S 5 AS 780/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 780/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 99/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 04.05.2010, 19.05.2010 und 16.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 12.07.2010 und 17.08.2010 verurteilt, der Klägerin für die Monate April bis August 2010 SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 359,- EUR monatlich zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin zu bewilligenden Regelleistung umstritten.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht seit September 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Sie lebt mit ihrem 35-jährigen Lebenspartner und ihren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Die beiden Kinder erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Der Lebenspartner bezieht dagegen Leistungen gemäß § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Höhe von insgesamt 381,75 EUR monatlich, d.h. in Höhe von 40,90 EUR gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG, in Höhe von 158,50 EUR gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG und in Höhe von 145,85 EUR als Leistungen für die Unterkunft zuzüglich 36,50 EUR für Heizkosten.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 28.01.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihren beiden Kindern mit Bescheid vom 29.01.2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2010. Dabei berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der Leistungsberechnung bei der Klägerin eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, d.h. in Höhe von 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II.

Am 26.03.2010, 04.05.2010 und 19.05.2010 erliess die Beklagte Änderungsbescheide, ohne dass die im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigende Regelleistung der Klägerin geändert wurde.

Den Widerspruch der Klägerin vom 26.05.2010, mit dem sie sich gegen die Leistungsberechnung in den Bescheiden vom 04.05.2010 und 19.05.2010 wandte und die Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 359,- EUR begehrte, begründete sie damit, dass § 20 Abs. 3 SGB II bei ihr nicht anzuwenden sei, da ihr Lebenspartner nur Leistungen gemäß § 3 AsylbLG bezieht. Dadurch würden mittelbar ihre Leistungen abgesenkt, da durch die dem Lebenspartner bewilligten Leistungen keine Kompensation erfolgen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Bei der Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Lebenspartner handele es sich um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II, so dass die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II anzuwenden sei; eine abweichende Regelung sehe das Gesetz nicht vor.

Am 22.07.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass auf die zwischen ihr und ihrem Lebenspartner bestehende Bedarfsgemeinschaft § 20 Abs. 3 SGB II nicht anzuwenden sei. Die Reduzierung der Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 3 SGB II auf einen "Mischregelsatz" von 90 vom Hundert sei in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen, da sie zusammen mit den Grundleistungen nach dem AsylbLG des Lebenspartners keine 180 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II erhielten. Demnach würden bei ihr Leistungen abgesenkt, die nicht durch Leistungen des Partners in Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes kompensiert würden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 04.05.2010 und vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 zu verurteilen, ihr Regelleistungen in Höhe des Regelsatzes für einen Alleinstehenden in Höhe von 100 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Am 16.06.2010, 12.07.2010 und 17.08.2010 hat die Beklagte weitere Änderungsbescheide erlassen, ohne dass die im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigende Regelleistung der Klägerin geändert wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Bescheide vom 04.05.2010, 19.05.2010 und 16.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 sowie die Bescheide vom 12.07.2010 und 17.08.2010 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat im Zeitraum von April bis August 2010 - nur auf diesen Zeitraum beziehen sich die angegriffenen bzw. gemäß § 86 SGG und § 96 SGG einbezogenen Änderungsbescheide - einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung einer bei ihr zu berücksichtigenden Regelleistung in Höhe von 359,- EUR, d.h. in Höhe von 100 vom Hundert der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II.

Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu gehört unter anderem die Regelleistung nach § 20 SGB II, die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum 359,- EUR beträgt. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung dagegen jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Im Rahmen der Leistungsberechnung ist hinsichtlich der Klägerin eine Regelleistung in Höhe von 100 vom Hundert gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. § 20 Abs. 3 SGB II findet keine Anwendung. Der Normzusammenhang zwischen § 20 Abs. 3, Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II begrenzt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 SGB II auf Bedarfsgemeinschaft aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, L 10 AS 1228/09; siehe auch Sozialgericht Münster, Urteil vom 02.06.2010, S 3 AS 262/08 - anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter L 1 AS 1311/10). Für den Fall "asymmetrischer Leistungsansprüche" kommt indes nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 2/06 R). Eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 3 SGB II ist aber gerade im vorliegenden Fall, d.h. im Fall einer Partnerbedarfsgemeinschaft, die aus einer Berechtigten nach dem SGB II und einem Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG, nicht geboten (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, L 10 AS 1228/09; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, L 5 AS 19/08; Sozialgericht Münster, Urteil vom 02.06.2010, S 3 AS 262/08; a.A. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.12.2009, S 31 AS 261/08 bzw. Beschluss vom 19.11.2009, S 31 AS 414/09 ER).

Die Regelung des § 20 Abs. 3 SGB II, die von der im Bundessozialhilfegesetz noch vorgesehenen Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes Abstand nimmt, hält weiterhin an dem einer "Zweiergemeinschaft" zustehenden Volumen in Höhe von insgesamt 180 vom Hundert der Regelleistung fest. Demnach bezweckt die Vorschrift nur eine bestimmte Verteilung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, sie soll indes keine Abänderung der Leistungshöhe bewirken. Dieses würde aber der Fall sein, wenn sie auch bei der Klägerin (und gerade nur bei dieser) Anwendung fände. Denn der Klägerin und ihrem Lebenspartner stehen zusammen keine 180 vom Hundert der Regelleistung, sondern erheblich geringere Leistungen zu.

Die Anwendung der Verteilungsregel des § 20 Abs. 3 SGB II ist nur gerechtfertigt, wenn die Absenkung der Regelleistung durch die dem Partner zustehenden Leistungen kompensiert wird. Davon ist bei zwei Partnern, die jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung erhalten und durch ihr gemeinsames Wirtschaften Aufwendungen ersparen, auszugehen. Bei zwei Partnern, von denen einer nur - wie hier - Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von ca. 56 vom Hundert der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 erhält (unabhängig von der Frage, ob die Leistungen nach § 3 AsylbLG grundsätzlich noch verfassungsgemäß sind, vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Vorlagebeschluss vom 26.07.2010, L 20 AY 13/09 - anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter 1 BvL 10/10), ist dieses indes nicht der Fall (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, L 10 AS 1228/09; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, L 5 AS 19/08; vgl. bereits Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2007, L 18 B 472/07 AS ER). Die Anwendung des § 20 Abs. 3 SGB II im vorliegenden Fall würde demnach zu einer nicht akzeptablen Schlechterstellung der Klägerin durch die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem AsylbLG berechtigten Person in dem Sinne führen, dass ihr anzuerkennender individueller Bedarf nicht gedeckt würde (vgl. auch Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24.04.2008, S 56 AS 796/08 ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird nicht erreicht. Die Berufung wird indes gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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