Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 4856/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2001/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein Empfänger von Arbeitslosengeld II in einem Wohnheim untergebracht, das für Unterkunft und Heizung einschließlich aller Nebenkosten wie Energie und Warmwasser einen bestimmten Tagessatz als Miete fordert, und übernimmt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten der Unterkunft und Heizung durch vollständige Zahlung der fälligen Tagessätze, so darf die dem Leistungsempfänger gewährte Regelleistung nicht um eine Energiepauschale (für Kosten der Haus-haltsenergie und Warmwasser) gekürzt werden.
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2007 aufgehoben. Der Bescheid vom 25. Oktober 2006 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 weitere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2006 und dabei der Abzug einer Energiekostenpauschale.
Der 1952 geborene alleinstehende Kläger bewohnt ein Zimmer in einem Wohnheim, in dem die Miete einschließlich aller Nebenkosten in dem streitigen Zeitraum 11 Euro pro Tag betrug. Nach Auskunft des Vermieters wird der Kläger mit sämtlicher Energie für Beleuchtung, zum Kochen, Waschen, Heizen, Kühlen usw. versorgt, deren Kosten durch Entrichtung des Tagessatzes abgegolten sind. Auf den Antrag des Klägers vom 30. September 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Oktober 2005 für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 eine monatliche Regelleistung von 315 Euro, jedoch keine Kosten der Unterkunft. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 mit der Begründung zurück, Leistungen für Kosten der Unterkunft würden "vorerst nicht bewilligt". Da der Kläger in einem Wohnheim untergebracht sei, sei von dem Regelsatz eine Energiekostenpauschale in Höhe von 30 Euro monatlich abzuziehen.
Hiergegen hat der Kläger am 02. Juni 2006 Klage erhoben und u.a. die ungekürzte Auszahlung der Regelleistung begehrt. Mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2006 sind dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 wie folgt bewilligt worden: für die Zeit vom 01. bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 656 Euro, für die Zeit vom 01. bis 30. November 2005 in Höhe von 645 Euro, für die Zeit vom 01. bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 656 Euro, für die Zeit vom 01. bis 31. Januar 2006 in Höhe von 656 Euro, für die Zeit vom 01. bis 28. Februar 2006 in Höhe von 623 Euro und für die Zeit vom 01. bis 31. März 2006 in Höhe von 656 Euro. Dabei wurden monatlich die Regelleistung in Höhe von 345 Euro abzüglich einer Energiekostenpauschale in Höhe von 30 Euro sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von täglich 11 Euro multipliziert mit der Zahl der Tage des jeweiligen Monats zugrunde gelegt.
Mit weiteren Bescheiden vom 25. Oktober 2006 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. April bis 31. Oktober 2006 sowie für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen nach den gleichen Grundsätzen gewährt.
Der Kläger hat seine Klage im Hinblick auf die vollständige Gewährung der Regelleistung aufrechterhalten, da er den Energiekostenabzug nicht für gerechtfertigt hält. Mit Gerichtsbescheid vom 05. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien in der Fassung des Bescheides vom 25. Oktober 2006 als rechtmäßig anzusehen. Gegenstand des Verfahrens sei dabei der Bewilligungsabschnitt Oktober 2005 bis März 2006. Der Beklagte habe zu Recht eine Energiekostenpauschale von 30 Euro vom Bedarf des Klägers abgesetzt, da die Kosten für die Beleuchtung, Kochen und die Warmwasserbereitung bereits im Regelsatz enthalten seien, so dass dieser Betrag, soweit er – wie in diesem Fall – in den vom Leistungsträger zu tragenden mietvertraglich vereinbarten Kosten der Unterkunft enthalten sei, vom Regelsatz abzusetzen sei. Da der Kläger mit seiner Klage in weit überwiegendem Ausmaß Erfolg habe, habe der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Gegen den ihm am 24. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Oktober 2007 eingegangene "Beschwerde" des Klägers. Der Gerichtsbescheid sei nicht akzeptabel; die ihm seit Oktober 2005 zustehenden Leistungen würden nicht vollständig ausgezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin aufzuheben, den Bescheid vom 25. Oktober 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2006 monatlich weitere 30 EUR Regelleistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem für die Jobcenter verbindlichen Rundschreiben I Nr. 7/2003 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 03. Juni 2003 setze sich die Pauschale von 30 Euro aus einem Warmwasseranteil von 9 Euro, einem Stromanteil von 14,30 Euro und einem Gasanteil bei Kochfeuerung von 6,70 Euro zusammen. Die diesbezüglichen Weisungen seien auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts –BSG- vom 27. Februar 2008 – B 14/11 b AS 15/07 - , juris bis 2006 nicht geändert worden.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist, denn der Kläger ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrifft zwar nur 180 Euro (30 Euro im Monat für 6 Monate), so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG nicht zulässig wäre. Das Sozialgericht hat die Berufung – für das Berufungsgericht bindend – jedoch ausdrücklich zugelassen (§ 144 Abs. 3 SGG). Sie ist in der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger Anspruch auf eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 und damit der Bescheid vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2006, der diesen Zeitraum betrifft und die vorangegangenen Bescheide vollständig aufhebt. Die weiteren Bescheide vom 25. Oktober 2006, die Folgezeiträume betreffen, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden, wie das Sozialgericht zu Recht erkannt hat, da sie die durch die streitgegenständlichen Bescheide bewilligten Leistungen für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 nicht abändern. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BSG Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7 b AS 64/06 R - , juris).
Streitgegenständlich sind nicht die Kosten der Unterkunft für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2006, die von dem Beklagten in voller Höhe übernommen worden sind, sondern allein die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Zeitraum. Zwar sind bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11 b AS 35/06 R – a.a.O.). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten, und um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligten Betrag (vgl. im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rdnr. 19, 22). Der Kläger konnte daher den Streitgegenstand auf die Regelleistung begrenzen und hat dies ausdrücklich getan.
Der Kläger hat Anspruch auf die volle Regelleistung in Höhe von 345 Euro monatlich. Zu Unrecht sind sowohl der Beklagte als auch das Sozialgericht davon ausgegangen, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 30 Euro monatlich zu kürzen ist. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers unzweifelhaft vor. Der Anspruch auf Alg II setzt sich aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden – hier nicht streitigen – Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Die monatliche Regelleistung beträgt für allein stehende Personen in dem hier streitigen Zeitraum 345 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nach dem Leistungssystem des SGB II ist eine abweichende Festlegung der Regelleistung grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl zu Gunsten ais auch zu Lasten des Hilfeempfängers (BSG Urteil vom 18. Juni 2008 –B 14 AS 22/07 R-; Urteil vom 16. Dezember 2008 –B 4 AS 9/08-, beide in juris). Die Regelleistung umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Wie das BSG u. a. mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11 b AS 15/07 R – juris) ausgeführt hat, umfasst die Position der Haushaltsenergie u. a. Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung und Warmwasserbereitung. Weil diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten sind, kann dem Kläger die Regelleistung nicht um eine Energiekostenpauschale gekürzt werden. Ein Abzug wäre nur bei den Kosten der Unterkunft möglich gewesen. Das BSG (a. a. O.) hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass derartige in der Regelleistung enthaltenen Kosten nicht zusätzlich als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden können, um zu vermeiden , dass doppelt Leistungen gewährt werden. Die Kosten der Unterkunft, die im Fall des Klägers im streitigen Zeitraum in voller Höhe gewährt worden sind, sind jedoch nicht Streitgegenstand. Abgesehen davon wäre auch der von dem Beklagten vorgenommene Abzug von 30 Euro monatlich zu hoch. Nach dem genannten Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 (a.a.O.), das der Senat für überzeugend hält und dem er deshalb folgen würde, käme allenfalls ein Abzug von monatlich 20,74 Euro in Betracht. Nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch an dieser Stelle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 weitere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2006 und dabei der Abzug einer Energiekostenpauschale.
Der 1952 geborene alleinstehende Kläger bewohnt ein Zimmer in einem Wohnheim, in dem die Miete einschließlich aller Nebenkosten in dem streitigen Zeitraum 11 Euro pro Tag betrug. Nach Auskunft des Vermieters wird der Kläger mit sämtlicher Energie für Beleuchtung, zum Kochen, Waschen, Heizen, Kühlen usw. versorgt, deren Kosten durch Entrichtung des Tagessatzes abgegolten sind. Auf den Antrag des Klägers vom 30. September 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05. Oktober 2005 für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 eine monatliche Regelleistung von 315 Euro, jedoch keine Kosten der Unterkunft. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2006 mit der Begründung zurück, Leistungen für Kosten der Unterkunft würden "vorerst nicht bewilligt". Da der Kläger in einem Wohnheim untergebracht sei, sei von dem Regelsatz eine Energiekostenpauschale in Höhe von 30 Euro monatlich abzuziehen.
Hiergegen hat der Kläger am 02. Juni 2006 Klage erhoben und u.a. die ungekürzte Auszahlung der Regelleistung begehrt. Mit Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2006 sind dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 wie folgt bewilligt worden: für die Zeit vom 01. bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 656 Euro, für die Zeit vom 01. bis 30. November 2005 in Höhe von 645 Euro, für die Zeit vom 01. bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 656 Euro, für die Zeit vom 01. bis 31. Januar 2006 in Höhe von 656 Euro, für die Zeit vom 01. bis 28. Februar 2006 in Höhe von 623 Euro und für die Zeit vom 01. bis 31. März 2006 in Höhe von 656 Euro. Dabei wurden monatlich die Regelleistung in Höhe von 345 Euro abzüglich einer Energiekostenpauschale in Höhe von 30 Euro sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von täglich 11 Euro multipliziert mit der Zahl der Tage des jeweiligen Monats zugrunde gelegt.
Mit weiteren Bescheiden vom 25. Oktober 2006 hat der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. April bis 31. Oktober 2006 sowie für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen nach den gleichen Grundsätzen gewährt.
