L 6 AS 227/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 230/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 227/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1984 geborene Antragsteller beantragte beim Antragsgegner erstmalig am 28.12.2009 Leistungen nach dem SGB II. In der Folge nahm er eine Reihe von Terminen zur persönlichen Anhörung nicht wahr. Die Gründe hierfür sind zwischen den Beteiligten streitig. Am 27.10.2010 stellte der Antragsteller erneut Antrag auf Gewährung von Alg-II-Leistungen, da sein Arbeitgeber ihn während der Probezeit zum 12.11.2010 gekündigt habe.

Der Antragsteller hat am 01.12.2010 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit weiterem Schreiben vom 17.01.2011 teilte er mit, dass der Antragsgegner den von ihm am 27.10.2010 gestellten Antrag bisher nicht beschieden habe. Bis zum 03.01.2011 habe er im Bezug von Krankengeld gestanden. Seither sei sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert.

Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.02.2011 abgelehnt. Dem Antragsteller fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege vor, wenn kein einfacherer Weg für den Rechtsschutzsuchenden zur Verfügung stehe. Soweit eine Möglichkeit bestehe, das Recht außerprozessual durchzusetzen, bestehe kein Anlass, die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Es bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen dürfe (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Vor § 51 Rn 16). Es sei gerichtsbekannt, dass der Antragsteller an den Klageverfahren nicht persönlich mitwirke. Durch sein Verhalten vereitele er die Prüfung seines Anspruchs durch den Antragsgegner. Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht bei dem Antragsgegner vorstellig werde, damit dieser seinen Anspruch prüfen und bescheiden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antrag, sofern der Antragsteller vorspreche, nicht bearbeiten würde. Eine Inanspruchnahme des Gerichts sei daher nicht erforderlich.

Gegen den ihm am 09.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner habe nachzuweisen, dass Einladungen verschickt und auch zugestellt worden seien. Die bloße Behauptung dazu sei nicht ausreichend. Es sei nach der Antragstellung eine Einladung erfolgt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrgenommen werden können. Danach habe es drei persönliche Vorsprachen gegeben, bei denen angeblich nie ein zuständiger Sachbearbeiter zu erreichen gewesen sei. Hierzu hat der Antragsteller schriftliche Zeugenaussagen vorgelegt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller weitere Termine, konkret einen Termin am 19.04.2011 angeboten. Auf die Anregung des Senats, den Termin wahrzunehmen, hat der Antragsteller mitgeteilt, dass eine persönliche Vorsprache bereits am 09.11.2009 bei Frau L erfolgt sei. Bei diesem Termin seien unter anderem seine Personalien festgestellt worden. Die Behauptung des Antragsgegners, die Personalien hätten nicht festgestellt werden können, sei als gegenstandslos anzusehen und als Begründung der Verweigerung der Leistung unzulässig.

Den Termin am 19.04.2011 hat der Antragsteller unentschuldigt nicht wahrgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden bedarf der Antragsteller keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihm begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange er die ihm zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19.04.2011 - L 6 AS 399/11 B ER und vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS mwN). Der Bewilligung der Leistungen steht lediglich die im eigenen Verantwortungsbereich des Antragstellers liegende Tatsache entgegen, dass er seinen in §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normierten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Hierzu zählt gemäß § 61 SGB I die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, wenn dies - wie hier - vom Leistungsträger verlangt wird. Der Verweis des Antragstellers auf eine Vorsprache im Jahr 2009 genügt im Hinblick auf den hier streitigen Leistungsantrag von Oktober 2010 nicht. Dahinstehen kann, ob dem Antragsteller bisherige Einladungen zugegangen sind, es gesundheitliche Gründe für deren Nichtwahrnehmung gab oder ob für den Antragsteller an verschiedenen Terminen kein persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung gestanden hat. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch im laufenden Verfahren weitere Termine, konkret einen Termin für den 19.04.2011 angeboten, den dieser unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Der Leistungsgewährung steht somit allein die fehlende Mitwirkung des Antragstellers entgegen. Sobald er diese nachgeholt hat, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner vorbehaltlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen etwaig zustehende Leistungen gewährt. Eines gerichtlichen Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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