S 55 AS 24521/11 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
55
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 24521/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER) Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.

2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.

3. Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig. (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR)
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. September 2011 gegen den Bescheid vom 29. August 2011 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, der Antragstellerin auch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 Arbeitslosengeld II wie im Bescheid vom 7. Juni 2011 bewilligt zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu erstatten. 3. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwältin M B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe:

Die Beteiligten streiten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen einen Bescheid über die Reduzierung bewilligter Grundsicherungsleistungen wegen einer Sanktion nach § 31 SGB II.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Juni 2011 Arbeitslosengeld II für die Kalendermonate Juli bis Dezember 2011 in monatlicher Höhe von 745,00 EUR (364,00 EUR Regelbedarf, 381,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 unterbreitete sie der Antragstellerin ein bis zum 30. November 2011 befristetes Stellenangebot als Helferin Ver- und Entsorgung bei dem a e.V. Beschäftigungsförderung für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche gegen ein Gehalt von 900,00 EUR (brutto). Gegenstand der Tätigkeit sollte die Beratung und Unterstützung von Verbraucher/innen im Bereich umweltfreundlicher Abfallentsorgung und die Hilfe bei der fachgerechten Sortierung/Trennung von Abfall und Wertstoffen sein. Es handelte sich um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 SGB II (Entgeltvariante).

Sie hat mit Bescheid vom 29. August 2011 den Eintritt einer Sanktion mit einem Umfang von 30 Prozent des Regelsatzes festgestellt und die erfolgte Leistungsbewilligungen geändert und den Leistungsumfang jeweils um 109,20 Euro gemindert. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Sie begründet den Widerspruch damit, dass sie sich beim Arbeitgeber korrekt vorgestellt habe, jedoch aufgrund eines Rückenleidens nicht in der Lage sei, 8 Stunden am Tag herum zu laufen und Informationen über die Mülltrennung weiter zu geben. Sie sei zudem krank geschrieben gewesen und hätte ohnehin keine Arbeit antreten können.

Die Antragstellerin beantragt mit ihrem Antrag vom 15. September 2011

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. September 2011 gegen den Bescheid vom 29. August 2011 anzuordnen und der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung aufzuerlegen, für die Monate Oktober bis Dezember 2011 monatlich weitere 109,20 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Noch im Beratungsgespräch im März 2011 sei eine Anstellung im Reinigungsgewerbe als Integrationsziel vereinbart worden. Beim Vorstellungsgespräch habe die Antragstellerin keine gesundheitlichen Bedenken geäußert sondern die Vergütung für zu niedrig gehalten. Das monatliche Entgelt müsse nicht geeignet sein, eine gänzliche Unabhängigkeit von Sozialleistungen herbeizuführen, weshalb eine Unzumutbarkeit der Arbeitsgelegenheit aus der Vergütung nicht resultieren könne.

Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche war im Falle der Antragstellerin anzuordnen. Damit werden Rechte der Beteiligten nicht verletzt, denn der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig.

Nach § 86a Abs 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. § 39 SGB II trifft eine Spezialregelung, nach welcher Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt oder widerruft, keine aufschiebende Wirkung haben (Nr. 1).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt, der Leistungsabsenkungen nach § 31 SGB II betrifft, der aufschiebenden Wirkung nach der allgemeinen Vorschrift des § 86a Abs 1 Satz 1 SGG nicht unterliegen. Insoweit räumt § 86b SGG auch für sofort vollziehbare Verwaltungsakte die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein.

Diese Anordnung hatte hier zu erfolgen, weil der angefochtene Verwaltungsakt erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und deshalb sowohl das öffentliche Interesse als auch das Suspensivinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegen, weshalb der vom Gesetzgeber angeordnete grundsätzliche Vorrang des Vollzugsinteresses nicht wirksam werden kann. Bestehen erhebliche rechtliche Bedenken erheischt das Legalitätsprinzip Beachtung, was sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des einzelnen Bürgers, das im Übrigen auch vom Allgemeininteresse zu beobachten ist, das Vollzugsinteresse zurücktreten lassen muss.

