Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 73/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ist ein Sozialhilfeempfänger aus gesundheitlichen Gründen im Alltag auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, kann dessen Verwertung für ihn eine Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten.
2. Bezüglich der Frage, bis zu welchem Wert in diesem Fall ein Kraftfahrzeug geschützt ist, kann jedenfalls im Regelfall auf die Entscheidung des BSG vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06 R) zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zurückgegriffen werden, wonach ein Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro noch als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen ist.
3. Dies gilt auch für die Frage, ob ein diesen Betrag übersteigender Verkehrswert auf den kleineren Barbetrag gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII angerechnet werden kann.
2. Bezüglich der Frage, bis zu welchem Wert in diesem Fall ein Kraftfahrzeug geschützt ist, kann jedenfalls im Regelfall auf die Entscheidung des BSG vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06 R) zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zurückgegriffen werden, wonach ein Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro noch als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen ist.
3. Dies gilt auch für die Frage, ob ein diesen Betrag übersteigender Verkehrswert auf den kleineren Barbetrag gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII angerechnet werden kann.
I. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. März 2011 wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 5.678,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, die dem Beigeladenen seit 11.11.2008 in Form eines rückzahlbaren Darlehens bewilligten Leistungen als Zuschuss zu bezahlen.
Der am 1965 geborene Beigeladene ist aufgrund einer langjährigen Nierenerkrankung und nach einer missglückten Transplantation voll erwerbsgemindert und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; das Merkzeichen G ist anerkannt. Er bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 11.11.2008 beantragte er Hilfe zum Lebensunterhalt beim Kläger. Im Antrag gab er als Vermögen einen PKW Nissan Micra an, Baujahr 2008, der seit 15.07.2008 auf ihn zugelassen ist. Der Wert wurde von ihm selbst mit 8.500 EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 11.11.2008 lehnte der Kläger die beantragten Leistungen zunächst wegen übersteigenden Vermögens ab.
Mit Widerspruch vom 21.11.2008 wies der Beigeladene auf seine Erkrankung hin und machte einen Härtefall geltend, da er aufgrund dieser Erkrankung auf den Pkw angewiesen sei.
Der Kläger ließ daraufhin die Notwendigkeit der Kfz-Haltung über das Gesundheitsamt überprüfen, das in einer Stellungnahme vom 26.02.2009 zum Ergebnis kam, dass der Beigeladene aufgrund seiner Erkrankungen auf ein einigermaßen zuverlässiges Fahrzeug angewiesen sei, das nicht durch häufige Werkstattzeiten ausfallen sollte. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mache es ihm nachvollziehbar und glaubhaft unmöglich, seine täglichen Einkäufe, wie auch die für die Beheizung der Wohnung erforderlichen Brennstoffe ohne Kraftfahrzeug in die Wohnung zu bringen. Daneben sei er tatsächlich auf häufige Arztkontakte angewiesen.
Der Kläger legte den Widerspruch am 06.03.2009 der Regierung von Schwaben zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich wäre.
Am 03.04.2009 stellte der Beigeladene beim Sozialgericht einen Eilantrag (S 15 SO 38/09 ER), in dem er auch seine räumliche Situation schilderte. Die nächste Bushaltestelle sei 1 km einfach entfernt und die Fahrzeiten auch von der Frequenz nicht ausreichend, da er sich zuhause alle vier Stunden einer Blutwäsche unterziehen müsse.
Der Kläger räumte im Antragsverfahren ein, dass der Beigeladene aus medizinischen Gründen ein einigermaßen zuverlässiges Fahrzeug benötige. Allerdings sei durch ihn nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er auch auf ein neuwertiges Fahrzeug angewiesen sei, weswegen in der Verwertung weiter keine besondere Härte gesehen werde, da aus dem Verkaufserlös auch ein anderes zuverlässiges Fahrzeug angeschafft werden könnte, dessen Wert die Vermögensfreigrenze nicht überschreite.
Auf Anregung des Gerichts bewilligte der Kläger dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15.05.2009 Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, dessen Rückzahlung nach Unanfechtbarkeit des Bescheids erfolgen solle.
Das Eilverfahren wurde daraufhin einvernehmlich erledigt. In der Folgezeit ergingen weitere Bewilligungsbescheide vom 22.07.2009 und 22.04.2010, wiederum als Darlehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 hob der Beklagte die Bescheide vom 11.11.2008, 22.07.2009 und 22.04.2010 auf und verpflichtete den Kläger, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 11.11.2008 als Zuschuss zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall nach der medizinischen Stellungnahme als Gegenstand geschützt sei. Daher könne bezüglich seines Werts nicht auf die für Barvermögen geltende Grenze von 1.600 EUR verwiesen werden. Bezüglich der Angemessenheit eines als geschützt angesehenen Fahrzeugs werde auf das Urteil des BSG vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06 R) verwiesen, wonach ein Pkw mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 EUR noch als angemessen anzusehen sei. Zwar sei das Fahrzeug des Beigeladenen mit einem angegebenen Wert von 8.500 EUR auch danach nicht angemessen, es werde aber jedenfalls mit dem 7.500 EUR übersteigenden Wert auch die für Barvermögen geltende Vermögensfreigrenze noch nicht überschritten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.05.2011 beim Sozialgericht eingegangenen Klage, die er mit Schreiben vom 25.05.2011 begründete. Das Urteil des BSG vom 06.09.2007 beziehe sich ausdrücklich nur auf erwerbsfähige Hilfeempfänger. Für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) könnte nicht gleiche Angemessenheitskriterien herangezogen werden. Die Zielrichtung des Gesetzgebers bei der Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sei eine schnellstmögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die baldige Beendigung des Bezugs von Leistungen der öffentlichen Hand. Durch erhöhte Vermögensfreigrenzen solle die Motivation zur schnellen Abkehr des SGB-II-Leistungs-bezugs unterstützt und Härtefälle vermieden werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sei auch im Rahmen des SGB XII ein Pkw, der zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei, geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII). Auch hinsichtlich der Bezugnahme auf die Grenzwerte der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) werde auf berufstätige Menschen verwiesen. Leistungsbezieher nach dem SGB XII seien dagegen in der Regel dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen und eine baldige Rückführung in den Arbeitsmarkt nicht vorgesehen. Dies zeige sich auch in unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen, insbesondere beim Barvermögen. Die Sozialhilfe könne lediglich den Mindestbedarf abdecken und eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau ermöglichen, wobei zusätzliche Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten ausgeglichen werden sollten. Die Belastung des Beigeladenen beschränke sich dagegen auf den Umstand, dass er aufgrund seiner Beeinträchtigung mit einem Auto zu den Dialysebehandlungen fahren müsse und ein Kraftfahrzeug für die Besorgungen des täglichen Lebens benötige. Hierfür sei auch ein bescheidenes und zuverlässiges Auto ausreichend, um ihm in seiner Lebenssituation die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Schließlich werde auch auf die Zunahme der Arbeitsverhältnisse im Niedriglohnbereich verwiesen, die die Anschaffung eines Mittelklassewagens gerade nicht ermöglichten; es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, den Personenkreis der SGB-XII-Leistungsbezieher auf Kosten der Allgemeinheit besser zu stellen als erwerbstätige Bürger mit niedrigem Einkommen. Im Übrigen könnten die Fahrten zur Dialyse auch über das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sichergestellt werden. Auch die Fahrten des täglichen Lebens könnten sich flexibler organisieren lassen, zumal am Wohnort eine ausreichende Infrastruktur vorhanden sei.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.05.2011 Herrn A. zum Verfahren beigeladen.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 20.07.2011 und wies darauf hin, dass es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handle. Die Notwendigkeit der Kraftfahrzeughaltung sei durch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes bestätigt worden. Die Dialyse sei normalerweise dreimal wöchentlich notwendig. Auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen Taxifahrten zur Dialyse übernommen würden, sei zu berücksichtigen, dass auch nach den Angaben des Klägers Eigenanteile zwischen 5 EUR und 10 EUR, im Monat also zwischen 60 EUR bis maximal 120 EUR hierfür anfallen würden, was für einen Sozialhilfeempfänger nicht zumutbar sei. Dass öffentliche Verkehrsmittel vom Beigeladenen benutzt werden könnten, sei durch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ausdrücklich widerlegt. Eine Schongrenze von 1.600 EUR würde diesem Fall nicht gerecht werden.
Das Gericht hat die Streitsache am 15.09.2011 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an und beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2011 ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Bescheide des Klägers vom 11.11.2008, 22.07.2009 und 22.04.2010 aufgehoben und den Kläger verpflichtet, die Leistungen ab 11.11.2008 als Zuschuss zu gewähren.
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Beigeladenen nach dem 3. Kapitel des SGB XII steht vorliegend nicht mehr im Streit; nachdem der Kläger auf Anregung des Gerichts die beantragten Leistungen als Darlehen bewilligt hat, um einerseits den notwendigen Lebensunterhalt des Beigeladenen sicherzustellen und andererseits die streitige Rechtsfrage des vorrangig zu verwertenden Vermögens im Hauptsacheverfahren gerichtlich zu klären.
Es handelt sich damit zumindest um einen Fall, in dem der sofortige Verbrauch beziehungsweise die sofortige Verwertung des Vermögens eine Härte bedeutet hätte (§ 91 SGB XII), da angesichts des im Eilverfahren S 15 SO 38/09 ER zugrunde gelegten Maßstabs auch das Gericht dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beigeladenen an der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts den Vorrang eingeräumt hat und die Frage, ob das Fahrzeug verwertbares Vermögen darstellt, zum damaligen Zeitpunkt weder tatsächlich noch rechtlich abschließend beantwortet werden konnte.
Der Beigeladene hat ab 11.11.2008 aber auch einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Insbesondere stellte das Kraftfahrzeug zu keinem Zeitpunkt Vermögen dar, das vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu verwerten gewesen wäre.
Grundsätzlich ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen. Gemäß Absatz 2 darf die Sozialhilfe allerdings in bestimmten Fällen nicht von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden. Unter anderem sind danach geschützt Vermögensgegenstände, die nachweislich zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 5). In jedem Fall geschützt sind so genannte kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Umfang von 1.600 EUR bzw. 2.600 EUR bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a der hier zu ergangenen Verordnung). Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 3 S. 1SGB XII ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Vorliegend steht die grundsätzliche Verwertbarkeit des Kraftfahrzeugs außer Frage, wobei allerdings aufgrund der Neuwertigkeit nach üblichen Kriterien (so genannte Schwackeliste im Internet) ein realistischer Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bezifferbar war. Ausgehend von der Neuwertigkeit des vom Antragsteller im Juli 2008 noch für 10.500 EUR als Neufahrzeug angeschafften Fahrzeugs erscheint der vom Autohaus Sch. im April 2009 bestätigte Händlereinkaufswert von 6.000 EUR bis 6.500 EUR eher niedrig, zumal es vorrangig auch darauf ankommen wird, welcher Preis bei einem Privatverkauf realistisch erzielt werden könnte (LSG Halle (Saale) – L 5 AS 45/06); dieser Wert dürfte regelmäßig über dem Händlereinkaufswert liegen, wobei tatsächlich auch zu berücksichtigen ist, dass zu Beginn des Jahres 2009 und schon zuvor aufgrund der so genannten "Abwrackprämie" der Anreiz, ein vergleichsweise neuwertiges Fahrzeug zu kaufen, relativ gering gewesen sein dürfte, wenn zu günstigeren Konditionen ein Neufahrzeug angeschafft werden konnte. Andererseits geht auch der Kläger davon aus, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mehr als 8.500 EUR wert war.
