Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 1329/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 546/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Anrechnung einer Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf seinen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Mit Beschluss vom 09.02.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 18.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2011, die er, anknüpfend an seinen Vortrag im bisherigen Verfahrensverlauf, mit der Behauptung begründet, die vor dem Arbeitsgericht erzielte Abfindungszahlung enthalte neben der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auch eine Kompensation für in zu geringer Höhe gezahlten Lohn während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen. Zur Überzeugung des Senats steht der Anrechnbarkeit der im arbeitsgerichtlichen Verfahren erzielten Abfindung weder insgesamt noch teilweise entgegen, dass sie - der klägerseitige Vortrag legt dies nahe, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen - ggf. Nachzahlungen auf bislang vorenthaltenes Arbeitsentgelt enthält.
Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen unterliegen denselben Anrechnungsregeln innerhalb des SGB II wie Abfindungen, insofern sie beide keine privilegierten Einkommensbestandteile im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellen (z. B. Urteil des BSG vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - m.w.N.). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist nur dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist (BSG a.a.O. m.w.N.).
Auch die Durchführung der Anrechnung ist nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Verteilung der Anrechnung auf zwölf Monate lässt zwar den Leistungsanspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II gänzlich entfallen, was nach der Rechtsprechung des BSG zum so genannten "Verteilzeitraum" (z. B. Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, vom 07.05.2009 - B 4 AS 14/08 R -) unter dem Gesichtspunkt bedenklich sein könnte, dass mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II in Gänze auch der Krankenversicherungsschutz des Klägers entfiele.
Dem Kläger ist jedoch mit Bescheid vom 28.05.2010 Arbeitslosengeld gem. § 117 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) für den Zeitraum vom 15.04.2010 bis zum 07.02.2011 unter Sicherstellung der gesetzlichen Krankenversicherung für den genannten Zeitraum bewilligt worden (Bl. 254 VA). Einer Anrechnungsverteilung unter Wahrung eines Rechtsanspruchs nach dem SGB II bedurfte es hiernach nicht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Anrechnung einer Abfindungszahlung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf seinen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Mit Beschluss vom 09.02.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 18.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.03.2011, die er, anknüpfend an seinen Vortrag im bisherigen Verfahrensverlauf, mit der Behauptung begründet, die vor dem Arbeitsgericht erzielte Abfindungszahlung enthalte neben der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes auch eine Kompensation für in zu geringer Höhe gezahlten Lohn während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses wird gem. § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen. Zur Überzeugung des Senats steht der Anrechnbarkeit der im arbeitsgerichtlichen Verfahren erzielten Abfindung weder insgesamt noch teilweise entgegen, dass sie - der klägerseitige Vortrag legt dies nahe, ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen - ggf. Nachzahlungen auf bislang vorenthaltenes Arbeitsentgelt enthält.
Einkünfte aus der Nacherfüllung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen unterliegen denselben Anrechnungsregeln innerhalb des SGB II wie Abfindungen, insofern sie beide keine privilegierten Einkommensbestandteile im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II darstellen (z. B. Urteil des BSG vom 18.02.2010 - B 14 AS 86/08 R - m.w.N.). Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist nur dann zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist (BSG a.a.O. m.w.N.).
Auch die Durchführung der Anrechnung ist nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Verteilung der Anrechnung auf zwölf Monate lässt zwar den Leistungsanspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II gänzlich entfallen, was nach der Rechtsprechung des BSG zum so genannten "Verteilzeitraum" (z. B. Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -, vom 07.05.2009 - B 4 AS 14/08 R -) unter dem Gesichtspunkt bedenklich sein könnte, dass mit dem Wegfall des Leistungsanspruchs nach dem SGB II in Gänze auch der Krankenversicherungsschutz des Klägers entfiele.
Dem Kläger ist jedoch mit Bescheid vom 28.05.2010 Arbeitslosengeld gem. § 117 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) für den Zeitraum vom 15.04.2010 bis zum 07.02.2011 unter Sicherstellung der gesetzlichen Krankenversicherung für den genannten Zeitraum bewilligt worden (Bl. 254 VA). Einer Anrechnungsverteilung unter Wahrung eines Rechtsanspruchs nach dem SGB II bedurfte es hiernach nicht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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