Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 1762/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1420/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2010 (richtig: 17. Mai 2010) (Sanktionsbescheid) angeordnet worden ist. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2010 (richtig: 17. Mai 2010) (Sanktionsbescheid) wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten; außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich allein gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juni 2010 angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den (Sanktions-)Bescheid vom 17. Mai 2010 richtet, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 angeordnet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 12 c m.w.N.). Ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch Keller a.a.O., § 86 b Rn 12, 12 e; Berlit, info also 2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92), wobei beachtet werden muss, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 – veröffentlicht in juris und in NJW 2010, 1871-1872).
Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f). Bei einem als rechtmäßig zu beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig vorrangig. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, d.h. ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist jedenfalls in Fällen, in denen wie vorliegend, existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und damit die Wahrung der Würde des Menschen berührt wird, eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Rn. 25,26,29, in Breith. 2005, 803 ff.).
Unter Anwendung dieser Kriterien kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, nicht erfolgen, weil vorliegend mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des (Sanktions-)Bescheides spricht.
Der (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 100 vom Hundert gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Der Antragsteller hat zweifach wiederholt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzt. Die erste Pflichtverletzung bestand darin, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen in der Eingliederungsvereinbarung vom 31. März 2009 festgelegten Pflichten nicht erfüllte, indem er die Maßnahme "" beim Träger Institut für Kommunikation und Wirtschaftsbildung GmbH (IKW) in Rathenow wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens schuldhaft beendet hat. Daraufhin senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab. Die erste wiederholte Pflichtverletzung beging der Antragsteller dadurch, dass er seine aus einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 29. September 2009 festgelegten Pflichten nicht erfüllte, indem er an einer vereinbarten beruflichen Weiterbildung beim Jugendaufbauwerk (JAW) Nauen nicht teilnahm. Auf Grund dieses ersten wiederholten Pflichtverstoßes nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. November 2009 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine weitere Absenkung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung vor. Beide Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig. Die jetzt zur Absenkung des Regelsatzes um 100 von Hundert führende zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres hat der Antragsteller dadurch begangen, dass er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 11. Januar 2010 beizubringenden Eigenbemühungen (2 pro Kalendermonat bis zum 15. April 2010) nicht nachgewiesen hat. Hierdurch hat er sich im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) SGB II geweigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Antragsteller hat für sein Verhalten auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht nachgewiesen.
Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden. Die Belehrung hat eine Warn- und Steuerungsfunktion und muss hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (Bundessozialgericht - BSG, Urteil v. 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R – veröffentlicht u.a. in juris und SozR 4-4200 § 16 Nr 4). Diesen Vorgaben wird die seitens der Antragsgegnerin gegebene Rechtsfolgenbelehrung gerecht. Sie ermöglichte es dem Antragsteller, in einer seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zu erfassen, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch eine von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung, vereinbarungsgemäß Eigenbemühungen nachzuweisen, haben würde. So lässt sich der Rechtsfolgenbelehrung zunächst ohne weiteres entnehmen, dass eine zur Leistungskürzung führende Verletzung der Grundpflichten vorliegt, wenn es der Leistungsempfänger versäumt, die mit ihm unter Nr. 2. vereinbarten Eingliederungsbemühungen, mithin u.a. den vierteljährlich bis zum 15. April 2010 und 15. Juli 2010 in schriftlicher Form erbetene Nachweis von 2 Eigenbemühungen pro Kalendermonat, beizubringen. Der Umstand, dass die Rechtsfolgenbelehrung daneben auch noch weitere Grundpflichtverletzungen aufführt, wie im Wesentlichen die Weigerung, sich auf alle Vermittlungsvorschläge zu bewerben und über die Ergebnisse mitzuteilen, die Weigerung konkret benannte Medien zu nutzen, die Weigerung am PPbei der Akademie S GmbH R teilzunehmen, die Weigerung eine Probearbeit/Praktikum aufzunehmen und die Weigerung an Gesprächsterminen, führt nicht dazu, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist und sie damit möglicherweise ihre Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Vielmehr war es im Zusammenhang mit der konkreten Fristsetzung für die nachzuweisenden Eigenbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Januar 2010 für den Antragsteller ohne weiteres ersichtlich, dass mangels anderer angebotener Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt (15. April 2010) ausschließlich der fehlende Nachweis von Eigenbemühungen als Pflichtverstoß zum Tragen kommen konnte.
Auch die Belehrung über die zu erwartenden Rechtsfolgen ist hinreichend konkret, verständlich und widerspruchsfrei. So geht aus der Belehrung eindeutig hervor, dass bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 % der maßgebenden Regelleistung erfolgt und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung zu einem vollständigen Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. Ebenso zutreffend verhält sich die Belehrung dahingehend, dass eine wiederholte Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn der Beginn des Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Auch die weiteren Angaben zu den Folgen der Absenkung sind richtig und vollständig. So enthält die Rechtsfolgenbelehrung zutreffende Angaben dazu, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides beginnen und dass die Absenkung und der Wegfall drei Monate dauern. Ebenso wird auch darauf hingewiesen, dass während Absenkung und Wegfall der Leistung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht.
Schließlich ist der (Sanktions-)Bescheid auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in dem Bescheid nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen hat. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Sozialgerichts, einschließlich der darin zitierten Entscheidungen, wonach die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom 100 der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führen soll. Die als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II gebietet die Betrachtung des Einzelfalls. Eine solche ist dem Antragsgegner aber nur möglich, wenn die Sanktion bereits angelaufen ist und der konkrete Sachverhalt offenbar wird. Im Rahmen einer von dem Leistungsträger durchzuführenden Ermessensentscheidung ist folglich die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu berücksichtigen. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008, Az. L 10 B 2154/08 AS ER, zitiert nach juris), wonach sich das Ermessen des Leistungsträgers stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Denn eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen berechtigt doch zu Zweifeln an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen. Insoweit ist es durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen von Freunden oder Verwandten oder durch die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenem liquidem Schonvermögen. Da es des Erlasses eines Verwaltungsaktes in derartigen Fällen nicht bedarf, ist auch schnelle Hilfe, z.B. durch Aushändigung eines Warengutscheins, möglich (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 2009, Az. L 8 B 216/09, zitiert nach juris).
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im (Sanktions-)Bescheid vom 17. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin daher nach Auffassung des Senats dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ausreichend Rechnung getragen. Zu verweisen ist insoweit auf die Ausführungen des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (Az. L 9 B 51/09 AS ER, zitiert nach juris), die der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend hält. Darin heißt es:
"Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid.dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge getan wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges der Grundsicherung nach dem SGB II eine letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll, die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet wird (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG NRW in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER) darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen der geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen Dritter oder die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein Hilfebedürftiger der Form der Leistungserbringung als Sachleistung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei der vorausgegangenen Sanktion mit einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in Anspruch genommen hat.
Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder nicht im Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der zitierten Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden Konsequenzen zu ziehen, nämlich um ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen."
Vorliegend sind entsprechende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sodass nach Auffassung des Senats eine Bewilligung entsprechender Leistungen ohne eine Mitwirkung des Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen nach Auffassung des Senats nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (so auch LSG NRW a.a.O.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich allein gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juni 2010 angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den (Sanktions-)Bescheid vom 17. Mai 2010 richtet, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht Potsdam die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 angeordnet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hier haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage ist anzuordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Privatinteresse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 12 c m.w.N.). Ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabwägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. auch Keller a.a.O., § 86 b Rn 12, 12 e; Berlit, info also 2005, S. 3, 6; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92), wobei beachtet werden muss, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009, 1 BvR 2395/09 – veröffentlicht in juris und in NJW 2010, 1871-1872).
Hat die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel anzuordnen, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f). Bei einem als rechtmäßig zu beurteilenden Bescheid hingegen ist das öffentliche Interesse am Vollzug regelmäßig vorrangig. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, d.h. ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist jedenfalls in Fällen, in denen wie vorliegend, existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und damit die Wahrung der Würde des Menschen berührt wird, eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 Rn. 25,26,29, in Breith. 2005, 803 ff.).
Unter Anwendung dieser Kriterien kann hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, der nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, nicht erfolgen, weil vorliegend mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des (Sanktions-)Bescheides spricht.
