L 7 AS 1842/10 B ER und L 7 AS 1843/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 4102/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1842/10 B ER und L 7 AS 1843/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2010 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer Regelungs-anordnung richtet, ist sie unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an der Maßnahme "Umschulung zum Industriekaufmann" bei dem X zu bewilligen, ist durch Zeitablauf entfallen. Da die Umschulungsmaßnahme bereits am 05.07.2010 begonnen hat und der Antragsteller nach der vom Sozialgericht (SG) eingeholten Auskunft des X nur bis zum 30.09.2010 in die Umschulungsmaßnahme aufgenommen werden konnte, hat sich das Begehren des Antragstellers durch Zeitablauf erledigt. Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht, dass er mit diesem Verfahren beabsichtigt, seine Teilnahme an einer erst im Jahr 2011 beginnenden Umschulungsmaßnahme zu erreichen. Er hat mit Schriftsatz vom 16.11.2010 mitgeteilt, dass er die Verpflichtung zu der laufenden Umschlussmaßnahme begehre und eine schriftliche Zusage für eine neue Schulungsmaßnahme das Verfahren allenfalls im Rahmen eines Vergleichs beenden könne. Eine Änderung des Verpflichtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewilligung der Teilnahme an der Umschulung festzustellen, ist im einstweiligen Rechtschutzverfahren unzulässig (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW -, Beschluss vom 05.11.2010, Az.: L 19 AS 1684/10 B m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 73a SGG, § 114 ZPO unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Das SG hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des im erstinstanzlichen Verfahren verfolgten Begehren des Antragstellers verneint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientieren Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu Recht hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 30.09.2010 verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dahinstehen kann, ob und inwieweit bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen überhaupt zuerkannt werden können, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null nicht eingetreten ist. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtschutz nicht mehr erreichbar und dies für den Antragstellers unzumutbar wäre (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2010, Az.: L 19 AS 1684/10 B). Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind jedoch nicht erkennbar. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 02.09.2010 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin am 05.08.2010 noch keine abschließende Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme dergestalt getroffen hatte, dass die Entscheidung nur noch vom Ergebnis der Eignungsfeststellung abhängen sollte. Der Antragsteller hat in der eidestattlichen Versicherung erklärt, dass "Sie (Frau Müller) sagte, dass sie erst einmal die Beurteilung vom X haben muss, um weiter entscheiden zu können". Daraus ergibt sich, dass für die weitere Entscheidung eben auch noch weitere Gesichtspunkte als die Eignungsfeststellung erforderlich sein sollten. Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragstellers vorträgt, er sei falsch beraten worden und er habe darauf vertraut, dass ihm die Maßnahme bewilligt werde, sind die für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Sozialleistungsträger rechtswidrig Pflichten aus einem Sozialleistungsverhältnis verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat, den er durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung ausgleichen kann. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.08.1983, Az.: 11 RA 60/82; Urteil vom 05.04.2000, Az.: B 5 EJ 50/98 R, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 44/09 R; Urteil vom 28.09.2010, Az.: B 1 KR 31/09 R). Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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