Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 6485/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist ein verschenktes Hausgrundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten des Schenkers belastet, beginnt die Zehnjahresfrist zur Schenkungsrückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB nicht bereits mit der Übergabe des Grundstücks zu laufen, so dass der Schenker vor dem Einsetzen von Sozialhilfe die Schenkungsrückforderung als Vermögensgegenstand zu realisieren hat. Die Rechtsprechung des BGH zu § 2325 Abs. 3 BGB ist insoweit auf § 529 Abs. 1 BGB übertragbar, da hier als Dritter der Sozialhilfeträger zu berücksichtigen ist, dessen Interesse an einem Schutz vor einer möglichen Benachteiligungsabsicht sonst verkannt würde.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) und dabei um die Frage, ob die Klägerin über ein vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches verfügt.
Die 1918 geborene Klägerin war zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks mit Wohngebäude in Z. Mit notariellem Vertrag vom 03.03.1998 übergaben die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück an ihre Tochter. In Ziff. III des Vertrages heißt es: "Die Eheleute W. und H. S. behalten sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB den lebtäglichen und unentgeltlichen Nießbrauch am übergebenen Grundstück vor. Die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch wird bewilligt und beantragt."
Am 21.07.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für ambulante häusliche Pflege. Mit Bescheid vom 01.08.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin zum einen über einzusetzendes Barvermögen verfüge, das die Freigrenze übersteige, und zum anderen ein Hausgrundstück an ihre Tochter verschenkt habe, das sie zurückfordern könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2009 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.11.2009) zurück. Zwar sei das Barvermögen seit dem 01.06.2009 aufgebraucht, der Gewährung von Sozialhilfe stehe jedoch weiterhin entgegen, dass die Schenkung des Grundstücks zurückgefordert werden könne.
Am 18.12.2009 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und vorgetragen, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht bestehe, weil die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.06.2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass § 529 Abs. 1 BGB dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht entgegenstehe. Denn die Schenkung sei erst dann vollständig vollzogen, wenn auch der belastende Nießbrauch erloschen sei. Da ein solcher noch bestehe, habe die Zehnjahresfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB sei auf § 529 Abs. 1 BGB übertragbar.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten über die Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da alle Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärten.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.06.2009.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Ein solcher ist hier nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das verschenkte Grundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Schenkerin belastet ist, so dass die Leistung noch nicht als vollzogen angesehen werden kann. Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hat die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Der einzige Nachteil – das Grundstück nicht mehr veräußern zu können – soll auf den Träger der Sozialhilfe übergewälzt werden, der aufgrund der veränderten Eigentumslage nunmehr Sozialhilfe auskehren soll. Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die "Leistung des geschenkten Gegenstandes" in § 529 Abs. 1 BGB erst bei einem lastenfreien Übergang vollzogen, so dass im Falle der Verarmung des Schenkers gerade die Möglichkeit der Rückforderung noch besteht.
Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB an (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ff.). Über den vergleichbaren Wortlaut der Normen hinaus ist die dortige Interessenlage entgegen der Ansicht der Klägerin – jedenfalls in der hier streitigen Konstellation der Verarmung des Schenkers und darauf gestützter Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers – auf den Schenkungsrückforderungsanspruch übertragbar (ebenso: Gühlstorf/Ette, ZfF 2008, 13 ff.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 76). Denn in beiden Fällen soll der Missbrauch der Schenkung zu Lasten eines Dritten verhindert werden, der auf die Schenkung ohne Einfluss ist. Im Falle des § 2325 Abs. 3 BGB handelt es sich dabei um den Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil nicht durch eine Schenkung geschmälert werden soll, deren vermögensrechtliche Folgen der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen dinglichen Nutzungsrechts nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam. Unter denselben Schutz ist der Träger der Sozialhilfe im Falle des § 529 Abs. 1 BGB zu stellen, der ansonsten aus Steuermitteln die Verarmung eines Schenkers auffangen müsste, der die vermögensrechtlichen Folgen seiner Schenkung nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.
Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB für nicht übertragbar auf § 529 Abs. 1 BGB halten, stützen dies darauf, dass Drittinteressen bei § 529 Abs. 1 BGB – anders als bei § 2325 Abs. 3 BGB – keine Rolle spielen würden. Das Interesse des Beschenkten, auf die Rechtsbeständigkeit einer Schenkung nach zehn Jahren vertrauen zu können, sei größer, weil es um eine etwaige Benachteiligungsabsicht – wie sie im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 BGB der maßgebende Gedanke sei – in der bloß zweiseitigen Schenkung nicht gehe (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 529, Rn. 3; Schippers, RNotZ 2006, 42 ff.; Sefrin, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 529, Rn. 7). Wie gezeigt trifft dies jedoch für solche Konstellationen nicht zu, in denen bei Verarmung des Schenkers der Sozialhilfeträger angegangen wird. Denn in diesen Fällen ist als Dritter der Sozialhilfeträger zu berücksichtigen, dessen Interesse an einem Schutz vor einer möglichen Benachteiligungsabsicht sonst verkannt würde.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) und dabei um die Frage, ob die Klägerin über ein vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches verfügt.
