L 9 SO 626/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 222/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 626/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.10.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und begehrt die Zustimmung der Beklagten zu Anmietung (irgend)einer anderen Wohnung.

Für dieses Begehren der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Nach der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 4 SGB XII haben die Leistungsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den dort zuständigen Sozialhilfeträger über die Aufwendungen für die neue Unterkunft in Kenntnis zu setzen. Damit wird (nur) eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen normiert; das Erfordernis der vorherigen Benachrichtigung des für den künftigen Wohnort zuständigen Sozialhilfeträgers stellt jedoch keine Anspruchsvoraussetzung dar (Link in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 29 Rn. 81). Denn Aufwendungen für eine neue Unterkunft sind vom Sozialhilfeträger in jedem Fall in angemessener Höhe zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgers hängt nicht davon ab, ob der Hilfesuchende dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat (Link a.a.O.). Die Klägerin hat die Beklagte bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine neue Wohnung (offenbar im Zuständigkeitsbereich der Beklagten) anmieten möchte.

Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft dagegen unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die Zustimmung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII eine Anspruchsvoraussetzung darstellt oder nicht (vgl. verneinend zu einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231: "Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des Abs. 3 keine Anspruchsvoraussetzung."; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R). Denn diese Frage stellt sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII nur dann, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind. Ob die Aufwendungen einer neuen Wohnung unangemessen hoch sind, ist derzeit nicht feststellbar, weil die Klägerin keine konkrete Wohnung benannt hat. Sie kann deshalb derzeit von vornherein keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 SGB XII haben.

Die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Zustimmung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB XII hat die Klägerin mit ihrer Klage nicht begehrt. Bei der Prüfung, ob ein Umzug notwendig ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII, wäre zu berücksichtigen, dass es nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 22.04.2010 im Badezimmer der Klägerin zu minimaler (Postkartengröße) leichter Schimmelpilzbildung gekommen ist. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 21.06.2010 dargelegt, dass die Vermieterin der Klägerin (Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft T eG) eine Schimmelpilzbildung in der Vergangenheit bereits mehrfach beseitigt hatte, obwohl sie der Auffassung war, diese beruhe darauf, dass die Klägerin ihre Wohnung nur unzureichend heize. Die Beklagte hatte im Hinblick auf die Lungenerkrankung der Klägerin zudem eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Vermieterin hatte in der Wohnung der Klägerin eine Temperatur- und Luftfeuchtigkeits-Langzeitmessung durchgeführt. Nach dieser Messung war die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung zeitweise deutlich zu hoch und gleichzeitig die Raumtemperatur zu niedrig. Die Vermieterin veranlasste ferner eine Begutachtung der Wohnung durch den städtischen Fachbereich "Technische Prüfung"; der Ortstermin erfolgte am 22.04.2010 (dazu oben). Auf der Grundlage dieser bislang vorliegenden Erkenntnisse ist die Beklagte nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Feuchtigkeit von außen in die Wohnung eindringt, sondern die Schimmelbildung aus dem fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten der Klägerin resultiert mit der Folge, dass auch in einer neuen Wohnung erneut Schimmel auftreten kann und das Problem damit nicht behoben ist. Der Landschaftsverband Rheinland hatte der Klägerin mit Bescheid vom 23.03.2010 eine ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen gewährt.

2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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