Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 27 (15,23) AS 230/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 40/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Zeugin N zu gewähren.
Der 1956 geborene Kläger beantragte erstmals am 22.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seinerzeit bewohnte der geschiedene Kläger gemeinsam mit der Zeugin N (im Folgenden: Zeugin) und deren beiden erwachsenen Kindern ein 122 qm großes Wohnhaus, in welchem ihm das Dachstudio (unter-) vermietet worden war. Damals erhielt er als X nach der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 373,00 EUR. Die Zeugin und deren beide Kinder bescheinigten ihm, dass sie ihn finanziell nicht unterstützten. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Zum 01.01.2006 mietete er gemeinsam mit der Zeugin seine jetzige Wohnung im T-weg 00 in I an. Es handelt sich um eine aus sechs Zimmern bestehende, ca. 200 qm große Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug im streitigen Zeitraum 820 EUR. Hinzu kamen Nebenkosten in Höhe von 150 EUR. Der Kläger bewohnte nach seinen Angaben ein kombiniertes Wohn- und Schlafzimmer mit einer Größe von 12 qm und hatte zusätzlich ein kleines Büro mit einer Größe von 8 -10 qm eingerichtet. Er beteiligte sich nach eigenen Angaben an den Mietkosten durch Zahlungen an die Klägerin in Höhe von monatlich 273,20 EUR (195,00 EUR Mietkosten, 78,20 EUR Nebenkosten). Am 18.04.2006 beantragte er die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.2006. Am 20.06.2006 stellte er einen weiteren Fortzahlungsanspruch und gab dabei an, dass er mit der Zeugin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.04.2006 wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Der Kläger habe angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.08.2006 Widerspruch und trug vor, dass durch den Umzug einige der angeforderten Unterlagen nicht aufzufinden gewesen seien und alleine das Besorgen der Mietbescheinigung fast acht Wochen gedauert habe.
Mit Schreiben vom 01.08.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung einer Fortzahlung der Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 01.08.2006 an. Sie verwies darauf, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die jetzige Wohnung gemeinsam mit der Zeugin angemietet. Bereits zum 08.08.2000 sei er in die damals von der Zeugin allein angemietete Wohnung im S-weg 00 in P eingezogen und habe seitdem dort gemeinsam mit ihr und ihren beiden Kindern gelebt. Beide wohnten bereits ca. sechs Jahre zusammen, und die gemeinsame Lebensplanung sei so weit fortgeschritten, dass nunmehr auch die neue Wohnung gemeinsam angemietet worden sei.
Der Kläger trug mit Schreiben vom 15.08.2006 vor, dass er mit der Zeugin lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Diese habe in der Vergangenheit so gut funktioniert, dass man nach Kündigung des früheren Hauses gemeinsam eine neue Wohnung gesucht habe. Hierbei sei hilfreich gewesen, dass der verstorbene Ehemann der ursprünglichen Eigentümerin der neuen Wohnung wie er, der Kläger, Mitglied der X gewesen sei. Ausschlaggebend für den Abschluss des Mietvertrages sei daher gewesen, dass der Kläger ihn mit unterzeichnet habe. Außerdem erklärte er, dass die Zeugin nicht bereit sei, ihn umsonst wohnen zu lassen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wenn der Antrag abgelehnt würde.
Mit Bescheid vom 21.08.2006 lehnte die Beklagte die Fortgewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 20.07.2006 ab. Sie gehe weiter davon aus, dass der Lebensunterhalt des Klägers im Rahmen der eheähnlichen Gemeinschaft sichergestellt sei. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig und führten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid legte der Kläger eine "eidesstattliche Versicherung" der Zeugin N vor, wonach diese ihn weder finanziell noch materiell unterstütze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 wies die Beklagte die Widersprüche vom 15.08.2006 und 20.09.2006 zurück. Unter Hinweis auf die Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehungen des Klägers zur Zeugin N, die sich unter anderem in dem sechsjährigen Zusammenleben und dem gemeinsamen Umzug dokumentierten, sei auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Buchstab c) SGB II zu schließen. Auch hinsichtlich der Zeit ab dem 01.05.2006 komme trotz nachgeholter Mitwirkung wegen des Fehlens der Leistungsvoraussetzungen eine Leistungserbringung nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger hat am 17.11.2006 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er lediglich in einer Wohngemeinschaft mit der Zeugin lebe. Er wirtschafte von dieser getrennt und verfüge auch über einen eigenen Lebensbereich im Haus. Er besitze kein Vermögen und erhalte lediglich die monatliche Aufwandsentschädigung des X I in Höhe von 373,00 EUR‚ von denen er 10 v. H. an die Partei abführe. Sein altes Auto sei fahruntüchtig. Er sei krank und bedürfe dringend ärztlicher Behandlung, wozu er eine Krankenversicherung benötige. Von der Zeugin erhalte er keine finanzielle Unterstützung, sondern dürfe nur gelegentlich deren Auto benutzen, um die Verpflichtungen aus seinem kommunalpolitischen Mandat zu erfüllen. Er bewohne in dem Haus ein ca. 12 qm großes Wohn- und Schlafzimmer. Daneben habe er sich einen kleinen, ca. 8 bis 10 qm großen Büroraum eingerichtet. Er müsse sich eigentlich mit monatlich 195,00 EUR an den Mietkosten und mit 78,20 EUR an den Nebenkosten beteiligen. Wegen der Leistungseinstellung durch die Beklagte könne er aber derzeit nur 200 EUR zahlen. Weiter hat er angegeben, dass er nie gemeinsam mit der Familie N koche und esse, vielmehr nehme er sein Essen meistens auswärts, etwa bei den Eltern oder im X, ein. Gelegentlich benutze er auch den Herd in der Wohnung und die Mikrowelle. Dies geschehe aber immer alleine und nicht gemeinsam mit der Familie N. Er besitze einen eigenen Kühlschrank, in dem er nur seine eigenen Lebensmittel aufbewahre. Auch ein gemeinsames Frühstück finde regelmäßig nicht statt. Im Büro habe er eine eigene Kaffeemaschine, benutze aber auch die Kaffeemaschine in der Küche. Die Telefonkosten übernehme die Zeugin. Allerdings telefoniere er kaum von zu Hause, sondern werde meistens nur angerufen. Seine Wäsche wasche er selbst, ein gemeinsamer Urlaub mit Familie N finde nicht statt. Er trete mit der Zeugin nie gemeinsam als Paar auf.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 19.07.2006 und vom 21.08.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.05.2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat daran festgehalten, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bestehe und der notwendige Lebensunterhalt des Klägers aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen bestritten werden könne. Zur Begründung hat sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N. Mit Urteil vom 28.05.2008 hat es die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger und die Zeugin in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Behauptung des Klägers, er lebe mit der Zeugin und deren Kindern lediglich in einer nur von Zweckmäßigkeitserwägungen geprägten Wohngemeinschaft zusammen und ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sei nicht gegeben, sei durch die Aussagen des Klägers und der Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen worden. Es sei zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II eine widerlegbare Vermutung dahingehend getroffen habe, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Dies sei im Fall des Klägers und der Zeugin unstreitig der Fall, da sie bereits seit dem Jahr 2000 gemeinsam in den beiden in dieser Zeit angemieteten Wohnungen lebten. Es sei dem Kläger auch nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Das Zusammenwohnen sei nicht als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft zu bewerten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers und der Zeugin seien kaum nachvollziehbar und insbesondere nicht glaubhaft. Bereits nach eigenen Angaben des Klägers seien Zweifel angebracht, wonach er nicht auf Einkommen und Vermögen der Zeugin zurückgreifen dürfe. Zwar hätten beide nach ihren Darstellungen keine Verfügungsbefugnis über die Geldkonten des anderen. Immerhin stelle die Zeugin dem Kläger aber gelegentlich ein Auto zur Verfügung und übernehme sämtliche im Haus anfallenden Telefonkosten. Auch wenn diese Hilfe finanziell eher gering zu bewerten sei, vermittele sie ein Bild, das auch auf echte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II zutreffe. In dieses Bild passe der Umstand, dass schriftliche (Unter-)Mietverträge mit Vereinbarungen über Mietzahlungen und Zahlungen von Heiz- und Nebenkosten offenbar nicht getroffen worden seien. Auch ein Nachweis darüber, dass und in welcher Höhe der Kläger sich an den jeweiligen Kosten beteiligt habe, habe nicht beigebracht werden können. Dies und das äußerst geringe monatliche Einkommen des Klägers bestärkten die Zweifel daran, dass er überhaupt einen echten eigenen Mietbeitrag leiste. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft spreche ferner, dass der Kläger jedenfalls den aktuellen Mietvertrag mit unterzeichnet habe, und auch, dass weder der Kläger noch die Zeugin während der langen Zeit des gemeinsamen Wohnens ernsthafte und längerfristige Bindungen zu anderen Partnern eingegangen seien.
Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17.07.2008 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung trägt er vor, dass das Gericht seiner Entscheidung einen teilweise unrichtigen und teilweise unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Er habe keine Möglichkeit, auf das Einkommen oder Vermögen der Zeugin zurückzugreifen. Hinsichtlich des Telefonanschlusses sei es so, dass für die Zeugin hier allenfalls Mehrkosten in Höhe von 0,50 EUR im Monat entstünden, da er in der Regel von seinem Handy telefoniere. Auch der Umstand, dass er den PKW der Zeugin gelegentlich benutzen dürfe, werde völlig überbewertet, da er deren PKW in manchen Monaten überhaupt nicht nutze. Überwiegend werde er von Parteifreunden gefahren oder erhalte zum Teil auch über mehrere Tage den PKW seines Vaters. Die Zeugin habe auch mehrfach bestätigt, dass er tatsächlich Mietzahlungen in Höhe von monatlich 200 EUR leiste.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.05.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2006 bis 31.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger hat im August 2008 eine geringfügige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 EUR aufgenommen. Seit dem 01.01.2010 übt er eine regelmäßige Beschäftigung in einem wöchentlichen Umfang von 40 Stunden aus und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2200 EUR.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.09.2010 Bezug genommen (Bl. 106 bis 107 der Gerichtsakte).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 19.07.2006 aufgehoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2009 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zwischen dem Kläger und der Zeugin N bestand während dieser Zeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, so dass das Einkommen und Vermögen der Zeugin bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anspruchsvernichtend zu berücksichtigen war.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigen Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I S. 1706) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II (eingeführt durch das Gesetz vom 20.07.2006), vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Änderungen des § 7 Abs. 3 SGB II zum 01.08.2006 knüpfen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft an (vgl. Gesetzentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucks. 16/410, S. 19). Dabei ist nach allgemeiner Auffassung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04) unter einer eheähnlichen Beziehung eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Zur Überzeugung des Senats lebten der Kläger und die Zeugin N im streitgegenständlichen Zeitraum so zusammen, dass nach verständiger Würdigung für diese Zeit der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und somit vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Das Sozialgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger und die Zeugin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sechs Jahre in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben und sich hieraus gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft ergibt.
Es liegen auch keine Umstände vor, die dafür sprechen, dass hiervon abweichend das langjährige Zusammenleben des Klägers und der Zeugin nur als reine Zweck- und Wohngemeinschaft angesehen werden kann. Vielmehr leben und lebten der Kläger und die Zeugin sowohl nach den äußeren Umständen, als auch von der erkennbaren inneren Einstellung her in einer Art und Weise zusammen, die über eine bloße Wohngemeinschaft deutlich hinausgeht. Dieser Einschätzung hat sich durch die Einlassung des Klägers und die Aussage der Zeugin im Verhandlungstermin bestätigt. Denn auch daraus ergibt sich, dass weder eine Trennung der Wohnverhältnisse noch eine Trennung der finanziellen Verhältnisse erfolgt sind, wie sie für eine bloße Wohngemeinschaft typisch sind.
Der Senat hat keine Zweifel am Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Neben den bereits vom Sozialgericht angeführten Indizien wie zum Beispiel dem von der Zeugin bezahlten gemeinsamen Telefonanschluss und der jedenfalls gelegentlichen Nutzung des PKW der Zeugin durch den Kläger spricht hierfür vor allem auch noch das finanzielle Gebahren im Zusammenhang mit den vom Kläger zu leistenden Mietzahlungen. Es fehlt hier nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, sondern auch an zeitnah ausgestellten Nachweisen über tatsächliche Zahlungen von Seiten des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben zwar jeden Monat 273,50 EUR Miete zahlen sollte, tatsächlich aber bis zur Aufnahme seiner derzeitigen Beschäftigung nach eigenen Angaben und Angaben der Zeugin nur 200 EUR bezahlt hat. Unterstellt man dies als zutreffend, so spricht es gegen eine bloße Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin, dass diese als Vermieterin über einen längeren Zeitraum hinweg auf einen Teil der ihr zustehenden Miete verzichtet hat. Hiergegen spricht auch, dass die Zeugin vor dem Sozialgericht erklärt hat, der Kläger zahle ihr 200 EUR im Monat, weil er sich ihres Wissens "einfach so besser fühlt und sich dadurch auch nicht abhängig macht". Auch dies ist nicht unbedingt typisch für eine rechtliche Verpflichtung, wie sie bei Bewohnern einer bloßen Wohngemeinschaft üblich ist. Gleiches gilt dafür, dass weder der Kläger noch die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung genau anzugeben wussten, in welcher Höhe Mietschulden des Klägers bei der Zeugin überhaupt angefallen sind noch wie lange er diese Schulden zurückzahlen muss. Dies alles sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und die Zeugin in einem Ausmaß finanziell miteinander verflochten sind, das gegen ein getrenntes Wirtschaften spricht. Hiergegen spricht im Übrigen auch noch der Umstand, dass der Kläger mit der Zeugin nicht nur gemeinsam in eine neue Wohnung umgezogen ist, sondern der Kläger dabei sogar den neuen Mietvertrag mit unterzeichnet hat.
Die räumlichen Verhältnisse sprechen, anders als der Kläger meint, ebenfalls nicht für das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft. Auch die Angaben, die der Kläger vor dem Senat gemacht hat, sind nicht geeignet, diesen von der vom Kläger behaupteten strikten Trennung der Wohnbereiche zu überzeugen. Dies ergibt sich unter anderem aus den Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Aufbewahrung seiner Kontoauszüge. So hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, er bewahre seine - von der Zeugin beschrifteten - Kontoauszüge im Wohnzimmerschrank der Zeugin auf. Während er zunächst angegeben hat, die Kontoauszüge stünden im Wohnzimmerschrank der Zeugen, damit er nicht immer nach unten müsse (d. h. in seine eigenen Räume im Souterrain), hat er später angegeben, der Wohnzimmerschrank sei das einzige, was er in der Wohnung nutze, und er halte sich sonst in der Wohnung nicht auf. Unabhängig davon, dass diese widersprüchlichen Angaben wenig überzeugend sind, ist die Aufbewahrung derartiger höchstpersönlicher Unterlagen in fremden Räumen, die angeblich nicht benutzt werden, für den Senat kaum nachvollziehbar. Aber auch der Umstand, dass die Zeugin die Ordner der Kontoauszüge für den Kläger beschriftet hat, spricht für Gemeinsamkeiten, die für eine normale Wohngemeinschaft untypisch sind.
Schließlich ist der Senat auch davon überzeugt, dass das Zusammenleben von Kläger und Zeugin von dem gemeinsamen Willen getragen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zum Einen hat der Kläger, wie dargelegt auch im Berufungsverfahren keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diese sich aus § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ergebende Vermutung zur Überzeugung des Senats zu widerlegen. Zum Anderen ist der Senat ungeachtet der Wirkung der Vermutungsregelung vom Vorliegen eines entsprechenden Einstandswillens überzeugt. Einen solchen hat die Zeugin nämlich auch in ihrer Aussage vor dem Senat zum Ausdruck gebracht. Dort hat sie ausdrücklich angegeben, dass sie sich auf den Kläger verlassen und ihn auch um Hilfe angehen würde, wenn es darauf ankäme.
Das Einkommen der Zeugin war daher im streitgegenständlichen Zeitraum als Einkommen bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen zu berücksichtigen. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers lag danach nicht vor. Dabei berechnet sich die Höhe des Gesamtbedarfs der aus dem Kläger und der Zeugin bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus den diesen zustehenden Regelleistungen in einer Höhe zwischen 622 EUR im Jahr 2006 bzw. 646 EUR im Jahr 2009. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in Höhe von 970 EUR. Unter Berücksichtigung der vollständigen Unterkunftskosten (tatsächlich hätten Kläger und Zeugin Anspruch nur auf eine wesentlich kleinere Wohnung) errechnet sich damit ein Gesamtbedarf in Höhe zwischen 1592 EUR für das Jahr 2006 und 1616 EUR für das Jahr 2009. Dem standen als Einkommen neben den Renten der Zeugin in Höhe von insgesamt 1400 EUR die von ihren Kindern an die Zeugin geleisteten Zahlungen in Höhe von 300 bis 400 EUR bzw. ab dem 01.01.2009 die von ihrer Mutter geleisteten Zahlungen in Höhe von 500 EUR gegenüber. Hinzu kam die Abgeordnetenentschädigung des Klägers in Höhe von 373 EUR sowie ab August 2008 auch noch Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers in Höhe von monatlich 400 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lag damit deutlich über ihrem Bedarf, selbst wenn man die vollen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Darüber hinaus dürfte ab August 2008 der Bedarf des Klägers nach überschlägiger Berechnung bereits durch sein eigenes Einkommen gedeckt gewesen sein. Einem Bedarf des Klägers in Höhe von 624,20 EUR (Regelleistung 351 EUR, Kosten der Unterkunft 273,20 EUR), stand insoweit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 643 EUR (373 EUR Abgeordnetenentschädigung zzgl. 400 EUR Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich Betrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR abzüglich Betrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II in Höhe von 100 EUR) gegenüber. Ein Leistungsanspruch des Klägers dürfte damit für die Zeit ab August 2008 unabhängig von der Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin nicht bestanden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Zeugin N zu gewähren.
Der 1956 geborene Kläger beantragte erstmals am 22.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seinerzeit bewohnte der geschiedene Kläger gemeinsam mit der Zeugin N (im Folgenden: Zeugin) und deren beiden erwachsenen Kindern ein 122 qm großes Wohnhaus, in welchem ihm das Dachstudio (unter-) vermietet worden war. Damals erhielt er als X nach der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 373,00 EUR. Die Zeugin und deren beide Kinder bescheinigten ihm, dass sie ihn finanziell nicht unterstützten. In der Folgezeit erhielt der Kläger von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Zum 01.01.2006 mietete er gemeinsam mit der Zeugin seine jetzige Wohnung im T-weg 00 in I an. Es handelt sich um eine aus sechs Zimmern bestehende, ca. 200 qm große Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug im streitigen Zeitraum 820 EUR. Hinzu kamen Nebenkosten in Höhe von 150 EUR. Der Kläger bewohnte nach seinen Angaben ein kombiniertes Wohn- und Schlafzimmer mit einer Größe von 12 qm und hatte zusätzlich ein kleines Büro mit einer Größe von 8 -10 qm eingerichtet. Er beteiligte sich nach eigenen Angaben an den Mietkosten durch Zahlungen an die Klägerin in Höhe von monatlich 273,20 EUR (195,00 EUR Mietkosten, 78,20 EUR Nebenkosten). Am 18.04.2006 beantragte er die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab dem 01.05.2006. Am 20.06.2006 stellte er einen weiteren Fortzahlungsanspruch und gab dabei an, dass er mit der Zeugin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag vom 18.04.2006 wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Der Kläger habe angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15.08.2006 Widerspruch und trug vor, dass durch den Umzug einige der angeforderten Unterlagen nicht aufzufinden gewesen seien und alleine das Besorgen der Mietbescheinigung fast acht Wochen gedauert habe.
Mit Schreiben vom 01.08.2006 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung einer Fortzahlung der Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 01.08.2006 an. Sie verwies darauf, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe die jetzige Wohnung gemeinsam mit der Zeugin angemietet. Bereits zum 08.08.2000 sei er in die damals von der Zeugin allein angemietete Wohnung im S-weg 00 in P eingezogen und habe seitdem dort gemeinsam mit ihr und ihren beiden Kindern gelebt. Beide wohnten bereits ca. sechs Jahre zusammen, und die gemeinsame Lebensplanung sei so weit fortgeschritten, dass nunmehr auch die neue Wohnung gemeinsam angemietet worden sei.
Der Kläger trug mit Schreiben vom 15.08.2006 vor, dass er mit der Zeugin lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Diese habe in der Vergangenheit so gut funktioniert, dass man nach Kündigung des früheren Hauses gemeinsam eine neue Wohnung gesucht habe. Hierbei sei hilfreich gewesen, dass der verstorbene Ehemann der ursprünglichen Eigentümerin der neuen Wohnung wie er, der Kläger, Mitglied der X gewesen sei. Ausschlaggebend für den Abschluss des Mietvertrages sei daher gewesen, dass der Kläger ihn mit unterzeichnet habe. Außerdem erklärte er, dass die Zeugin nicht bereit sei, ihn umsonst wohnen zu lassen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wenn der Antrag abgelehnt würde.
Mit Bescheid vom 21.08.2006 lehnte die Beklagte die Fortgewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 20.07.2006 ab. Sie gehe weiter davon aus, dass der Lebensunterhalt des Klägers im Rahmen der eheähnlichen Gemeinschaft sichergestellt sei. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände seien nicht stichhaltig und führten zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid legte der Kläger eine "eidesstattliche Versicherung" der Zeugin N vor, wonach diese ihn weder finanziell noch materiell unterstütze.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 wies die Beklagte die Widersprüche vom 15.08.2006 und 20.09.2006 zurück. Unter Hinweis auf die Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehungen des Klägers zur Zeugin N, die sich unter anderem in dem sechsjährigen Zusammenleben und dem gemeinsamen Umzug dokumentierten, sei auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Buchstab c) SGB II zu schließen. Auch hinsichtlich der Zeit ab dem 01.05.2006 komme trotz nachgeholter Mitwirkung wegen des Fehlens der Leistungsvoraussetzungen eine Leistungserbringung nicht in Betracht.
Hiergegen hat der Kläger hat am 17.11.2006 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er lediglich in einer Wohngemeinschaft mit der Zeugin lebe. Er wirtschafte von dieser getrennt und verfüge auch über einen eigenen Lebensbereich im Haus. Er besitze kein Vermögen und erhalte lediglich die monatliche Aufwandsentschädigung des X I in Höhe von 373,00 EUR‚ von denen er 10 v. H. an die Partei abführe. Sein altes Auto sei fahruntüchtig. Er sei krank und bedürfe dringend ärztlicher Behandlung, wozu er eine Krankenversicherung benötige. Von der Zeugin erhalte er keine finanzielle Unterstützung, sondern dürfe nur gelegentlich deren Auto benutzen, um die Verpflichtungen aus seinem kommunalpolitischen Mandat zu erfüllen. Er bewohne in dem Haus ein ca. 12 qm großes Wohn- und Schlafzimmer. Daneben habe er sich einen kleinen, ca. 8 bis 10 qm großen Büroraum eingerichtet. Er müsse sich eigentlich mit monatlich 195,00 EUR an den Mietkosten und mit 78,20 EUR an den Nebenkosten beteiligen. Wegen der Leistungseinstellung durch die Beklagte könne er aber derzeit nur 200 EUR zahlen. Weiter hat er angegeben, dass er nie gemeinsam mit der Familie N koche und esse, vielmehr nehme er sein Essen meistens auswärts, etwa bei den Eltern oder im X, ein. Gelegentlich benutze er auch den Herd in der Wohnung und die Mikrowelle. Dies geschehe aber immer alleine und nicht gemeinsam mit der Familie N. Er besitze einen eigenen Kühlschrank, in dem er nur seine eigenen Lebensmittel aufbewahre. Auch ein gemeinsames Frühstück finde regelmäßig nicht statt. Im Büro habe er eine eigene Kaffeemaschine, benutze aber auch die Kaffeemaschine in der Küche. Die Telefonkosten übernehme die Zeugin. Allerdings telefoniere er kaum von zu Hause, sondern werde meistens nur angerufen. Seine Wäsche wasche er selbst, ein gemeinsamer Urlaub mit Familie N finde nicht statt. Er trete mit der Zeugin nie gemeinsam als Paar auf.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 19.07.2006 und vom 21.08.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.05.2006 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat daran festgehalten, dass zwischen dem Kläger und der Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bestehe und der notwendige Lebensunterhalt des Klägers aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen bestritten werden könne. Zur Begründung hat sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N. Mit Urteil vom 28.05.2008 hat es die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger und die Zeugin in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Die Behauptung des Klägers, er lebe mit der Zeugin und deren Kindern lediglich in einer nur von Zweckmäßigkeitserwägungen geprägten Wohngemeinschaft zusammen und ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sei nicht gegeben, sei durch die Aussagen des Klägers und der Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen worden. Es sei zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II eine widerlegbare Vermutung dahingehend getroffen habe, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, u. a. dann vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Dies sei im Fall des Klägers und der Zeugin unstreitig der Fall, da sie bereits seit dem Jahr 2000 gemeinsam in den beiden in dieser Zeit angemieteten Wohnungen lebten. Es sei dem Kläger auch nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Das Zusammenwohnen sei nicht als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft zu bewerten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers und der Zeugin seien kaum nachvollziehbar und insbesondere nicht glaubhaft. Bereits nach eigenen Angaben des Klägers seien Zweifel angebracht, wonach er nicht auf Einkommen und Vermögen der Zeugin zurückgreifen dürfe. Zwar hätten beide nach ihren Darstellungen keine Verfügungsbefugnis über die Geldkonten des anderen. Immerhin stelle die Zeugin dem Kläger aber gelegentlich ein Auto zur Verfügung und übernehme sämtliche im Haus anfallenden Telefonkosten. Auch wenn diese Hilfe finanziell eher gering zu bewerten sei, vermittele sie ein Bild, das auch auf echte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II zutreffe. In dieses Bild passe der Umstand, dass schriftliche (Unter-)Mietverträge mit Vereinbarungen über Mietzahlungen und Zahlungen von Heiz- und Nebenkosten offenbar nicht getroffen worden seien. Auch ein Nachweis darüber, dass und in welcher Höhe der Kläger sich an den jeweiligen Kosten beteiligt habe, habe nicht beigebracht werden können. Dies und das äußerst geringe monatliche Einkommen des Klägers bestärkten die Zweifel daran, dass er überhaupt einen echten eigenen Mietbeitrag leiste. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft spreche ferner, dass der Kläger jedenfalls den aktuellen Mietvertrag mit unterzeichnet habe, und auch, dass weder der Kläger noch die Zeugin während der langen Zeit des gemeinsamen Wohnens ernsthafte und längerfristige Bindungen zu anderen Partnern eingegangen seien.
Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17.07.2008 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung trägt er vor, dass das Gericht seiner Entscheidung einen teilweise unrichtigen und teilweise unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Er habe keine Möglichkeit, auf das Einkommen oder Vermögen der Zeugin zurückzugreifen. Hinsichtlich des Telefonanschlusses sei es so, dass für die Zeugin hier allenfalls Mehrkosten in Höhe von 0,50 EUR im Monat entstünden, da er in der Regel von seinem Handy telefoniere. Auch der Umstand, dass er den PKW der Zeugin gelegentlich benutzen dürfe, werde völlig überbewertet, da er deren PKW in manchen Monaten überhaupt nicht nutze. Überwiegend werde er von Parteifreunden gefahren oder erhalte zum Teil auch über mehrere Tage den PKW seines Vaters. Die Zeugin habe auch mehrfach bestätigt, dass er tatsächlich Mietzahlungen in Höhe von monatlich 200 EUR leiste.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.05.2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2006 bis 31.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Kläger hat im August 2008 eine geringfügige Tätigkeit mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 EUR aufgenommen. Seit dem 01.01.2010 übt er eine regelmäßige Beschäftigung in einem wöchentlichen Umfang von 40 Stunden aus und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2200 EUR.
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.09.2010 Bezug genommen (Bl. 106 bis 107 der Gerichtsakte).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 19.07.2006 aufgehoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2009 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zwischen dem Kläger und der Zeugin N bestand während dieser Zeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, so dass das Einkommen und Vermögen der Zeugin bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anspruchsvernichtend zu berücksichtigen war.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigen Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I S. 1706) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II (eingeführt durch das Gesetz vom 20.07.2006), vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Die Änderungen des § 7 Abs. 3 SGB II zum 01.08.2006 knüpfen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft an (vgl. Gesetzentwurf vom 9. Mai 2006, BT-Drucks. 16/410, S. 19). Dabei ist nach allgemeiner Auffassung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04) unter einer eheähnlichen Beziehung eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Zur Überzeugung des Senats lebten der Kläger und die Zeugin N im streitgegenständlichen Zeitraum so zusammen, dass nach verständiger Würdigung für diese Zeit der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und somit vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Das Sozialgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger und die Zeugin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sechs Jahre in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt haben und sich hieraus gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II die Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft ergibt.
Es liegen auch keine Umstände vor, die dafür sprechen, dass hiervon abweichend das langjährige Zusammenleben des Klägers und der Zeugin nur als reine Zweck- und Wohngemeinschaft angesehen werden kann. Vielmehr leben und lebten der Kläger und die Zeugin sowohl nach den äußeren Umständen, als auch von der erkennbaren inneren Einstellung her in einer Art und Weise zusammen, die über eine bloße Wohngemeinschaft deutlich hinausgeht. Dieser Einschätzung hat sich durch die Einlassung des Klägers und die Aussage der Zeugin im Verhandlungstermin bestätigt. Denn auch daraus ergibt sich, dass weder eine Trennung der Wohnverhältnisse noch eine Trennung der finanziellen Verhältnisse erfolgt sind, wie sie für eine bloße Wohngemeinschaft typisch sind.
Der Senat hat keine Zweifel am Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Neben den bereits vom Sozialgericht angeführten Indizien wie zum Beispiel dem von der Zeugin bezahlten gemeinsamen Telefonanschluss und der jedenfalls gelegentlichen Nutzung des PKW der Zeugin durch den Kläger spricht hierfür vor allem auch noch das finanzielle Gebahren im Zusammenhang mit den vom Kläger zu leistenden Mietzahlungen. Es fehlt hier nicht nur an einer schriftlichen Vereinbarung, sondern auch an zeitnah ausgestellten Nachweisen über tatsächliche Zahlungen von Seiten des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben zwar jeden Monat 273,50 EUR Miete zahlen sollte, tatsächlich aber bis zur Aufnahme seiner derzeitigen Beschäftigung nach eigenen Angaben und Angaben der Zeugin nur 200 EUR bezahlt hat. Unterstellt man dies als zutreffend, so spricht es gegen eine bloße Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin, dass diese als Vermieterin über einen längeren Zeitraum hinweg auf einen Teil der ihr zustehenden Miete verzichtet hat. Hiergegen spricht auch, dass die Zeugin vor dem Sozialgericht erklärt hat, der Kläger zahle ihr 200 EUR im Monat, weil er sich ihres Wissens "einfach so besser fühlt und sich dadurch auch nicht abhängig macht". Auch dies ist nicht unbedingt typisch für eine rechtliche Verpflichtung, wie sie bei Bewohnern einer bloßen Wohngemeinschaft üblich ist. Gleiches gilt dafür, dass weder der Kläger noch die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung genau anzugeben wussten, in welcher Höhe Mietschulden des Klägers bei der Zeugin überhaupt angefallen sind noch wie lange er diese Schulden zurückzahlen muss. Dies alles sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und die Zeugin in einem Ausmaß finanziell miteinander verflochten sind, das gegen ein getrenntes Wirtschaften spricht. Hiergegen spricht im Übrigen auch noch der Umstand, dass der Kläger mit der Zeugin nicht nur gemeinsam in eine neue Wohnung umgezogen ist, sondern der Kläger dabei sogar den neuen Mietvertrag mit unterzeichnet hat.
Die räumlichen Verhältnisse sprechen, anders als der Kläger meint, ebenfalls nicht für das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft. Auch die Angaben, die der Kläger vor dem Senat gemacht hat, sind nicht geeignet, diesen von der vom Kläger behaupteten strikten Trennung der Wohnbereiche zu überzeugen. Dies ergibt sich unter anderem aus den Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Aufbewahrung seiner Kontoauszüge. So hat der Kläger gegenüber dem Senat angegeben, er bewahre seine - von der Zeugin beschrifteten - Kontoauszüge im Wohnzimmerschrank der Zeugin auf. Während er zunächst angegeben hat, die Kontoauszüge stünden im Wohnzimmerschrank der Zeugen, damit er nicht immer nach unten müsse (d. h. in seine eigenen Räume im Souterrain), hat er später angegeben, der Wohnzimmerschrank sei das einzige, was er in der Wohnung nutze, und er halte sich sonst in der Wohnung nicht auf. Unabhängig davon, dass diese widersprüchlichen Angaben wenig überzeugend sind, ist die Aufbewahrung derartiger höchstpersönlicher Unterlagen in fremden Räumen, die angeblich nicht benutzt werden, für den Senat kaum nachvollziehbar. Aber auch der Umstand, dass die Zeugin die Ordner der Kontoauszüge für den Kläger beschriftet hat, spricht für Gemeinsamkeiten, die für eine normale Wohngemeinschaft untypisch sind.
Schließlich ist der Senat auch davon überzeugt, dass das Zusammenleben von Kläger und Zeugin von dem gemeinsamen Willen getragen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zum Einen hat der Kläger, wie dargelegt auch im Berufungsverfahren keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diese sich aus § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ergebende Vermutung zur Überzeugung des Senats zu widerlegen. Zum Anderen ist der Senat ungeachtet der Wirkung der Vermutungsregelung vom Vorliegen eines entsprechenden Einstandswillens überzeugt. Einen solchen hat die Zeugin nämlich auch in ihrer Aussage vor dem Senat zum Ausdruck gebracht. Dort hat sie ausdrücklich angegeben, dass sie sich auf den Kläger verlassen und ihn auch um Hilfe angehen würde, wenn es darauf ankäme.
Das Einkommen der Zeugin war daher im streitgegenständlichen Zeitraum als Einkommen bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen zu berücksichtigen. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers lag danach nicht vor. Dabei berechnet sich die Höhe des Gesamtbedarfs der aus dem Kläger und der Zeugin bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus den diesen zustehenden Regelleistungen in einer Höhe zwischen 622 EUR im Jahr 2006 bzw. 646 EUR im Jahr 2009. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft in Höhe von 970 EUR. Unter Berücksichtigung der vollständigen Unterkunftskosten (tatsächlich hätten Kläger und Zeugin Anspruch nur auf eine wesentlich kleinere Wohnung) errechnet sich damit ein Gesamtbedarf in Höhe zwischen 1592 EUR für das Jahr 2006 und 1616 EUR für das Jahr 2009. Dem standen als Einkommen neben den Renten der Zeugin in Höhe von insgesamt 1400 EUR die von ihren Kindern an die Zeugin geleisteten Zahlungen in Höhe von 300 bis 400 EUR bzw. ab dem 01.01.2009 die von ihrer Mutter geleisteten Zahlungen in Höhe von 500 EUR gegenüber. Hinzu kam die Abgeordnetenentschädigung des Klägers in Höhe von 373 EUR sowie ab August 2008 auch noch Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung des Klägers in Höhe von monatlich 400 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lag damit deutlich über ihrem Bedarf, selbst wenn man die vollen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Darüber hinaus dürfte ab August 2008 der Bedarf des Klägers nach überschlägiger Berechnung bereits durch sein eigenes Einkommen gedeckt gewesen sein. Einem Bedarf des Klägers in Höhe von 624,20 EUR (Regelleistung 351 EUR, Kosten der Unterkunft 273,20 EUR), stand insoweit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 643 EUR (373 EUR Abgeordnetenentschädigung zzgl. 400 EUR Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung abzüglich Betrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30 EUR abzüglich Betrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II in Höhe von 100 EUR) gegenüber. Ein Leistungsanspruch des Klägers dürfte damit für die Zeit ab August 2008 unabhängig von der Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin nicht bestanden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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