Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 AS 22/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 33/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2006 wegen eines Sparguthabens in Höhe von 72.108,08 Euro und über die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 5.389,89 Euro.
Die am XXXXX 1956 geborene Klägerin stellte am 10. Juni 2005 für sich und ihren am XXXXX 1951 geborenen Ehemann H.-P. E. einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung. Die Frage zu vorhandenen Vermögensgegenständen, insbesondere nach Sparbüchern wurde verneint. Das Zusatzblatt über berücksichtigungsfähige Vermögenswerte enthielt keine Hinweise auf erteilte Freistellungsaufträge.
Der Beklagte bewilligte ab dem 1. Juli 2005 die beantragten Leistungen unter Berücksichtigung von Arbeitseinkommen des Ehemannes der Klägerin. Auch für die Folgezeiträume wurden die Leistungen bewilligt.
Am 24. März 2006 teilte das Bundesamt für Finanzen mit, dass die Klägerin und ihr Ehemann Freistellungsaufträge bei der Kreissparkasse S. erteilt haben und für das Jahr 2004 ein Kapitalertrag in Höhe von 2.569,- Euro gemeldet worden sei. Auf die hierzu ergangene Anhörung nahm die Klägerin am 22. Mai 2006 Stellung und führte aus, dass das bei der Kreissparkasse S. geführt Sparkonto ihrer Tochter gehört habe. Aus steuerlichen Gründen sei es von der Klägerin und ihrem Ehemann verwaltet worden, da sie über den doppelten Sparerfreibetrag verfügen könnten. Das Sparkonto sei seit der Kindheit der Tochter geführt worden. Sie habe das Geld angespart, um sich eine Eigentumswohnung zu kaufen. Darüber könnten eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden. Das Sparkonto sei am 23. Februar 2005 aufgelöst worden. Der Sparbetrag in Höhe von 72.108,08 Euro sei in bar ausgezahlt worden.
Mit Bescheid vom 21. November 2006 nahm der Beklagte die Bewilligung der Leistungen ab dem 1. Juli 2005 gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – zurück. Zur Begründung führt er aus, die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie wiederholte, dass für ihre am XXXXX 1974 geborene Tochter M. seit ihrer Geburt ein Sparbuch geführt worden sei. Zu den Geburtstagen und ähnlichen Anlässen sei Geld eingezahlt worden. Auch die Tochter selbst habe erspartes Taschengeld und später Arbeitsentgelt auf das Konto eingezahlt. Auch Geld aus einer Erbschaft sei auf das Konto geflossen. Ursprünglich habe das Geld zum 18. Geburtstag an die Tochter ausgezahlt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber die Tochter keinen Bedarf gehabt, das Geld zu verwenden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten das Sparbuch weiterhin für die Tochter verwaltet. Im Oktober 2004 sei dann das Sparbuch mit Wirkung zum Februar 2005 gekündigt worden, da sich die Tochter eine Eigentumswohnung habe kaufen wollen. Das Geld sei an die Klägerin und ihren Ehemann ausgezahlt worden. Die Tochter habe sich eine Eigentumswohnung gekauft. Das Guthaben auf dem Sparbuch habe stets der Tochter gehört. Eine Vermögensverfügungsbefugnis sei für die Eltern nicht vorhanden gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 21. November 2006 als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, die Bewilligungsbescheide vom 12. Oktober 2005 und 8. November 2005 in der Fassung der Bescheide vom 13. Dezember 2005, 9. Februar 2006, 20. Februar 2006 und 12. April 2006 seinen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2006 ganz zurückzunehmen. Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, da sie bei der Antragstellung jedenfalls grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Dabei komme es auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit an. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin explizit nach ihren Vermögensverhältnissen gefragt worden sei. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Gründe, nämlich die Tochter habe das Geld für den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet, sei auch im Widerspruchsverfahren nicht durch geeignete Nachweise belegt worden.