Da der Beigeladene das Fahrzeug nicht für die Ausübung einer Berufstätigkeit benötigt, scheidet ein Schutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII von vornherein aus.
Das Fahrzeug stellt aber einen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII geschützten Vermögensgegenstand dar, da seine Verwertung für den Beigeladenen aufgrund seiner Behinderung eine Härte bedeuten würde.
Zunächst steht der Annahme einer Härte nicht entgegen, dass die Haltung eines Kraftfahrzeugs keinen atypischen Fall darstellt, also vom Gesetzgeber bereits in den ausdrücklichen Ausnahmefällen des § 90 Abs. 2 SGB XII hätte geregelt werden können. Zum einen ergibt sich unschwer aus der Fallgruppe des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII, dass der Gesetzgeber diese Ausnahmevorschriften im Wesentlichen bedarfsbezogen geregelt hat; so können also auch nach dieser Regelung Kraftfahrzeuge, die für die Berufsausübung benötigt werden geschützt sein, obwohl sie als Vermögensgegenstand nicht ausdrücklich genannt sind. Vor allem regeln aber die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, während die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen regelt, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine Härte liegt danach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zum Beispiel die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BVerwGE 32, 89, 93).
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.
Grundsätzlich stellen Kraftfahrzeuge keine Vermögensgegenstände dar, die während des Bezugs von Sozialhilfe als schützenswert angesehen werden. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber nur den Fall, dass ein Kraftfahrzeug wie andere Vermögensgegenstände für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand geschützt ist.
Darin liegt, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, auch der wesentliche Unterschied zum SGB II, wo von der Zielsetzung des Gesetzgebers von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet wird, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zu beenden. Diesen Zielen wäre es nicht förderlich, wenn vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II Kraftfahrzeuge verwertet werden müssten, da dies die Integration in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls erschweren würde. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Es hat aber auch in der Vergangenheit stets Fälle gegeben, in denen unter Berücksichtigung der gleichlautenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Ausnahmen von der grundsätzlichen Verwertungspflicht gesehen wurden (vgl. etwa BayVGH vom 02.12.1983 - 12 B 83 A. 618, Hamburgisches OVG vom 20.12.1994 - Bs IV 196/94). All diese Fälle waren jeweils Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation in Bezug auf das konkrete Fahrzeug. Entsprechend argumentiert vorliegend auch der Kläger damit, dem Beigeladenen sei es auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich, den behinderungsbedingten Bedarf zu decken.
Diese Überlegungen erscheinen grundsätzlich zulässig. Denn es gibt im SGB XII anders als im SGB II keine Unterscheidung dahingehend, ob ein Kraftfahrzeug angemessen oder unangemessen ist; entscheidend sind tatsächlich die individuelle Lebenssituation sowie das jeweilige Fahrzeug. Allerdings vertritt die Kammer gleichwohl die Auffassung, dass es im Einzelfall gerechtfertigt ist, bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007 festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.
Denn auch die Prüfung eines Härtefalles nach diesen Grundsätzen setzt gedanklich zwei Schritte voraus. Zum einen ist zunächst zu prüfen, ob und für welche Zweck jemand auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und ob diese Zwecke sozialhilferechtlich anerkennungsfähig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Beibehaltung des konkreten Fahrzeugs zu diesem Zweck erforderlich ist. Entsprechend hat vorliegend auch der Kläger über das Staatliche Gesundheitsamt zunächst geklärt, in welchem Umfang der Beigeladene auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist; in einem weiteren Schritt hat es geprüft, welche Anforderungen vor dem Hintergrund dieses Bedarfs an ein Kraftfahrzeug gestellt werden müssen und ob die Haltung dieses konkreten Fahrzeugs mit den Lebensverhältnissen eines SGB-XII-Beziehers vereinbar sind.
Nichts anderes regelt § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wenn dort aufgeführt ist, dass auch vor dem Hintergrund der im SGB II bei einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger pauschal unterstellten Notwendigkeit der Haltung eines Kraftfahrzeugs für die Arbeitssuche beziehungsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur ein angemessenes Fahrzeug geschützt ist. Es ist also zulässig, zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs zu sozialhilferechtlich grundsätzlich anerkennungsfähigen Zwecken noch mit den Lebensverhältnissen während des Leistungsbezugs nach dem SGB XII vereinbar ist, den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.
So hat das BSG inzwischen in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich die materiellen Lebensverhältnisse von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII nicht unterscheiden und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung gleichartige Sachverhalte auch in gleicher Weise zu regeln sind (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R). Insbesondere verbietet sich danach eine Argumentation dahingehend, dass etwa Leistungsbezieher nach dem SGB II Anspruch auf einen Mittelklassewagen hätten, während Leistungsbezieher nach dem SGB XII nur Anspruch auf einen Kleinwagen hätten.