Der Kläger hat seine Klage im Hinblick auf die vollständige Gewährung der Regelleistung aufrechterhalten, da er den Energiekostenabzug nicht für gerechtfertigt hält. Mit Gerichtsbescheid vom 05. September 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien in der Fassung des Bescheides vom 25. Oktober 2006 als rechtmäßig anzusehen. Gegenstand des Verfahrens sei dabei der Bewilligungsabschnitt Oktober 2005 bis März 2006. Der Beklagte habe zu Recht eine Energiekostenpauschale von 30 Euro vom Bedarf des Klägers abgesetzt, da die Kosten für die Beleuchtung, Kochen und die Warmwasserbereitung bereits im Regelsatz enthalten seien, so dass dieser Betrag, soweit er – wie in diesem Fall – in den vom Leistungsträger zu tragenden mietvertraglich vereinbarten Kosten der Unterkunft enthalten sei, vom Regelsatz abzusetzen sei. Da der Kläger mit seiner Klage in weit überwiegendem Ausmaß Erfolg habe, habe der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Gegen den ihm am 24. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Oktober 2007 eingegangene "Beschwerde" des Klägers. Der Gerichtsbescheid sei nicht akzeptabel; die ihm seit Oktober 2005 zustehenden Leistungen würden nicht vollständig ausgezahlt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin aufzuheben, den Bescheid vom 25. Oktober 2006 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. März 2006 monatlich weitere 30 EUR Regelleistung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem für die Jobcenter verbindlichen Rundschreiben I Nr. 7/2003 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 03. Juni 2003 setze sich die Pauschale von 30 Euro aus einem Warmwasseranteil von 9 Euro, einem Stromanteil von 14,30 Euro und einem Gasanteil bei Kochfeuerung von 6,70 Euro zusammen. Die diesbezüglichen Weisungen seien auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts –BSG- vom 27. Februar 2008 – B 14/11 b AS 15/07 - , juris bis 2006 nicht geändert worden.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist, denn der Kläger ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrifft zwar nur 180 Euro (30 Euro im Monat für 6 Monate), so dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG nicht zulässig wäre. Das Sozialgericht hat die Berufung – für das Berufungsgericht bindend – jedoch ausdrücklich zugelassen (§ 144 Abs. 3 SGG). Sie ist in der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger Anspruch auf eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung.
Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 und damit der Bescheid vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2006, der diesen Zeitraum betrifft und die vorangegangenen Bescheide vollständig aufhebt. Die weiteren Bescheide vom 25. Oktober 2006, die Folgezeiträume betreffen, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 SGG geworden, wie das Sozialgericht zu Recht erkannt hat, da sie die durch die streitgegenständlichen Bescheide bewilligten Leistungen für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 nicht abändern. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bescheide, die nachfolgende Bewilligungszeiträume betreffen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BSG Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7 b AS 64/06 R - , juris).
Streitgegenständlich sind nicht die Kosten der Unterkunft für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2006, die von dem Beklagten in voller Höhe übernommen worden sind, sondern allein die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Zeitraum. Zwar sind bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11 b AS 35/06 R – a.a.O.). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten, und um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligten Betrag (vgl. im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rdnr. 19, 22). Der Kläger konnte daher den Streitgegenstand auf die Regelleistung begrenzen und hat dies ausdrücklich getan.
Der Kläger hat Anspruch auf die volle Regelleistung in Höhe von 345 Euro monatlich. Zu Unrecht sind sowohl der Beklagte als auch das Sozialgericht davon ausgegangen, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 30 Euro monatlich zu kürzen ist. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers unzweifelhaft vor. Der Anspruch auf Alg II setzt sich aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden – hier nicht streitigen – Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Die monatliche Regelleistung beträgt für allein stehende Personen in dem hier streitigen Zeitraum 345 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nach dem Leistungssystem des SGB II ist eine abweichende Festlegung der Regelleistung grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl zu Gunsten ais auch zu Lasten des Hilfeempfängers (BSG Urteil vom 18. Juni 2008 –B 14 AS 22/07 R-; Urteil vom 16. Dezember 2008 –B 4 AS 9/08-, beide in juris). Die Regelleistung umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Wie das BSG u. a. mit Urteil vom 27. Februar 2008 (B 14/11 b AS 15/07 R – juris) ausgeführt hat, umfasst die Position der Haushaltsenergie u. a. Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung und Warmwasserbereitung. Weil diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten sind, kann dem Kläger die Regelleistung nicht um eine Energiekostenpauschale gekürzt werden. Ein Abzug wäre nur bei den Kosten der Unterkunft möglich gewesen. Das BSG (a. a. O.) hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass derartige in der Regelleistung enthaltenen Kosten nicht zusätzlich als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden können, um zu vermeiden , dass doppelt Leistungen gewährt werden. Die Kosten der Unterkunft, die im Fall des Klägers im streitigen Zeitraum in voller Höhe gewährt worden sind, sind jedoch nicht Streitgegenstand. Abgesehen davon wäre auch der von dem Beklagten vorgenommene Abzug von 30 Euro monatlich zu hoch. Nach dem genannten Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 (a.a.O.), das der Senat für überzeugend hält und dem er deshalb folgen würde, käme allenfalls ein Abzug von monatlich 20,74 Euro in Betracht. Nähere Ausführungen erübrigen sich jedoch an dieser Stelle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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