Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 214/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 566/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat am 31.01.2011 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.02.2011 Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Durch Bescheid vom 23.02.2001 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR vorläufig in Form eines Darlehens für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2011 gewährt. Den am 11.03.2011 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden hat der Antragsteller am 28.03.2011 gegenüber dem Landessozialgericht zurückgenommen.
Am 30.03.2011 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht eine Untätigkeitsbeschwerde mit dem Begehren erhoben, das Sozialgericht zu verpflichten, innerhalb von sieben Tagen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuhelfen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte statt. Eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts liegt nicht vor. Der Antragsteller rügt vielmehr eine von ihm gesehene Untätigkeit des Sozialgerichts mit einer sogenannten "Untätigkeitsbeschwerde". Untätigkeitsbeschwerden sind nach allgemeiner Auffassung unzulässig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (u. a. Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Große Kammer vom 08.06.2006 - 75529/01 -; BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C -, Beschlüsse des LSG NRW vom 30.01.2008 - L 19 B 16/08 AS ER -, vom 04.03.2010 - L 6 AS 304/10 B ER -, vom 29.03.2010 - L 20 AS 324/10 B - und vom 06.12.2010 - L 19 AS 1995/10 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010 - L 13 SB 49/10 B -; offengelassen im Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.04.2010 - L 1 R 132/10 B -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsrechtlich erforderlich, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller hat am 31.01.2011 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.02.2011 Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Durch Bescheid vom 23.02.2001 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR vorläufig in Form eines Darlehens für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2011 gewährt. Den am 11.03.2011 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden hat der Antragsteller am 28.03.2011 gegenüber dem Landessozialgericht zurückgenommen.
Am 30.03.2011 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht eine Untätigkeitsbeschwerde mit dem Begehren erhoben, das Sozialgericht zu verpflichten, innerhalb von sieben Tagen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuhelfen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte statt. Eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts liegt nicht vor. Der Antragsteller rügt vielmehr eine von ihm gesehene Untätigkeit des Sozialgerichts mit einer sogenannten "Untätigkeitsbeschwerde". Untätigkeitsbeschwerden sind nach allgemeiner Auffassung unzulässig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (u. a. Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Große Kammer vom 08.06.2006 - 75529/01 -; BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C -, Beschlüsse des LSG NRW vom 30.01.2008 - L 19 B 16/08 AS ER -, vom 04.03.2010 - L 6 AS 304/10 B ER -, vom 29.03.2010 - L 20 AS 324/10 B - und vom 06.12.2010 - L 19 AS 1995/10 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010 - L 13 SB 49/10 B -; offengelassen im Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.04.2010 - L 1 R 132/10 B -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsrechtlich erforderlich, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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