Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 146/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 6/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 14. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht Halle einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten anlässlich einer Kur zu erstatten, die ihm nicht anderweitig erstattet worden seien. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende habe ihm ein Darlehen in Höhe von 820 EUR für die mit der Kur in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt, das er für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie für die Anschaffung von Reisetaschen, Sport- und Badebekleidung und Kaffeehausbesuche verbraucht habe. Die Kosten für die Kurtaxe, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Behandlungen und eine Reiserücktrittskostenversicherung seien von niemandem übernommen worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Februar 2011 abgelehnt und auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hingewiesen. In der Sache hat es den Antrag dahin gehend ausgelegt, der Antragsteller begehre die Übernahme von ihm anlässlich der Kur entstandener Kosten in Höhe von 288,98 EUR. Es fehle an einem Anordnungsgrund, da es um die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten für die Vergangenheit gehe und es deshalb zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ob die Rückzahlung des Darlehens rechtmäßig bzw. verfassungswidrig sei, sei nicht in einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren zu klären.
Der Antragsteller hat am 9. März 2011 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 16. Februar 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seinen Antrag auf die Rechtsgrundlagen über Leistungen bei Krankheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) stützen könne.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für nicht statthaft.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Selbst bei Auslegung des Begehrens des Antragstellers entsprechend seiner eingereichten Kostenaufstellung im Sinne eines geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 700,66 EUR wäre der maßgebende Schwellenwert nicht erreicht.
Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B - juris; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2011 - L 8 SO 22/10 B ER - nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 10. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht Halle einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Kosten anlässlich einer Kur zu erstatten, die ihm nicht anderweitig erstattet worden seien. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende habe ihm ein Darlehen in Höhe von 820 EUR für die mit der Kur in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gewährt, das er für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie für die Anschaffung von Reisetaschen, Sport- und Badebekleidung und Kaffeehausbesuche verbraucht habe. Die Kosten für die Kurtaxe, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Behandlungen und eine Reiserücktrittskostenversicherung seien von niemandem übernommen worden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Februar 2011 abgelehnt und auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hingewiesen. In der Sache hat es den Antrag dahin gehend ausgelegt, der Antragsteller begehre die Übernahme von ihm anlässlich der Kur entstandener Kosten in Höhe von 288,98 EUR. Es fehle an einem Anordnungsgrund, da es um die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Kosten für die Vergangenheit gehe und es deshalb zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ob die Rückzahlung des Darlehens rechtmäßig bzw. verfassungswidrig sei, sei nicht in einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren zu klären.
Der Antragsteller hat am 9. März 2011 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 16. Februar 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er seinen Antrag auf die Rechtsgrundlagen über Leistungen bei Krankheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) stützen könne.
Die Antragsgegnerin hält die Beschwerde für nicht statthaft.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Selbst bei Auslegung des Begehrens des Antragstellers entsprechend seiner eingereichten Kostenaufstellung im Sinne eines geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 700,66 EUR wäre der maßgebende Schwellenwert nicht erreicht.
Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B - juris; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2011 - L 8 SO 22/10 B ER - nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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