Vorliegend kann zum einen festgestellt werden, dass der Beigeladene jedenfalls aufgrund seiner Behinderung auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, und zwar in gleicher Weise wie ein berufstätiger Leistungsbezieher für die Fortführung seiner Tätigkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 26.02.2009. Der Ärztliche Dienst hat danach bestätigt, dass der Beigeladene aufgrund seiner stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit nicht nur im täglichen Leben, also zum Herbeischaffen von Einkäufen und Brennmaterial auf ein funktionsfähiges Kraftfahrzeug angewiesen ist, sondern auch für seine häufigen Arztbesuche. Hinzu kommt, dass der Beigeladene die Dialyse nicht im Krankenhaus, sondern in Form einer Blutwäsche mehrfach täglich zuhause vornimmt, wodurch er zeitlich stark eingebunden ist.
Er kann also auch nicht zumutbar auf Taxifahrten zur Durchführung der Dialyse verwiesen werden. Im Übrigen hat auch der Kläger inzwischen eingeräumt, dass nicht alle Fahrten zu Ärzten nach dem SGB V sichergestellt werden könnten. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes stellt darüber hinaus auch ausdrücklich auf die körperliche Schwäche des Beigeladenen ab, die es ihm nicht ermögliche, Einkäufe zu Fuß zu erledigen.
Steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beigeladene aufgrund seiner Behinderung in gleicher Weise auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist wie ein berufstätiger Leistungsbezieher, können auch bezüglich der Angemessenheit des Fahrzeugs keine anderen Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Insbesondere räumt der Kläger selbst ein, dass der Beigeladene ein funktionsfähiges Fahrzeug benötigt, das nicht übermäßig reparaturanfällig ist. Zwar ist richtig, dass bezüglich des Vermögensschutzes im SGB XII strengere Maßstäbe gelten. Dies gilt aber abgesehen davon, dass danach ein Kraftfahrzeug nicht in jedem Fall als geschützt anzusehen ist, ausdrücklich nur für Barvermögen und sonstige Geldbeträge. Die danach wesentlich höheren Freibeträge nach dem SGB II tragen, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, der Tatsache Rechnung, dass der Leistungsbezug nach dem SGB II ausgehend von der gesetzgeberischen Intention nur ein vorübergehender ist. Es soll also jemand, der (nur vorübergehend) arbeitslos wird, nicht gezwungen werden, schon jetzt sämtliche Reserven aufzubrauchen, während sich die wirtschaftliche Situation eines Leistungsbeziehers nach dem SGB XII voraussichtlich nicht mehr verändern wird.
Diese Überlegungen können aber nicht ohne Weiteres auf die Frage der Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs übertragen werden. Insbesondere hat das BSG in seinem Urteil vom 06.09.2007 als Anhaltspunkt für die Wertgrenze in erster Linie auch auf die Zuverlässigkeit eines Pkw abgestellt, die nach Auffassung des Senats letztlich nur monetarisiert werden konnte, da andere Abgrenzungen (Kleinwagen/Mittelklasse/Luxusfahrzeug) nicht tauglich seien. Es hat dabei als Grundlage die Höchstgrenze von 9.500 EUR gemäß § 5 Abs. 1 KfzHV herangezogen, da der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass die dort genannten Beträge nach derzeitigen Autopreisen dafür ausreichten, einen Wagen der unteren Mittelklasse anzuschaffen, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheine. Diesen Betrag hat der Senat noch unter zwei Gesichtspunkten korrigiert. Zum einen sei ein Abschlag deshalb vorzunehmen, weil sich die Leistungen des SGB II grundsätzlich an den unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbraucherstichprobe orientierten. Zum anderen sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Betrag in § 5 KfzHV letztmals 2002 erhöht worden sei. Beide Überlegungen gelten aber gleichermaßen für Leistungsbezieher nach dem SGB XII, wie auch der grundsätzliche Ansatz der Zuverlässigkeit keine andere Beurteilung rechtfertigt.
Insgesamt erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung angemessen, den in Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgestellten Wert von 7.500 EUR jedenfalls dann auf Fälle einer sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kraftfahrzeughaltung zu übertragen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Beurteilung erforderlich ist. Solche könnten sich werterhöhend insbesondere im Fall einer behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ergeben. Ein Anhaltspunkt für die Herabsetzung des Betrags könnte etwa ein vorhersehbar nur kurzfristiges Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug sein.
Nachdem entsprechende Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben sind, legt die Kammer bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit des zu sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Zwecken gehaltenen Kraftfahrzeugs die im SGB II geltende Wertgrenze von 7.500 EUR zu Grunde.
Danach wird zwar ausgehend von einem vom Beigeladenen selbst angegebenen Wert von 8.500 EUR bei Antragstellung im November 2008 jedenfalls anfangs auch diese Wertgrenze noch überschritten mit der Folge, dass grundsätzlich das Fahrzeug nicht mehr als angemessen anzusehen ist. Zu Recht weist aber der Beklagte in seiner Entscheidung darauf hin, dass das BSG aber auch diesen Fall in einer auf das SGB XII übertragbaren Weise geregelt hat. Es hat nämlich entschieden, dass der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag (hier 1.000 EUR) noch unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung der Freibetragsgrenzen für Barvermögen zu beurteilen ist. Denn soweit der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag im Moment der Verwertung als Geldvermögen wieder geschützt wäre, würde dies nicht zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen. Auch diese Grundsätze sind auf das SGB XII in vollem Umfang zu übertragen. Insbesondere wäre der Beigeladene auch dann noch hilfebedürftig geblieben, wenn er das Fahrzeug verkauft, ein angemessenes Fahrzeug erworben und den Differenzbetrag als Barvermögen angelegt hätte.
