Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 1305/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 789/10 B ER und L 7 AS 790/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Antragstellerinnen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt sich nach dem Ergebnis der Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 12 f ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.02.2007, Az.: L 7 B 11/07 AS ER und vom 26.07.2006, Az.: L 20 B 144/06 AS ER).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen. Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ergeben sich nach summarischer Prüfung nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 29.04.2010 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Durch die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Antragstellerin zu 1) - und zwar in Höhe der sogenannten Analogleistung nach § 2 AsylbLG - und die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) für die Antragstellerin ist 2) ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Änderung für die Zukunft erforderte. Das Vorbringen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kann dahin stehen, ob der Bescheid vom 17.12.2009, mit dem den Antragstellerinnen Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden, rechtswidrig war, weil ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB II bestand. Zweifel an einer Leistungsberechtigung der Klägerin zu 1) nach dem AsylbLG ergeben sich nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht. Die Klägerin, die derzeit nur im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist, erfüllt danach die Voraussetzungen gemäß § 1 AsylbLG. Denn auch ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid kann nach § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden, wenn eine weitere Änderung eintritt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48, Rn. 25). Im Gegensatz zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit davon abhängig macht, dass kein schützenswertes Vertrauen vorliegt, kann ein Verwaltungsakt nach § 48 SGB X für die Zukunft ohne Prüfung des Vertrauensschutzes aufgehoben werden. Sofern die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen nicht gemäß § 24 SGB X hinsichtlich der beabsichtigen Aufhebung angehört hat, wurde diese Formfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch das Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. Schütze in von Wulffen, Kommenar zum SGB X, 7. Auflage, § 48, Rn. 14 ff). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen ist es für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides auch nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, die Leistungen auf sich überzuleiten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Verfahren S 35 AS 918/10 ER, in dem das SG zugunsten der Antragstellerinnen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat, ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. In dem dortigen Verfahren hat das SG die Einstellung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung für nicht zulässig erachtet, weil sich die Antragsgegnerin die erforderlichen Informationen inzwischen selbst über die Gemeinde C beschafft habe.
Da die Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bot, war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Antragstellerinnen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt sich nach dem Ergebnis der Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerinnen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 12 f ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.02.2007, Az.: L 7 B 11/07 AS ER und vom 26.07.2006, Az.: L 20 B 144/06 AS ER).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen. Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ergeben sich nach summarischer Prüfung nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 29.04.2010 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Durch die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Antragstellerin zu 1) - und zwar in Höhe der sogenannten Analogleistung nach § 2 AsylbLG - und die Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) für die Antragstellerin ist 2) ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Änderung für die Zukunft erforderte. Das Vorbringen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es kann dahin stehen, ob der Bescheid vom 17.12.2009, mit dem den Antragstellerinnen Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt wurden, rechtswidrig war, weil ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB II bestand. Zweifel an einer Leistungsberechtigung der Klägerin zu 1) nach dem AsylbLG ergeben sich nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht. Die Klägerin, die derzeit nur im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist, erfüllt danach die Voraussetzungen gemäß § 1 AsylbLG. Denn auch ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid kann nach § 48 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden, wenn eine weitere Änderung eintritt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48, Rn. 25). Im Gegensatz zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit davon abhängig macht, dass kein schützenswertes Vertrauen vorliegt, kann ein Verwaltungsakt nach § 48 SGB X für die Zukunft ohne Prüfung des Vertrauensschutzes aufgehoben werden. Sofern die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen nicht gemäß § 24 SGB X hinsichtlich der beabsichtigen Aufhebung angehört hat, wurde diese Formfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch das Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. Schütze in von Wulffen, Kommenar zum SGB X, 7. Auflage, § 48, Rn. 14 ff). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen ist es für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides auch nicht von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, die Leistungen auf sich überzuleiten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Verfahren S 35 AS 918/10 ER, in dem das SG zugunsten der Antragstellerinnen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat, ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. In dem dortigen Verfahren hat das SG die Einstellung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung für nicht zulässig erachtet, weil sich die Antragsgegnerin die erforderlichen Informationen inzwischen selbst über die Gemeinde C beschafft habe.
Da die Rechtsverfolgung der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bot, war ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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