,00 EUR/Monat zu zahlen. Bis zum Ende des Anrechnungszeitraums des Erbschaftsbetrages bleibt das Darlehen rückzahlungsfrei.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Durchführung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu 4/5 zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das ihn verpflichtet hat, den Antragstellern vorläufig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.H.v. 849,00 EUR/Monat für die Zeit vom 18. August 2010 bis 31. Januar 2011, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren, zu zahlen.

Die Antragsteller beziehen seit 1. November 2009 als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsteller bewohnten zunächst eine ausweislich der Vermieterbescheinigung vom 29. April 2004 45 qm große Wohnung in der N. Straße 16 in B ... Die monatliche Bruttowarmmiete betrug 215,00 EUR (Grundmiete: 135,00 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 55,00 EUR sowie Heizkostenvorauszahlung: 25,00 EUR). Das Warmwasser wurde mittels eines Elektroboilers bereitet. Einer Nebenkostenerhöhung zum September 2008 um 30,00 EUR/Monat hatte die Antragstellerin zu 1. widersprochen und fortan die Miete in der bisherigen Höhe (215,00 EUR statt 245,00 EUR) an den Vermieter monatlich überwiesen.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 mieteten die Antragsteller eine 51 qm große Wohnung in der M. Chaussee 8 in B. mit zentraler Warmwasserversorgung. Der Mietzins beträgt unter Einschluss aller Nebenkosten 352,00 EUR. Hinzu kommen die Abfallgebühren i.H.v. 7,30 EUR/Monat. Eine vorherige Zustimmung zum Umzug hatten die Antragsteller beim Antragsgegner nicht eingeholt. Ihres Erachtens sei ein Umzug notwendig gewesen, denn mit Schreiben vom 25. Mai 2010 hatte der Vermieter ihrer Wohnung in der N. Straße das Mietverhältnis fristlos wegen Mietrückständen i.H.v. insgesamt 1.206,10 EUR gekündigt. Neben den höheren Nebenkosten i.H.v. 30,00 EUR/Monat hatten die Antragsteller ausweislich des Kündigungsschreibens u.a. die Miete für April und Mai 2010 nicht entrichtet. Bereits im Dezember 2008 war ein Onkel der Antragstellerin zu 1. verstorben, von dem sie zusammen mit ihren beiden Geschwistern ein Haus erbte. Ihr Erbanteil betrug ausweislich des am 23. März 2009 erteilten Erbscheins 1/3. Das Haus wurde mit notariellem Vertrag vom 13. Januar 2010 zu einem Preis von 30.000,00 EUR verkauft. Der Verkaufserlös wurde am 21. März 2010 auf das "Hauskonto" überwiesen. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1. war sie zusammen mit ihren Geschwistern Inhaberin dieses Kontos. Ihr Anteil i.H.v. 10.000,00 EUR wurde ihrem Privatkonto im März 2010 i.H.v. 9.500,00 EUR und im April 2010 i.H.v. 500,00 EUR gutgeschrieben. Der Antragsgegner rechnete die 10.000,00 EUR ab April 2010 auf den Bedarf der Antragsteller als Einkommen i.H.v. 833,33 EUR/Monat an. So bewilligte er ihnen Leistungen für die Monate April und Mai 2010 i.H.v. 20,90 EUR/Monat und für die Monate Juni und Juli 2010 i.H.v. 117,80 EUR/Monat (Änderungsbescheid vom 4. August 2010). Mit Bescheid vom 5. August 2010 bewilligte er ihnen Leistungen i.H.v. 117,80 EUR/Monat für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011. Im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigte er nur die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 215,00 EUR. Die Miete für die neue Wohnung sei nicht in voller Höhe zu übernehmen, da die Antragsteller keine vorherige Zustimmung eingeholt hätten und der Umzug zudem nicht notwendig gewesen sei.

Die Antragsteller reichten unter dem 6. August 2010 eine Aufstellung an den Antragsgegner, ausweislich derer sie folgende Ausgaben (teilweise belegt) aus der Erbschaft bestritten hatten: Sofa 541,11 EUR Fahrschule 792,66 EUR PC 555,00 EUR Telefon 30,00 EUR Hardware 109,99 EUR Handy 127,00 EUR PKW incl. Gebrauchtwagengarantie Autoradio 75,00 EUR und Kennzeichen 2.064,60 EUR Miete April 215,00 EUR Kfz-Versicherung (1/4 jährlich) 180,39 EUR Mai 352,00 EUR Versicherung 320,00 EUR Juni 352,00 EUR Wochenendurlaub 400,00 EUR Juli 352,00 EUR Steuern (wurde zurückgebucht) 117,00 EUR Kaution 500,00 EUR Autoreparatur 301,02 EUR Lebensmittel Rasenmäher 140,00 EUR (März bis Juni 2010) 2.000,00 EUR Sichtzaun 40,00 EUR Schulden Stadtwerke 146,00 EUR

Es ergibt sich eine Gesamtsumme i.H.v. 9.593,77 EUR, wovon nach Ansicht des Antragsgegners 5.709,11 EUR nachgewiesen wurden.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 5. August 2010 haben die Antragsteller mit Schreiben vom 3. September 2010 Widerspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Bereits am 18. August 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe (monatlich 996,12 EUR zuzüglich Leistungen zur Sozialversicherung) zu gewähren. Die KdU seien in voller Höhe vom Antragsgegner zu übernehmen, da die Wohnung in der N. Straße für zwei Personen mit weniger als 35 qm (Ermittlung der Größe nach den Grundsätzen der Wohnflächenberechnung) zu klein geworden sei. Die Erbschaft sei verbraucht. Sie hätten kein Geld mehr, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 31. August 2010 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 18. bis 31. August 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 383,00 EUR sowie i.H.v. 849,00 EUR/Monat für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu zahlen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller seien hilfebedürftig. Sie seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Erbschaft zu bestreiten. Ausweislich der vorgelegten Quittungen hätten sie 6.405,19 EUR ausgegeben. Unter Berücksichtigung eines Betrages zur Deckung des monatlichen Lebensunterhaltes i.H.v. 646,00 EUR (monatlicher Regelsatz für beide Antragsteller) ab April 2010 ergebe sich aus der Erbschaft Ende August 2010 ein Restbetrag i.H.v. 365,00 EUR. Diesen hat das Sozialgericht als nicht ausreichend zur Deckung des Bedarfs gesehen, den es mit 849,00 EUR monatlich angenommen hat. Es hat den Regelsatz mit 317,00 EUR (323,00 EUR abzüglich der Kosten der Warmwasserbereitung i.H.v. 5,80 EUR) und die Kosten der Unterkunft und Heizung nur i.H.v. 215,00 EUR (Miethöhe für die alte Wohnung) berücksichtigt, da die Antragsteller die Notwendigkeit eines Umzuges nicht glaubhaft hätten machen können. Die fristlose Kündigung des Vermieters der Wohnung in der N. Straße begründe nicht die Erforderlichkeit des Umzuges. Ein Verlust der Wohnung habe dadurch nicht unmittelbar bevorgestanden. Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Antragsgegner am 16. September 2010 Beschwerde eingelegt und die Aussetzung des Sofortvollzuges des Beschlusses beantragt. Die Antragsteller hätten weder einen Anordnungsanspruch noch einen grund glaubhaft machen können. So sei bereits ein vollständiger Verbrauch der Erbschaft nicht belegt. In der Zeit vom 25. März bis 28. April 2010 seien Beträge i.H.v. insgesamt 3.700,00 EUR vom Konto abgehoben worden. Die Verwendung dieses Geldes für den Lebensunterhalt stütze sich auf Mutmaßungen. Die angegebenen Mietzahlungen seien zudem nicht belegt. Das Sozialgericht habe schließlich nicht berücksichtigt, dass den Antragstellern für die Monate April und Mai 2010 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 20,90 EUR/Monat und für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2010 i.H.v. 117,80 EUR/Monat bewilligt worden seien. Ein Teil der Erbschaft stehe den Antragstellern mithin noch zur Verfügung, sodass es auch an einem Anordnungsgrund fehle. Im Übrigen hindere der Verbrauch eines einmaligen Einkommens nicht dessen Anrechnung auf den Bedarf eines Hilfebedürftigen. Das Sozialgericht habe diesen Aspekt außer Acht gelassen. Schließlich hätten die Antragsteller mitgeteilt, dass sie zum 1. November 2010 planten, nach C. umzuziehen.

Den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges hat der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Beschluss vom 23. September 2010 abgelehnt.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. August 2010 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten. Sie haben keinen eigenen Sachantrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

A. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Wert der Beschwerde liegt über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), sodass die Beschwerde statthaft ist. Der Antragsgegner ist verpflichtet worden, an die Antragsteller 383,00 EUR für die Zeit vom 18. bis 31. August 2010 sowie 849,00 EUR/Monat für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Januar 2011, längstens bis zur bestandskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 16. September 2010 war das Verwaltungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Es ist als Beschwerdewert mithin der austenorierte längste Zeitraum bis 31. Januar 2011 zugrunde zu legen.

B. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht verpflichtet, an die Antragsteller monatliche Leistungen i.H.v. 383,00 EUR für den Zeit vom 18. bis 31. August 2010 und im Folgenden i.H.v. 849,00 EUR/Monat zu zahlen. Sie haben lediglich einen Anspruch auf eine darlehensweise Leistungsgewährung i.H.v. 679,00 EUR /Monat glaubhaft gemacht. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 16b).

1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Die Antragsteller sind nach der gebotenen summarischen Prüfung wohl nicht in der Lage, aus eigenen Mittel ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die ihnen zugeflossene Erbschaft haben sie ausgegeben. Jedenfalls befinden sich keine nennenswerten Guthaben mehr auf dem Girokonto der Antragstellerin zu 1. Wenn der Antragsgegner darlegt, die Antragsteller hätten 3.700,00 EUR in bar abgehoben ohne nachzuweisen, wofür sie das Geld verwendet hätten, berücksichtigt er nicht, dass die Antragsteller in der Zeit von April bis Mitte August ihren Lebensunterhalt bestreiten mussten. Legt man allein ihren Bedarf nach dem SGB II zugrunde, so ergibt sich bis 18. August 2010 eine für den Lebensunterhalt notwendige Summe von 4.231,57 EUR (April 2010 Regelleistung i.H.v. 646,00 EUR, KdU wurden nicht gezahlt, sowie für Mai bis 17. August 2010 1.005,30 EUR/Monat). Selbst unter Zugrundelegung der Berechnung des Antragstellers, wonach Ausgaben nur i.H.v. 5.709,11 EUR nachgewiesen seien, verbliebe den Antragstellern zum 18. August 2010 lediglich ein Rest i.H.v. 403,47 EUR (10.000,00 EUR abzüglich 9.940,68 EUR [4.231,57 EUR + 5.709,11 EUR] zuzüglich 344,15 EUR erhaltene Leistungen [277,40 + 66,75 EUR]). Dieser Betrag ist nicht geeignet, den Lebensunterhalt in der Zukunft zu decken. Selbst unterstellt, die Barabhebungen i.H.v. insgesamt 3.700,00 EUR seien zunächst auf ein anderes Konto transferiert worden, so hätten die Antragsteller das Geld zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Folgezeit benötigt. Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstigen Vermögens sind nicht ersichtlich. 2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen i.H.v. 679,00 EUR/Monat glaubhaft gemacht.

a. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Sie waren auch hilfebedürftig. Die Erbschaft i.H.v. 10.000,00 EUR ist Einkommen, nicht Vermögen. Die Antragstellerin zu 1. erbte im Dezember 2008 einen Miteigentumsanteil (1/3) am Haus ihres verstorbenen Onkels. Die Erbschaft ging mit dem Tod des Erblassers unmittelbar und von selbst auf die Antragstellerin zu 1. als Erbin zu 1/3 kraft Gesetzes nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über. Zwar stellte das Haus einen Wert im Vermögen des verstorbenen Onkels dar. Für die Antragstellerin zu 1. ist es jedoch geldwertes Einkommen (vgl. unten c.). Der Antragsgegner hat ihnen für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 5. August 2010 mithin folgerichtig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 117,80 EUR unter Anrechnung eines monatlichen Anteils der Erbschaft als Einkommen gewährt.