Denn der Beigeladene verfügte bei Antragstellung zusätzlich zu dem Kraftfahrzeug lediglich über Vermögen in einem Umfang von unter 20 EUR, so dass auch unter Berücksichtigung des übersteigenden Betrages von 1.000 EUR bei Antragstellung (abnehmend mit zunehmender Nutzungsdauer und Alter des Fahrzeugs) die Vermögensgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht ausgeschöpft war.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 gerichtete Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere waren auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen vom Kläger zu erstatten, nachdem auch der Antrag des Beigeladenen erfolgreich war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend ergibt sich der Streitwert von 5.678,21 EUR aus den bis 30.04.2010 bewilligten Sozialhilfeleistungen (§ 52 Abs. 3 GKG).
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 5.678,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, die dem Beigeladenen seit 11.11.2008 in Form eines rückzahlbaren Darlehens bewilligten Leistungen als Zuschuss zu bezahlen.
Der am 1965 geborene Beigeladene ist aufgrund einer langjährigen Nierenerkrankung und nach einer missglückten Transplantation voll erwerbsgemindert und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; das Merkzeichen G ist anerkannt. Er bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 11.11.2008 beantragte er Hilfe zum Lebensunterhalt beim Kläger. Im Antrag gab er als Vermögen einen PKW Nissan Micra an, Baujahr 2008, der seit 15.07.2008 auf ihn zugelassen ist. Der Wert wurde von ihm selbst mit 8.500 EUR angegeben.
Mit Bescheid vom 11.11.2008 lehnte der Kläger die beantragten Leistungen zunächst wegen übersteigenden Vermögens ab.
Mit Widerspruch vom 21.11.2008 wies der Beigeladene auf seine Erkrankung hin und machte einen Härtefall geltend, da er aufgrund dieser Erkrankung auf den Pkw angewiesen sei.
Der Kläger ließ daraufhin die Notwendigkeit der Kfz-Haltung über das Gesundheitsamt überprüfen, das in einer Stellungnahme vom 26.02.2009 zum Ergebnis kam, dass der Beigeladene aufgrund seiner Erkrankungen auf ein einigermaßen zuverlässiges Fahrzeug angewiesen sei, das nicht durch häufige Werkstattzeiten ausfallen sollte. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mache es ihm nachvollziehbar und glaubhaft unmöglich, seine täglichen Einkäufe, wie auch die für die Beheizung der Wohnung erforderlichen Brennstoffe ohne Kraftfahrzeug in die Wohnung zu bringen. Daneben sei er tatsächlich auf häufige Arztkontakte angewiesen.
Der Kläger legte den Widerspruch am 06.03.2009 der Regierung von Schwaben zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich wäre.
Am 03.04.2009 stellte der Beigeladene beim Sozialgericht einen Eilantrag (S 15 SO 38/09 ER), in dem er auch seine räumliche Situation schilderte. Die nächste Bushaltestelle sei 1 km einfach entfernt und die Fahrzeiten auch von der Frequenz nicht ausreichend, da er sich zuhause alle vier Stunden einer Blutwäsche unterziehen müsse.
Der Kläger räumte im Antragsverfahren ein, dass der Beigeladene aus medizinischen Gründen ein einigermaßen zuverlässiges Fahrzeug benötige. Allerdings sei durch ihn nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er auch auf ein neuwertiges Fahrzeug angewiesen sei, weswegen in der Verwertung weiter keine besondere Härte gesehen werde, da aus dem Verkaufserlös auch ein anderes zuverlässiges Fahrzeug angeschafft werden könnte, dessen Wert die Vermögensfreigrenze nicht überschreite.
Auf Anregung des Gerichts bewilligte der Kläger dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15.05.2009 Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen, dessen Rückzahlung nach Unanfechtbarkeit des Bescheids erfolgen solle.
Das Eilverfahren wurde daraufhin einvernehmlich erledigt. In der Folgezeit ergingen weitere Bewilligungsbescheide vom 22.07.2009 und 22.04.2010, wiederum als Darlehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 hob der Beklagte die Bescheide vom 11.11.2008, 22.07.2009 und 22.04.2010 auf und verpflichtete den Kläger, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 11.11.2008 als Zuschuss zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass das Fahrzeug im vorliegenden Fall nach der medizinischen Stellungnahme als Gegenstand geschützt sei. Daher könne bezüglich seines Werts nicht auf die für Barvermögen geltende Grenze von 1.600 EUR verwiesen werden. Bezüglich der Angemessenheit eines als geschützt angesehenen Fahrzeugs werde auf das Urteil des BSG vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06 R) verwiesen, wonach ein Pkw mit einem Verkehrswert bis zu 7.500 EUR noch als angemessen anzusehen sei. Zwar sei das Fahrzeug des Beigeladenen mit einem angegebenen Wert von 8.500 EUR auch danach nicht angemessen, es werde aber jedenfalls mit dem 7.500 EUR übersteigenden Wert auch die für Barvermögen geltende Vermögensfreigrenze noch nicht überschritten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.05.2011 beim Sozialgericht eingegangenen Klage, die er mit Schreiben vom 25.05.2011 begründete. Das Urteil des BSG vom 06.09.2007 beziehe sich ausdrücklich nur auf erwerbsfähige Hilfeempfänger. Für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) könnte nicht gleiche Angemessenheitskriterien herangezogen werden. Die Zielrichtung des Gesetzgebers bei der Hilfegewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sei eine schnellstmögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die baldige Beendigung des Bezugs von Leistungen der öffentlichen Hand. Durch erhöhte Vermögensfreigrenzen solle die Motivation zur schnellen Abkehr des SGB-II-Leistungs-bezugs unterstützt und Härtefälle vermieden werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sei auch im Rahmen des SGB XII ein Pkw, der zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei, geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII). Auch hinsichtlich der Bezugnahme auf die Grenzwerte der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) werde auf berufstätige Menschen verwiesen. Leistungsbezieher nach dem SGB XII seien dagegen in der