Der (Sanktions-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2010 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für die Absenkung des Regelsatzes um 100 vom Hundert gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Der Antragsteller hat zweifach wiederholt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II verletzt. Die erste Pflichtverletzung bestand darin, dass der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen in der Eingliederungsvereinbarung vom 31. März 2009 festgelegten Pflichten nicht erfüllte, indem er die Maßnahme "" beim Träger Institut für Kommunikation und Wirtschaftsbildung GmbH (IKW) in Rathenow wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens schuldhaft beendet hat. Daraufhin senkte die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II des Antragstellers mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung ab. Die erste wiederholte Pflichtverletzung beging der Antragsteller dadurch, dass er seine aus einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 29. September 2009 festgelegten Pflichten nicht erfüllte, indem er an einer vereinbarten beruflichen Weiterbildung beim Jugendaufbauwerk (JAW) Nauen nicht teilnahm. Auf Grund dieses ersten wiederholten Pflichtverstoßes nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. November 2009 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine weitere Absenkung für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 um 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung vor. Beide Sanktionsbescheide wurden bestandskräftig. Die jetzt zur Absenkung des Regelsatzes um 100 von Hundert führende zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II innerhalb eines Jahres hat der Antragsteller dadurch begangen, dass er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in einer weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 11. Januar 2010 beizubringenden Eigenbemühungen (2 pro Kalendermonat bis zum 15. April 2010) nicht nachgewiesen hat. Hierdurch hat er sich im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) SGB II geweigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Antragsteller hat für sein Verhalten auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht nachgewiesen.
Der Antragsteller ist auch ordnungsgemäß über die eintretenden Rechtsfolgen belehrt worden. Die Belehrung hat eine Warn- und Steuerungsfunktion und muss hinreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (Bundessozialgericht - BSG, Urteil v. 16. Dezember 2008, Az. B 4 AS 60/07 R – veröffentlicht u.a. in juris und SozR 4-4200 § 16 Nr 4). Diesen Vorgaben wird die seitens der Antragsgegnerin gegebene Rechtsfolgenbelehrung gerecht. Sie ermöglichte es dem Antragsteller, in einer seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zu erfassen, welche Auswirkungen auf seinen Anspruch eine von ihm ohne wichtigen Grund erfolgende Weigerung, vereinbarungsgemäß Eigenbemühungen nachzuweisen, haben würde. So lässt sich der Rechtsfolgenbelehrung zunächst ohne weiteres entnehmen, dass eine zur Leistungskürzung führende Verletzung der Grundpflichten vorliegt, wenn es der Leistungsempfänger versäumt, die mit ihm unter Nr. 2. vereinbarten Eingliederungsbemühungen, mithin u.a. den vierteljährlich bis zum 15. April 2010 und 15. Juli 2010 in schriftlicher Form erbetene Nachweis von 2 Eigenbemühungen pro Kalendermonat, beizubringen. Der Umstand, dass die Rechtsfolgenbelehrung daneben auch noch weitere Grundpflichtverletzungen aufführt, wie im Wesentlichen die Weigerung, sich auf alle Vermittlungsvorschläge zu bewerben und über die Ergebnisse mitzuteilen, die Weigerung konkret benannte Medien zu nutzen, die Weigerung am PPbei der Akademie S GmbH R teilzunehmen, die Weigerung eine Probearbeit/Praktikum aufzunehmen und die Weigerung an Gesprächsterminen, führt nicht dazu, dass die Rechtsfolgenbelehrung nicht als hinreichend konkret anzusehen ist und sie damit möglicherweise ihre Warn- und Erziehungsfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Vielmehr war es im Zusammenhang mit der konkreten Fristsetzung für die nachzuweisenden Eigenbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Januar 2010 für den Antragsteller ohne weiteres ersichtlich, dass mangels anderer angebotener Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt (15. April 2010) ausschließlich der fehlende Nachweis von Eigenbemühungen als Pflichtverstoß zum Tragen kommen konnte.
Auch die Belehrung über die zu erwartenden Rechtsfolgen ist hinreichend konkret, verständlich und widerspruchsfrei. So geht aus der Belehrung eindeutig hervor, dass bei der ersten wiederholten Verletzung der Grundpflichten eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 % der maßgebenden Regelleistung erfolgt und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung zu einem vollständigen Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führt. Ebenso zutreffend verhält sich die Belehrung dahingehend, dass eine wiederholte Pflichtverletzung dann nicht vorliegt, wenn der Beginn des Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Auch die weiteren Angaben zu den Folgen der Absenkung sind richtig und vollständig. So enthält die Rechtsfolgenbelehrung zutreffende Angaben dazu, dass Absenkung und Wegfall mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides beginnen und dass die Absenkung und der Wegfall drei Monate dauern. Ebenso wird auch darauf hingewiesen, dass während Absenkung und Wegfall der Leistung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht.
