S 20 (19) SO 122/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 (19) SO 122/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 231/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung (GSi) im Alter für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2009 und die Erstattung von 12.043,20 EUR,

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht ein Altersruhegeld; hierzu ergänzend bezog sie vom 01.01.2003 bis 31.03.2009 GSi-Leistungen, bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz, ab 01.01.2005 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Von der bewilligten Leistung in Höhe von 12.547,20 EUR gelangten nach Abzug von erstattetem Wohngeld (504,00 EUR) noch 12.043,20 EUR zur Auszahlung. Bei der Berechnung der bewilligten Leistungen durch Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs und des einzusetzenden Einkommens anerkannte die Beklagte auf der Bedarfsseite u.a. Kosten der Unterkunft in Höhe von 145,72 EUR monatlich zuzüglich Heizungskosten zwischen 19,00 EUR und 32,00 EUR, auf der Einkommensseite ausschließlich das Altersruhegeld. Die GSi-Leistungen wurden im einzelnen bewilligt. durch Bescheid vom für die Zeit 12.12.2002 vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 18.03.2003 vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 16.06.2003 vom 01.07.2003 bis 31.10.2003 21.10.2003 vom 01.11.2003 bis 30.04.2004 20.04.2004 vom 01.05.2004 bis 31.10.2004 19.10.2004 vom 01.11.2004 bis 31.12.2004 20.12.2004 vom 01.01.2005 bis 28.02.2005 15.02.2005 vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 21.06.2005 vom 01.07.2005 bis 31.03.2006 22.03.2006 vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 21.06.2006 vom 01.07.2006 bis 31.07.2006 20.07.2006 vom 01.08.2006 bis 31.03.2007 22.03.2007 vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 21.06.2007 vom 01.07.2007 bis 31.03.2008 25.03.2008 vom 01.04.2008 bis 30.06.2009 24.06.2008 vom 01.07.2008 bis 31.03.2009

