Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 413/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 158/11 NZB RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 07.02.2011 - L 11 AS 960/10 NZB - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 07.02.2011 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2011 (richtig: 2010) - S 9 AS 413/10 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht gegeben.
Am 21.02.2011 hat der Bf diesbezüglich eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung stellt er zunächst eine Frage nach der Rechtsform der Beschwerdegegnerin und vertritt im Übrigen eine andere Rechtsansicht als der Senat zu der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vorlage von Kontoauszügen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom Bf dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend. Der Bf stellt lediglich eine Frage und vertritt eine andere Rechtsansicht als der Senat. Er legt jedoch in keinster Weise dar, wodurch das Recht auf rechtliches Gehör durch den Senat verletzt worden sei.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 Abs 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 07.02.2011 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2011 (richtig: 2010) - S 9 AS 413/10 - zurückgewiesen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht gegeben.
Am 21.02.2011 hat der Bf diesbezüglich eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung stellt er zunächst eine Frage nach der Rechtsform der Beschwerdegegnerin und vertritt im Übrigen eine andere Rechtsansicht als der Senat zu der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vorlage von Kontoauszügen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom Bf dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend. Der Bf stellt lediglich eine Frage und vertritt eine andere Rechtsansicht als der Senat. Er legt jedoch in keinster Weise dar, wodurch das Recht auf rechtliches Gehör durch den Senat verletzt worden sei.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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