Der hiergegen von der Klägerin am 2. Januar 2007 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweiserhebung durch Anhörung der Zeugin M.E. mit Urteil vom 22. Februar 2008 stattgegeben. Das Sozialgericht hob die Bescheide vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 in der Fassung des Bescheides vom 5. Juli 2007, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden war, auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Aufhebungstatbestand des § 45 SGB X liege nicht vor. Die Bewilligungen an die Klägerin seien rechtmäßig gewesen. Das Sparguthaben bei der Kreissparkasse S. sei am 23. Februar 2005 aufgelöst worden und in bar an die Klägerin und ihren Ehemann ausgezahlt worden. Das Geld habe aber der Tochter der Klägerin zugestanden und stelle kein zu berücksichtigendes Vermögen der Klägerin oder ihres Ehemannes dar im Sinne des § 12 SGB II. Dieses ergebe sich aus der Würdigung der Gesamtumstände. Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie der als Zeugin vernommenen Tochter habe das Geld der Tochter gehört, die aber erst im Alter von 30 Jahren über das Geld habe verfügen wollen. Gestützt würde dies durch die bereits im Herbst 2004 vorgenommene Kündigung des Sparbuches, also zu einem Zeitpunkt, als noch kein Hilfebedarf für die Klägerin und ihren Ehemann bestanden habe. Die Auszahlung sei im Februar 2005 erfolgt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe keine Hilfebedürftigkeit für die Eheleute vorgelegen. Noch während des Leistungsbezugs seien die Klägerin und ihr Ehemann einfachen Tätigkeiten nachgegangen, deren Entgelte jedoch die Bedarfe nicht gedeckt hätten. Auch 2005 und 2006 hätten die Klägerin und ihr Ehemann gewerbliche Hilfstätigkeiten verrichtet. Im Herbst 2004 dürften die Klägerin und ihr Ehemann, die einfache Leute seien, keinen Anlass und keinen Willen gehabt haben, im Vorgriff auf eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit, ihnen gehörende Vermögen zu verstecken, um rechtswidrig Leistungen zu beziehen. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin und ihr Ehemann alles für ihre Tochter haben tun wollten, auch wenn kein enger Kontakt zu der Tochter bestehe. Nach dem Ende des Leistungsbezuges hätten die Klägerin und ihr Ehemann keinen Zugriff auf das Sparguthaben genommen. Sie lebten vom Einkommen der Klägerin als Spielhallenaufsicht und hätten durch den Umzug in eine kleinere Wohnung ihre Lebenshaltungskosten gesenkt, obwohl ihre bisherige Wohnung nicht offensichtlich unangemessen gewesen sei. Soweit in den Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie der Zeugin Differenzen hinsichtlich der Umstände der Geldübergabe und der weiteren Verwendung zum Kauf einer Eigentumswohnung festzustellen seien, seien diese korrigiert worden. Auch sprächen diese Differenzen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes, denn es sei eben nicht alles perfekt aufeinander abgestimmt, sondern auch mit Erinnerungslücken behaftet, die aber durch Korrektur geschlossen worden seien. Soweit die Tochter der Klägerin das Geld schließlich nicht zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet, sondern andere Anschaffungen gemacht habe und das noch übrige Geld in Höhe von ca. 30.000,- Euro zu Hause bei sich aufbewahre, habe sie dieses damit erklärt, dass sie "die Dinge ein bisschen schleifen lasse". Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass das Sparguthaben der Klägerin und ihrem Ehemann nicht gehört habe. Die im Eilverfahren vorgenommene Würdigung unterliege einer anderen Beweislastverteilung sei daher für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich. Beweisverpflichtet sei für den Aufhebungstatbestand nach § 45 SGB X der Beklagte, während für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Klägerin glaubhaft zu machen habe, dass sie hilfebedürftig sei.