Für 8 Monate wurde der Klägerin Wohngeld in Höhe von 63,00 EUR, insgesamt 504,00 EUR bewilligt, das jedoch nicht ausgezahlt, sondern mit dem Sozialhilfeanspruch verrechnet wurde. Im GSi-Antrag und allen Bewilligungsbescheiden war die Klägerin darauf hingewiesen worden, u.a. Einkommen und jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Erstmals im Januar 2009 erfuhr die Beklagte vom Sohn der Klägerin, dass diese als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümerin des von ihr mitbewohnten Hauses ist. Drei Mieter des Hauses zahlten im streitbefangenen Zeitraum Mieten auf ein Konto der Klägerin, und zwar seit Januar 2008 monatlich 469,00 EUR, ab Oktober 2008 monatlich 280,00 EUR. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass auf das gesamte Haus monatliche Hauslasten von 130,86 EUR zuzüglich der Abschlagszahlungen für Gaslieferung fielen. Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte durch Bescheid vom 01.07.2009 die GSi-Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2009 zurück und verlangte die Erstattung von 12.547,20 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe Mieteinnahmen nicht mitgeteilt; wären diese berücksichtigt worden, hätte kein GSi-Anspruch bestanden. Dagegen erhob die Klägerin am 08.07.2009 durch den von ihr bevollmächtigten Sohn Widerspruch. Sie trug vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt finanziellen Nutzen aus dem Haus gezogen; sie sei nicht Alleineigentümerin des Hauses, sondern Teil einer größeren Erbengemeinschaft; die bescheidenen Einnahmen hätten gerade einmal die laufenden Verbindlichkeiten gedeckt. Ihre eigene Miete von 147,00 EUR habe sie regelmäßig in die Hauskasse eingezahlt. Die Klägerin legte drei Rechnungen über insgesamt 20.136,14 EUR für Renovierungs- und Reparaturarbeiten vor. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 zurück. Unter Berücksichtigung der Hauslasten (130,86 EUR), der Gas-Abschlagszahlungen sowie der belegten Renovierungs- und Reparaturkosten habe im streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden, da das Einkommen aus Vermietung, Altersruhegeld und Wohngeld genügt habe, den Lebensunterhalt zu sichern. Es sei sozialhilferechtlich unerheblich, dass die Klägerin Teil einer Erbengemeinschaft sei, da sie allein die Mieten für sich vereinnahmt und nicht an Miterben weitergeleitet habe. Im Hinblick auf das bewilligte, aber bereits erstattete Wohngeld von 504,00 EUR reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf 12.043,20 EUR. Dagegen hat die Klägerin am 09.11.2009 Klage erhoben. Sie trägt vor, in der Vergangenheit den Grundbesitz im Außenverhältnis verwaltet zu haben. Sie sei Miteigentümerin des Hausgrundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft. Sie habe die monatlichen Mieteinnahmen von 469,00 EUR bzw. 280,00 EUR für die Erbengemeinschaft eingenommen und auch für die Erbengemeinschaft alle Ausgaben getätigt. Seit November 2009 bestehe eine Fremdverwaltung. Seitens der Klägerin sei eine Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft nicht erfolgt, sie werde von der Erbengemeinschaft auch nicht verlangt und könne infolge der demenziellen Erkrankung der Klägerin auch nicht mehr erfolgen. Bei Übernahme der Verwaltung durch den neuen Verwalter habe sie an diesen noch 2.504,00 EUR aus den ihr verbliebenen Mieteinnahmen ausgezahlt. Die Klägerin hat verschiedene Berechnungen vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, dass hiernach die Mietnettoeinnahmen nach Abzug der Hauslasten und Renovierungskosten für den streitbefangenen Zeitraum nur 4.089,61 EUR bzw. nur 1.690,36 EUR betragen hätten.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheides vom 08.10.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, einzusetzendes Einkommen des Hilfebedürftigen im sozialhilferechtlichem Sinne sei alles, was ihm tatsächlich zufließe, ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechtsnatur, also das, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Dies treffe auf die von Januar 2003 bis März 2009 vereinnahmten Mieten zu. Ob diese Mieteinnahmen im Fall einer eventuell in der Zukunft liegenden (aber möglicherweise auch nie stattfindenden) Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an andere Erben weiterzuleiten wären, führe gegenwärtig nicht dazu, sie nicht als Einkommen der Klägerin anzusehen. Entscheidend sei, ob der Leistungsbezieher im Bedarfszeitraum über bereite Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes haben verfügen können. Soweit die Klägerin in ihren Berechnungen von den Bruttoeinnahmen neben den Renovierungskosten von 20.136,14 EUR auch die monatlichen Hauslasten in Höhe von 130,86 EUR zuzüglich der Gas-Abschlagszahlungen abziehe, sei diese Berechnung falsch. Denn die Hauslasten seien bereits beim sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin mit monatlich 145,72 EUR zuzüglich der Heizkosten über das Maß der tatsächlichen Hauslasten hinaus zu deren Gunsten berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zurecht hat die Beklagte sämtliche Entscheidungen über die Bewilligung von GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2009 gestützt auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und die Erstattung der für diesen Zeitraum bezahlten Sozialhilfe in Höhe von 12.043,20 EUR gem. § 50 SGB X gefordert.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB V darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 2 bis 4 erfüllt sind. Die Bewilligung der GSi-Leistungen von Januar 2003 bis März 2009 war rechtswidrig, weil die Klägerin nicht bedürftig war. Ihre in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen aus Altersruhegeld und Vermietung überstiegen ihren sozialhilferechtlichen Bedarf. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den ausführlichen, schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009. Die Beklagte hat darin tabellarisch Monat für Monat die GSi-Leistungen, die die Klägerin unter Berücksichtigung ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs (Regelbedarf, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Kosten der Unterkunft [=Hauslasten i. H. v. 145,72 EUR] und Heizungskosten) nach Abzug des Altersruhegeldes erhalten hat, den Mieteinnahmen nach Abzug von Renovierungs- und Reparaturkosten von 20.136,14 EUR gegenüber gestellt. In dieser Berechnung sind die Hauslasten (130,86 EUR) und die Gasabschlagszahlungen nicht von den Mieteinahmen abgezogen, weil sie - sogar in höherem Umfang - bereits bei der Bemessung des GSi-Bedarfs der Klägerin und deshalb leistungssteigernd berücksichtigt worden sind. Dies verkennt die Klägerin in ihren Alternativberechnungen. Konsequenterweise müsste sie in ihrer Berechnung den Mieteinahmen noch die fiktiv anerkannten Mietkosten der Klägerin von 145,72 EUR pro Monat hinzu addieren; würde sie von den dann "richtigen" Bruttomieteinnahmen die monatlichen Hauslasten und die Renovierungs- und Reparaturkosten abziehen, verblieben Nettovermietungseinkünfte in Höhe von 15.019,36 EUR. Dies zeigt folgende Rechnung: Einnahmen 69 Monate à 64,00 EUR 32.361,00 EUR 6 Monate à 280,00 EUR 1.680,00 EUR 75 Monate à 145,72 EUR 10.929,00 EUR 44.970,00 EUR Ausgaben 75 Monate à 130,86 EUR - 9.814,50 EUR Renovierungs-/Reparaturkosten - 20.136,14 EUR 15.019,36 EUR Diese Nettoeinkünfte übersteigen die GSi-Leistung von 12.043,20 EUR um 2.976,16 EUR. Sowohl nach der Berechnung der Beklagten als auch nach einer "richtigen" Berechnung der Klägerin überstiegen daher die Nettomieteinkünfte den nach Abzug des damals allein bekannten Einkommens aus Altersruhegeld verbleibenden GSi-Bedarf für den streitbefangenen Zeitraum.

Diese Mieteinkünfte sind der Klägerin sozialhilferechtlich als einzusetzenden Einkommen anzurechnen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter Personen zu leisten, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören zum Einkommen - von für die Klägerin nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Umstand, dass die Klägerin "nur" Miteigentümerin des Hausgrundbesitzes in ungeteilter Erbengemeinschaft ist, steht der Qualifizierung der Mieteinnahmen als Einkommen der Klägerin im Sinne von § 82 SGB XII nicht entgegen. Diese Mieteinnahmen sind nicht auf ein Konto der Erbengemeinschaft geflossen, sondern alle von der Klägerin - bar oder auf deren Konto - vereinnahmt worden. Die Klägerin hat die die Ausgaben überschießenden Einnahmen auch nicht an die Miterben ausgezahlt. Es erfolgte keine Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft und ist von dieser auch nicht verlangt worden. Wie die Klägerin selbst einräumt, wird eine Rechnungslegung aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auch nicht mehr möglich sein.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 2038 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 743 BGB meint, die Früchte des Nachlasses gebühren jedem Miterben nach seinem Anteil, weshalb es sich bei den Miteinnahmen und Einkünfte der Erbengemeinschaft gehandelt habe und sie latent einem Erbauseinandersetzunganspruch und einem Auszahlungsanspruch der Miterben ausgesetzt sei, mag dies die erbrechtliche Lage zutreffend wiedergeben. Dennoch sind die Mieteinnahmen für den streitbefangenen Zeitraum sozialhilferechtlich auch als Einkommen der Klägerin zu qualifizieren. Gem. § 1 der "Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII" sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zum Einkommen gehören, alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zulegen. Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss). An diesem noch unter Geltung des Grundsicherungsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 und 5 C 14/98) definierten Einkommensbegriff hat sich durch die Ablösung dieser Gesetze durch das SGB XII ab 01.01.2005 nichts geändert. Die Mieteinnahmen sind im streitigen Zeitraum tatsächlich allein der Klägerin - bar oder auf deren Konto - zugeflossen, nicht der Erbengemeinschaft. Es lag offensichtlich kein Auftrag der Erbengemeinschaft vor, die Mieten für diese zu vereinnahmen, es gab kein Erbengemeinschaftskonto und die Erbengemeinschaft hat nie Rechnungslegung von der Klägerin verlangt. Es ist auch nicht absehbar, ob es wegen der Mieteinnahmen je zu einer Erbauseinandersetzung kommen wird. Es ist noch nicht einmal sicher, ob die Erbengemeinschaft in der im Grundbuch eingetragenen Zusammensetzung überhaupt noch existiert. Die Grundbucheintragungen sind veraltet und geben offenbar den aktuellen Stand nicht mehr wieder. Unabhängig davon ist ein Auseinandersetzungsanspruch der Erben und ein möglicherweise bestehender Auszahlungsanspruch gegenüber der Klägerin erst in der Zukunft zu realisieren. Sozialhilferechtlich ist aber allein auf die im Bedarfszeitpunkt bestehende Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers abzustellen. Im Bedarfszeitraum standen die Mieteinnahmen allein der Klägerin zur Verfügung; sie allein konnte sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen und hat dies, soweit die Einnahmen die Ausgaben für das Haus überstiegen, auch getan. Und weil die Klägerin allein die Mieteinahmen vereinnahmt hat, hat der Beklagte zurecht auch die Hauslasten und Renovierungs-/Reparaturausgaben in vollem Umfang und nicht nur beschränkt auf den Miterbenanteil der Klägerin einkommensmindernd berücksichtigt. Weitere Abzüge waren von den Einkünften aus Vermietung nicht vorzunehmen (vgl. dazu § 7 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII).

War somit die Bewilligung der GSi-Leistungen für den gesamten Zeitraum von Januar 2003 bis März 2009 in voller Höhe rechtswidrig, so ist ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Verwaltungsakten nicht schutzwürdig. Denn die Leistungsbewilligung beruhte auf Angaben, die die Klägerin - zumindest grob fahrlässig - in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB XII). Sie hat trotz wiederholter Hinweise - sowohl bei der Antragstellung als auch in allen Bescheiden - die Mieteinnahmen verschwiegen. Unter diesen Umständen sind auch die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zu beachtenden Fristen nach § 45 Abs.3 und Abs. 4 SGB X gewahrt. Auch das ihr eingeräumte Ermessen hat die Beklagte pflichtgemäß ausgeübt, wie den Begründungen der angefochtenen Bescheide zu entnehmen ist.

Da die Bewilligungsbescheide nach alledem in vollem Umfang rechtsmäßig zurückgenommen worden sind, hat die Klägerin gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die erbrachten GSi-Leistungen von 12.043,20 EUR zu erstatten&729;

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved