L 7 AS 1681/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 1859/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1681/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F aus F beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (L 7 AS 1680/10 B ER) wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG vor. Der Verfolgung des Anspruchs der Antragstellerin kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Ob die Auffassung der Antragsgegnerin, § 22 Abs. 2a SGB II sei auch auf Folgeumzüge anzuwenden, zutreffend ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (für ein Anwendung nur beim Erstbezug: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2009, L 3 AS 188/08, Rn. 39; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 80b; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 89; anderer Auffassung Piepenstock, jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 104). Bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b). Des Weiteren lag zur Überzeugung des Senats vor dem Umzug am 01.10.2010 auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin war vom Vermieter mit Schreiben vom 26.08.2010 eine Frist zur Räumung der Wohnung bis zum 14.09.2010 eingeräumt worden.

Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

Hingegen ist der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (01.10.2010) eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht mehr gegeben war. Aufgrund des Umzuges zum 01.10.2010 fehlte es an einem Anordnungsgrund. Dies führte letztlich dazu, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren (L 7 AS 1680/10 B ER) mit Schriftsatz vom 16.12.2010 für erledigt erklärt worden ist.

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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