Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 20 AS 3848/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 65/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt, ihr für ein erstinstanzliches Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. In der Sache geht es um die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011.
Die am 1971 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich eines ab dem 1. Februar 2006 gültigen Mietvertrags hatte sie für eine 43,94 qm große 1½ Zimmerwohnung im B -T -Ring. in. M. eine Gesamtmiete von 228,37 EUR/Monat zu zahlen. Die Klägerin hatte zum 1. Dezember 2006 erstmals ein Gewerbe (Beratungen im esoterischen Bereich, z.B. Kartenlegung, Lebensberatung, Fußreflexmassagen, Entspannungsmassagen) mit Sitz der Betriebsstätte unter ihrer Wohnanschrift angemeldet. Zum 2. Januar 2008 hatte sie ihr Gewerbe (Massagedienstleistungen, präventive Trainings- und Ernährungsberatung und Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel) unter der Betriebsstätte A der B in. G ... S. wiedereröffnet. Den Betriebssitz verlegte sie zu einem späteren, nicht bekannten Zeitpunkt in ihre heutige Wohnung in der D. M.straße. in ... M ... Das Gewerbe hat sie zum 31. Dezember 2009 aufgegeben.
Am 19. Februar 2008 schloss die Klägerin den Mietvertrag zum 1. März 2008 für ihre heutige Wohnung. Es handelt sich um einen Gartenbungalow mit einer Wohnfläche von 50 qm und einer Gesamtmiete von 350,00 EUR/Monat. Die Umzugsmeldung erfolgte zum 3. März 2008. Am 4. März 2008 ging bei dem Beklagten eine entsprechende Veränderungsmitteilung vom 29. Februar 2008 ein. Dabei teilte die Klägerin mit, sie lebe in dieser Wohnung alleine und nutze einen Raum vom 9 qm für das Gewerbe.
Der Beklagte forderte unter dem 13. und 28. März 2008 eine Kopie des Mietvertrags für die neue Wohnung, eine Meldebescheinigung sowie Mietbescheinigung von dem Vermieter an. Er wies darauf hin, dass sich eine Änderung des Leistungsanspruchs ggf. auch für die Vergangenheit zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin ergeben könne.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. April 2008 bewilligte der Beklagte als KdU nur 221,42 EUR/Monat von März bis Juli 2008. Da die Klägerin ohne vorherige Zustimmung umgezogen sei, könne die Miete nur in Höhe der alten Mietkosten übernommen werden. Auch für die weiteren Leistungszeiträume bis Juli 2010 bewilligte der Beklagte bestandskräftig nur die bisher anerkannten KdU.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 wiederum als KdU nur 221,90 EUR/Monat. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie habe seinerzeit unverzüglich ihre neue Anschrift gemeldet. Es sei auch keine Zusicherung notwendig gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserfordernisse" einhalte. Außerdem habe der Beklagte stillschweigend seine Zustimmung erteilt. Er habe nämlich nach Mitteilung des Umzugs den Mietvertrag und eine Meldebescheinigung angefordert, ohne sie darauf hinzuweisen, dass er dem Umzug nicht zustimme. Daher seien die Kosten der neuen Wohnung in dem privat genutzten Umfang zu übernehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die Wohnung zum 1. März 2008 ohne einen leistungsrechtlich erheblichen Grund gewechselt. Die Unterkunftskosten seien weiterhin zu begrenzen. Eine Zustimmung zum Umzug hätte auch nicht erteilt werden können, da die Klägerin schon vor Eingang der Änderungsmitteilung umgezogen sei. Auch habe bereits der Bescheid vom 29. April 2008 die Feststellung enthalten, dass nur begrenzte Mietkosten anerkannt würden. Folglich sei die begrenzte Übernahme der Unterkunftskosten seit zweieinhalb Jahren bekannt.