Das erfolgte Vermittlungsangebot musste nicht befolgt werden, denn die angebotene Arbeitsgelegenheit war wegen ihrer sittenwidrigen Vergütung unzumutbar (§ 10 Abs 1 Nr 5 SGB II). Es handelte sich um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis und nicht in eine Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung. Bei der angebotenen Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante gilt Arbeitsrecht uneingeschränkt (Thie in LPK-SGB II, 2. Aufl. § 16d RdNr 8, 10 mwN). Eine Vermittlung in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung nicht vorgenommen und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. Im vorliegenden Falle folgt die Rechtswidrigkeit des Stellenangebotes aus der Sittenwidrigkeit der Vergütung. Die Kammer hält derzeit für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR für sittenwidrig. Die Kammer folgt insofern dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und dem Beschluss der Kammer vom 1. September 2010, S 55 AS 24521/10 ER. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsleistungserwartung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt. Unter Beachtung der Wirkung der wesentlichen Verfassungsmaßstäbe des Grundgesetzes, insbesondere des Würdeanspruches und des Sozialstaatsgebotes, wie auch der bundesgesetzlichen Wertvorgaben des Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta beanspruchen diese Werte über die zivilrechtliche Schutzvorschrift des § 138 Abs 1 BGB auch im privaten Arbeitsverhältnis zwingende Beachtung. Diese Wertmaßstäbe wurden durch die Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 erneut bestätigt. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung über das Niveau der Grundsicherungsleistung trifft nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG der Gesetzgeber die auch für die anderen Rechtsbereiche maßgebliche Entscheidung über das Niveau des würdeverbürgenden und ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe gewährleistenden Existenzminimums. Dieses strahlt als das bundesdeutsche Gemeinwesen grundlegender Wert auch in das private Arbeitsrecht. Unsere Verfassungs- und Rechtsordnung toleriert wegen dieser Vorgaben grundsätzlich keine Arbeitsvergütung, die dem Arbeitnehmer bei vollschichtiger Beschäftigung und durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung bereits der eigenen menschenwürdigen Existenz nicht erlaubt. Dass auch angesichts dieser Grenze, insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen oder Teilzeitarbeit ein rechtmäßiges Arbeitsentgelt nicht stets dazu führt, dass der Arbeitnehmer unabhängig von Transferleistungen leben kann, spricht nicht gegen diese Grenzziehung.

Unter Zugrundelegung der im zitierten Urteil des SG Berlin aufgestellten Maßstäbe und unter Fortschreibung der dort angewandten Werte ist für Berlin im Jahr 2011 bei Vollzeitbeschäftigung eine Vergütung, die den Nettobetrag von 815,27 EUR/1058,00 EUR brutto unterschreitet, sittenwidrig wegen eines unangemessen niedrigen Lohnes. Der Wert von 815,27 EUR errechnet sich wie folgt: er berücksichtigt den derzeit gültigen grundsicherungsrechtlichen Regelbedarf von 364,00 EUR, durchschnittlich als angemessen geltende Kosten der Unterkunft und Heizung KdU (bei 45 m2 und 4,92 EUR/m2 Kaltmiete + 2,40 EUR/m2 Neben- und Heizungskosten) von 329,40 EUR (nach der AV Wohnen sind 378 EUR zulässig), sowie die mit der Erwerbstätigkeit anfallenden notwendigen Aufwendungen: für eine Monatskarte von 57,92 EUR (BVG Abo für Berlin-AB) abzgl des Anteils für Fahrkosten im Regelsatz nach § 5 RBEG 22,78 EUR, Aufwendungen für notwendige Versicherungen 30,00 EUR, für die Riesterrente 41,40 EUR und Werbungskosten pauschal (§ 6 I Nr 3a ALG II VO) 15,33 EUR. Ein Nettoeinkommen von 815,27 EUR setzt für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen einen Bruttolohn von 1058 EUR voraus (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR). Wegen der weiteren rechtlichen Gründe verweist die Kammer auf das zitierte Urteil des SG Berlin. Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde. Wollte man den Wert des jüngsten Existenzminimumsberichts für das gesamte Bundesgebiet für grundsicherungsrechtlich relevante Miet- und Heizungskosten ansetzen (284 EUR), läge die Nettogrenze bei 769,87 EUR und die Bruttoentgeltgrenze bei 989 EUR.

Im Falle der Antragstellerin erreicht die Vergütung trotz der angebotenen Vollzeitbeschäftigung bei keiner Betrachtung die erforderliche Mindestvergütung. Die Antragstellerin ist auch nicht darauf zu verweisen, sich einen angemessenen Lohn gerichtlich zu erstreiten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin bei ihren Stellenangeboten die Rechtmäßigkeit der Angebote von Amts wegen vorher zu prüfen. Eine monatliche Differenz von 158 EUR lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Arbeitsgelegenheit unter Teilhabeaspekten einer besonderen Förderung unterliegt und deshalb die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben nicht zu erfüllen bräuchte. Insofern wären andere Förderinstrumente zu wählen. Es ist auch nicht erkennbar, dass es um eine lediglich anfänglich geringere Vergütung gehe, die nach Einarbeitung dann auf eine rechtlich akzeptables Maß erhöht werden würde und deshalb die während der Einarbeitungszeit zu erwartende geringere Arbeitsleistung einen entsprechenden Abschlag rechtfertigen würde. Die Stelle war auf wenige Monate befristet und sollte keine Entgelterhöhung vorsehen. Es war nach entsprechender Schulung keine reduzierte Leistungserwartung für das Entgelt maßgeblich. Ein tariflicher Mindestlohn war für die angebotene Arbeitsgelegenheit, soweit ersichtlich, nicht einschlägig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Abs 3 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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