Die 1918 geborene Klägerin war zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks mit Wohngebäude in Z. Mit notariellem Vertrag vom 03.03.1998 übergaben die Klägerin und ihr Ehemann das Grundstück an ihre Tochter. In Ziff. III des Vertrages heißt es: "Die Eheleute W. und H. S. behalten sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB den lebtäglichen und unentgeltlichen Nießbrauch am übergebenen Grundstück vor. Die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch wird bewilligt und beantragt."
Am 21.07.2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Form der Kostenübernahme für ambulante häusliche Pflege. Mit Bescheid vom 01.08.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Klägerin zum einen über einzusetzendes Barvermögen verfüge, das die Freigrenze übersteige, und zum anderen ein Hausgrundstück an ihre Tochter verschenkt habe, das sie zurückfordern könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2009 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.11.2009) zurück. Zwar sei das Barvermögen seit dem 01.06.2009 aufgebraucht, der Gewährung von Sozialhilfe stehe jedoch weiterhin entgegen, dass die Schenkung des Grundstücks zurückgefordert werden könne.
Am 18.12.2009 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und vorgetragen, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegen ihre Tochter nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht bestehe, weil die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.06.2009 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass § 529 Abs. 1 BGB dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht entgegenstehe. Denn die Schenkung sei erst dann vollständig vollzogen, wenn auch der belastende Nießbrauch erloschen sei. Da ein solcher noch bestehe, habe die Zehnjahresfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB sei auf § 529 Abs. 1 BGB übertragbar.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten über die Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da alle Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärten.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 01.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 01.06.2009.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Ein solcher ist hier nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das verschenkte Grundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Schenkerin belastet ist, so dass die Leistung noch nicht als vollzogen angesehen werden kann. Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hat die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Der einzige Nachteil – das Grundstück nicht mehr veräußern zu können – soll auf den Träger der Sozialhilfe übergewälzt werden, der aufgrund der veränderten Eigentumslage nunmehr Sozialhilfe auskehren soll. Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die "Leistung des geschenkten Gegenstandes" in § 529 Abs. 1 BGB erst bei einem lastenfreien Übergang vollzogen, so dass im Falle der Verarmung des Schenkers gerade die Möglichkeit der Rückforderung noch besteht.
Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB an (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ff.). Über den vergleichbaren Wortlaut der Normen hinaus ist die dortige Interessenlage entgegen der Ansicht der Klägerin – jedenfalls in der hier streitigen Konstellation der Verarmung des Schenkers und darauf gestützter Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers – auf den Schenkungsrückforderungsanspruch übertragbar (ebenso: Gühlstorf/Ette, ZfF 2008, 13 ff.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 76). Denn in beiden Fällen soll der Missbrauch der Schenkung zu Lasten eines Dritten verhindert werden, der auf die Schenkung ohne Einfluss ist. Im Falle des § 2325 Abs. 3 BGB handelt es sich dabei um den Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil nicht durch eine Schenkung geschmälert werden soll, deren vermögensrechtliche Folgen der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen dinglichen Nutzungsrechts nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam. Unter denselben Schutz ist der Träger der Sozialhilfe im Falle des § 529 Abs. 1 BGB zu stellen, der ansonsten aus Steuermitteln die Verarmung eines Schenkers auffangen müsste, der die vermögensrechtlichen Folgen seiner Schenkung nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.
Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB für nicht übertragbar auf § 529 Abs. 1 BGB halten, stützen dies darauf, dass Drittinteressen bei § 529 Abs. 1 BGB – anders als bei § 2325 Abs. 3 BGB – keine Rolle spielen würden. Das Interesse des Beschenkten, auf die Rechtsbeständigkeit einer Schenkung nach zehn Jahren vertrauen zu können, sei größer, weil es um eine etwaige Benachteiligungsabsicht – wie sie im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 BGB der maßgebende Gedanke sei – in der bloß zweiseitigen Schenkung nicht gehe (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 529, Rn. 3; Schippers, RNotZ 2006, 42 ff.; Sefrin, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 529, Rn. 7). Wie gezeigt trifft dies jedoch für solche Konstellationen nicht zu, in denen bei Verarmung des Schenkers der Sozialhilfeträger angegangen wird. Denn in diesen Fällen ist als Dritter der Sozialhilfeträger zu berücksichtigen, dessen Interesse an einem Schutz vor einer möglichen Benachteiligungsabsicht sonst verkannt würde.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
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