Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 1803/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1755/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.09.2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Nach mehrjährigem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II teilte der Antragsteller bei Gelegenheit des am 23.02.2010 gestellten Folgeantrags für den Leistungszeitraum ab dem 01.03.2010 mit, er plane eine selbständige Tätigkeit und werde Unterlagen nachreichen.
Mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 vorläufig in Höhe von 673,90 EUR mtl ...
Zum 12.03.2010 meldete der Antragsteller ein Gewerbe an und beantragte die Bewilligung von Einstiegsgeld wegen der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt.
Mit Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II in Höhe von 179,50 EUR mtl. für die Zeit vom 12.03.2010 bis 11.09.2010 sowie in Höhe von 161,55 EUR mtl. für den Zeitraum vom 12.09.2010 bis 11.03.2011. Am 23.04.2010 gab der Antragsteller nach der Niederschrift Blatt 146 der Verwaltungsakte an, dass er von seinem Vater ein betriebliches Darlehen in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR erhalten werde. Der Darlehnsvertrag liege bereits vor. Zahlungen aus dem Darlehen seien noch nicht geflossen. Nach mehreren Aufforderungen der Antragsgegnerin legte der Antragsteller am 13.04.2010 erste Unterlagen sowie dann am 28.06.2010 vorläufige Einkommensschätzungen vor. Diese wertete die Antragsgegnerin am 22.07.2010 mit dem Ergebnis aus, im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 stünden nach den Angaben des Antragstellers den Betriebseinnahmen von 29.723,48 EUR Betriebsausgaben in Höhe von 24.407,33 EUR gegenüber, was einem Überschuss von 5.316,15 EUR im Betrachtungszeitraum bzw. 1.063,23 EUR mtl. entspreche. Am 11.08.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage abschließender Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im zurückliegenden Zeitraum auf und hob mit Bescheid vom 24.08.2010 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch Bescheid vom 10.03.2010 ab dem 01.05.2010 ganz auf mit der Begründung, nach seinen nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Antragsteller nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Gegen diesen Bescheid legte der auch seinerzeit schon anwaltlich vertretende Antragsteller am 31.08.2010 Widerspruch ein und beantragte am selben Tag beim Sozialgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Dieser Antrag wurde am 17.09.2010 zurückgenommen.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 20.08.2010 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zzgl. der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 20.08.2010 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs beantragt. Seit Juni habe er kein Arbeitslosengeld II mehr erhalten und Einstiegsgeld sei auch lediglich für März, April und Mai ausgezahlt worden. Änderungs- oder Aufhebungsbescheide habe er nicht erhalten. Da er über ausreichende Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht verfüge, sei die Antragsgegnerin gem. § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur einstweiligen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 07.09.2010 hat das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nach den eigenen Angaben des Antragstellers keine Notlage im Sinne des nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft zu machende Anordnungsgrundes bestehe. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 07.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.10.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er sich sowohl gegen die Ablehnung des Antrags in der Sache als auch des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren wendet und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Prozesskostenhilfe stehe ihm bereits unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Rechtsfrage, ob mit bestandskräftigem Bescheid bewilligte Leistungen über mehrere Monate ohne Aufhebung oder Rücknahme des Bescheides selbst einbehalten werden könnten, umstritten sei.
Gleichfalls zu Unrecht habe es das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG für den Zeitraum ab 20.08.2010 bis zumindest 27.08.2010 vorläufig zur Leistungserbringung zu verpflichten. Das erhaltene Darlehen von 17.000,00 EUR könne den Betriebsausgaben nicht als Betriebseinnahme gegenüber gestellt werden, da das Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sei. Der Antragsteller habe bereits mit der Tilgung des Darlehens begonnen. Der Beschwerde beigefügt ist eine Aufstellung des Antragstellers vom 08.06.2010 zu seinem voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010, in der der Beginn der selbständigen Tätigkeit ab dem 01.05.2010, der Zufluss eines betrieblichen Darlehens von 17.000,00 EUR im ersten Monat der betrieblichen Tätigkeit sowie eine Tilgung bestehender betrieblicher Darlehen in Höhe von 167,00 EUR mtl. ab dem dritten Monat angegeben werden. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, der Antragsteller habe erst am 06.09.2010 einen Neuantrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt. Nach den abschließenden Angaben des Antragstellers zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 ergebe sich ein monatlicher Gewinn in Höhe von 1.071,76 EUR, wonach der Bedarf des Antragstellers gedeckt sei. Mit Schreiben vom 30.10.2010 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (u. a.) um Angaben zur Höhe der für den Zeitraum vom 20.08.2010 bis 06.10.2010 vermissten Leistungen und Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit des Antrags gebeten worden, hat jedoch trotz Erinnerung nicht reagiert. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren steht dem Antragsteller nicht zu.
Der Senat legt den angekündigten Beschwerdeantrag des Antragstellers dahin aus, dass er die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 20, 22 SGB II, nicht jedoch die weitere Auszahlung des nach seinen Angaben nur bis einschließlich Mai 2010 geleisteten Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II erstrebt. Für dieses Verfahrensziel spricht neben der durchgehenden Bezeichnung der erstrebten Leistungen als "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" (hierzu gehören die Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II, während Einstiegsgeld nach § 16b SGB II den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unterfällt) die mehrfache Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.03.2010 sowie die hilfsweise Beschränkung des beanspruchten Leistungszeitraumes auf die Zeit vom 20.08.2010 bis zum 27.08.2010, also den nach Aufhebung durch Bescheid vom 24.08.2010 verbleibenden Zeitraum der Bewilligung durch Bescheid vom 10.03.2010 innerhalb des Antragszeitraumes.
Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses richtet sich die Entscheidung über das so verstandene Begehren des Antragstellers für den Zeitraum bis zum 31.08.2010 nicht nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.08.2010 hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung und der Antragsteller kann sein Ziel, die mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen für die Zeit bis zum 31.08.2010 zu erhalten, bei Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.08.2010 erreichen. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegenüber dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorrangig, wie bereits § 86b Abs. 2 S. 1 SGG mit der Formulierung "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt ..." zu erkennen gibt.
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt jedoch das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 ernsthafte Zweifel nicht bestehen. Denn sowohl nach Auswertung der vorläufigen Einkommensschätzung als auch unter Auswertung der vorgelegten Einnahme-/Überschussaufstellungen überwogen die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben im Aufhebungszeitraum um mtl. durchschnittlich mehr als 1.000,00 EUR, sodass der entsprechend der Bewilligung durch Bescheid vom 10.03.2010 nach den Regeln des SGB II mit 673,90 EUR mtl. zu bemessende Lebensbedarf auch unter Berücksichtigung der noch vorzunehmenden Einkommensbereinigung durch Abzug von Freibeträgen (§§ 11 Abs. 2, 30 SGB II) gedeckt war. Zu Recht und entgegen der Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin hierbei die Einnahmen aus dem Betriebsdarlehen als Betriebseinnahmen berücksichtigt und den angegebenen Betriebsausgaben gegenübergestellt. Dieses Vorgehen entspricht den Regelungen zur Ermittlung des Einkommens Selbständiger in §§ 11 SGB II, 3 der auf § 13 SGB II gestützten Verordnung zur Berechnung von Einkommen ... (Alg II-V). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-V alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Zu den Betriebseinnahmen gehören insbesondere auch Kreditzuflüsse (z. B.Brühl in LPK SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn 102 mwN). Dieses Vorgehen führt über längere Zeiträume rückblickend betrachtet nicht zu einer Benachteiligung der Selbständigen bzw. hier des Antragstellers, da nachgewiesene Tilgungsleistungen ebenso wie alle anderen Betriebsausgaben den monatlichen Betriebseinnahmen gegenübergestellt werden und diese ganz oder anteilig neutralisieren.
Für den Zeitraum ab dem 01.09.2010 richtet sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, es fehlt jedoch an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung. Für die Zeit zwischen dem Ende der Bewilligung (Bescheid vom 10.03.2010) am 31.08.2010 bis zur Stellung des Fortzahlungsantrages vom 06.09.2010 liegt ein Anordnungsgrund schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller für diesen Zeitraum nicht glaubhaft machen kann, alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft zu haben. Zu diesen Möglichkeiten der Selbsthilfe gehört nach ständiger Rechtsprechung auch des vorliegend befassten Senats insbesondere die Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger (z. B. Beschluss vom 12.05.2010 - L 19 AL 115/10 B ER -).
Auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt und gleichfalls für Zeiten nach Stellung des Fortzahlungsantrages zum 06.09.2010 ist eine Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an jeglichem Hinweis auf eine Gefährdung des Lebensunterhalts des Antragstellers oder seiner Unterkunft. Nach Aktenlage gibt es keine Hinweise auf entstandene Mietrückstände, eine beabsichtigte Kündigung des Vermieters wegen entstandener Mietrückstände oder gar eine Räumungsklage. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, Nachweise hierzu vorzulegen, hat der Antragsteller nicht reagiert. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf das Fehlen finanzieller Mittel zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs des Antragstellers im Antragszeitraum. Nach den vorgelegten Einkommensschätzungen ist dies bei einem monatlichen Betriebsüberschuss von rund 1.000,00 EUR nicht zu befürchten. Nach den vorgelegten Kontoauszügen bezüglich des offensichtlich zur Betriebszwecken genutzten Kontos hat der Antragsteller zudem über liquide Mittel für den Bedarfsfall verfügt. So hatte das von ihm genutzte Konto zum 30.06.2010 einen positiven Saldo von 4.321,35 EUR, zum 30.09.2010 von 3.656,60 EUR. Auch wenn es sich bei diesem Vermögen um Vermögen unterhalb der nach dem SGB II zustehenden Freibeträge handeln sollte, wäre sein Vorhandensein bei der Prüfung des Anordnungsgrundes im Rahmen von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu berücksichtigen. Antragsteller können insoweit darauf verwiesen werden, dass der vorrangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechnbarem Einkommen nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2007 - 1 BvR 535/07 - zur Abwendung von Wohnungslosigkeit).
Zurückzuweisen ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren, obgleich dieses im Zeitraum von Stellung des Antrages am 20.08.2010 bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 (§§ 38, 39 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) geboten haben kann.
Denn wenn die Angabe des Antragstellers zutrifft, dass die Auszahlung der mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen mit Ende Mai 2010 eingestellt wurde, konnte der Antragsteller im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 die Nachzahlung der Leistungen verlangen.
Nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, 331 Abs. 1 SGB III können laufende Leistungen ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn der Sozialleistungsträger Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Jedoch ist nach § 331 Abs. 2 SGB III eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Wurde also die laufende Zahlung der mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller ab dem 01.06.2010 eingestellt, stand ihm hiernach ab dem 01.08.2010 bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 ein Auszahlungsanspruch zu. Prozesskostenhilfe ist gleichwohl nicht zu bewilligen, weil weder im Antragsverfahren noch bislang ein vollständig ausgefülltes und mit den geforderten Anlagen eingereichtes Formular nach § 117 ZPO bei Gericht vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschluss des Senats von 23.03.2009 - L 19 B 27/08 AS - mwN, zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, vom 03.06.2009 - L 19 B 77/09 AS -, aaO) markiert dieses Ereignis den Zeitpunkt, zu dem erstmals Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Die beim Sozialgericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.08.2010 genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht, insofern sie hinsichtlich wesentlicher Gesichtspunkte wie der erzielten Bruttoeinnahmen und hiervon vorzunehmenden Abzüge sowie der Wohnkosten überhaupt nicht ausgefüllt ist und zur Frage nach vorhandenem Vermögen zwar die Angabe enthält, der Antragsteller verfüge über ein Girokonto/Girokonten. Die Konten werden jedoch weder bezeichnet noch vorhandenes Guthaben belegt.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach Vorstehendem an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde gegen die Ablehnung des Sachantrages beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Nach mehrjährigem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II teilte der Antragsteller bei Gelegenheit des am 23.02.2010 gestellten Folgeantrags für den Leistungszeitraum ab dem 01.03.2010 mit, er plane eine selbständige Tätigkeit und werde Unterlagen nachreichen.
Mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 vorläufig in Höhe von 673,90 EUR mtl ...