Gegen den ihr am 21. Oktober 2010 zugegangen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. November 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung auf ihren Widerspruch Bezug genommen. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Das Sozialgericht Magdeburg hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Januar 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Eine Erforderlichkeit des Umzugs gemäß § 22 Absatz 1 SGB II sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe weder im Rahmen ihrer Veränderungsmitteilung noch in den folgenden Jahren irgendetwas dafür vorgebracht, aus dem sich diese ergeben könnte. Da die Wohnungen sich hinsichtlich der Größe nicht wesentlich unterschieden und räumlich dicht beieinander lägen, sei hierfür auch nichts ersichtlich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte hätte stillschweigend seine Zustimmung zum Umzug erklärt. Bei Anforderung des Mietvertrags hätte nur die Veränderungsmitteilung der Klägerin ohne Angaben zur Miethöhe vorgelegen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten sei die Mietbescheinigung angefordert worden. Erst danach habe der Beklagte vollständige Kenntnis über die Kosten der neu angemieteten Wohnung gehabt. Ein Vertrauenstatbestand gegenüber der Klägerin sei nicht geschaffen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 10. Februar 2011 Beschwerde eingelegt. Nun führt sie aus, der Grund für den Umzug sei gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt als Massagetherapeutin selbstständig gemacht habe. Sie habe diese Tätigkeit von zu Hause aus ausüben wollen, was jedoch einen vorzeigbaren und angemessenen Behandlungsraum erfordert habe. Der weitere Raum in ihrer zuvor genutzten Wohnung sei zu klein gewesen und diese habe sich in einem wenig attraktiven Plattenbau befunden. Dies und die Gründe des Umzugs habe sie dem Beklagten mitgeteilt. Gegen den Bescheid vom 29. April 2008 habe sie sich nicht gewandt, da sie die Kosten für den Behandlungsraum als Kosten des Gewerbebetriebs verrechnet habe. Erst nach dessen Einstellung mangels Erfolglosigkeit habe sie die gesamten Wohnkosten geltend gemacht. All dies habe sie der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2011 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beklagte hat keine Ausführungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Sozialgerichts Magdeburg sowie die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist auch statthaft nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre und die Ablehnung wegen fehlender hinreichender Erfolgsausichten erfolgt (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris). Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. April 2011, L 5 AS 34/11 B, juris; so seit der Gesetzesänderung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).
Der Beschwerdewert übersteigt hier den maßgeblichen Betrag von 750,00 EUR. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage KdU i.H.v. 350,00 EUR/Monat anstelle der ihr bewilligten 221,90 EUR/Monat für den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011. Dies ergibt einen streitigen Betrag von 768,60 EUR, der über dem maßgeblichen Beschwerdewert liegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Magdeburg hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Der Senat kann hier offen lassen, ob der im Beschwerdeverfahren maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens die Entscheidung des Sozialgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag ist (so Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2009, L 5 AS 338/09 B, nicht veröffentlicht; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfekosten, 5. Auflage, Rn. 895). Denn die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten liegen weder nach der Aktenlage und dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren noch nach dem weiteren Vortrag im Beschwerdeverfahren vor.
Die Klägerin hat bisher keinen Grund für die Erforderlichkeit eines Umzugs in Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II dargelegt.
Entgegen ihrer Darstellung ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass sie dem Beklagten die Notwendigkeit des Umzugs am 3. März 2008 mitgeteilt hätte. Vielmehr hatte sie in dem am 20. Februar 2008 bei dem Beklagten eingegangen Formular "Anlage EKS" die Aufnahme der Tätigkeit ab dem 2. Januar 2008 sowie als Betriebssitz "A der B ... , ... G S ..." angegeben. In diesem Zusammenhang hatte sie auch Raumkosten i.H.v. 250,00 EUR/Monat prognostiziert. In der am 4. März 2008 eingegangenen Veränderungsmitteilung über den Umzug in die heutige Wohnung hatte sie zur Erforderlichkeit des Umzugs nichts ausgeführt. Lediglich in dem Schreiben vom 12. März 2008 hatte sie mitgeteilt, in der neuen Wohnung auch ihr Gewerbe auszuüben. Damals war wohl von zwei Betriebsstätten auszugehen. Auch nach Erhalt des Bescheids vom 29. April 2008, in dem die Übernahme der vollen Miete abgelehnt worden war, hatte sie keine Einwände gegen die Kürzung der KdU erhoben.
Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Darstellung, der Umzug sei wegen der Aufnahme der Tätigkeit als Massagetherapeutin erforderlich gewesen, ändert an der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht nichts. Denn die Klägerin hatte ausweislich der von ihr unter dem 18. Februar 2008 unterzeichneten "Anlage EKS" diese selbstständige Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt auch noch dort ausgeübt. Nur einen Tag danach unterzeichnete sie den Mietvertrag für die neue Wohnung. Diese Umstände stehen im Widerspruch zur Argumentation einer Notwendigkeit des Umzugs nur wegen der für die Ausübung des Gewerbes zu kleinen und schlecht gelegenen vorherigen Wohnung im B -T.-R in ... M ... Denn für das Gewerbe hatte sie schon seit Anfang Januar 2008 gesonderte Räume angemietet.
Ein Anspruch auf höhere KdU ergibt sich auch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin nicht mit der notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Da die Klägerin innerhalb von M ... und damit im maßgeblichen Vergleichsraum umgezogen ist, findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R (19 f.)).
Die Argumentation, eine Zusicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserfordernisse" einhalte, geht fehl. § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II stellt ausdrücklich auf eine Erhöhung der angemessenen KdU nach einem Umzug ab. Das bedeutet, dass jeder Umzug, auch wenn sich die neue Miete im Rahmen der Angemessenheitskriterien bewegt, einer vorherigen Zustimmung oder aber der Erforderlichkeit bedarf, soweit die neue Miete höher liegt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, nicht erforderliche Umzüge in Wohnungen mit Mieten bis zur Angemessenheitsgrenze der KdU zu verhíndern (BSG, a.a.O. (21)).
Dem Vorbringen, der Beklagte habe eine stillschweigende Zustimmung zum Umzug erteilt, folgt der Senat ebenfalls nicht. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Umzugs wäre nicht vorzunehmen, wenn gemäß § 22 Absatz 2 SGB II vor Abschluss des Mietvertrags am 19. Februar 2008 eine Zusicherung eingeholt worden wäre. Es ergibt sich aus dem Schriftverkehr des Beklagten im Zusammenhang mit der Anforderung des Mietvertrags sowie einer Mietbescheinigung des Vermieters kein Anhaltspunkt für eine erteilte Zusicherung. Vielmehr hatte der Beklagte ausdrücklich auf mögliche Änderungen des Leistungsanspruchs auch zu Lasten der Klägerin hingewiesen. Im Übrigen bedürfte eine Zusicherung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sie könnte also nicht durch stillschweigendes Verhalten konkludent erfolgen.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt, ihr für ein erstinstanzliches Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. In der Sache geht es um die Bewilligung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011.
Die am 1971 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich eines ab dem 1. Februar 2006 gültigen Mietvertrags hatte sie für eine 43,94 qm große 1½ Zimmerwohnung im B -T -Ring. in. M. eine Gesamtmiete von 228,37 EUR/Monat zu zahlen. Die Klägerin hatte zum 1. Dezember 2006 erstmals ein Gewerbe (Beratungen im esoterischen Bereich, z.B. Kartenlegung, Lebensberatung, Fußreflexmassagen, Entspannungsmassagen) mit Sitz der Betriebsstätte unter ihrer Wohnanschrift angemeldet. Zum 2. Januar 2008 hatte sie ihr Gewerbe (Massagedienstleistungen, präventive Trainings- und Ernährungsberatung und Verkauf von Nahrungsergänzungsmittel) unter der Betriebsstätte A der B in. G ... S. wiedereröffnet. Den Betriebssitz verlegte sie zu einem späteren, nicht bekannten Zeitpunkt in ihre heutige Wohnung in der D. M.straße. in ... M ... Das Gewerbe hat sie zum 31. Dezember 2009 aufgegeben.
Am 19. Februar 2008 schloss die Klägerin den Mietvertrag zum 1. März 2008 für ihre heutige Wohnung. Es handelt sich um einen Gartenbungalow mit einer Wohnfläche von 50 qm und einer Gesamtmiete von 350,00 EUR/Monat. Die Umzugsmeldung erfolgte zum 3. März 2008. Am 4. März 2008 ging bei dem Beklagten eine entsprechende Veränderungsmitteilung vom 29. Februar 2008 ein. Dabei teilte die Klägerin mit, sie lebe in dieser Wohnung alleine und nutze einen Raum vom 9 qm für das Gewerbe.
Der Beklagte forderte unter dem 13. und 28. März 2008 eine Kopie des Mietvertrags für die neue Wohnung, eine Meldebescheinigung sowie Mietbescheinigung von dem Vermieter an. Er wies darauf hin, dass sich eine Änderung des Leistungsanspruchs ggf. auch für die Vergangenheit zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin ergeben könne.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. April 2008 bewilligte der Beklagte als KdU nur 221,42 EUR/Monat von März bis Juli 2008. Da die Klägerin ohne vorherige Zustimmung umgezogen sei, könne die Miete nur in Höhe der alten Mietkosten übernommen werden. Auch für die weiteren Leistungszeiträume bis Juli 2010 bewilligte der Beklagte bestandskräftig nur die bisher anerkannten KdU.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2010 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 wiederum als KdU nur 221,90 EUR/Monat. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, sie habe seinerzeit unverzüglich ihre neue Anschrift gemeldet. Es sei auch keine Zusicherung notwendig gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserfordernisse" einhalte. Außerdem habe der Beklagte stillschweigend seine Zustimmung erteilt. Er habe nämlich nach Mitteilung des Umzugs den Mietvertrag und eine Meldebescheinigung angefordert, ohne sie darauf hinzuweisen, dass er dem Umzug nicht zustimme. Daher seien die Kosten der neuen Wohnung in dem privat genutzten Umfang zu übernehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die Wohnung zum 1. März 2008 ohne einen leistungsrechtlich erheblichen Grund gewechselt. Die Unterkunftskosten seien weiterhin zu begrenzen. Eine Zustimmung zum Umzug hätte auch nicht erteilt werden können, da die Klägerin schon vor Eingang der Änderungsmitteilung umgezogen sei. Auch habe bereits der Bescheid vom 29. April 2008 die Feststellung enthalten, dass nur begrenzte Mietkosten anerkannt würden. Folglich sei die begrenzte Übernahme der Unterkunftskosten seit zweieinhalb Jahren bekannt.
Gegen den ihr am 21. Oktober 2010 zugegangen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. November 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung auf ihren Widerspruch Bezug genommen. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Das Sozialgericht Magdeburg hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Januar 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Eine Erforderlichkeit des Umzugs gemäß § 22 Absatz 1 SGB II sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe weder im Rahmen ihrer Veränderungsmitteilung noch in den folgenden Jahren irgendetwas dafür vorgebracht, aus dem sich diese ergeben könnte. Da die Wohnungen sich hinsichtlich der Größe nicht wesentlich unterschieden und räumlich dicht beieinander lägen, sei hierfür auch nichts ersichtlich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte hätte stillschweigend seine Zustimmung zum Umzug erklärt. Bei Anforderung des Mietvertrags hätte nur die Veränderungsmitteilung der Klägerin ohne Angaben zur Miethöhe vorgelegen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten sei die Mietbescheinigung angefordert worden. Erst danach habe der Beklagte vollständige Kenntnis über die Kosten der neu angemieteten Wohnung gehabt. Ein Vertrauenstatbestand gegenüber der Klägerin sei nicht geschaffen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 10. Februar 2011 Beschwerde eingelegt. Nun führt sie aus, der Grund für den Umzug sei gewesen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt als Massagetherapeutin selbstständig gemacht habe. Sie habe diese Tätigkeit von zu Hause aus ausüben wollen, was jedoch einen vorzeigbaren und angemessenen Behandlungsraum erfordert habe. Der weitere Raum in ihrer zuvor genutzten Wohnung sei zu klein gewesen und diese habe sich in einem wenig attraktiven Plattenbau befunden. Dies und die Gründe des Umzugs habe sie dem Beklagten mitgeteilt. Gegen den Bescheid vom 29. April 2008 habe sie sich nicht gewandt, da sie die Kosten für den Behandlungsraum als Kosten des Gewerbebetriebs verrechnet habe. Erst nach dessen Einstellung mangels Erfolglosigkeit habe sie die gesamten Wohnkosten geltend gemacht. All dies habe sie der zuständigen Sachbearbeiterin mitgeteilt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2011 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Der Beklagte hat keine Ausführungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Sozialgerichts Magdeburg sowie die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist auch statthaft nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre und die Ablehnung wegen fehlender hinreichender Erfolgsausichten erfolgt (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris). Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. April 2011, L 5 AS 34/11 B, juris; so seit der Gesetzesänderung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010, L 34 AS 2182/10 B PKH; Beschluss vom 29. Oktober 2010, L 25 B 2246/08 AS PKH; Beschluss vom 27. September 2010, L 20 AS 1602/10 B PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. Dezember 2010, L 1 AL 212/09 B PKH; Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010, L 7 AS 436/10 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2010, L 9 AL 133/10 B PKH; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 3. September 2010, L 11 AS 146 und 152/10, alle recherchiert über juris).
Der Beschwerdewert übersteigt hier den maßgeblichen Betrag von 750,00 EUR. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage KdU i.H.v. 350,00 EUR/Monat anstelle der ihr bewilligten 221,90 EUR/Monat für den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011. Dies ergibt einen streitigen Betrag von 768,60 EUR, der über dem maßgeblichen Beschwerdewert liegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Magdeburg hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Der Senat kann hier offen lassen, ob der im Beschwerdeverfahren maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehrens die Entscheidung des Sozialgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag ist (so Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2009, L 5 AS 338/09 B, nicht veröffentlicht; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfekosten, 5. Auflage, Rn. 895). Denn die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten liegen weder nach der Aktenlage und dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren noch nach dem weiteren Vortrag im Beschwerdeverfahren vor.
Die Klägerin hat bisher keinen Grund für die Erforderlichkeit eines Umzugs in Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II dargelegt.
Entgegen ihrer Darstellung ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass sie dem Beklagten die Notwendigkeit des Umzugs am 3. März 2008 mitgeteilt hätte. Vielmehr hatte sie in dem am 20. Februar 2008 bei dem Beklagten eingegangen Formular "Anlage EKS" die Aufnahme der Tätigkeit ab dem 2. Januar 2008 sowie als Betriebssitz "A der B ... , ... G S ..." angegeben. In diesem Zusammenhang hatte sie auch Raumkosten i.H.v. 250,00 EUR/Monat prognostiziert. In der am 4. März 2008 eingegangenen Veränderungsmitteilung über den Umzug in die heutige Wohnung hatte sie zur Erforderlichkeit des Umzugs nichts ausgeführt. Lediglich in dem Schreiben vom 12. März 2008 hatte sie mitgeteilt, in der neuen Wohnung auch ihr Gewerbe auszuüben. Damals war wohl von zwei Betriebsstätten auszugehen. Auch nach Erhalt des Bescheids vom 29. April 2008, in dem die Übernahme der vollen Miete abgelehnt worden war, hatte sie keine Einwände gegen die Kürzung der KdU erhoben.
Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Darstellung, der Umzug sei wegen der Aufnahme der Tätigkeit als Massagetherapeutin erforderlich gewesen, ändert an der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht nichts. Denn die Klägerin hatte ausweislich der von ihr unter dem 18. Februar 2008 unterzeichneten "Anlage EKS" diese selbstständige Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt auch noch dort ausgeübt. Nur einen Tag danach unterzeichnete sie den Mietvertrag für die neue Wohnung. Diese Umstände stehen im Widerspruch zur Argumentation einer Notwendigkeit des Umzugs nur wegen der für die Ausübung des Gewerbes zu kleinen und schlecht gelegenen vorherigen Wohnung im B -T.-R in ... M ... Denn für das Gewerbe hatte sie schon seit Anfang Januar 2008 gesonderte Räume angemietet.
Ein Anspruch auf höhere KdU ergibt sich auch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin nicht mit der notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Da die Klägerin innerhalb von M ... und damit im maßgeblichen Vergleichsraum umgezogen ist, findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R (19 f.)).
Die Argumentation, eine Zusicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserfordernisse" einhalte, geht fehl. § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II stellt ausdrücklich auf eine Erhöhung der angemessenen KdU nach einem Umzug ab. Das bedeutet, dass jeder Umzug, auch wenn sich die neue Miete im Rahmen der Angemessenheitskriterien bewegt, einer vorherigen Zustimmung oder aber der Erforderlichkeit bedarf, soweit die neue Miete höher liegt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, nicht erforderliche Umzüge in Wohnungen mit Mieten bis zur Angemessenheitsgrenze der KdU zu verhíndern (BSG, a.a.O. (21)).
Dem Vorbringen, der Beklagte habe eine stillschweigende Zustimmung zum Umzug erteilt, folgt der Senat ebenfalls nicht. Eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Umzugs wäre nicht vorzunehmen, wenn gemäß § 22 Absatz 2 SGB II vor Abschluss des Mietvertrags am 19. Februar 2008 eine Zusicherung eingeholt worden wäre. Es ergibt sich aus dem Schriftverkehr des Beklagten im Zusammenhang mit der Anforderung des Mietvertrags sowie einer Mietbescheinigung des Vermieters kein Anhaltspunkt für eine erteilte Zusicherung. Vielmehr hatte der Beklagte ausdrücklich auf mögliche Änderungen des Leistungsanspruchs auch zu Lasten der Klägerin hingewiesen. Im Übrigen bedürfte eine Zusicherung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sie könnte also nicht durch stillschweigendes Verhalten konkludent erfolgen.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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