L 7 AS 113/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 49 (22) AS 265/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 113/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2009 wird zurückgewiesen. Die hilfsweise erhobenen Klagen werden als unzulässig abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum vom 28.09.2006 bis 05.01.2009 streitig.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seiner Mutter, seinem mittlerweile am 00.00.2008 verstorbenen Vater und seiner älteren Schwester in einem Haushalt. Die Schwester bezog selbst Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Miete betrug einschließlich der Heiz- und Betriebskosten monatlich 440,00 Euro.

Der Kläger besuchte zunächst eine Schule für Lernbehinderte. Nach einem Beratungsgespräch am 13.03.2000 erachtete die Agentur für Arbeit zur genaueren Einschätzung des intellektuellen Leistungsvermögens und des notwendigen Förderbedarfs des Klägers zunächst eine Psychosoziale Unterstützung (PSU) für erforderlich. Bei dem Kläger stehe eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlichem, vermeidendem Verhalten im Vordergrund. Aus psychischer Sicht sei er in der Aufnahme und Verarbeitung von Lerninhalten weitreichend und dauerhaft beeinträchtigt. Ausbildungsreife scheine kaum noch erreichbar zu sein. Zur Vorbereitung auf eine Helfertätigkeit sei eine mehrjährige Vorförderung erforderlich. Ab dem 01.08.2001 nahm der Kläger zunächst an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Jugendwerkstatt teil. Im Rahmen dieser Förderung wurde von Seiten des B-Berufskollegs wegen des gehemmten Verhaltens des Klägers eine Therapie für erforderlich gehalten und der Kläger aufgefordert, deswegen seinen Hausarzt aufzusuchen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Nach den Ausführungen der Mitarbeiterin des B-Berufskollegs Frau F sperre sich die Mutter des Klägers gegen eine medizinische Abklärung. Da der Kläger ohne die Therapie im bisherigen Verlauf die Arbeitsmarktreife nicht erreichen könne, wurde eine weitere Förderung als aussichtslos erachtet. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation sollte eine weitere Hilfestellung erst nach entsprechenden medizinischen Maßnahmen geprüft werden. Die Förderung des Klägers endete daher am 19.12.2003.

Am 28.09.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung trug er vor, er sei bislang von seinen Eltern unterhalten worden, die ihn jetzt jedoch nicht mehr unterstützen würden. Sie gewährten ihm nur noch darlehensweise Leistungen. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 12.02.2007 auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern offen zu legen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 11.04.2007 lehnte die Beklagte die beantragten Leistungen ab. Der Kläger sei unter 25 Jahre alt und wohne bei seinen Eltern. Das Einkommen und Vermögen seiner Eltern sei daher anzurechnen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nicht aufklärbar seien, könne nicht ermittelt werden, ob der Kläger hilfebedürftig sei. Die Leistungen müssten dem Kläger mangels Aufklärbarkeit der Hilfebedürftigkeit verwehrt werden.

Am 05.01.2007 endete die Familienversicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Schreiben vom 09.05.2007 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 11.04.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er gegenwärtig von seinen Eltern keine Unterstützung mehr erhalte. Er habe seit dem 06.01.2007 keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Er selbst sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, er könne jedoch keine Informationen über das Einkommen bzw. Vermögen seiner Eltern mitteilen. Weil er über 21 Jahre alt sei, bestehe kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Zudem würde die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst, wenn seine Eltern aus der Wohnung ausziehen und ihn auf die Straße setzen würden. Es sei aber zynisch und menschenverachtend, jemand auf derartige Kunstgriffe zu verweisen. Er nehme zudem Bezug auf die rechtlichen Erwägungen in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 21.12.2006, Az.: S 6 AS 2485/06, in dem seine Lebenssituation gewürdigt werde. Seine Hilfebedürftigkeit sei ohne Berücksichtigung des Einkommens oder Vermögens seiner Eltern zu berechnen.

Die Beklagte forderte im folgenden Widerspruchsverfahren die Eltern des Klägers auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Die Eltern weigerten sich jedoch, dieser Aufforderung nachzukommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit seiner am 11.12.2007 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt. Er hat ergänzend vorgetragen, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern verwirkt sei, da er keine Ausbildung absolviere. Wenn jedoch nach den zivilrechtlichen Vorschriften kein Unterhaltsanspruch bestünde, könne das SGB II dies nicht anders beurteilen. Zudem könne die U 25-Regel des SGB II nur für Personen gelten, die ihre Ausbildung noch nicht beendet hätten. Dies setze voraus, dass überhaupt eine Ausbildung begonnen worden sei. Das sei bei ihm aber nicht der Fall. Zudem habe im Rahmen der Antragstellung eine angemessene Beratung nicht stattgefunden. Denn wenn man sich durch die U-25 Regelung daran gehindert gesehen habe, zu seinen Gunsten zu entscheiden, hätte man ihm wenigstens zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt raten müssen. Unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erweise sich das Verhalten der Beklagten ebenfalls als nicht haltbar.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 11.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 28.09.2006 Leistungen in der Höhe des maßgeblichen Regelsatzes zu gewähren, ab dem 01.01.2007 die Kosten der Unterkunft zu tragen sowie den Kläger von den Ansprüchen der Krankenversicherung nach § 223, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab Januar 2005 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass bei Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern keine Hilfebedürftigkeit des Klägers vorliege.

Parallel zu dem erstinstanzlichen Klageverfahren hat der Kläger am 10.12.2007 einen Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt. Das Verfahren endete in beiden Instanzen für den Kläger erfolglos. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens legte er einen Rentenbescheid seines Vaters vor, nach dem dieser eine Rente in Höhe von 1.924,34 Euro brutto bzw. 1.752,12 Euro netto bezog, wobei von dieser Rentenzahlung eine Pfändung in Höhe von 157 Euro an die H Bank abgezogen wurde. Auf entsprechende Nachfrage teilte der Kläger im Beschwerdeverfahren zudem mit, dass sein Vorbringen bezüglich des Auszuges aus der elterlichen Wohnung als Antrag auf Zustimmung der Antragsgegnerin zum Umzug in eine eigene Wohnung gemeint sei. In dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erörterungstermin am 22.04.2008 erklärte die Beklagte, dass sie einen wichtigen Grund für den Auszug aus der elterlichen Wohnung als gegeben ansehe. Der Antragsteller solle jetzt engmaschig mit ihr zusammenarbeiten und eine Wohnung suchen.

Am 00.00.2008 verstarb der Vater des Klägers. Die Mutter des Klägers bezog ab dem 01.06.2008 eine große Witwenrente in Höhe von 1.059,98 Euro.

Aufgrund eines neuen Antrag anlässlich seines 25. Geburtstages bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.2009 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 06.01.2009 bis 30.06.2009.

Das SG hat mit Urteil vom 23.11.2009 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können, auch das Vermögen und das Einkommen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partner zu berücksichtigen. Der Kläger sei zwar volljährig, unterfiele im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift gehörten zur Bedarfsgemeinschaft auch die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder der in den Nummer 1- 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Es sei auch keine hiervon abweichende Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geboten. Denn anders als die Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordere die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II keinen Einstehenswillen seitens der Eltern. Vielmehr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass Eltern für ihre Kinder einstehen, wenn diese mit ihnen in einem Haushalt lebten, unverheiratet seien, unter 25 Jahre alt seien und ihren Lebensunterhalt selbst nicht sicherstellen könnten. Auch der Vergleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht erfordere keine abweichende Auslegung. Zwar weise der Kläger zu Recht daraufhin, dass in seinem Fall kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern bestehe, während das SGB II dennoch von einem Einstehen der Eltern für ihn ausgehe. Die fehlende Deckungsgleichheit sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei Leistungen nach dem SGB II um Leistungsverwaltung handele, bei der dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Zu beachten sei nur, dass die Regelung keine unangemessene Ungleichbehandlung bedeute. Die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II vorgesehene Ungleichbehandlung von unter 25-Jährigen mit über 25-Jährigen, die im Haushalt der Eltern wohnen, sei nicht willkürlich. Die Bildung einer Vergleichsgruppe U 25 und Ü 25 finde sich auch in anderen gesetzlichen Regelungen, wie etwa beim verlängerten Bezug von Kindergeld, welches bei Kindern in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird. Das demnach nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzurechnende Einkommen und Vermögen der Eltern des Klägers habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum zur Deckung des Bedarfs des Klägers ausgereicht. Bis zum Tod des Vaters habe im Zeitraum vom 28.09.2006 bis 25.05.2008 dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.232 Euro ein Einkommen von 1.525,07 Euro gegenüberstanden. Nach dem Tod des Vaters habe im Zeitraum vom 26.05.2008 bis zum 05.01.2009 dem Bedarf in Höhe von 939 Euro bzw. in Höhe von 946 Euro ein Einkommen in Höhe von 1.059,98 Euro gegenübergestanden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 04.01.2010 zugestellte Urteil am 25.01.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren und trägt ergänzend vor, dass das Abstellen auf § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und die damit einhergehende Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft jedenfalls in seinem Fall, in dem es an einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht fehle, rechtswidrig sei. Seine Eltern seien keine Sozialhilfeempfänger gewesen. Die im Sozialrecht neu eingeführte Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft könne auf seine Eltern bereits keine Anwendung finden, weil seine Eltern keine Leistungen nach dem SGB II bezögen. Spätestens mit dem Wegfall der Krankenversicherung sei von einer tatsächlich aufgelösten Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Aber selbst bei Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft bestehe ausnahmsweise ein Anspruch. Eine Bedarfsge-meinschaft könne rein tatsächlich oder durch Umzug aufgelöst werden. Für einen Umzug sei aber eine Mitwirkung der Beklagten erforderlich gewesen, diese habe aber auf das Umzugsbegehren nicht reagiert. Auch habe die Beklagte mangels Unterhaltspflicht keine Möglichkeit, gegen die Eltern zu vollstrecken. Die Beklagte nehme zudem in Kauf, dass er seit dem 06.01.2007 ohne Krankenversicherungsschutz sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers im Rahmen der Regelung des § 26 Abs. 3 SGB II für die Zeit ab dem Tod des Vaters des Klägers übernimmt, sofern Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum bis zum 05.01.2009 geltend gemacht werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.11.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 zu verpflichten, ihm vom 28.09.2006 bis 05.01.2009 Leistungen in der Höhe des maßgeblichen Regelsatzes sowie ab dem 01.01.2007 einschließlich der Kosten der Unterkunft zu gewähren, hilfsweise ihm ab dem 01.07.2007 diese Leistungen im Wege des Schadensersatzes zuzusprechen bzw. wegen unzulässiger Rechtsausübung. Weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte sein Umzugsbegehren sowie seiner Eltern rechtswidrig ignoriert hat und ihm dem Grunde nach dadurch ein Schaden entstanden ist

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund ist nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid vom 11.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2007 ist rechtmäßig und hat den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Beklagte durfte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ablehnen.

Der Kläger hatte in der Zeit vom 28.09.2006 bis 05.01.2009 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Der Kläger ist nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Kläger bildete im streitgegenständlichen Zeitraum mit seinen Eltern bzw. mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unter 25 Jahre alt. Er war unverheiratet und gehörte dem Haushalt seiner Eltern bzw. nach dem Tod seines Vaters dem Haushalt seiner Mutter an, denn er wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit seinen Eltern bzw. seiner Mutter in der P Str. 00. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 2. Halbsatz SGB II greift bei dem Kläger nicht, denn er verfügte über kein Einkommen oder Vermögen, das seinen Lebensunterhalt sicherstellte.

Zur Recht verneint das SG hier das Erfordernis einer abweichenden Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wegen der Weigerung der Eltern des Klägers, ihn finanziell zu unterstützen. Diese Weigerung bedingt keine Aufhebung der nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aufgrund der gesetzlichen Wertung bestehenden Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anders als die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II keinen Einstehenswillen seitens der Eltern. Das SG weist zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eltern für ihre Kinder einstehen, wenn diese mit ihnen im Haushalt leben, unverheiratet sind, unter 25 Jahre alt sind und ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellten können (vgl. BT-Drs., 16/688, S. 14). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger gegen seine Eltern einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Zutreffend weist das SG darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei der Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist und die Ungleichbehandlung von unter 25-Jährigen mit über 25-Jährigen nicht willkürlich ist. Im Bereich existenzsichernder Leistungen darf der Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 51/09 R). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des SG Chemnitz vom 21.12.2006, Az. 6 AS 2485/06. In dem dortigen Fall hatte der Antragsteller vorgetragen, dass er eine eigene Wohnung im Haus seiner Eltern bewohne, in der er eigenständig koche, schlafen, wohnen und sich waschen könne. Das Gericht ging davon aus, der Antragsteller und seine Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

Das demnach nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzurechnende Einkommen der Eltern des Klägers reichte in dem streitgegenständlichen Zeitraum zur Deckung des Bedarfs des Klägers aus.

Im Zeitraum vom 28.09.2006 bis 25.05.2008 erhielt die Bedarfsgemeinschaft die Rente des Vater in Höhe von 1.924,34 Euro brutto bzw. 1.752,12 Euro netto. Diese Rente des Vaters stellt Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar, von der nach Abzug der Pfändung in Höhe von 157 Euro ein Nettoeinkommen von 1.595,12 Euro verblieb. Auch nach Abzug des Freibetrags für freiwillige Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II von 30 Euro genügte die Rente zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf der Eltern belief sich auf jeweils 422 Euro (312 Euro Regelleistung und 110 Euro Kosten der Unterkunft). Der Kläger hatte einen Bedarf in Höhe der Regelleistung von 278 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 110 Euro. Der Bedarf belief sich somit insgesamt auf 1.232 Euro.

Nach dem Tod des Vaters war für den Zeitraum vom 26.05.2008 bis 05.01.2009 der Bedarf der aus der Mutter des Klägers und dem Kläger selbst bestehenden Bedarfsgemeinschaft ebenfalls gedeckt. Die Mutter bezog eine Witwenrente in Höhe von 1.059,98 Euro. Auch bei dieser Witwenrente handelte es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Bereinigt um die Versicherungspauschale stand der Bedarfsgemeinschaft somit ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1.029,98 Euro zur Verfügung. Der Bedarf belief sich bis zum 31.06.2008 auf 939,90 Euro (Regelleistung für die Mutter in Höhe von 347 Euro und Regelleistung für den Kläger in Höhe von 278 Euro für den Kläger sowie jeweils 157,45 Euro Kosten der Unterkunft) und ab dem 01.07.2008 aufgrund der Erhöhung der Regelleistung auf 946,90 Euro.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe ihn nicht dahingehend beraten, dass er eine eigene Wohnung beziehen solle bzw. seinen Umzugswunsch nicht unterstützt, sind die für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der eingetretene Nachteil muss durch eine zusätzliche Handlung beseitigt werden können. Das ist hier nicht der Fall. Solange der Kläger noch im Haushalt der Eltern wohnte, war ein Leistungsanspruch nicht gegeben. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe auf das Umzugsbegehren nicht reagiert. Der Kläger hat selbst nach der Erklärung der Beklagten im Erörterungstermin am 22.04.2008, dass sie einen wichtigen Grund für den Auszug aus der elterlichen Wohnung als gegeben ansehe, kein konkretes Wohnungsangebot bei der Beklagten vorgelegt.

Die Hilfsanträge des Klägers sind unzulässig. Es handelt sich insofern gegenüber dem Hauptantrag, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, um Klageänderungen. Während der Kläger mit dem Hauptantrag Leistungen nach dem SGB II beantragt, begehrt er mit dem Hilfsantrag Schadenersatz bzw. eine Feststellung. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung liegt nicht vor. Sie ist auch nicht gemäß § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, da sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist zu verneinen, wenn die Klageänderung dazu führt, dass der Rechtsstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2009, Az. L 10 P 72/08). Das ist hier der Fall. Bei den nunmehr von dem Kläger hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen bzw. dem Feststellungsbegehren handelt es sich nicht um bereits schon geltend gemachte Ansprüche, sondern um völlig neue Streitgegenstände, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreites gewesen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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