Zum 12.03.2010 meldete der Antragsteller ein Gewerbe an und beantragte die Bewilligung von Einstiegsgeld wegen der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt.
Mit Bescheid vom 21.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Einstiegsgeld gem. § 16b SGB II in Höhe von 179,50 EUR mtl. für die Zeit vom 12.03.2010 bis 11.09.2010 sowie in Höhe von 161,55 EUR mtl. für den Zeitraum vom 12.09.2010 bis 11.03.2011. Am 23.04.2010 gab der Antragsteller nach der Niederschrift Blatt 146 der Verwaltungsakte an, dass er von seinem Vater ein betriebliches Darlehen in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR erhalten werde. Der Darlehnsvertrag liege bereits vor. Zahlungen aus dem Darlehen seien noch nicht geflossen. Nach mehreren Aufforderungen der Antragsgegnerin legte der Antragsteller am 13.04.2010 erste Unterlagen sowie dann am 28.06.2010 vorläufige Einkommensschätzungen vor. Diese wertete die Antragsgegnerin am 22.07.2010 mit dem Ergebnis aus, im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.08.2010 stünden nach den Angaben des Antragstellers den Betriebseinnahmen von 29.723,48 EUR Betriebsausgaben in Höhe von 24.407,33 EUR gegenüber, was einem Überschuss von 5.316,15 EUR im Betrachtungszeitraum bzw. 1.063,23 EUR mtl. entspreche. Am 11.08.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage abschließender Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im zurückliegenden Zeitraum auf und hob mit Bescheid vom 24.08.2010 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch Bescheid vom 10.03.2010 ab dem 01.05.2010 ganz auf mit der Begründung, nach seinen nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Antragsteller nicht bedürftig und habe keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Gegen diesen Bescheid legte der auch seinerzeit schon anwaltlich vertretende Antragsteller am 31.08.2010 Widerspruch ein und beantragte am selben Tag beim Sozialgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Dieser Antrag wurde am 17.09.2010 zurückgenommen.
Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren vom 20.08.2010 hat der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zzgl. der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung ab dem 20.08.2010 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs beantragt. Seit Juni habe er kein Arbeitslosengeld II mehr erhalten und Einstiegsgeld sei auch lediglich für März, April und Mai ausgezahlt worden. Änderungs- oder Aufhebungsbescheide habe er nicht erhalten. Da er über ausreichende Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht verfüge, sei die Antragsgegnerin gem. § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur einstweiligen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 07.09.2010 hat das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil nach den eigenen Angaben des Antragstellers keine Notlage im Sinne des nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft zu machende Anordnungsgrundes bestehe. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 07.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.10.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er sich sowohl gegen die Ablehnung des Antrags in der Sache als auch des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren wendet und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Prozesskostenhilfe stehe ihm bereits unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Rechtsfrage, ob mit bestandskräftigem Bescheid bewilligte Leistungen über mehrere Monate ohne Aufhebung oder Rücknahme des Bescheides selbst einbehalten werden könnten, umstritten sei.
Gleichfalls zu Unrecht habe es das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG für den Zeitraum ab 20.08.2010 bis zumindest 27.08.2010 vorläufig zur Leistungserbringung zu verpflichten. Das erhaltene Darlehen von 17.000,00 EUR könne den Betriebsausgaben nicht als Betriebseinnahme gegenüber gestellt werden, da das Darlehen mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sei. Der Antragsteller habe bereits mit der Tilgung des Darlehens begonnen. Der Beschwerde beigefügt ist eine Aufstellung des Antragstellers vom 08.06.2010 zu seinem voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.09.2010, in der der Beginn der selbständigen Tätigkeit ab dem 01.05.2010, der Zufluss eines betrieblichen Darlehens von 17.000,00 EUR im ersten Monat der betrieblichen Tätigkeit sowie eine Tilgung bestehender betrieblicher Darlehen in Höhe von 167,00 EUR mtl. ab dem dritten Monat angegeben werden. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, der Antragsteller habe erst am 06.09.2010 einen Neuantrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt. Nach den abschließenden Angaben des Antragstellers zu seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 ergebe sich ein monatlicher Gewinn in Höhe von 1.071,76 EUR, wonach der Bedarf des Antragstellers gedeckt sei. Mit Schreiben vom 30.10.2010 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (u. a.) um Angaben zur Höhe der für den Zeitraum vom 20.08.2010 bis 06.10.2010 vermissten Leistungen und Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit des Antrags gebeten worden, hat jedoch trotz Erinnerung nicht reagiert. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren steht dem Antragsteller nicht zu.
Der Senat legt den angekündigten Beschwerdeantrag des Antragstellers dahin aus, dass er die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach §§ 20, 22 SGB II, nicht jedoch die weitere Auszahlung des nach seinen Angaben nur bis einschließlich Mai 2010 geleisteten Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II erstrebt. Für dieses Verfahrensziel spricht neben der durchgehenden Bezeichnung der erstrebten Leistungen als "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II" (hierzu gehören die Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II, während Einstiegsgeld nach § 16b SGB II den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unterfällt) die mehrfache Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.03.2010 sowie die hilfsweise Beschränkung des beanspruchten Leistungszeitraumes auf die Zeit vom 20.08.2010 bis zum 27.08.2010, also den nach Aufhebung durch Bescheid vom 24.08.2010 verbleibenden Zeitraum der Bewilligung durch Bescheid vom 10.03.2010 innerhalb des Antragszeitraumes.
Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses richtet sich die Entscheidung über das so verstandene Begehren des Antragstellers für den Zeitraum bis zum 31.08.2010 nicht nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 24.08.2010 hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung und der Antragsteller kann sein Ziel, die mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen für die Zeit bis zum 31.08.2010 zu erhalten, bei Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.08.2010 erreichen. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegenüber dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorrangig, wie bereits § 86b Abs. 2 S. 1 SGG mit der Formulierung "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt ..." zu erkennen gibt.
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt jedoch das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 ernsthafte Zweifel nicht bestehen. Denn sowohl nach Auswertung der vorläufigen Einkommensschätzung als auch unter Auswertung der vorgelegten Einnahme-/Überschussaufstellungen überwogen die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben im Aufhebungszeitraum um mtl. durchschnittlich mehr als 1.000,00 EUR, sodass der entsprechend der Bewilligung durch Bescheid vom 10.03.2010 nach den Regeln des SGB II mit 673,90 EUR mtl. zu bemessende Lebensbedarf auch unter Berücksichtigung der noch vorzunehmenden Einkommensbereinigung durch Abzug von Freibeträgen (§§ 11 Abs. 2, 30 SGB II) gedeckt war. Zu Recht und entgegen der Argumentation des Bevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin hierbei die Einnahmen aus dem Betriebsdarlehen als Betriebseinnahmen berücksichtigt und den angegebenen Betriebsausgaben gegenübergestellt. Dieses Vorgehen entspricht den Regelungen zur Ermittlung des Einkommens Selbständiger in §§ 11 SGB II, 3 der auf § 13 SGB II gestützten Verordnung zur Berechnung von Einkommen ... (Alg II-V). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Alg II-V ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind nach § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-V alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum zufließen. Zur Berechnung des Einkommens sind nach § 3 Abs. 2 Alg II-V von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Zu den Betriebseinnahmen gehören insbesondere auch Kreditzuflüsse (z. B.Brühl in LPK SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn 102 mwN). Dieses Vorgehen führt über längere Zeiträume rückblickend betrachtet nicht zu einer Benachteiligung der Selbständigen bzw. hier des Antragstellers, da nachgewiesene Tilgungsleistungen ebenso wie alle anderen Betriebsausgaben den monatlichen Betriebseinnahmen gegenübergestellt werden und diese ganz oder anteilig neutralisieren.
Für den Zeitraum ab dem 01.09.2010 richtet sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, es fehlt jedoch an einem für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung. Für die Zeit zwischen dem Ende der Bewilligung (Bescheid vom 10.03.2010) am 31.08.2010 bis zur Stellung des Fortzahlungsantrages vom 06.09.2010 liegt ein Anordnungsgrund schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller für diesen Zeitraum nicht glaubhaft machen kann, alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe erfolglos ausgeschöpft zu haben. Zu diesen Möglichkeiten der Selbsthilfe gehört nach ständiger Rechtsprechung auch des vorliegend befassten Senats insbesondere die Antragstellung beim zuständigen Leistungsträger (z. B. Beschluss vom 12.05.2010 - L 19 AL 115/10 B ER -).
Auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt und gleichfalls für Zeiten nach Stellung des Fortzahlungsantrages zum 06.09.2010 ist eine Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt an jeglichem Hinweis auf eine Gefährdung des Lebensunterhalts des Antragstellers oder seiner Unterkunft. Nach Aktenlage gibt es keine Hinweise auf entstandene Mietrückstände, eine beabsichtigte Kündigung des Vermieters wegen entstandener Mietrückstände oder gar eine Räumungsklage. Auf die Aufforderung des Berichterstatters, Nachweise hierzu vorzulegen, hat der Antragsteller nicht reagiert. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf das Fehlen finanzieller Mittel zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs des Antragstellers im Antragszeitraum. Nach den vorgelegten Einkommensschätzungen ist dies bei einem monatlichen Betriebsüberschuss von rund 1.000,00 EUR nicht zu befürchten. Nach den vorgelegten Kontoauszügen bezüglich des offensichtlich zur Betriebszwecken genutzten Kontos hat der Antragsteller zudem über liquide Mittel für den Bedarfsfall verfügt. So hatte das von ihm genutzte Konto zum 30.06.2010 einen positiven Saldo von 4.321,35 EUR, zum 30.09.2010 von 3.656,60 EUR. Auch wenn es sich bei diesem Vermögen um Vermögen unterhalb der nach dem SGB II zustehenden Freibeträge handeln sollte, wäre sein Vorhandensein bei der Prüfung des Anordnungsgrundes im Rahmen von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu berücksichtigen. Antragsteller können insoweit darauf verwiesen werden, dass der vorrangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechnbarem Einkommen nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2007 - 1 BvR 535/07 - zur Abwendung von Wohnungslosigkeit).
Zurückzuweisen ist auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren, obgleich dieses im Zeitraum von Stellung des Antrages am 20.08.2010 bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 (§§ 38, 39 des Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) geboten haben kann.
Denn wenn die Angabe des Antragstellers zutrifft, dass die Auszahlung der mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen mit Ende Mai 2010 eingestellt wurde, konnte der Antragsteller im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 die Nachzahlung der Leistungen verlangen.
Nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, 331 Abs. 1 SGB III können laufende Leistungen ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig eingestellt werden, wenn der Sozialleistungsträger Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen, und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Jedoch ist nach § 331 Abs. 2 SGB III eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Wurde also die laufende Zahlung der mit Bescheid vom 10.03.2010 bewilligten Grundsicherungsleistungen an den Antragsteller ab dem 01.06.2010 eingestellt, stand ihm hiernach ab dem 01.08.2010 bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom 24.08.2010 ein Auszahlungsanspruch zu. Prozesskostenhilfe ist gleichwohl nicht zu bewilligen, weil weder im Antragsverfahren noch bislang ein vollständig ausgefülltes und mit den geforderten Anlagen eingereichtes Formular nach § 117 ZPO bei Gericht vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Beschluss des Senats von 23.03.2009 - L 19 B 27/08 AS - mwN, zugänglich unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, vom 03.06.2009 - L 19 B 77/09 AS -, aaO) markiert dieses Ereignis den Zeitpunkt, zu dem erstmals Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt. Die beim Sozialgericht eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.08.2010 genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht, insofern sie hinsichtlich wesentlicher Gesichtspunkte wie der erzielten Bruttoeinnahmen und hiervon vorzunehmenden Abzüge sowie der Wohnkosten überhaupt nicht ausgefüllt ist und zur Frage nach vorhandenem Vermögen zwar die Angabe enthält, der Antragsteller verfüge über ein Girokonto/Girokonten. Die Konten werden jedoch weder bezeichnet noch vorhandenes Guthaben belegt.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen, weil es der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach Vorstehendem an hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde gegen die Ablehnung des Sachantrages beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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