Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 1610/08 ER (PKH)
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 371/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für einen Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf einen sogenannten Mehrvergleich zu erstrecken, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ausschließlich Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG anfallen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung von Fr. RAin B. auf einen vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, auch soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren.
Der Antragsteller erhielt – in Bedarfsgemeinschaft mit Frau C und den beiden Kindern D. und E. – bis 31. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Einen Fortzahlungsantrag lehnte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, die Rhein-Main Jobcenter GmbH, durch Bescheid vom 3. Juli 2008 (vorläufig) ab, da sie (u.a.) im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit des Antragstellers von fehlender Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausging. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 18. Juli 2008 Widerspruch ein. Am 20. Oktober 2008 hat er zudem vertreten durch Fr. RAin B. – beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die die Rhein-Main Jobcenter GmbH verpflichtet werden sollte, ihm vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Ergänzend hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Sozialgericht hat am 25. November 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Antragsteller mit Hr. RA F. erschienen ist, dem er zu Protokoll Vollmacht erteilt hat. Im Rahmen des Erörterungstermins hat das Sozialgericht ihm durch Beschluss Prozesskostenhilfe ab 20. Oktober 2008 unter Beiordnung von Fr. RAin B. bewilligt. Ergänzend hat Hr. RA F. zu Protokoll erklärt, er beantrage für Fr. RAin B., dass die Beiordnung auch auf die nachfolgende Einigung erstreckt werde, und bitte, dies bei der Abrechnung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Unmittelbar anschließend haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Rhein-Main Jobcenter GmbH verpflichtete, sie werde, sobald der Antragsteller ihr die vollständigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die die Bedarfsgemeinschaft betreffenden Einkommensnachweise für den Zeitraum Juni bis November 2008 zur Verfügung gestellt habe, eine Neuberechnung der dem Antragsteller und seiner Bedarfsgemeinschaft für diesen Zeitraum zustehenden Leistungen vornehmen und hierüber dem Antragsteller einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen. Für die Zeit ab Dezember 2008 hat der Antragsteller im Rahmen des Vergleichs für sich und seine Bedarfsgemeinschaft einen neuen Antrag gestellt. Hinsichtlich der Kosten haben die Beteiligten deren Aufhebung vereinbart.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die im Erörterungstermin am 25. November 2008 getroffene Einigung abgelehnt. Prozesskostenhilfe und Beiordnung könnten sich nur auf Streitgegenstände beziehen, die in einem Klageverfahren oder in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitbefangen seien. Gegenstände des Eilverfahrens seien lediglich die Ansprüche des Antragstellers ab Antragstellung bei Gericht gewesen, nicht aber die Ansprüche für die Zeit vor dem 20. Oktober 2008 und deren Berechnung sowie die Antragstellung für die Zeit ab 1. Dezember 2008. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür sei daher nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Juni 2010, Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Werde ein Vergleich über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen, könne die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auch auf die nicht rechtshängigen Ansprüche (sogenannter Mehrvergleich) erstreckt werden.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 7. Juni 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten auch auf die im Erörterungstermin am 25. November 2008 getroffene Einigung zu erstrecken.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die am 11. Juni 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Erstreckung der durch Beschluss vom 25. November 2008 bewilligten Prozesskostenhilfe auf den am gleichen Tage geschlossenen Vergleich abgelehnt, soweit die Beteiligten in diesen Ansprüche einbezogen haben, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sind. Für einen entsprechenden Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, sofern eine Erstreckung – wie hier – für die Abrechnung der Gebühren durch die beigeordnete Rechtsanwältin gegenüber der Staatskasse ohne Belang ist.
Die Beteiligten sind selbstverständlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehindert, sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über weitere innerhalb ihrer Verfügungsgewalt stehende Ansprüche zu einigen, auch wenn diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, innerhalb dessen sie den Vergleich schließen. So können sie sich namentlich – wie im konkreten Fall geschehen – in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (endgültig) über das weitere Vorgehen hinsichtlich der zwischen ihnen streitigen Ansprüche einigen und dabei auch Positionen einbeziehen, die in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Auch in diesem Fall ist allerdings für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleiches – und eine entsprechende Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung – kein Raum (vgl. hierzu und zum Folgenden auch den Kostensenat des Hessischen LSG, 24.01.2011 – L 2 SF 30/09 E). Das Konzept des Mehrvergleichs ist allein in kostenrechtlicher Hinsicht und auch insofern nur von Bedeutung, soweit die damit einhergehende Erhöhung des Streitwerts Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat oder dadurch zusätzliche Gebühren anfallen können (vgl. insbesondere für Zivilsachen das Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Nr. 3101). Den Vorschriften über Betragsrahmengebühren nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist dementsprechend ein solcher Mehrvergleich fremd, da Streitwerte ohne Belang sind; auch sieht das Vergütungsverzeichnis, soweit Betragsrahmengebühren geregelt sind, eine besondere Berücksichtigung von Mehrvergleichen nicht vor. Durch die Verhandlungs-, Termins- oder Einigungsgebühr in Form einer Rahmengebühr wird vielmehr die gesamte entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts in der jeweiligen Instanz abgegolten (vgl. Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. 2009, Rn. 626).
Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Prozessstoff hinausreichenden Streitgegenständen, die ggfs. in anderen Verfahren anhängig sind oder werden könnten, ist vor diesem Hintergrund für die Entstehung einer Einigungsgebühr ohne Bedeutung. Entscheidend ist jeweils die prozessuale Beendigung des betroffenen Rechtsstreits allein. Ob die Einbeziehung weiterer Gegenstände in den Vergleich für die Ausfüllung des Betragsrahmens und damit für die konkrete Gebührenhöhe von Relevanz sein kann – etwa weil sich dadurch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen oder deren Schwierigkeit erhöht hat –, ist im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden (bejahend Mayer in Fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 2011, 315015; anders offenbar der Beschluss des Kostensenats des Hessischen LSG, aaO. Soweit es danach für den Anwalt unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig günstiger sein wird, den weiteren Streitgegenstand, hier also den Streit in der Hauptsache, gesondert in dem weiter anhängigen anderen Verfahren, hier also dem Hauptsacheverfahren, gütlich zu erledigen, könnte es sinnvoll sein, zumindest eine entsprechende Verpflichtung bereits in den Vergleich des zunächst zu erledigenden Verfahrens, hier also des Eilverfahrens, aufzunehmen.) Eine ausdrückliche Erstreckung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die weiteren von der Einigung erfassten Gegenstände ist für die Ausfüllung der Rahmengebühr allerdings ohne unmittelbare Bedeutung: Weder führt eine Erstreckung zwingend dazu, die Rahmengebühr zu erhöhen, noch schließt ihr Fehlen als solches die Berücksichtigung bei der Ausfüllung der Rahmengebühr aus; sie ist daher im hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Es kann daher offenbleiben, ob eine Entscheidung entsprechend dem gestellten Antrag im konkreten Fall überhaupt Bedeutung haben könnte, nachdem Fr. RAin B. an dem Vergleich nicht unmittelbar mitgewirkt hat. Im Erörterungstermin ist der Antragsteller vielmehr mit Hr. RA F. ohne dass dabei zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass dieser (nur) – kraft Untervollmacht – für Fr. RAin B. hätte tätig werden wollen.
Klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf die Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf "die nachfolgende Einigung" insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Ansprüche, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, gerichtet. Das könnte zu dem Missverständnis führen, auf Grund der Ablehnung sei die Einigung insgesamt von der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht erfasst. Tatsächlich sind aber sowohl die Beteiligten als auch das Sozialgericht erkennbar und zu Recht davon ausgegangen, dass nur die Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die verfahrensfremden Ansprüche problematisch war. Auch die Zurückweisung der Beschwerde steht dementsprechend der Abrechnung einer Einigungsgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe selbstverständlich nicht entgegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung von Fr. RAin B. auf einen vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich zu erstrecken, auch soweit die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren.
Der Antragsteller erhielt – in Bedarfsgemeinschaft mit Frau C und den beiden Kindern D. und E. – bis 31. Mai 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Einen Fortzahlungsantrag lehnte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners, die Rhein-Main Jobcenter GmbH, durch Bescheid vom 3. Juli 2008 (vorläufig) ab, da sie (u.a.) im Hinblick auf eine selbstständige Tätigkeit des Antragstellers von fehlender Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausging. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 18. Juli 2008 Widerspruch ein. Am 20. Oktober 2008 hat er zudem vertreten durch Fr. RAin B. – beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die die Rhein-Main Jobcenter GmbH verpflichtet werden sollte, ihm vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Ergänzend hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Sozialgericht hat am 25. November 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Antragsteller mit Hr. RA F. erschienen ist, dem er zu Protokoll Vollmacht erteilt hat. Im Rahmen des Erörterungstermins hat das Sozialgericht ihm durch Beschluss Prozesskostenhilfe ab 20. Oktober 2008 unter Beiordnung von Fr. RAin B. bewilligt. Ergänzend hat Hr. RA F. zu Protokoll erklärt, er beantrage für Fr. RAin B., dass die Beiordnung auch auf die nachfolgende Einigung erstreckt werde, und bitte, dies bei der Abrechnung der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Unmittelbar anschließend haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Rhein-Main Jobcenter GmbH verpflichtete, sie werde, sobald der Antragsteller ihr die vollständigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die die Bedarfsgemeinschaft betreffenden Einkommensnachweise für den Zeitraum Juni bis November 2008 zur Verfügung gestellt habe, eine Neuberechnung der dem Antragsteller und seiner Bedarfsgemeinschaft für diesen Zeitraum zustehenden Leistungen vornehmen und hierüber dem Antragsteller einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen. Für die Zeit ab Dezember 2008 hat der Antragsteller im Rahmen des Vergleichs für sich und seine Bedarfsgemeinschaft einen neuen Antrag gestellt. Hinsichtlich der Kosten haben die Beteiligten deren Aufhebung vereinbart.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die im Erörterungstermin am 25. November 2008 getroffene Einigung abgelehnt. Prozesskostenhilfe und Beiordnung könnten sich nur auf Streitgegenstände beziehen, die in einem Klageverfahren oder in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitbefangen seien. Gegenstände des Eilverfahrens seien lediglich die Ansprüche des Antragstellers ab Antragstellung bei Gericht gewesen, nicht aber die Ansprüche für die Zeit vor dem 20. Oktober 2008 und deren Berechnung sowie die Antragstellung für die Zeit ab 1. Dezember 2008. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür sei daher nicht möglich.
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010, eingegangen beim Sozialgericht am 11. Juni 2010, Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei unzutreffend. Werde ein Vergleich über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen, könne die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auch auf die nicht rechtshängigen Ansprüche (sogenannter Mehrvergleich) erstreckt werden.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 7. Juni 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten auch auf die im Erörterungstermin am 25. November 2008 getroffene Einigung zu erstrecken.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die am 11. Juni 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Erstreckung der durch Beschluss vom 25. November 2008 bewilligten Prozesskostenhilfe auf den am gleichen Tage geschlossenen Vergleich abgelehnt, soweit die Beteiligten in diesen Ansprüche einbezogen haben, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sind. Für einen entsprechenden Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, sofern eine Erstreckung – wie hier – für die Abrechnung der Gebühren durch die beigeordnete Rechtsanwältin gegenüber der Staatskasse ohne Belang ist.
Die Beteiligten sind selbstverständlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehindert, sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über weitere innerhalb ihrer Verfügungsgewalt stehende Ansprüche zu einigen, auch wenn diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, innerhalb dessen sie den Vergleich schließen. So können sie sich namentlich – wie im konkreten Fall geschehen – in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (endgültig) über das weitere Vorgehen hinsichtlich der zwischen ihnen streitigen Ansprüche einigen und dabei auch Positionen einbeziehen, die in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Auch in diesem Fall ist allerdings für die Annahme eines sogenannten Mehrvergleiches – und eine entsprechende Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung – kein Raum (vgl. hierzu und zum Folgenden auch den Kostensenat des Hessischen LSG, 24.01.2011 – L 2 SF 30/09 E). Das Konzept des Mehrvergleichs ist allein in kostenrechtlicher Hinsicht und auch insofern nur von Bedeutung, soweit die damit einhergehende Erhöhung des Streitwerts Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat oder dadurch zusätzliche Gebühren anfallen können (vgl. insbesondere für Zivilsachen das Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Nr. 3101). Den Vorschriften über Betragsrahmengebühren nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist dementsprechend ein solcher Mehrvergleich fremd, da Streitwerte ohne Belang sind; auch sieht das Vergütungsverzeichnis, soweit Betragsrahmengebühren geregelt sind, eine besondere Berücksichtigung von Mehrvergleichen nicht vor. Durch die Verhandlungs-, Termins- oder Einigungsgebühr in Form einer Rahmengebühr wird vielmehr die gesamte entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts in der jeweiligen Instanz abgegolten (vgl. Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. 2009, Rn. 626).
Die Erledigung von weiteren, über den eigentlichen Prozessstoff hinausreichenden Streitgegenständen, die ggfs. in anderen Verfahren anhängig sind oder werden könnten, ist vor diesem Hintergrund für die Entstehung einer Einigungsgebühr ohne Bedeutung. Entscheidend ist jeweils die prozessuale Beendigung des betroffenen Rechtsstreits allein. Ob die Einbeziehung weiterer Gegenstände in den Vergleich für die Ausfüllung des Betragsrahmens und damit für die konkrete Gebührenhöhe von Relevanz sein kann – etwa weil sich dadurch die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen oder deren Schwierigkeit erhöht hat –, ist im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden (bejahend Mayer in Fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 2011, 315015; anders offenbar der Beschluss des Kostensenats des Hessischen LSG, aaO. Soweit es danach für den Anwalt unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig günstiger sein wird, den weiteren Streitgegenstand, hier also den Streit in der Hauptsache, gesondert in dem weiter anhängigen anderen Verfahren, hier also dem Hauptsacheverfahren, gütlich zu erledigen, könnte es sinnvoll sein, zumindest eine entsprechende Verpflichtung bereits in den Vergleich des zunächst zu erledigenden Verfahrens, hier also des Eilverfahrens, aufzunehmen.) Eine ausdrückliche Erstreckung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die weiteren von der Einigung erfassten Gegenstände ist für die Ausfüllung der Rahmengebühr allerdings ohne unmittelbare Bedeutung: Weder führt eine Erstreckung zwingend dazu, die Rahmengebühr zu erhöhen, noch schließt ihr Fehlen als solches die Berücksichtigung bei der Ausfüllung der Rahmengebühr aus; sie ist daher im hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde war schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. Es kann daher offenbleiben, ob eine Entscheidung entsprechend dem gestellten Antrag im konkreten Fall überhaupt Bedeutung haben könnte, nachdem Fr. RAin B. an dem Vergleich nicht unmittelbar mitgewirkt hat. Im Erörterungstermin ist der Antragsteller vielmehr mit Hr. RA F. ohne dass dabei zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass dieser (nur) – kraft Untervollmacht – für Fr. RAin B. hätte tätig werden wollen.
Klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Antrag ist seinem Wortlaut nach auf die Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf "die nachfolgende Einigung" insgesamt und nicht nur hinsichtlich der Ansprüche, die nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, gerichtet. Das könnte zu dem Missverständnis führen, auf Grund der Ablehnung sei die Einigung insgesamt von der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht erfasst. Tatsächlich sind aber sowohl die Beteiligten als auch das Sozialgericht erkennbar und zu Recht davon ausgegangen, dass nur die Erstreckung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung auf die verfahrensfremden Ansprüche problematisch war. Auch die Zurückweisung der Beschwerde steht dementsprechend der Abrechnung einer Einigungsgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe selbstverständlich nicht entgegen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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