L 6 AS 402/11 B ER

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 16 AS 833/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 AS 402/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 199 Abs. 2 SGG findet auf Beschlüsse, mit denen das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, keine Anwendung.
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 28.07.2011 einstweilig auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:
I.

Mit Beschluss vom 28.07.2011 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 08.06.2011 angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 29.07.2011 Beschwerde eingelegt und zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses nach § 175 SGG beantragt, was das SG mit Beschluss vom 15.08.2011 abgelehnt hat. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsgegner daraufhin die Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt.

II.

Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.

Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG vom 28.07.2011 ist unzulässig. § 199 Abs. 2 SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar zum SGG § 199 Rz 5 ff.). So entfalten Gestaltungsurteile ihre Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31). Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ). Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG vom 28.07.2011 aus.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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