Regel dauerhaft auf staatliche Leistungen angewiesen und eine baldige Rückführung in den Arbeitsmarkt nicht vorgesehen. Dies zeige sich auch in unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen, insbesondere beim Barvermögen. Die Sozialhilfe könne lediglich den Mindestbedarf abdecken und eine Lebensführung auf gesellschaftlich akzeptablem Niveau ermöglichen, wobei zusätzliche Belastungen wie Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder besondere soziale Schwierigkeiten ausgeglichen werden sollten. Die Belastung des Beigeladenen beschränke sich dagegen auf den Umstand, dass er aufgrund seiner Beeinträchtigung mit einem Auto zu den Dialysebehandlungen fahren müsse und ein Kraftfahrzeug für die Besorgungen des täglichen Lebens benötige. Hierfür sei auch ein bescheidenes und zuverlässiges Auto ausreichend, um ihm in seiner Lebenssituation die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Schließlich werde auch auf die Zunahme der Arbeitsverhältnisse im Niedriglohnbereich verwiesen, die die Anschaffung eines Mittelklassewagens gerade nicht ermöglichten; es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, den Personenkreis der SGB-XII-Leistungsbezieher auf Kosten der Allgemeinheit besser zu stellen als erwerbstätige Bürger mit niedrigem Einkommen. Im Übrigen könnten die Fahrten zur Dialyse auch über das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sichergestellt werden. Auch die Fahrten des täglichen Lebens könnten sich flexibler organisieren lassen, zumal am Wohnort eine ausreichende Infrastruktur vorhanden sei.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.05.2011 Herrn A. zum Verfahren beigeladen.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 20.07.2011 und wies darauf hin, dass es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handle. Die Notwendigkeit der Kraftfahrzeughaltung sei durch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes bestätigt worden. Die Dialyse sei normalerweise dreimal wöchentlich notwendig. Auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen Taxifahrten zur Dialyse übernommen würden, sei zu berücksichtigen, dass auch nach den Angaben des Klägers Eigenanteile zwischen 5 EUR und 10 EUR, im Monat also zwischen 60 EUR bis maximal 120 EUR hierfür anfallen würden, was für einen Sozialhilfeempfänger nicht zumutbar sei. Dass öffentliche Verkehrsmittel vom Beigeladenen benutzt werden könnten, sei durch die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ausdrücklich widerlegt. Eine Schongrenze von 1.600 EUR würde diesem Fall nicht gerecht werden.
Das Gericht hat die Streitsache am 15.09.2011 mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Beklagten an und beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2011 ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Bescheide des Klägers vom 11.11.2008, 22.07.2009 und 22.04.2010 aufgehoben und den Kläger verpflichtet, die Leistungen ab 11.11.2008 als Zuschuss zu gewähren.
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Beigeladenen nach dem 3. Kapitel des SGB XII steht vorliegend nicht mehr im Streit; nachdem der Kläger auf Anregung des Gerichts die beantragten Leistungen als Darlehen bewilligt hat, um einerseits den notwendigen Lebensunterhalt des Beigeladenen sicherzustellen und andererseits die streitige Rechtsfrage des vorrangig zu verwertenden Vermögens im Hauptsacheverfahren gerichtlich zu klären.
Es handelt sich damit zumindest um einen Fall, in dem der sofortige Verbrauch beziehungsweise die sofortige Verwertung des Vermögens eine Härte bedeutet hätte (§ 91 SGB XII), da angesichts des im Eilverfahren S 15 SO 38/09 ER zugrunde gelegten Maßstabs auch das Gericht dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beigeladenen an der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts den Vorrang eingeräumt hat und die Frage, ob das Fahrzeug verwertbares Vermögen darstellt, zum damaligen Zeitpunkt weder tatsächlich noch rechtlich abschließend beantwortet werden konnte.
Der Beigeladene hat ab 11.11.2008 aber auch einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Insbesondere stellte das Kraftfahrzeug zu keinem Zeitpunkt Vermögen dar, das vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu verwerten gewesen wäre.
Grundsätzlich ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen. Gemäß Absatz 2 darf die Sozialhilfe allerdings in bestimmten Fällen nicht von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden. Unter anderem sind danach geschützt Vermögensgegenstände, die nachweislich zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 5). In jedem Fall geschützt sind so genannte kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Umfang von 1.600 EUR bzw. 2.600 EUR bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a der hier zu ergangenen Verordnung). Die Sozialhilfe darf gemäß § 90 Abs. 3 S. 1SGB XII ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Vorliegend steht die grundsätzliche Verwertbarkeit des Kraftfahrzeugs außer Frage, wobei allerdings aufgrund der Neuwertigkeit nach üblichen Kriterien (so genannte Schwackeliste im Internet) ein realistischer Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bezifferbar war. Ausgehend von der Neuwertigkeit des vom Antragsteller im Juli 2008 noch für 10.500 EUR als Neufahrzeug angeschafften Fahrzeugs erscheint der vom Autohaus Sch. im April 2009 bestätigte Händlereinkaufswert von 6.000 EUR bis 6.500 EUR eher niedrig, zumal es vorrangig auch darauf ankommen wird, welcher Preis bei einem Privatverkauf realistisch erzielt werden könnte (LSG Halle (Saale) – L 5 AS 45/06); dieser Wert dürfte regelmäßig über dem Händlereinkaufswert liegen, wobei tatsächlich auch zu berücksichtigen ist, dass zu Beginn des Jahres 2009 und schon zuvor aufgrund der so genannten "Abwrackprämie" der Anreiz, ein vergleichsweise neuwertiges Fahrzeug zu kaufen, relativ gering gewesen sein dürfte, wenn zu günstigeren Konditionen ein Neufahrzeug angeschafft werden konnte. Andererseits geht auch der Kläger davon aus, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls nicht mehr als 8.500 EUR wert war.
