Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 2640/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1984/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.10.2010 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab 18.08.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, J, beigeordnet.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Übernahme einer Mietkaution.
Die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1986 geborenen Sohn lebende Klägerin bezog im Jahre 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung ihrer Wohnung T Straße00 in J.
Am 03.03.2009 teilte der Sohn der Klägerin die Abmeldung des Gasanschlusses im Februar 2009 mit. Die Wohnung werde nun mit Strom beheizt. Am 16.09.2009 legte die Klägerin eine Mietbescheinigung bzgl. einer von ihr ab dem 01.12.2009 zu beziehenden neuen Wohnung vor. Nach dem Vermerk zu dieser Vorsprache wurde die Wohnung als angemessen angesehen. Es liege jedoch kein wichtiger Grund für einen Wohnungswechsel vor. Es fehle an Nachweisen zum Nichtfunktionieren der Heizung. Kosten des Umzugs würden daher nicht übernommen. Der Klägerin sei geraten worden, sich entweder mit rechtlichem Beistand um eine Instandsetzung der Heizung durch den aktuellen Vermieter zu bemühen oder mit dem neuen Vermieter eine Ratenzahlung der Kaution zu vereinbaren. Am 11.11.2009 sprach die Klägerin unter Vorlage eines von ihr am 30.10.2009 und vermieterseits am 02.11.2009 unterzeichneten Mietvertrages über die neue Wohnung T Straße 00 in J ab dem 01.12.2009 vor und teilte ihren Umzug zum 01.12.2009 mit. Kaution und Umzugskosten würden selber aufgebracht. Am 28.02.2010 stellte die nun anwaltlich vertretene Klägerin einen schriftlichen Antrag auf Übernahme einer Mietkaution von 765,- EUR für die Wohnung T Straße00 als Beihilfe, hilfsweise als zins- und tilgungsfreies Darlehen. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der neuen Vermieterin der Klägerin vom 02.11.2009, in dem sich diese mit der Zahlung der Kaution von 765,- EUR in Raten zu 50,- EUR ab dem 01.12.2009 bereit erklärt hat.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine vorherige Zusicherung der Übernahme der Mietkaution nicht erteilt worden sei und die Klägerin angesichts der Ratenvereinbarung mit ihrer Vermieterin einer Leistung der Beklagten nicht bedürfe.
Den Widerspruch gegen diese Entscheidung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 zurück. Der Umzug sei weder auf Veranlassung der Beklagten erfolgt noch aus anderen Gründen notwendig gewesen und die Notwendigkeit eines Umzuges sei nicht nachgewiesen worden. Weder habe die Klägerin Anstrengungen nachgewiesen, die Mängelbeseitigung durch den alten Vermieter zu verlangen noch sei ersichtlich, warum eine Beheizung der Wohnung mit dem vorhandenen Stromradiator nicht mehr möglich sei. Im Hinblick auf die nachträgliche Genehmigung des Umzuges sei Ermessen im Hinblick auf die Übernahme der Kaution auszuüben. Die Entscheidung falle jedoch zu Lasten der Klägerin aus, weil der Klägerin eine Selbsthilfemöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Den für die am 09.06.2010 gegen diese Entscheidung erhobene Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Die Klägerin hat gegen den ihr am 18.10.2010 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Beklagten sei die Erforderlichkeit des Umzugs bekannt gewesen. Die Klägerin habe auch vor dem Umzug der Beklagten ihre Umzugsabsicht und die Erforderlichkeit des Umzuges mitgeteilt.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu, weil die nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung der nach ihren nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch bedürftigen Klägerin hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in dem Sinne aufweist, dass weitere Ermittlungen zur Erforderlichkeit des Umzugs und zum Inhalt insbesondere der Vorsprache der Klägerin vom 16.09.2009 anzustellen sein werden.
Die getroffene Sachentscheidung bedarf der Überprüfung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -) ist eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist. Im Fall des nicht notwendigen bzw. nicht vom Leistungsträger veranlassten Umzugs greift zugunsten der Leistungsempfänger die Auffangnorm des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ein, der dem Leistungsträger bei der Übernahme der Unzugskosten Ermessen einräumt.
Dagegen bestünde ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Umzugskosten unter Einschluss der im Regelfall als Darlehen zu erbringenden Mietkaution (§ 22 Abs. 3 S. 3 SGB II), wenn der Umzug der Klägerin "aus anderen Gründen notwendig" und daher zusicherungsfähig war (BSG a.a.O.).
Nach bisherigem Vortrag der Klägerin kommt eine Notwendigkeit wegen bestehender Heizungsprobleme in der alten Wohnung in Betracht, die vom Vermieter entgegen dem Verlangen der Klägerin nicht abgestellt worden sind.
Zuzugeben ist dem Beklagten, dass der aktenkundig dokumentierte Vortrag der Klägerin zur Intensität ihrer Bemühungen um Abhilfe durch den ehemaligen Vermieter bislang wenig substantiiert ist. Allerdings sieht es der Senat als in Rechtsprechung und Literatur weitgehend ungeklärt an, in welcher Intensität und mit welchen Mitteln ein im SGB II-Leistungsbezug stehende Mieter sich um die Abstellung von Mietmängeln durch den Vermieter bemühen müssen, bevor die Notwendigkeit eines Umzuges § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II anzuerkennen ist.
Im vorliegenden Fall tritt die Besonderheit hinzu, dass die vormalige Wohnung der Klägerin im Jahre 2009 verkauft worden ist (Bl. 439 VA), woraus sich ohne Weiteres Erschwernisse in der Durchsetzung von Mieteransprüchen ergeben haben können.
Außergerichtliche Kosten sind entsprechend § 124 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Übernahme einer Mietkaution.
Die in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1986 geborenen Sohn lebende Klägerin bezog im Jahre 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung ihrer Wohnung T Straße00 in J.
Am 03.03.2009 teilte der Sohn der Klägerin die Abmeldung des Gasanschlusses im Februar 2009 mit. Die Wohnung werde nun mit Strom beheizt. Am 16.09.2009 legte die Klägerin eine Mietbescheinigung bzgl. einer von ihr ab dem 01.12.2009 zu beziehenden neuen Wohnung vor. Nach dem Vermerk zu dieser Vorsprache wurde die Wohnung als angemessen angesehen. Es liege jedoch kein wichtiger Grund für einen Wohnungswechsel vor. Es fehle an Nachweisen zum Nichtfunktionieren der Heizung. Kosten des Umzugs würden daher nicht übernommen. Der Klägerin sei geraten worden, sich entweder mit rechtlichem Beistand um eine Instandsetzung der Heizung durch den aktuellen Vermieter zu bemühen oder mit dem neuen Vermieter eine Ratenzahlung der Kaution zu vereinbaren. Am 11.11.2009 sprach die Klägerin unter Vorlage eines von ihr am 30.10.2009 und vermieterseits am 02.11.2009 unterzeichneten Mietvertrages über die neue Wohnung T Straße 00 in J ab dem 01.12.2009 vor und teilte ihren Umzug zum 01.12.2009 mit. Kaution und Umzugskosten würden selber aufgebracht. Am 28.02.2010 stellte die nun anwaltlich vertretene Klägerin einen schriftlichen Antrag auf Übernahme einer Mietkaution von 765,- EUR für die Wohnung T Straße00 als Beihilfe, hilfsweise als zins- und tilgungsfreies Darlehen. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der neuen Vermieterin der Klägerin vom 02.11.2009, in dem sich diese mit der Zahlung der Kaution von 765,- EUR in Raten zu 50,- EUR ab dem 01.12.2009 bereit erklärt hat.
Mit Bescheid vom 03.03.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine vorherige Zusicherung der Übernahme der Mietkaution nicht erteilt worden sei und die Klägerin angesichts der Ratenvereinbarung mit ihrer Vermieterin einer Leistung der Beklagten nicht bedürfe.
Den Widerspruch gegen diese Entscheidung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2010 zurück. Der Umzug sei weder auf Veranlassung der Beklagten erfolgt noch aus anderen Gründen notwendig gewesen und die Notwendigkeit eines Umzuges sei nicht nachgewiesen worden. Weder habe die Klägerin Anstrengungen nachgewiesen, die Mängelbeseitigung durch den alten Vermieter zu verlangen noch sei ersichtlich, warum eine Beheizung der Wohnung mit dem vorhandenen Stromradiator nicht mehr möglich sei. Im Hinblick auf die nachträgliche Genehmigung des Umzuges sei Ermessen im Hinblick auf die Übernahme der Kaution auszuüben. Die Entscheidung falle jedoch zu Lasten der Klägerin aus, weil der Klägerin eine Selbsthilfemöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Den für die am 09.06.2010 gegen diese Entscheidung erhobene Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Die Klägerin hat gegen den ihr am 18.10.2010 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Beklagten sei die Erforderlichkeit des Umzugs bekannt gewesen. Die Klägerin habe auch vor dem Umzug der Beklagten ihre Umzugsabsicht und die Erforderlichkeit des Umzuges mitgeteilt.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zu, weil die nicht mutwillig erscheinende Rechtsverfolgung der nach ihren nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch bedürftigen Klägerin hinreichende Erfolgsaussicht zumindest in dem Sinne aufweist, dass weitere Ermittlungen zur Erforderlichkeit des Umzugs und zum Inhalt insbesondere der Vorsprache der Klägerin vom 16.09.2009 anzustellen sein werden.
Die getroffene Sachentscheidung bedarf der Überprüfung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R -) ist eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist. Im Fall des nicht notwendigen bzw. nicht vom Leistungsträger veranlassten Umzugs greift zugunsten der Leistungsempfänger die Auffangnorm des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II ein, der dem Leistungsträger bei der Übernahme der Unzugskosten Ermessen einräumt.
Dagegen bestünde ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Umzugskosten unter Einschluss der im Regelfall als Darlehen zu erbringenden Mietkaution (§ 22 Abs. 3 S. 3 SGB II), wenn der Umzug der Klägerin "aus anderen Gründen notwendig" und daher zusicherungsfähig war (BSG a.a.O.).
Nach bisherigem Vortrag der Klägerin kommt eine Notwendigkeit wegen bestehender Heizungsprobleme in der alten Wohnung in Betracht, die vom Vermieter entgegen dem Verlangen der Klägerin nicht abgestellt worden sind.
Zuzugeben ist dem Beklagten, dass der aktenkundig dokumentierte Vortrag der Klägerin zur Intensität ihrer Bemühungen um Abhilfe durch den ehemaligen Vermieter bislang wenig substantiiert ist. Allerdings sieht es der Senat als in Rechtsprechung und Literatur weitgehend ungeklärt an, in welcher Intensität und mit welchen Mitteln ein im SGB II-Leistungsbezug stehende Mieter sich um die Abstellung von Mietmängeln durch den Vermieter bemühen müssen, bevor die Notwendigkeit eines Umzuges § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II anzuerkennen ist.
Im vorliegenden Fall tritt die Besonderheit hinzu, dass die vormalige Wohnung der Klägerin im Jahre 2009 verkauft worden ist (Bl. 439 VA), woraus sich ohne Weiteres Erschwernisse in der Durchsetzung von Mieteransprüchen ergeben haben können.
Außergerichtliche Kosten sind entsprechend § 124 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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