Schließlich ist der (Sanktions-)Bescheid auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner in dem Bescheid nicht zugleich eine Regelung über die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II getroffen hat. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Sozialgerichts, einschließlich der darin zitierten Entscheidungen, wonach die Nichtentscheidung über die Bewilligung von Sachleistungen bei einer Kürzung von 100 vom 100 der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unmittelbar zu einer Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führen soll. Die als Ermessensleistung ausgestaltete Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II gebietet die Betrachtung des Einzelfalls. Eine solche ist dem Antragsgegner aber nur möglich, wenn die Sanktion bereits angelaufen ist und der konkrete Sachverhalt offenbar wird. Im Rahmen einer von dem Leistungsträger durchzuführenden Ermessensentscheidung ist folglich die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen zu berücksichtigen. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2008, Az. L 10 B 2154/08 AS ER, zitiert nach juris), wonach sich das Ermessen des Leistungsträgers stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Denn eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen berechtigt doch zu Zweifeln an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen. Insoweit ist es durchaus möglich, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen von Freunden oder Verwandten oder durch die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenem liquidem Schonvermögen. Da es des Erlasses eines Verwaltungsaktes in derartigen Fällen nicht bedarf, ist auch schnelle Hilfe, z.B. durch Aushändigung eines Warengutscheins, möglich (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 2009, Az. L 8 B 216/09, zitiert nach juris).
Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im (Sanktions-)Bescheid vom 17. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin daher nach Auffassung des Senats dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ausreichend Rechnung getragen. Zu verweisen ist insoweit auf die Ausführungen des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (Az. L 9 B 51/09 AS ER, zitiert nach juris), die der Senat nach eigener Prüfung für zutreffend hält. Darin heißt es:
"Vielmehr ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen im Sanktionsbescheid.dem Gesetzeszweck von § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Genüge getan wird. Dieser wird darin gesehen, sicherzustellen, dass auch unterhalb des Bezuges der Grundsicherung nach dem SGB II eine letzte Grundversorgung erhalten bleiben soll, die verhindert, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige in seiner Existenz gefährdet wird (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31, Rn. 51). Zutreffend hat der 7. Senat des LSG NRW in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 9. September 2009, Az. L 7 B 211/09 AS ER) darauf hingewiesen, dass der Grundsicherungsträger die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen der geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat und sich das Ermessen des Leistungsträgers nicht stets in der Weise reduziert, dass ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen immer und zwingend zu erbringen sind. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine fehlende Reaktion des Hilfebedürftigen auf die Information über ergänzende Sachleistungen aber so zu würdigen, dass sie geeignet ist, Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen hervorzurufen. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hilfebedürftiger seinen Lebensunterhalt im Sanktionszeitraum möglicherweise auch auf andere Art und Weise decken kann, sei es durch Unterstützungsleistungen Dritter oder die Verwertung von liquidem Schonvermögen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass ein Hilfebedürftiger der Form der Leistungserbringung als Sachleistung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.
Zweifel an einem Bedarf für ergänzende Sachleistungen ergeben sich umso mehr, wenn ein Hilfebedürftiger, wie hier, auch bei der vorausgegangenen Sanktion mit einer 3 Monate andauernden Leistungskürzung auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes keine ergänzenden Sachleistungen bzw. ergänzende Geldleistungen in Anspruch genommen hat.
Diese Überlegungen gelten zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Hilfebedürftige entweder nicht im Stande ist, seine bedrohliche Lage zu erfassen und/oder er nicht dazu in der Lage ist, aus der erkannten Situation entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine derartige Konstellation könnte in der zitierten Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW vorgelegen haben. Dort war von der vollständigen Leistungsabsenkung ein Hilfebedürftiger betroffen, der unter Betreuung stand und damit möglicherweise nicht dazu im Stande war, seine bedrohliche Lage zu erfassen bzw. hieraus die nahe liegenden Konsequenzen zu ziehen, nämlich um ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nachzukommen."
Vorliegend sind entsprechende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, sodass nach Auffassung des Senats eine Bewilligung entsprechender Leistungen ohne eine Mitwirkung des Betroffenen in einem Fall von § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in der Regel nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall gebietet es damit auch die staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde des Menschen nach Auffassung des Senats nicht, den Grundsicherungsträger zu verpflichten, mit der Sanktionsentscheidung auch ohne einen entsprechenden Antrag des Hilfebedürftigen oder wenigstens einen Hinweis, dass entsprechende Sachleistungen überhaupt begehrt werden, stets zeitgleich darüber zu entscheiden, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (so auch LSG NRW a.a.O.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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