Gegen das am 2. April 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. April 2008 Berufung eingelegt. Er führt aus, es sei nach wie vor nicht glaubhaft vorgetragen worden, dass es sich bei dem am 23. Februar 2005 aufgelösten Sparguthaben um Vermögen der Tochter gehandelt habe. Auch seien Nachweise hierfür nicht erbracht worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Sparguthabens sei der Ehemann der Klägerin jedenfalls verfügungsberechtigt gewesen, da er Sparbuchinhaber gewesen sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Tochter der Klägerin nicht bereits 1999 das Guthaben zur Mitfinanzierung des Hauskaufs in H. verwendet habe. Auch für den Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Tochter der Klägerin sei das Vermögen nicht eingesetzt worden. Es entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, Bargeld in Höhe von 30.000,- Euro zu Hause aufzubewahren, statt es anzulegen und hieraus Zinseinnahmen zu erwirtschaften. Falls die Klägerin und ihr Ehemann das Sparvermögen der Tochter geschenkt haben, bestehe nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ein Rückforderungsanspruch, insbesondere deshalb, weil die Tochter der Klägerin das Vermögen nicht einmal anderweitig eingesetzt habe. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass hier eine Altersvorsorge der Klägerin erwirtschaftet worden sei. Schließlich sei auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinzuweisen und auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, das Vorbringen des Beklagten sei spekulativ. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht befugt gewesen, über das Vermögen der Tochter zu verfügen. Die Tochter habe ihre Gründe gehabt, das Geld nicht in die Finanzierung des Hauses in H. zu verwenden. Sie sei damals mit ihrem Lebensgefährten noch nicht lange zusammen gewesen und außerdem sei das Haus damals günstig über einen Beamtenkredit finanziert worden. Der Kauf der Eigentumswohnung habe keine neue Kreditaufnahme mit sich gebracht. Der Verkaufserlös für das Haus in H. habe die Finanzierung der Eigentumswohnung gedeckt. Eine Altersvorsorge – wie der Beklagte meine – hätten die Klägerin und ihr Ehemann durch das Sparvermögen nicht aufbauen wollen. Beide hätten in den 70er Jahren bis in die 90er gut verdient. Als man dann infolge der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung auf private Vorsorge aufmerksam gemacht worden sei, sei es für die Klägerin und ihren Ehemann zu spät gewesen, um eine Vorsorge aufzubauen. Zu einer Anlage des Geldes sei es nicht gekommen, weil die Tochter mehr davon habe, das Geld als Barmittel zur Verfügung zu haben. Zum Teil habe sie angefangen, es in Goldmünzen anzulegen.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Die Akten des einstweiligen Verfahrens S 62 AS 2390/06 ER (L 5 B 24/07 ER AS) wurden beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2008 ist statthaft und zulässig (§§ 143, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 und den Bescheid vom 5. Juli 2007 über die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2006 aufgehoben. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2008 wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass zu abweichender Betrachtung.
