Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 38 AS 6711/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 793/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, wenn dies mit der Begründung
geschehen ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheine nicht erforderlich.
2. Ob der Rechtschutzsuchende fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Rechte benötigt oder sich selbst
helfen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
geschehen ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheine nicht erforderlich.
2. Ob der Rechtschutzsuchende fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Rechte benötigt oder sich selbst
helfen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2010 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 38 AS 6711/10 beim Sozialgericht Dresden ab 26.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M H , Dresden, beigeordnet. Derzeit sind keine Raten zu zahlen. Zahlungen aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden, in dem die Beteiligten um die Höhe des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) streiten.
Dem 1966 geborenen Antragsteller wurden mit Bescheid vom 07.04.2010 monatliche Leistungen für die Zeit von 01.04.2010 bis 30.09.2010 vom beklagten Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) und ein Zuschuss gemäß § 26 SGB II in Höhe von 126,05 EUR zur Krankenversicherung und in Höhe von 18,05 EUR zur Pflegeversicherung bewilligt. Der dagegen gerichtete Widerspruch, mit dem der Antragsteller die Erstattung seiner gesamten tatsächlich aufgewendeten, höheren Versicherungsbeiträge begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.09.2010; zugestellt am 13.09.2010). Schon im Widerspruchsverfahren war der Antragsteller durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Am 13.10.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit der Klageschrift wird vorgetragen, dass die Begrenzung des Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II verfassungswidrig sei. Der Antragsteller weise darauf hin, dass er nicht im Basistarif versichert sei, da dieser Betrag noch erheblich über dem derzeitigen Beitrag in seinem Versicherungsverhältnis liege. Zu der Rechtsfrage sei derzeit bei dem Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 14 AS 36/10 R ein Revisionsverfahren anhängig. Am 26.10.2010 ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht worden.
Die Anregung des Sozialgerichts vom 23.11.2010 an die Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG zu beantragen, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dahin beantwortet, dass das BSG die Rechtsfrage voraussichtlich im Januar 2011 entscheiden werde, soweit der Gesetzgeber bis dahin keine gesetzliche Änderung herbeigeführt habe; in Bezug auf diesen Zeitraum werde eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens nicht erteilt. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2010 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erforderlich sei. Der Antragsteller hätte das Verfahren mit der Klageerhebung im Hinblick auf das beim BSG anhängige Verfahren ruhend stellen können, um seine Rechte zu wahren. Für diesen Fall habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Fachgerichte in einem Fall, in dem ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden könne, davon ausgingen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei. Für den Fall, dass beim Revisionsgericht bereits ein Musterverfahren anhängig gewesen sei, gelte dies auch für die Klageerhebung.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 07.12.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.12.2010 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe sollten zu einer Gleichstellung des bemittelten und des unbemittelten Bürgers führen. Der Kläger könne die Erfolgsaussichten der Klage überhaupt nicht beurteilen und wisse auch nicht, ob ein Revisionsverfahren anhängig sei. Weiterhin sei zu prüfen, ob es tatsächlich um die gleiche Rechtsfrage gehe, da er nicht im Basistarif versichert sei. Allein die Möglichkeit, ein Verfahren ruhend zu stellen, könne die Notwendigkeit eines Anwaltes nicht ausschließen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30.11.2010 aufzuheben und dem Antragsteller für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Der Beschwerdegegner trägt vor, für den Fall der Begründetheit der Beschwerde sei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, denn die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes i.S.d. § 121 ZPO erforderlich ist, gehört nicht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde ist daher nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint. Persönliche Voraussetzungen in diesem Sinne betreffen nicht die Frage, ob der Beteiligte, der die Beiordnung eines Anwalts begehrt, nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, sondern nur die persönlichen Verhältnisse, die hinsichtlich der Frage, ob der Beteiligte in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, von Bedeutung sind (z.B. Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen). Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann ausgeschlossen, wenn Prozesskostenhilfe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Rechtsschutz begehrenden Beteiligten oder hiermit zusammenhängender Sachverhalte abgelehnt worden ist. Ist hingegen Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt worden, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine nicht erforderlich, verbleibt es bei der Regelung des § 172 Abs. 1 SGG, wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte grundsätzlich die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745-2746; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 114 RdNr. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, SächsLSG, Beschluss vom 30.04.1998 – L 3 AL 47/98).
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, denn die hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bestand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, dem 26.10.2010. Gerade der Umstand, dass zu der auch hier streitigen Frage der Höhe des Zuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II ein Revisionsverfahren anhängig ist, zeigt, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser sehr umstrittenen Rechtsfrage noch nicht vorlag, der Ausgang des Verfahrens also – je nach Ausgang des Revisionsverfahrens – offen war. Die Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers war somit nicht nur eine entfernte.
Auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Da vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht kein Vertretungszwang besteht, richtet sich die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO, wonach der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nur wenn einerseits die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und andererseits (zusätzlich) eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, bedarf es vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht überhaupt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn in den gerichtskostenfreien Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besteht für die Rechtsschutzsuchenden nur im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ein Kostenrisiko, für das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt (st. Rspr. des Senats; z.B. Beschluss vom 16.03.2009 – L 7 AS 63/09 B ER).
Anders als das Sozialgericht meint, darf der Antragsteller sich eines Rechtsanwaltes bedienen und muss die dadurch entstehenden Kosten nicht dadurch vermeiden, dass er darauf verzichtet. Da der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, musste der Antragsteller beim Sozialgericht Klage erheben, um die Ablehnung der Übernahme seiner vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den betreffenden Zeitraum nicht bestandskräftig werden zu lassen und so seine Rechte zu wahren und um sich alle prozessualen Möglichkeiten offen zu halten. Es ist nicht ersichtlich, wieso er sich hierfür keines Rechtsanwaltes hätte bedienen dürfen. Insbesondere liegt keiner der Fälle vor, in denen ein Bemittelter von der Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise abgesehen hätte. Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass nicht vorausgesetzt werden kann, dass ein nicht Rechtskundiger weiß, zu welchen Rechtsfragen bei den Bundesgerichten Revisionsverfahren anhängig sind. Ferner kann er nicht beurteilen, ob und inwiefern sich diese auf seinen Rechtsstreit mit der Behörde auswirken. Unbeachtlich ist indes, dass der Prozessbevollmächtigte den Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat.
Die vom Sozialgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08, zitiert nach Juris) ist insofern missverständlich und muss im Kontext mit der übrigen umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema gesehen werden. Denn die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden, da gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2010 – 1 BvR 1974/08, RdNr. 16). Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe zu verweisen ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2010, a.a.O., RdNr. 14). So hat das Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 11517/08, RdNr. 31) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zur Gewährung von Beratungshilfe für das Vorverfahren nach Einführung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgegeben und darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber längst die Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen eingeführt hat und dabei davon ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, vernünftigerweise Gebrauch macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.
Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt wirft nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf und es geht auch nicht um Fragen allgemeiner Lebenshilfe. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller schon in früheren, gleichgelagerten Verfahren selbst vertreten und dort sachkundig auf Rechtsprechung Bezug genommen hätte, die der Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers widersprach (so z.B. bei BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2010, a.a.O., RdNr. 17), so dass seine Rechtskenntnisse für die Klageerhebung hätten ausreichen können. All dies war hier nicht der Fall.
Anders wäre es womöglich zu beurteilen, wenn der Antragsteller zunächst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts Klage erhoben hätte und dann auf die anhängigen Revisionsverfahren und die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens bis zur Revisionsentscheidung zu beantragen, hingewiesen worden wäre. Hätte – was hier nicht der Fall war – schon die Widerspruchsbehörde dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten den Vorschlag unterbreitet, das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren beim Bundessozialgerichts ruhen zu lassen, wäre die Frage, ob eine Klageerhebung mutwillig erscheine, ggf. ebenfalls anders zu beantworten gewesen. Aus Sicht des Senats betrifft die verfassungsgerichtliche Entscheidung vom 18.11.2009 (a.a.O.) in erster Linie solche Fälle.
Da der Antragsteller des Weiteren im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bedürftig ist und somit die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Erfolg. Sein Prozessbevollmächtigter ist ihm nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den o.g. Gründen erforderlich ist. Allerdings kommt eine Bewilligung erst ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen in Betracht, weil erst dann ein ordnungsgemäßer Antrag vorlag (st. Rspr. des Senats; z.B. Beschluss vom 09.08.2010 – L 7 AS 326/10 B PKH m.w.N.).
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beim Sozialgericht Dresden, in dem die Beteiligten um die Höhe des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) streiten.
Dem 1966 geborenen Antragsteller wurden mit Bescheid vom 07.04.2010 monatliche Leistungen für die Zeit von 01.04.2010 bis 30.09.2010 vom beklagten Jobcenter (im Folgenden: Beklagter) und ein Zuschuss gemäß § 26 SGB II in Höhe von 126,05 EUR zur Krankenversicherung und in Höhe von 18,05 EUR zur Pflegeversicherung bewilligt. Der dagegen gerichtete Widerspruch, mit dem der Antragsteller die Erstattung seiner gesamten tatsächlich aufgewendeten, höheren Versicherungsbeiträge begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.09.2010; zugestellt am 13.09.2010). Schon im Widerspruchsverfahren war der Antragsteller durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Am 13.10.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, und hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit der Klageschrift wird vorgetragen, dass die Begrenzung des Zuschusses zu den Versicherungsbeiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II verfassungswidrig sei. Der Antragsteller weise darauf hin, dass er nicht im Basistarif versichert sei, da dieser Betrag noch erheblich über dem derzeitigen Beitrag in seinem Versicherungsverhältnis liege. Zu der Rechtsfrage sei derzeit bei dem Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 14 AS 36/10 R ein Revisionsverfahren anhängig. Am 26.10.2010 ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht worden.
Die Anregung des Sozialgerichts vom 23.11.2010 an die Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG zu beantragen, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dahin beantwortet, dass das BSG die Rechtsfrage voraussichtlich im Januar 2011 entscheiden werde, soweit der Gesetzgeber bis dahin keine gesetzliche Änderung herbeigeführt habe; in Bezug auf diesen Zeitraum werde eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens nicht erteilt. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2010 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erforderlich sei. Der Antragsteller hätte das Verfahren mit der Klageerhebung im Hinblick auf das beim BSG anhängige Verfahren ruhend stellen können, um seine Rechte zu wahren. Für diesen Fall habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Fachgerichte in einem Fall, in dem ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden könne, davon ausgingen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei. Für den Fall, dass beim Revisionsgericht bereits ein Musterverfahren anhängig gewesen sei, gelte dies auch für die Klageerhebung.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 07.12.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.12.2010 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe sollten zu einer Gleichstellung des bemittelten und des unbemittelten Bürgers führen. Der Kläger könne die Erfolgsaussichten der Klage überhaupt nicht beurteilen und wisse auch nicht, ob ein Revisionsverfahren anhängig sei. Weiterhin sei zu prüfen, ob es tatsächlich um die gleiche Rechtsfrage gehe, da er nicht im Basistarif versichert sei. Allein die Möglichkeit, ein Verfahren ruhend zu stellen, könne die Notwendigkeit eines Anwaltes nicht ausschließen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30.11.2010 aufzuheben und dem Antragsteller für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Der Beschwerdegegner trägt vor, für den Fall der Begründetheit der Beschwerde sei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, denn die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes i.S.d. § 121 ZPO erforderlich ist, gehört nicht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde ist daher nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneint. Persönliche Voraussetzungen in diesem Sinne betreffen nicht die Frage, ob der Beteiligte, der die Beiordnung eines Anwalts begehrt, nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, sondern nur die persönlichen Verhältnisse, die hinsichtlich der Frage, ob der Beteiligte in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, von Bedeutung sind (z.B. Anzahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen). Damit ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann ausgeschlossen, wenn Prozesskostenhilfe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Rechtsschutz begehrenden Beteiligten oder hiermit zusammenhängender Sachverhalte abgelehnt worden ist. Ist hingegen Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt worden, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine nicht erforderlich, verbleibt es bei der Regelung des § 172 Abs. 1 SGG, wonach gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte grundsätzlich die Beschwerde an das Landessozialgericht stattfindet.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745-2746; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 114 RdNr. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, SächsLSG, Beschluss vom 30.04.1998 – L 3 AL 47/98).
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, denn die hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bestand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, dem 26.10.2010. Gerade der Umstand, dass zu der auch hier streitigen Frage der Höhe des Zuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II ein Revisionsverfahren anhängig ist, zeigt, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser sehr umstrittenen Rechtsfrage noch nicht vorlag, der Ausgang des Verfahrens also – je nach Ausgang des Revisionsverfahrens – offen war. Die Erfolgsaussicht der Klage des Antragstellers war somit nicht nur eine entfernte.
Auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich. Da vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht kein Vertretungszwang besteht, richtet sich die Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO, wonach der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nur wenn einerseits die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und andererseits (zusätzlich) eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, bedarf es vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht überhaupt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Denn in den gerichtskostenfreien Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit besteht für die Rechtsschutzsuchenden nur im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts ein Kostenrisiko, für das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt (st. Rspr. des Senats; z.B. Beschluss vom 16.03.2009 – L 7 AS 63/09 B ER).
Anders als das Sozialgericht meint, darf der Antragsteller sich eines Rechtsanwaltes bedienen und muss die dadurch entstehenden Kosten nicht dadurch vermeiden, dass er darauf verzichtet. Da der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, musste der Antragsteller beim Sozialgericht Klage erheben, um die Ablehnung der Übernahme seiner vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den betreffenden Zeitraum nicht bestandskräftig werden zu lassen und so seine Rechte zu wahren und um sich alle prozessualen Möglichkeiten offen zu halten. Es ist nicht ersichtlich, wieso er sich hierfür keines Rechtsanwaltes hätte bedienen dürfen. Insbesondere liegt keiner der Fälle vor, in denen ein Bemittelter von der Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise abgesehen hätte. Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass nicht vorausgesetzt werden kann, dass ein nicht Rechtskundiger weiß, zu welchen Rechtsfragen bei den Bundesgerichten Revisionsverfahren anhängig sind. Ferner kann er nicht beurteilen, ob und inwiefern sich diese auf seinen Rechtsstreit mit der Behörde auswirken. Unbeachtlich ist indes, dass der Prozessbevollmächtigte den Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren vertreten hat.
Die vom Sozialgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08, zitiert nach Juris) ist insofern missverständlich und muss im Kontext mit der übrigen umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema gesehen werden. Denn die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden, da gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2010 – 1 BvR 1974/08, RdNr. 16). Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe zu verweisen ist, hat das Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über besondere Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2010, a.a.O., RdNr. 14). So hat das Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 11517/08, RdNr. 31) ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zur Gewährung von Beratungshilfe für das Vorverfahren nach Einführung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgegeben und darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber längst die Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen eingeführt hat und dabei davon ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Ob der bemittelte Rechtsuchende von seinem Recht, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen, vernünftigerweise Gebrauch macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.
Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt wirft nicht bloß einfach gelagerte Tatsachenfragen auf und es geht auch nicht um Fragen allgemeiner Lebenshilfe. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller schon in früheren, gleichgelagerten Verfahren selbst vertreten und dort sachkundig auf Rechtsprechung Bezug genommen hätte, die der Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers widersprach (so z.B. bei BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.09.2010, a.a.O., RdNr. 17), so dass seine Rechtskenntnisse für die Klageerhebung hätten ausreichen können. All dies war hier nicht der Fall.
Anders wäre es womöglich zu beurteilen, wenn der Antragsteller zunächst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts Klage erhoben hätte und dann auf die anhängigen Revisionsverfahren und die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens bis zur Revisionsentscheidung zu beantragen, hingewiesen worden wäre. Hätte – was hier nicht der Fall war – schon die Widerspruchsbehörde dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten den Vorschlag unterbreitet, das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren beim Bundessozialgerichts ruhen zu lassen, wäre die Frage, ob eine Klageerhebung mutwillig erscheine, ggf. ebenfalls anders zu beantworten gewesen. Aus Sicht des Senats betrifft die verfassungsgerichtliche Entscheidung vom 18.11.2009 (a.a.O.) in erster Linie solche Fälle.
Da der Antragsteller des Weiteren im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bedürftig ist und somit die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Erfolg. Sein Prozessbevollmächtigter ist ihm nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den o.g. Gründen erforderlich ist. Allerdings kommt eine Bewilligung erst ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen in Betracht, weil erst dann ein ordnungsgemäßer Antrag vorlag (st. Rspr. des Senats; z.B. Beschluss vom 09.08.2010 – L 7 AS 326/10 B PKH m.w.N.).
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved