Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 133/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 117/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 98/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Prozesskosten für ein vor dem BVerfG durchzuführendes Verfahren sind kein Bedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II. Insoweit gehen die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Regelungen des SGB II vor.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger bezog ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Schreiben vom 23.12.2008 teilte er der Beklagten mit, er führe seit geraumer Zeit Verwaltungsprozesse, betreffend des Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Aufgrund der ablehnenden Entscheidungen des BayVGH sei der Rechtsweg erschöpft. Er sei nun gezwungen, sich eines Fachanwalts für das öffentliche Recht zu bedienen, dessen Honorar 1.000,00 EUR betrage. Bei Prozesserfolg bestehe die Chance, den Leistungsbezug beenden zu können.
Mit Bescheid vom 08.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sei der Kläger in der Lage, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln zu erbringen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 als unbegründet zurück. Anwaltskosten zur Durchsetzung von vermeintlichen Rechtsansprüchen stellten in aller Regel keinen unabweisbaren Bedarf i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Der Kläger habe schon einmal erfolglos den Gang zum Bundesverfassungsgericht bestritten. Seine Rechtssache sei in der Vorprüfung nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtssache sei durchaus erfolgsträchtig. Er hätte 1990/1991 gar nicht zur juristischen Staatsprüfung zugelassen werden dürfen. Ärztlicherseits und auch richterlicherseits sei festgestellt worden, dass er ohne Schreibzeitverlängerung überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die zweite juristische Staatsprüfung zu bestehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß §§ 19, 20 SGB II erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 01.07.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,00 EUR. Die Festlegung abweichender Bedarfe sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung bestehe somit nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II. Der Leistungskatalog sei insoweit abschließend. Auch bestehe kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 2 SGB II. Anwaltskosten seien kein von der Regelleistung umfasster Bedarf. Dies sei auch nicht notwendig, da es in allen Verfahrensordnungen, auch vor dem Bundesverfassungsgericht, die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 17.02.2009 sowie des Bescheides vom 08.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 zu verurteilen, ihm 1.000,00 EUR an Anwaltshonorar als Vorschuss zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.
Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Sozialgerichts und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Anspruch auf einen Zuschuss zu Prozesskosten im Falle der Hilfebedürftigkeit ist in den Verfahrensordnungen abschließend in der Weise geregelt, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht. Diese Bestimmungen gehen den Regelungen über die Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Verfahrensordnungen hinsichtlich der Prüfung der Hilfebedürftigkeit z. B. in § 115 ZPO spezielle Regelungen enthalten, durch die die Frage der Hilfebedürftigkeit bzw. der Fähigkeit, die Kosten der Prozessführung bestreiten zu können, gegenüber den Vorschriften des SGB II und des SGB XII unterschiedlich geregelt sind. Zudem setzt die Bewilligung eines Zuschusses zu den Prozesskosten die Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Auch dies ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, z. B. § 114 ZPO, geregelt. Der Beklagten ist demgegenüber nicht zuzumuten, im Einzelfall zu prüfen, ob ein beabsichtigter Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat. Diese Prüfung kann nur das Gericht, das für diesen Rechtsstreit zuständig ist, vornehmen.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.02.2010 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger bezog ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Mit Schreiben vom 23.12.2008 teilte er der Beklagten mit, er führe seit geraumer Zeit Verwaltungsprozesse, betreffend des Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. Aufgrund der ablehnenden Entscheidungen des BayVGH sei der Rechtsweg erschöpft. Er sei nun gezwungen, sich eines Fachanwalts für das öffentliche Recht zu bedienen, dessen Honorar 1.000,00 EUR betrage. Bei Prozesserfolg bestehe die Chance, den Leistungsbezug beenden zu können.
Mit Bescheid vom 08.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sei der Kläger in der Lage, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln zu erbringen. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2009 als unbegründet zurück. Anwaltskosten zur Durchsetzung von vermeintlichen Rechtsansprüchen stellten in aller Regel keinen unabweisbaren Bedarf i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Der Kläger habe schon einmal erfolglos den Gang zum Bundesverfassungsgericht bestritten. Seine Rechtssache sei in der Vorprüfung nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtssache sei durchaus erfolgsträchtig. Er hätte 1990/1991 gar nicht zur juristischen Staatsprüfung zugelassen werden dürfen. Ärztlicherseits und auch richterlicherseits sei festgestellt worden, dass er ohne Schreibzeitverlängerung überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, die zweite juristische Staatsprüfung zu bestehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gemäß §§ 19, 20 SGB II erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 01.07.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,00 EUR. Die Festlegung abweichender Bedarfe sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung bestehe somit nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 SGB II. Der Leistungskatalog sei insoweit abschließend. Auch bestehe kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 2 SGB II. Anwaltskosten seien kein von der Regelleistung umfasster Bedarf. Dies sei auch nicht notwendig, da es in allen Verfahrensordnungen, auch vor dem Bundesverfassungsgericht, die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 17.02.2009 sowie des Bescheides vom 08.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 zu verurteilen, ihm 1.000,00 EUR an Anwaltshonorar als Vorschuss zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.
Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Sozialgerichts und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Der Anspruch auf einen Zuschuss zu Prozesskosten im Falle der Hilfebedürftigkeit ist in den Verfahrensordnungen abschließend in der Weise geregelt, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht. Diese Bestimmungen gehen den Regelungen über die Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Verfahrensordnungen hinsichtlich der Prüfung der Hilfebedürftigkeit z. B. in § 115 ZPO spezielle Regelungen enthalten, durch die die Frage der Hilfebedürftigkeit bzw. der Fähigkeit, die Kosten der Prozessführung bestreiten zu können, gegenüber den Vorschriften des SGB II und des SGB XII unterschiedlich geregelt sind. Zudem setzt die Bewilligung eines Zuschusses zu den Prozesskosten die Prüfung der Erfolgsaussicht voraus. Auch dies ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, z. B. § 114 ZPO, geregelt. Der Beklagten ist demgegenüber nicht zuzumuten, im Einzelfall zu prüfen, ob ein beabsichtigter Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat. Diese Prüfung kann nur das Gericht, das für diesen Rechtsstreit zuständig ist, vornehmen.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.02.2010 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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