Eine Zuordnung des Sparguthabens als für die Klägerin und ihren Ehemann verfügbares Vermögen lässt sich daraus nicht ableiten. Dieses ergibt sich weder aus der Inhaberschaft des Sparbuches noch aus der bis zur Auflösung des Sparbuches durch die Klägerin und ihren Ehemann ausgeübte Verwahrung bzw. Verwaltung des Sparbuches. Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
Auch ergibt sich aus der Verwahrung bzw. Verwaltung des Sparbuchs durch die Klägerin und ihren Ehemann nichts anderes. In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zum 18. Geburtstag der Tochter das Sparbuch zur Verfügung gestellt und somit das Sparbuch aus der Hand gegeben. Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung gekommen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Sparbuch weiter verwalten sollen, weil die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Verwendungsbedarf für das Geld hatte. Dieses ergibt sich aus der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme, auf deren Ergebnis der Senat Bezug nimmt. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Vereinbarung und die ausschließliche Verfügungsberechtigung der Tochter der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht gegeben. Insbesondere sind aufgrund der Vernichtung des Sparbuchs, aus dem sich Angaben zu der Höhe und den Daten der vorgenommenen Ein- und Auszahlungen ergeben könnten, keine Unterlagen vorhanden, die die in der Beweisaufnahme seitens des Sozialgerichts gewonnenen Erkenntnisse in einem anderen Licht erscheinen ließen. Die Ermittlungsmöglichkeiten hierzu sind als erschöpft anzusehen. Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Aspekte, es habe sich bei dem Sparguthaben in Höhe von 72.108,08 Euro in Wirklichkeit um Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes gehandelt, was zur Altersversorgung gedient habe, und wenn nicht dies, so sei an die Tochter eine Schenkung vorgenommen worden, die einen leistungsschädlichen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB nach sich habe, fehlen Fakten, die diese Ansichten stützen könnten. Die seitens des Beklagten für eine vorliegende Schenkung herangezogene Aussage, dass auf das Sparbuch auch Einzahlungen durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann vorgenommen worden seien, besagt nicht, dass Einzahlungen ausschließlich von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgenommen worden sind. Dieses ließe die übrigen Aussagen der Klägerin, ihres Ehemannes und der als Zeugin vernommenen Tochter außer Betracht, dass Einzahlungen auch durch andere Personen, wie zum Beispiel durch die Tochter, getätigt worden seien, und würde das Gebot der Würdigung der Gesamtumstände nach § 128 SGG verletzen.
Auch das nach der Lebensanschauung unwirtschaftliche Verhalten der Tochter der Klägerin im Hinblick auf die nicht zur Finanzierung ihrer Immobilienanschaffungen genutzten Ersparnisse sowie auf die inzwischen noch vorhandene Summe von 30.000,- Euro, die in bar zu Hause aufbewahrt wird, vermag im Wesentlichen die übereinstimmende Schilderung der Klägerin und ihres Ehemannes wie der Tochter zur Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben nicht zu erschüttern.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2006 wegen eines Sparguthabens in Höhe von 72.108,08 Euro und über die Rückforderung einer Überzahlung in Höhe von 5.389,89 Euro.
Die am XXXXX 1956 geborene Klägerin stellte am 10. Juni 2005 für sich und ihren am XXXXX 1951 geborenen Ehemann H.-P. E. einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung. Die Frage zu vorhandenen Vermögensgegenständen, insbesondere nach Sparbüchern wurde verneint. Das Zusatzblatt über berücksichtigungsfähige Vermögenswerte enthielt keine Hinweise auf erteilte Freistellungsaufträge.
Der Beklagte bewilligte ab dem 1. Juli 2005 die beantragten Leistungen unter Berücksichtigung von Arbeitseinkommen des Ehemannes der Klägerin. Auch für die Folgezeiträume wurden die Leistungen bewilligt.
Am 24. März 2006 teilte das Bundesamt für Finanzen mit, dass die Klägerin und ihr Ehemann Freistellungsaufträge bei der Kreissparkasse S. erteilt haben und für das Jahr 2004 ein Kapitalertrag in Höhe von 2.569,- Euro gemeldet worden sei. Auf die hierzu ergangene Anhörung nahm die Klägerin am 22. Mai 2006 Stellung und führte aus, dass das bei der Kreissparkasse S. geführt Sparkonto ihrer Tochter gehört habe. Aus steuerlichen Gründen sei es von der Klägerin und ihrem Ehemann verwaltet worden, da sie über den doppelten Sparerfreibetrag verfügen könnten. Das Sparkonto sei seit der Kindheit der Tochter geführt worden. Sie habe das Geld angespart, um sich eine Eigentumswohnung zu kaufen. Darüber könnten eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden. Das Sparkonto sei am 23. Februar 2005 aufgelöst worden. Der Sparbetrag in Höhe von 72.108,08 Euro sei in bar ausgezahlt worden.
Mit Bescheid vom 21. November 2006 nahm der Beklagte die Bewilligung der Leistungen ab dem 1. Juli 2005 gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – zurück. Zur Begründung führt er aus, die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Klägerin falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie wiederholte, dass für ihre am XXXXX 1974 geborene Tochter M. seit ihrer Geburt ein Sparbuch geführt worden sei. Zu den Geburtstagen und ähnlichen Anlässen sei Geld eingezahlt worden. Auch die Tochter selbst habe erspartes Taschengeld und später Arbeitsentgelt auf das Konto eingezahlt. Auch Geld aus einer Erbschaft sei auf das Konto geflossen. Ursprünglich habe das Geld zum 18. Geburtstag an die Tochter ausgezahlt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber die Tochter keinen Bedarf gehabt, das Geld zu verwenden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten das Sparbuch weiterhin für die Tochter verwaltet. Im Oktober 2004 sei dann das Sparbuch mit Wirkung zum Februar 2005 gekündigt worden, da sich die Tochter eine Eigentumswohnung habe kaufen wollen. Das Geld sei an die Klägerin und ihren Ehemann ausgezahlt worden. Die Tochter habe sich eine Eigentumswohnung gekauft. Das Guthaben auf dem Sparbuch habe stets der Tochter gehört. Eine Vermögensverfügungsbefugnis sei für die Eltern nicht vorhanden gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruchsbescheid der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 21. November 2006 als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus, die Bewilligungsbescheide vom 12. Oktober 2005 und 8. November 2005 in der Fassung der Bescheide vom 13. Dezember 2005, 9. Februar 2006, 20. Februar 2006 und 12. April 2006 seinen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2006 ganz zurückzunehmen. Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, da sie bei der Antragstellung jedenfalls grob fahrlässig falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Dabei komme es auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit an. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin explizit nach ihren Vermögensverhältnissen gefragt worden sei. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Gründe, nämlich die Tochter habe das Geld für den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet, sei auch im Widerspruchsverfahren nicht durch geeignete Nachweise belegt worden.
Der hiergegen von der Klägerin am 2. Januar 2007 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg wurde nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweiserhebung durch Anhörung der Zeugin M.E. mit Urteil vom 22. Februar 2008 stattgegeben. Das Sozialgericht hob die Bescheide vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 in der Fassung des Bescheides vom 5. Juli 2007, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden war, auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Aufhebungstatbestand des § 45 SGB X liege nicht vor. Die Bewilligungen an die Klägerin seien rechtmäßig gewesen. Das Sparguthaben bei der Kreissparkasse S. sei am 23. Februar 2005 aufgelöst worden und in bar an die Klägerin und ihren Ehemann ausgezahlt worden. Das Geld habe aber der Tochter der Klägerin zugestanden und stelle kein zu berücksichtigendes Vermögen der Klägerin oder ihres Ehemannes dar im Sinne des § 12 SGB II. Dieses ergebe sich aus der Würdigung der Gesamtumstände. Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie der als Zeugin vernommenen Tochter habe das Geld der Tochter gehört, die aber erst im Alter von 30 Jahren über das Geld habe verfügen wollen. Gestützt würde dies durch die bereits im Herbst 2004 vorgenommene Kündigung des Sparbuches, also zu einem Zeitpunkt, als noch kein Hilfebedarf für die Klägerin und ihren Ehemann bestanden habe. Die Auszahlung sei im Februar 2005 erfolgt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe keine Hilfebedürftigkeit für die Eheleute vorgelegen. Noch während des Leistungsbezugs seien die Klägerin und ihr Ehemann einfachen Tätigkeiten nachgegangen, deren Entgelte jedoch die Bedarfe nicht gedeckt hätten. Auch 2005 und 2006 hätten die Klägerin und ihr Ehemann gewerbliche Hilfstätigkeiten verrichtet. Im Herbst 2004 dürften die Klägerin und ihr Ehemann, die einfache Leute seien, keinen Anlass und keinen Willen gehabt haben, im Vorgriff auf eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit, ihnen gehörende Vermögen zu verstecken, um rechtswidrig Leistungen zu beziehen. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin und ihr Ehemann alles für ihre Tochter haben tun wollten, auch wenn kein enger Kontakt zu der Tochter bestehe. Nach dem Ende des Leistungsbezuges hätten die Klägerin und ihr Ehemann keinen Zugriff auf das Sparguthaben genommen. Sie lebten vom Einkommen der Klägerin als Spielhallenaufsicht und hätten durch den Umzug in eine kleinere Wohnung ihre Lebenshaltungskosten gesenkt, obwohl ihre bisherige Wohnung nicht offensichtlich unangemessen gewesen sei. Soweit in den Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie der Zeugin Differenzen hinsichtlich der Umstände der Geldübergabe und der weiteren Verwendung zum Kauf einer Eigentumswohnung festzustellen seien, seien diese korrigiert worden. Auch sprächen diese Differenzen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes, denn es sei eben nicht alles perfekt aufeinander abgestimmt, sondern auch mit Erinnerungslücken behaftet, die aber durch Korrektur geschlossen worden seien. Soweit die Tochter der Klägerin das Geld schließlich nicht zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet, sondern andere Anschaffungen gemacht habe und das noch übrige Geld in Höhe von ca. 30.000,- Euro zu Hause bei sich aufbewahre, habe sie dieses damit erklärt, dass sie "die Dinge ein bisschen schleifen lasse". Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass das Sparguthaben der Klägerin und ihrem Ehemann nicht gehört habe. Die im Eilverfahren vorgenommene Würdigung unterliege einer anderen Beweislastverteilung sei daher für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich. Beweisverpflichtet sei für den Aufhebungstatbestand nach § 45 SGB X der Beklagte, während für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Klägerin glaubhaft zu machen habe, dass sie hilfebedürftig sei.
Gegen das am 2. April 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. April 2008 Berufung eingelegt. Er führt aus, es sei nach wie vor nicht glaubhaft vorgetragen worden, dass es sich bei dem am 23. Februar 2005 aufgelösten Sparguthaben um Vermögen der Tochter gehandelt habe. Auch seien Nachweise hierfür nicht erbracht worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Sparguthabens sei der Ehemann der Klägerin jedenfalls verfügungsberechtigt gewesen, da er Sparbuchinhaber gewesen sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Tochter der Klägerin nicht bereits 1999 das Guthaben zur Mitfinanzierung des Hauskaufs in H. verwendet habe. Auch für den Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Tochter der Klägerin sei das Vermögen nicht eingesetzt worden. Es entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, Bargeld in Höhe von 30.000,- Euro zu Hause aufzubewahren, statt es anzulegen und hieraus Zinseinnahmen zu erwirtschaften. Falls die Klägerin und ihr Ehemann das Sparvermögen der Tochter geschenkt haben, bestehe nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ein Rückforderungsanspruch, insbesondere deshalb, weil die Tochter der Klägerin das Vermögen nicht einmal anderweitig eingesetzt habe. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass hier eine Altersvorsorge der Klägerin erwirtschaftet worden sei. Schließlich sei auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinzuweisen und auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, das Vorbringen des Beklagten sei spekulativ. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nicht befugt gewesen, über das Vermögen der Tochter zu verfügen. Die Tochter habe ihre Gründe gehabt, das Geld nicht in die Finanzierung des Hauses in H. zu verwenden. Sie sei damals mit ihrem Lebensgefährten noch nicht lange zusammen gewesen und außerdem sei das Haus damals günstig über einen Beamtenkredit finanziert worden. Der Kauf der Eigentumswohnung habe keine neue Kreditaufnahme mit sich gebracht. Der Verkaufserlös für das Haus in H. habe die Finanzierung der Eigentumswohnung gedeckt. Eine Altersvorsorge – wie der Beklagte meine – hätten die Klägerin und ihr Ehemann durch das Sparvermögen nicht aufbauen wollen. Beide hätten in den 70er Jahren bis in die 90er gut verdient. Als man dann infolge der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung auf private Vorsorge aufmerksam gemacht worden sei, sei es für die Klägerin und ihren Ehemann zu spät gewesen, um eine Vorsorge aufzubauen. Zu einer Anlage des Geldes sei es nicht gekommen, weil die Tochter mehr davon habe, das Geld als Barmittel zur Verfügung zu haben. Zum Teil habe sie angefangen, es in Goldmünzen anzulegen.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Die Akten des einstweiligen Verfahrens S 62 AS 2390/06 ER (L 5 B 24/07 ER AS) wurden beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2008 ist statthaft und zulässig (§§ 143, 151 SGG).
Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2006 und den Bescheid vom 5. Juli 2007 über die Rücknahme der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2006 aufgehoben. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2008 wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass zu abweichender Betrachtung.
Eine Zuordnung des Sparguthabens als für die Klägerin und ihren Ehemann verfügbares Vermögen lässt sich daraus nicht ableiten. Dieses ergibt sich weder aus der Inhaberschaft des Sparbuches noch aus der bis zur Auflösung des Sparbuches durch die Klägerin und ihren Ehemann ausgeübte Verwahrung bzw. Verwaltung des Sparbuches. Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
Auch ergibt sich aus der Verwahrung bzw. Verwaltung des Sparbuchs durch die Klägerin und ihren Ehemann nichts anderes. In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02). Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zum 18. Geburtstag der Tochter das Sparbuch zur Verfügung gestellt und somit das Sparbuch aus der Hand gegeben. Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung gekommen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Sparbuch weiter verwalten sollen, weil die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Verwendungsbedarf für das Geld hatte. Dieses ergibt sich aus der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme, auf deren Ergebnis der Senat Bezug nimmt. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Vereinbarung und die ausschließliche Verfügungsberechtigung der Tochter der Klägerin nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht gegeben. Insbesondere sind aufgrund der Vernichtung des Sparbuchs, aus dem sich Angaben zu der Höhe und den Daten der vorgenommenen Ein- und Auszahlungen ergeben könnten, keine Unterlagen vorhanden, die die in der Beweisaufnahme seitens des Sozialgerichts gewonnenen Erkenntnisse in einem anderen Licht erscheinen ließen. Die Ermittlungsmöglichkeiten hierzu sind als erschöpft anzusehen. Im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgetragenen Aspekte, es habe sich bei dem Sparguthaben in Höhe von 72.108,08 Euro in Wirklichkeit um Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes gehandelt, was zur Altersversorgung gedient habe, und wenn nicht dies, so sei an die Tochter eine Schenkung vorgenommen worden, die einen leistungsschädlichen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB nach sich habe, fehlen Fakten, die diese Ansichten stützen könnten. Die seitens des Beklagten für eine vorliegende Schenkung herangezogene Aussage, dass auf das Sparbuch auch Einzahlungen durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann vorgenommen worden seien, besagt nicht, dass Einzahlungen ausschließlich von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgenommen worden sind. Dieses ließe die übrigen Aussagen der Klägerin, ihres Ehemannes und der als Zeugin vernommenen Tochter außer Betracht, dass Einzahlungen auch durch andere Personen, wie zum Beispiel durch die Tochter, getätigt worden seien, und würde das Gebot der Würdigung der Gesamtumstände nach § 128 SGG verletzen.
Auch das nach der Lebensanschauung unwirtschaftliche Verhalten der Tochter der Klägerin im Hinblick auf die nicht zur Finanzierung ihrer Immobilienanschaffungen genutzten Ersparnisse sowie auf die inzwischen noch vorhandene Summe von 30.000,- Euro, die in bar zu Hause aufbewahrt wird, vermag im Wesentlichen die übereinstimmende Schilderung der Klägerin und ihres Ehemannes wie der Tochter zur Verfügungsberechtigung über das Sparguthaben nicht zu erschüttern.
Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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