Da der Beigeladene das Fahrzeug nicht für die Ausübung einer Berufstätigkeit benötigt, scheidet ein Schutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII von vornherein aus.
Das Fahrzeug stellt aber einen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII geschützten Vermögensgegenstand dar, da seine Verwertung für den Beigeladenen aufgrund seiner Behinderung eine Härte bedeuten würde.
Zunächst steht der Annahme einer Härte nicht entgegen, dass die Haltung eines Kraftfahrzeugs keinen atypischen Fall darstellt, also vom Gesetzgeber bereits in den ausdrücklichen Ausnahmefällen des § 90 Abs. 2 SGB XII hätte geregelt werden können. Zum einen ergibt sich unschwer aus der Fallgruppe des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII, dass der Gesetzgeber diese Ausnahmevorschriften im Wesentlichen bedarfsbezogen geregelt hat; so können also auch nach dieser Regelung Kraftfahrzeuge, die für die Berufsausübung benötigt werden geschützt sein, obwohl sie als Vermögensgegenstand nicht ausdrücklich genannt sind. Vor allem regeln aber die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, während die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen regelt, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Eine Härte liegt danach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zum Beispiel die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BVerwGE 32, 89, 93).
Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.
Grundsätzlich stellen Kraftfahrzeuge keine Vermögensgegenstände dar, die während des Bezugs von Sozialhilfe als schützenswert angesehen werden. Ausdrücklich geregelt hat der Gesetzgeber nur den Fall, dass ein Kraftfahrzeug wie andere Vermögensgegenstände für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand geschützt ist.
Darin liegt, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, auch der wesentliche Unterschied zum SGB II, wo von der Zielsetzung des Gesetzgebers von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erwartet wird, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden, die Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zu beenden. Diesen Zielen wäre es nicht förderlich, wenn vor Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II Kraftfahrzeuge verwertet werden müssten, da dies die Integration in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls erschweren würde. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Es hat aber auch in der Vergangenheit stets Fälle gegeben, in denen unter Berücksichtigung der gleichlautenden Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Ausnahmen von der grundsätzlichen Verwertungspflicht gesehen wurden (vgl. etwa BayVGH vom 02.12.1983 - 12 B 83 A. 618, Hamburgisches OVG vom 20.12.1994 - Bs IV 196/94). All diese Fälle waren jeweils Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation in Bezug auf das konkrete Fahrzeug. Entsprechend argumentiert vorliegend auch der Kläger damit, dem Beigeladenen sei es auch mit einem günstigeren Fahrzeug möglich, den behinderungsbedingten Bedarf zu decken.
Diese Überlegungen erscheinen grundsätzlich zulässig. Denn es gibt im SGB XII anders als im SGB II keine Unterscheidung dahingehend, ob ein Kraftfahrzeug angemessen oder unangemessen ist; entscheidend sind tatsächlich die individuelle Lebenssituation sowie das jeweilige Fahrzeug. Allerdings vertritt die Kammer gleichwohl die Auffassung, dass es im Einzelfall gerechtfertigt ist, bezüglich des Umfangs, bis zu dem ein Kraftfahrzeug, auf das der Hilfebedürftige aufgrund seiner Behinderung angewiesen ist, jedenfalls in der Regel auf die vom BSG im Urteil vom 06.09.2007 festgestellte Grenze von 7.500 EUR zurückzugreifen.
Denn auch die Prüfung eines Härtefalles nach diesen Grundsätzen setzt gedanklich zwei Schritte voraus. Zum einen ist zunächst zu prüfen, ob und für welche Zweck jemand auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und ob diese Zwecke sozialhilferechtlich anerkennungsfähig sind. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auch die Beibehaltung des konkreten Fahrzeugs zu diesem Zweck erforderlich ist. Entsprechend hat vorliegend auch der Kläger über das Staatliche Gesundheitsamt zunächst geklärt, in welchem Umfang der Beigeladene auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist; in einem weiteren Schritt hat es geprüft, welche Anforderungen vor dem Hintergrund dieses Bedarfs an ein Kraftfahrzeug gestellt werden müssen und ob die Haltung dieses konkreten Fahrzeugs mit den Lebensverhältnissen eines SGB-XII-Beziehers vereinbar sind.
Nichts anderes regelt § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, wenn dort aufgeführt ist, dass auch vor dem Hintergrund der im SGB II bei einem erwerbsfähigen Hilfeempfänger pauschal unterstellten Notwendigkeit der Haltung eines Kraftfahrzeugs für die Arbeitssuche beziehungsweise Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur ein angemessenes Fahrzeug geschützt ist. Es ist also zulässig, zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs zu sozialhilferechtlich grundsätzlich anerkennungsfähigen Zwecken noch mit den Lebensverhältnissen während des Leistungsbezugs nach dem SGB XII vereinbar ist, den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.
