Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 466/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2698/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Werden im Wege einer objektiven Klagehäufung einerseits Ansprüche, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, verfolgt und andererseits Ansprüche anderer Art (hier: isolierte Anfechtung von Verwaltungsakten), kommt im Rahmen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte/ der Werte der Beschwerdegegenstände der verschiedenen Anspruchsarten nicht in Betracht.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 (S 7 AS 466/07) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. &8195;
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 11. Juni 2008 (S 7 AS 466/07) ist hinsichtlich der Streitgegenstände der Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an den Kosten einer Sehhilfe bzw. der Überkronung eines Backenzahns zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG über vier gem. § 114 SGG verbundene Klagen entschieden und diese abgewiesen; dabei hat es insgesamt über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Bei den Klagen handelte es sich um vier eigenständig erhobene Klagen, die auf Verurteilung der Beklagten zur Übernahme des Eigenkostenanteile für eine Sehhilfe (S 7 AS 466/07), die Übernahme des Eigenanteils für die Überkronung eines Backenzahns (ursprünglich S 7 AS 3602/07) sowie auf Aufhebung von Ladungen des Klägers zu Vorsprachen bei der Beklagten (ursprünglich S 7 AS 3749/07 und ursprünglich S 7 AS 3839/07) gerichtet waren. Gegen den ihm am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG (Eingang beim LSG am 29. Juli 2008) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hinsichtlich der Streitgegenstände der Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an den Kosten einer Sehhilfe bzw. der Überkronung eines Backenzahns eingelegt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt weder für die beiden Streitgegenstände "Eigenanteil einer Sehhilfe" und "Eigenanteil an der Überkronung eines Backenzahns" einzeln noch zusammen den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmten, bei Berufungseinlegung am 17. Juli 2008 und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 16. Juni 2009 maßgeblichen Wert von 750,00 Euro. Zunächst handelt es sich nicht um Berufungen, die wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung durch das SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Berufungen gem. § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 1995 - 10 A 3549/93 - NVwZ-RR 1996, 548-549 - juris Rdnr. 9 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1992 - 13 A 2080/92 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Eine solche Zusammenrechnung schließen Wortlaut und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes (so OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. zu § 131 VwGO). Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Streitwert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst werden. Damit führt die Verbindung der vier Klagen durch das SG nicht dazu, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil bereits wegen der Verbindung mit den zwei von § 144 Abs. 1 SGG nicht erfassten Klagen (zwei Anfechtungsklagen gegen eine Einbestellung zu Vorsprachen durch die Beklagte) zulässig wäre. Da sich der Eigenanteil des Klägers an der Zahnkrone auf 143,43 Euro, an der Sehhilfe auf ca. 150,00 Euro beläuft, so die Mitteilung des Klägers, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auch unter Zusammenrechnung beider maßgeblicher Streitgegenstände den Betrag von 750,00 Euro nicht. Vielmehr bedürfen die Berufungen des Klägers - soweit sie sich gegen die Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an der Sehhilfe und der Überkronung des Backenzahns richten - der Zulassung. Wegen der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG war die vom Kläger am 16. Juni 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 17. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid fristgerecht (§ 66 Abs. 2 SGG).
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Mit seinem Vorbringen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des SG beruhe darauf, dass er gem. § 27 SGB V Anspruch auf notwendige Versorgung gegen die Krankenkasse habe, der Gesetzgeber habe jedoch im SGB II keine Grundlage für Sonderleistungen für selbst aufzubringende Krankenbehandlungskosten geschaffen. Im Übrigen habe seine Sache grundsätzliche Bedeutung, denn die Regelleistung reiche nicht um Zahnkronen und Sehhilfen zu finanzieren. Daher habe er gegen verschiedene Leistungsträger wie die Krankenkasse, das Sozialamt und die Beklagte Ansprüche gerichtet. Insoweit befürchte er, dass er von einem Leistungsträger zum nächsten verschoben werde und keiner zuständig sei. Im Verfahren gegen die Krankenkasse sei auf die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verwiesen worden, das SG habe insoweit jedoch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verneint und die Zuständigkeit der Beklagten für wahrscheinlich angesehen.
Damit rügt der Kläger zunächst die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht (mit Erfolg) gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils einer Sehhilfe bzw. einer Überkronung des Backenzahns hat. Dies hat das SG verneint. Der Kläger unterliegt auch nicht dem von ihm befürchteten Zuständigkeitskarussell. Denn jeder Leistungsträger ist nur für den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zuständig; insoweit bedingt auch die Abweisung seiner Klage auf Erstattung eines höheren Kostenanteils durch die Krankenkasse mit Urteil vom 4. November 2010 (SG, S 11 KR 3327/07) keine höhere Leistungspflicht der vorliegend Beklagten. Leistungsansprüche nach § 21 Abs. 6 SGB II in der seit 3. Juni 2010 geltenden Fassung sind nicht auf Bedarfslagen anzuwenden, die bereits lange vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden waren; gleiches gilt auch hinsichtlich der Rechtsprechung des BVerfG vom 9. Februar 2010. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen werfen auch vor dem Hintergrund des gesamten Vorbringens des Klägers keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz zu einer damals bestehenden Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt. Im Übrigen ist die Rechtslage geklärt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht kommt.
Soweit der Kläger es als verfahrensfehlerhaft ansieht, dass das SG ihn auf Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse verwiesen hat und es der Gesetzgeber unterlassen habe, einen seinen Sonderbedarf betreffende Regelung zu schaffen, macht er keine Verfahrensfehler sondern ebenfalls die materielle Unrichtigkeit des Gerichtsbescheids geltend. Soweit keine Ansprüche gegen die Krankenkasse bestehen, sind die Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten mit der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Insoweit enthält § 23 SGB II eine ergänzende Regelung. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 erhobene Untätigkeitsrüge ist unzulässig, da ein entsprechender Rechtsbehelf nicht besteht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 11. Juni 2008 (S 7 AS 466/07) ist hinsichtlich der Streitgegenstände der Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an den Kosten einer Sehhilfe bzw. der Überkronung eines Backenzahns zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG über vier gem. § 114 SGG verbundene Klagen entschieden und diese abgewiesen; dabei hat es insgesamt über das Rechtsmittel der Berufung belehrt. Bei den Klagen handelte es sich um vier eigenständig erhobene Klagen, die auf Verurteilung der Beklagten zur Übernahme des Eigenkostenanteile für eine Sehhilfe (S 7 AS 466/07), die Übernahme des Eigenanteils für die Überkronung eines Backenzahns (ursprünglich S 7 AS 3602/07) sowie auf Aufhebung von Ladungen des Klägers zu Vorsprachen bei der Beklagten (ursprünglich S 7 AS 3749/07 und ursprünglich S 7 AS 3839/07) gerichtet waren. Gegen den ihm am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG (Eingang beim LSG am 29. Juli 2008) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hinsichtlich der Streitgegenstände der Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an den Kosten einer Sehhilfe bzw. der Überkronung eines Backenzahns eingelegt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt weder für die beiden Streitgegenstände "Eigenanteil einer Sehhilfe" und "Eigenanteil an der Überkronung eines Backenzahns" einzeln noch zusammen den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmten, bei Berufungseinlegung am 17. Juli 2008 und Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 16. Juni 2009 maßgeblichen Wert von 750,00 Euro. Zunächst handelt es sich nicht um Berufungen, die wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung durch das SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Berufungen gem. § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 1995 - 10 A 3549/93 - NVwZ-RR 1996, 548-549 - juris Rdnr. 9 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1992 - 13 A 2080/92 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Eine solche Zusammenrechnung schließen Wortlaut und Zweck des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes (so OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. zu § 131 VwGO). Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Streitwert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst werden. Damit führt die Verbindung der vier Klagen durch das SG nicht dazu, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil bereits wegen der Verbindung mit den zwei von § 144 Abs. 1 SGG nicht erfassten Klagen (zwei Anfechtungsklagen gegen eine Einbestellung zu Vorsprachen durch die Beklagte) zulässig wäre. Da sich der Eigenanteil des Klägers an der Zahnkrone auf 143,43 Euro, an der Sehhilfe auf ca. 150,00 Euro beläuft, so die Mitteilung des Klägers, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auch unter Zusammenrechnung beider maßgeblicher Streitgegenstände den Betrag von 750,00 Euro nicht. Vielmehr bedürfen die Berufungen des Klägers - soweit sie sich gegen die Ablehnung der Übernahme des Eigenanteils an der Sehhilfe und der Überkronung des Backenzahns richten - der Zulassung. Wegen der insoweit unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG war die vom Kläger am 16. Juni 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 17. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid fristgerecht (§ 66 Abs. 2 SGG).
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Mit seinem Vorbringen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des SG beruhe darauf, dass er gem. § 27 SGB V Anspruch auf notwendige Versorgung gegen die Krankenkasse habe, der Gesetzgeber habe jedoch im SGB II keine Grundlage für Sonderleistungen für selbst aufzubringende Krankenbehandlungskosten geschaffen. Im Übrigen habe seine Sache grundsätzliche Bedeutung, denn die Regelleistung reiche nicht um Zahnkronen und Sehhilfen zu finanzieren. Daher habe er gegen verschiedene Leistungsträger wie die Krankenkasse, das Sozialamt und die Beklagte Ansprüche gerichtet. Insoweit befürchte er, dass er von einem Leistungsträger zum nächsten verschoben werde und keiner zuständig sei. Im Verfahren gegen die Krankenkasse sei auf die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verwiesen worden, das SG habe insoweit jedoch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verneint und die Zuständigkeit der Beklagten für wahrscheinlich angesehen.
Damit rügt der Kläger zunächst die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht (mit Erfolg) gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils einer Sehhilfe bzw. einer Überkronung des Backenzahns hat. Dies hat das SG verneint. Der Kläger unterliegt auch nicht dem von ihm befürchteten Zuständigkeitskarussell. Denn jeder Leistungsträger ist nur für den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zuständig; insoweit bedingt auch die Abweisung seiner Klage auf Erstattung eines höheren Kostenanteils durch die Krankenkasse mit Urteil vom 4. November 2010 (SG, S 11 KR 3327/07) keine höhere Leistungspflicht der vorliegend Beklagten. Leistungsansprüche nach § 21 Abs. 6 SGB II in der seit 3. Juni 2010 geltenden Fassung sind nicht auf Bedarfslagen anzuwenden, die bereits lange vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden waren; gleiches gilt auch hinsichtlich der Rechtsprechung des BVerfG vom 9. Februar 2010. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen werfen auch vor dem Hintergrund des gesamten Vorbringens des Klägers keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz zu einer damals bestehenden Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt. Im Übrigen ist die Rechtslage geklärt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht kommt.
Soweit der Kläger es als verfahrensfehlerhaft ansieht, dass das SG ihn auf Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse verwiesen hat und es der Gesetzgeber unterlassen habe, einen seinen Sonderbedarf betreffende Regelung zu schaffen, macht er keine Verfahrensfehler sondern ebenfalls die materielle Unrichtigkeit des Gerichtsbescheids geltend. Soweit keine Ansprüche gegen die Krankenkasse bestehen, sind die Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten mit der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt. Insoweit enthält § 23 SGB II eine ergänzende Regelung. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 erhobene Untätigkeitsrüge ist unzulässig, da ein entsprechender Rechtsbehelf nicht besteht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved