Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 3658/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 87/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2010 wird zurückgewiesen
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 673,88 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 314,88 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2010.
Mit der am 06.08.2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bewährung von höheren Leistungen.
Er hat vorgetragen, dass im Hinblick auf seine im Jahr 2010 gestiegenen Kosten für Lebenshaltung, Haushaltsenergie, und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Durchführung einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung erforderlich sei. Wegen der Unterdeckung des Bedarfs könne er keine Bücher und Zeitungen mehr beziehen. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband schätze den aktuellen Bedarf auf 435,00 EUR. Seine Grundrechte aus Art. 1 Grundgesetz (GG) sowie aus Art. 1,5,15 und 31 der Charta der Grundrechte der europäischen Union seien verletzt. Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen als bewilligt zu.
Der Beklagte hat dem Kläger für März bis August 2010 die in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehene Regelleistung für Alleinstehende in voller Höhe gewährt. Die Höhe der für den Kläger anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach die Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.07.2009 359,00 EUR mtl. beträgt. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Rechtslage im SGB II im Jahr 2005 hinsichtlich der Höhe der Regelleistung einen Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG darstellt und deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt hat. Zugleich ist vom BVerfG aber auch entschieden worden, dass aus diesem Verfassungsverstoß insoweit keine Rechtsfolgen für die Vergangenheit folgen, vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Es hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Ausgangsverfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt bleiben müssen, der Gesetzgeber ist nur verpflichtet die Regelleistung für die Zukunft, d. h. ab dem 01.01.2011 neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 210 ff; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -; BSG Urteile vom 17.06.2010 - B 14 AS 17/10 R = nach juris Rn 16 und vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R = nach juris Rn 15). Deshalb steht einem Hilfebedürftigen trotz der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 SGB II kein höherer Anspruch auf Leistungen für die Zeit bis zum 31.12.2010 zu, so dass die dem Kläger für den Bewilligunszeitraum vom 01.03 bis 31.08.2010 bewilligte Regelleistung in Höhe von 349,00 EUR hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II im Hinblick auf einen Individualbedarf ist nicht möglich.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger neben der Regelleistung von 359,00 EUR mtl. zusätzliche monetäre Leistungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Kläger auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II oder eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II in dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.06.2010 sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Ebenso sind die Voraussetzungen der durch die Anordnung des BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefallregelung bzw. nach § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 nicht gegeben. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Das Vorliegen eines solchen atypischen Bedarfs (vgl. zum Begriff des atypischen Bedarfs: BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris 207f) ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf - Lebenshaltungskosten, Haushaltsenergiekosten, Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - handelt es sich um Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind (vgl. zu den Kosten der Haushaltsenergie: BSG Beschlüsse vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B = nach juris Rn 8 und vom 16.07.2009 - B 14 AS 121/08 B = nach juris Rn 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für das Bestehen einer Sondersituation beim Kläger, die einen höheren überdurchschnittlichen Bedarf an Lebenshaltungskosten, Haushaltsenergiekosten oder Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel begründen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger macht lediglich geltend, dass die Ermittlung der Höhe der Regelleistung unzureichend ist.
Die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, soweit sie nicht von den Vorschriften der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II oder durch die ab dem 09.02.2010 geltenden Härtefallregelung (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - und Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 = nach juris Rn 8) erfasst werden, ist nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelsatz nach § 20 SGB II, den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, den nach § 23 Abs. 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen und der ab dem 09.02.2010 geltenden Härtefallregelung nicht denkbar (Urteile vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R = nach juris 11; vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = nach juris Rn 17f , vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R - = nach juris Rn 24). Nach dem Regelungskonzept des SGB II sind die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung nach § 20 SGB II, der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II abschließend und pauschalierend gedeckt. Insbesondere ist eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II wegen ihres pauschalierenden und bedarfsdeckenden Charakters (§§ 20 Abs. 2, 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II) anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach dem Regelungskonzept des SGB II ausgeschlossen (BSG Urteile vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R= nach juris Rn 22 und vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = nach juris Rn 19).
Die Gerichte sind auch nicht befugt, einem Hilfebedürftigen unmittelbar aus Art. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG einen Leistungsanspruch hinsichtlich des ungedeckten Teils eines angemessenen Bedarfs zuzusprechen (BVerfG Beschluss 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 - und Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 136). Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbemessung bei den Regelleistungen nach dem SGB II (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 133f) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG anerkannt; die Konkretisierung dieses Grundrechts ist jedoch dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Wie der Gesetzgeber den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bestimmt und ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.
Des weiteren ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen als bewilligt für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ersichtlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 673,88 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 314,88 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2010.
Mit der am 06.08.2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Bewährung von höheren Leistungen.
Er hat vorgetragen, dass im Hinblick auf seine im Jahr 2010 gestiegenen Kosten für Lebenshaltung, Haushaltsenergie, und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Durchführung einer individuellen Bedürftigkeitsprüfung erforderlich sei. Wegen der Unterdeckung des Bedarfs könne er keine Bücher und Zeitungen mehr beziehen. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband schätze den aktuellen Bedarf auf 435,00 EUR. Seine Grundrechte aus Art. 1 Grundgesetz (GG) sowie aus Art. 1,5,15 und 31 der Charta der Grundrechte der europäischen Union seien verletzt. Durch Beschluss vom 20.12.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen als bewilligt zu.
Der Beklagte hat dem Kläger für März bis August 2010 die in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vorgesehene Regelleistung für Alleinstehende in voller Höhe gewährt. Die Höhe der für den Kläger anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach die Regelleistung für Alleinstehende ab dem 01.07.2009 359,00 EUR mtl. beträgt. Es ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Rechtslage im SGB II im Jahr 2005 hinsichtlich der Höhe der Regelleistung einen Verstoß gegen Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG darstellt und deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u. a. die des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt hat. Zugleich ist vom BVerfG aber auch entschieden worden, dass aus diesem Verfassungsverstoß insoweit keine Rechtsfolgen für die Vergangenheit folgen, vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Es hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Ausgangsverfahren nicht bis zur Neuregelung des Gesetzgebers ausgesetzt bleiben müssen, der Gesetzgeber ist nur verpflichtet die Regelleistung für die Zukunft, d. h. ab dem 01.01.2011 neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 210 ff; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -; BSG Urteile vom 17.06.2010 - B 14 AS 17/10 R = nach juris Rn 16 und vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R = nach juris Rn 15). Deshalb steht einem Hilfebedürftigen trotz der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 2 SGB II kein höherer Anspruch auf Leistungen für die Zeit bis zum 31.12.2010 zu, so dass die dem Kläger für den Bewilligunszeitraum vom 01.03 bis 31.08.2010 bewilligte Regelleistung in Höhe von 349,00 EUR hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II im Hinblick auf einen Individualbedarf ist nicht möglich.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger neben der Regelleistung von 359,00 EUR mtl. zusätzliche monetäre Leistungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Kläger auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II oder eines Sonderbedarfs nach § 23 Abs. 3 SGB II in dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.06.2010 sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Ebenso sind die Voraussetzungen der durch die Anordnung des BVerfG im Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefallregelung bzw. nach § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 nicht gegeben. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Das Vorliegen eines solchen atypischen Bedarfs (vgl. zum Begriff des atypischen Bedarfs: BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris 207f) ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf - Lebenshaltungskosten, Haushaltsenergiekosten, Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - handelt es sich um Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind (vgl. zu den Kosten der Haushaltsenergie: BSG Beschlüsse vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B = nach juris Rn 8 und vom 16.07.2009 - B 14 AS 121/08 B = nach juris Rn 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für das Bestehen einer Sondersituation beim Kläger, die einen höheren überdurchschnittlichen Bedarf an Lebenshaltungskosten, Haushaltsenergiekosten oder Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel begründen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger macht lediglich geltend, dass die Ermittlung der Höhe der Regelleistung unzureichend ist.
Die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, soweit sie nicht von den Vorschriften der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II oder durch die ab dem 09.02.2010 geltenden Härtefallregelung (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - und Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 = nach juris Rn 8) erfasst werden, ist nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ausgeschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Gewährung von zusätzlichen monetären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelsatz nach § 20 SGB II, den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II, den nach § 23 Abs. 3 SGB II gewährten einmaligen Leistungen und der ab dem 09.02.2010 geltenden Härtefallregelung nicht denkbar (Urteile vom 19.08.2010 - B 14 AS 47/09 R = nach juris 11; vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = nach juris Rn 17f , vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R - = nach juris Rn 24). Nach dem Regelungskonzept des SGB II sind die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfe mittels der Regelleistung nach § 20 SGB II, der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II abschließend und pauschalierend gedeckt. Insbesondere ist eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB II wegen ihres pauschalierenden und bedarfsdeckenden Charakters (§§ 20 Abs. 2, 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II) anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach dem Regelungskonzept des SGB II ausgeschlossen (BSG Urteile vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R= nach juris Rn 22 und vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = nach juris Rn 19).
Die Gerichte sind auch nicht befugt, einem Hilfebedürftigen unmittelbar aus Art. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG einen Leistungsanspruch hinsichtlich des ungedeckten Teils eines angemessenen Bedarfs zuzusprechen (BVerfG Beschluss 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 - und Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 136). Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbemessung bei den Regelleistungen nach dem SGB II (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 133f) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG anerkannt; die Konkretisierung dieses Grundrechts ist jedoch dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Wie der Gesetzgeber den Umfang der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bestimmt und ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen.
Des weiteren ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen als bewilligt für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ersichtlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved