Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 337/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 2195/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) abgewiesen worden ist, ist unstatthaft; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
§ 114 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen zu den Formerfordernissen zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs 3 Nr 2 SGG soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe jedoch nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss auch den Fall, dass das SG meint, wegen einer fehlerhaften Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen zu können, zumal sich anderenfalls ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnen könnte (ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 2170/08 AS PKH – und Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH; zu fehlendem Vordruck vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 18 B 2432/08 AS PKH – und Beschluss vom 24. März 2009 – L 5 B 2025/08 AS PKH, jeweils juris).
Dem Fall des nicht vorgelegten bzw fehlerhaft ausgefüllten Prozesskostenhilfevordruckes entspricht die vorliegende Konstellation, in der das SG Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO abgelehnt hat, weil die Klägerin innerhalb einer vom SG gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 06. August 2009 - L 3 AS 375/09 B PKH, juris).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl etwa Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 18 = SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG) und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten) abgewiesen worden ist, ist unstatthaft; sie war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
§ 114 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen zu den Formerfordernissen zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs 3 Nr 2 SGG soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe jedoch nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss auch den Fall, dass das SG meint, wegen einer fehlerhaften Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen zu können, zumal sich anderenfalls ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnen könnte (ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 2170/08 AS PKH – und Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH; zu fehlendem Vordruck vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 – L 18 B 2432/08 AS PKH – und Beschluss vom 24. März 2009 – L 5 B 2025/08 AS PKH, jeweils juris).
Dem Fall des nicht vorgelegten bzw fehlerhaft ausgefüllten Prozesskostenhilfevordruckes entspricht die vorliegende Konstellation, in der das SG Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 Satz 4 ZPO abgelehnt hat, weil die Klägerin innerhalb einer vom SG gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 06. August 2009 - L 3 AS 375/09 B PKH, juris).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl etwa Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, juris RdNr 18 = SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 183 SGG) und außergerichtliche Kosten werden nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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