b. Der Bedarf der Antragsteller beträgt 861,00 EUR/Monat. Nach § 20 Abs. 3 SGB II haben die Antragsteller einen Anspruch auf eine Regelleistung i.H.v. 90% der für einen Alleinstehenden nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblichen Regelleistung i.H.v. 359,00 EUR, mithin auf 323,10 EUR. Hinzuzurechnen sind die KdU. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen KdU vom Leistungsträger zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Die Antragsteller haben für ihrer ehemalige Wohnung in der N. Straße eine monatliche Bruttowarmmiete i.H.v. 215,00 EUR entrichtet. Zwar betrug die monatliche Mietforderung ab September 2008 245,00 EUR nach Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 30,00 EUR. Diese Summe aber hielt die Antragstellerin zu 1. selbst für unberechtigt. Die von ihr tatsächlich geleisteten Mietzahlungen i.H.v. 215,00 EUR erstattete ihr der Antragsgegner. Ob dieser Einbehalt der Miete tatsächlich zivilrechtlich begründet war, kann hier dahinstehen. Jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes legt der Senat als Bezugsgröße im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die tatsächlich gezahlte Miete i.H.v. 215,00 EUR/Monat zugrunde. Zweck der vorstehenden Regelung ist es, den Leistungsträger nicht mit erhöhten Kosten zu belasten, wenn ein Hilfebedürftiger umzieht, obwohl dies nicht erforderlich gewesen ist. Wären die Antragsteller in der Wohnung verblieben, hätten diese von sich aus weiterhin nur 215,00 EUR/Monat gezahlt. Nur diesen Betrag hätte der Antragsgegner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstatten müssen. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung sind von diesen KdU nicht in Abzug zu bringen. In der ehemaligen Wohnung wurde das Warmwasser mit einem Elektroboiler bereitet. In der neuen Wohnung wird das Wasser über eine zentrale Heizungsanlage erhitzt. Die im Regelsatz enthaltenen Anteile für die Wassererwärmung wären von den KdU in Abzug zu bringen. Da hier jedoch die Kosten auf 215,00 EUR beschränkt sind, hat die Minderung der KdU insoweit keine Auswirkungen. Der im Regelsatz enthaltene Anteil zur Warmwasserbereitung ist allerdings auch nicht – wie es das Sozialgericht getan hat – von der Regelleistung in Abzug zu bringen. Er ist gerade Bestandteil der Regelleistung, weswegen er von den KdU abgezogen wird (wenn die Kosten der Warmwasserbereitung Bestandteil der Bruttowarmmiete sind), um eine Doppelleistung zu verhindern. In der ehemaligen Wohnung hatten die Antragsteller auch die Warmwasserversorgung aus der Regelleistung zu tragen, da diese nicht im Bruttomietpreis enthalten war. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt hier mithin zu keinem verminderten Regelleistungsanspruch. Die Antragsteller haben vor dem Umzug keine Zustimmung des Antragsgegners eingeholt. Der Umzug ist wohl auch nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Hinzu kommt, dass die Größe der alten Wohnung - selbst wenn sie entgegen der Angaben in der Vermieterbescheinigung unter 35 qm liegen sollte - die Notwendigkeit eines Umzuges nicht per se indiziert. Der Antragsteller zu 2. wohnt seit November 2009 mit in der Wohnung. Zu den konkreten Lebensumständen in der Wohnung aber haben die Antragsteller keine Angaben gemacht. Nur aus ihnen könnte sich im vorliegenden Fall die Notwendigkeit eines Umzuges ergeben. Andere erhebliche Umzugsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c. Auf diesen Bedarf ist das der Antragstellerin zu 1. im März 2010 auf dem Hauskonto zugeflossene Einkommen i.H.v. 10.000,00 EUR anzurechnen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Juli 2008, B 14 AS 43/07 R, Rn. 26, Juris). Es kann hier dahinstehen, ob der Zufluss eines geldwerten Einkommens bei Erbschaftsanfall im Dezember 2008 oder erst bei Zufluss des Verkaufserlöses des Hauses im März 2010 anzunehmen ist. Es ist in jedem Fall als Einkommen anzurechnen und nicht als Vermögen zu behandeln, da die Antragstellerin zu 1. in beiden Zeitpunkten im Leistungsbezug stand. Allerdings dürfte eine Verteilung des Einkommens nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Arbeitslosengeld II/Sozial-geld-Verordnung (AlgII-V) erst dann greifen, wenn der Hilfebedürftigen die Erbschaft in Form von Geld zur Verfügung steht. Erst ab diesem Zeitpunkt ist sie in der Lage, das Geld für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Es ging während des laufenden Bezugs von SGB II-Leistungen im März 2010 auf dem Hauskonto ein, dessen (Mit)Inhaber sie war. Sie konnte ab diesem Zeitpunkt über das Geld verfügen. Es war mithin auf den Bedarf der Antragsteller anzurechnen. Diese Erbschaft ist nach der rechtlichen Bewertung des Senats auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen beim Leistungsempfänger zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn ihr eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Eine Zweckbestimmung kommt im Fall einer Erbschaft allein auf privatrechtlicher Grundlage in Betracht, d.h., es muss eine Vereinbarung/Verfügung vorliegen, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2009, B 4 AS 47/08 R, Rn. 21 juris). Eine solche privatrechtliche Zweckbestimmung ist hier weder vorgetragen und ersichtlich. Mit der Erzielung des Einkommens aus der Erbschaft verbundene notwendige Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vorliegend nach eigenen Angaben der Antragsteller nicht entstanden. Das Einkommen i.H.v. insgesamt 10.000,00 EUR war nach § 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Alg II-V von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem es zufloss. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat der Antragsgegner zu Recht den Gesamtbetrag von 10.000,00 EUR zu 1/12 monatlich auf den Gesamtbedarf der Antragsteller angerechnet. Vom monatlich anzurechnenden Einkommen sind nach § 11 Abs. 2 Ziffer 2 SGB II die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V) sowie die monatlichen Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 60,13 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 743,20 EUR ergibt. Die Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin getilgt (Schulden bei den Stadtwerken) und die Anschaffungen, die sie getätigt hat, sind von ihrem Einkommen nicht in Abzug zu bringen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist allein in § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II vorgesehen. Ein solcher Fall der Tilgung titulierter Unterhaltsverpflichtungen liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen hat der Gesetzgeber keine Regelung für die Anrechnung privater Verbindlichkeiten getroffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drs. 15/1516 S. 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, 5 C 114/81, Rn. 11, juris). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Diese Rechtsprechung ist vom BSG fortgeführt worden. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25; Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R, Rn. 21; beide zitiert nach juris). Auch die Anschaffungen sind nicht vom Erbschaftseinkommen in Abzug zu bringen. Der Hilfeempfänger hat das ihm zufließende Einkommen vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zudem dienen Ausgaben zur Anschaffung von langlebigen Wirtschaftgütern der Vermögensbildung. Eine entsprechende Finanzierung durch den Grundsicherungsträger ist gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Der Einkommensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das Geld nicht mehr zur Verfügung hatten, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Dies betrifft die Frage der Notwendigkeit der Gewährung eines Darlehens durch den Antragsgegner (s. unten), berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Erbschaft dem Grunde nach. d. Allerdings sind den Antragstellern in analoger Anwendung der §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 SGB II die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Mittel vorläufig als rückzahlungsfreies Darlehen zu gewähren. Einen konkreten unabweisbaren monatlichen Bedarf haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat eine monatliche Regelleistung an die Antragsteller i.H.v. 581,58 EUR (90% von 646,20 EUR) als angemessen an. Zu berücksichtigen war zum einen, dass den Antragstellern wohl keine eigenen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Zum anderen war zu beachten, dass die Rechtslage zur Anrechnung der Erbschaft als Einkommen eindeutig erscheint. Der Gesetzgeber geht zudem im Rahmen einer Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II selbst davon aus, dass 90% der Regelleistungen für die Zeit der Rückzahlung eines seitens des Leistungsträgers gewährten Darlehens, mithin für einen im Allgemeinen unbestimmten Zeitraum, das Existenzminimum eines Hilfeempfängers sicherstellt. Hinzuzurechnen sind die KdU i.H.v. 215,00 EUR/Monat, sodass sich ein Gesamtbetrag von monatlich 796,58 EUR ergibt. Von diesem Betrag sind die bereits mit Bescheid vom 5. August 2010 monatlich gewährten Leistungen i.H.v. 117,80 EUR in Abzug zu bringen. Es verbleibt unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II ein glaubhaft gemachter Leistungsanspruch der Antragsteller i.H.v. 679,00 EUR/Monat. Eine sofortige Rückzahlung dieses Darlehens in Form der Aufrechnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II) hat der Senat hier bis zum Ende des Anrechnungszeitraumes der streitgegenständlichen Erbschaft ausgeschlossen. Die Antragsteller erhalten nur 90% der ihnen nach § 20 Abs. 3 SGB II zustehenden Regelleistungen. In dieser Leistungshöhe ist eine ansonsten vom Antragsgegner zu bestimmende Rückzahlung des Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II bereits berücksichtigt. 3. Soweit der Antragsgegner vom Sozialgericht verpflichtet worden ist, den Antragstellern über 679,00 EUR/Monat hinausgehende Leistungen zu erbringen, war seine Beschwerde folglich erfolgreich, im Übrigen unterlag sie aus den o.g. Gründen der Zurückweisung. Der Senat stellt klar, dass die Zahlungsverpflichtung nur solange gilt, solange sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Sollten die Antragsteller mithin tatsächlich zum 1. November 2010 nach C. umziehen, weiterhin leistungsberechtigt bleiben und vom für C. zuständigen Leistungsträger Leistungen erhalten, entfällt die Verpflichtung des Antragsgegners.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kosten waren entsprechend des Anteils der Beteiligten am Unterliegen bzw. Obsiegen zu quoteln. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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