So hat das BSG inzwischen in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass sich die materiellen Lebensverhältnisse von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII nicht unterscheiden und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung gleichartige Sachverhalte auch in gleicher Weise zu regeln sind (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R). Insbesondere verbietet sich danach eine Argumentation dahingehend, dass etwa Leistungsbezieher nach dem SGB II Anspruch auf einen Mittelklassewagen hätten, während Leistungsbezieher nach dem SGB XII nur Anspruch auf einen Kleinwagen hätten.
Vorliegend kann zum einen festgestellt werden, dass der Beigeladene jedenfalls aufgrund seiner Behinderung auf die Haltung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, und zwar in gleicher Weise wie ein berufstätiger Leistungsbezieher für die Fortführung seiner Tätigkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 26.02.2009. Der Ärztliche Dienst hat danach bestätigt, dass der Beigeladene aufgrund seiner stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit nicht nur im täglichen Leben, also zum Herbeischaffen von Einkäufen und Brennmaterial auf ein funktionsfähiges Kraftfahrzeug angewiesen ist, sondern auch für seine häufigen Arztbesuche. Hinzu kommt, dass der Beigeladene die Dialyse nicht im Krankenhaus, sondern in Form einer Blutwäsche mehrfach täglich zuhause vornimmt, wodurch er zeitlich stark eingebunden ist.
Er kann also auch nicht zumutbar auf Taxifahrten zur Durchführung der Dialyse verwiesen werden. Im Übrigen hat auch der Kläger inzwischen eingeräumt, dass nicht alle Fahrten zu Ärzten nach dem SGB V sichergestellt werden könnten. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes stellt darüber hinaus auch ausdrücklich auf die körperliche Schwäche des Beigeladenen ab, die es ihm nicht ermögliche, Einkäufe zu Fuß zu erledigen.
Steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beigeladene aufgrund seiner Behinderung in gleicher Weise auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist wie ein berufstätiger Leistungsbezieher, können auch bezüglich der Angemessenheit des Fahrzeugs keine anderen Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Insbesondere räumt der Kläger selbst ein, dass der Beigeladene ein funktionsfähiges Fahrzeug benötigt, das nicht übermäßig reparaturanfällig ist. Zwar ist richtig, dass bezüglich des Vermögensschutzes im SGB XII strengere Maßstäbe gelten. Dies gilt aber abgesehen davon, dass danach ein Kraftfahrzeug nicht in jedem Fall als geschützt anzusehen ist, ausdrücklich nur für Barvermögen und sonstige Geldbeträge. Die danach wesentlich höheren Freibeträge nach dem SGB II tragen, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, der Tatsache Rechnung, dass der Leistungsbezug nach dem SGB II ausgehend von der gesetzgeberischen Intention nur ein vorübergehender ist. Es soll also jemand, der (nur vorübergehend) arbeitslos wird, nicht gezwungen werden, schon jetzt sämtliche Reserven aufzubrauchen, während sich die wirtschaftliche Situation eines Leistungsbeziehers nach dem SGB XII voraussichtlich nicht mehr verändern wird.
Diese Überlegungen können aber nicht ohne Weiteres auf die Frage der Angemessenheit eines Kraftfahrzeugs übertragen werden. Insbesondere hat das BSG in seinem Urteil vom 06.09.2007 als Anhaltspunkt für die Wertgrenze in erster Linie auch auf die Zuverlässigkeit eines Pkw abgestellt, die nach Auffassung des Senats letztlich nur monetarisiert werden konnte, da andere Abgrenzungen (Kleinwagen/Mittelklasse/Luxusfahrzeug) nicht tauglich seien. Es hat dabei als Grundlage die Höchstgrenze von 9.500 EUR gemäß § 5 Abs. 1 KfzHV herangezogen, da der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass die dort genannten Beträge nach derzeitigen Autopreisen dafür ausreichten, einen Wagen der unteren Mittelklasse anzuschaffen, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheine. Diesen Betrag hat der Senat noch unter zwei Gesichtspunkten korrigiert. Zum einen sei ein Abschlag deshalb vorzunehmen, weil sich die Leistungen des SGB II grundsätzlich an den unteren 20 % der Haushalte der Einkommens- und Verbraucherstichprobe orientierten. Zum anderen sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Betrag in § 5 KfzHV letztmals 2002 erhöht worden sei. Beide Überlegungen gelten aber gleichermaßen für Leistungsbezieher nach dem SGB XII, wie auch der grundsätzliche Ansatz der Zuverlässigkeit keine andere Beurteilung rechtfertigt.
Insgesamt erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung angemessen, den in Ausfüllung des unbestimmten Begriffs der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II aufgestellten Wert von 7.500 EUR jedenfalls dann auf Fälle einer sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kraftfahrzeughaltung zu übertragen, wenn im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine andere Beurteilung erforderlich ist. Solche könnten sich werterhöhend insbesondere im Fall einer behindertengerechten Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ergeben. Ein Anhaltspunkt für die Herabsetzung des Betrags könnte etwa ein vorhersehbar nur kurzfristiges Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug sein.
Nachdem entsprechende Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben sind, legt die Kammer bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit des zu sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Zwecken gehaltenen Kraftfahrzeugs die im SGB II geltende Wertgrenze von 7.500 EUR zu Grunde.
Danach wird zwar ausgehend von einem vom Beigeladenen selbst angegebenen Wert von 8.500 EUR bei Antragstellung im November 2008 jedenfalls anfangs auch diese Wertgrenze noch überschritten mit der Folge, dass grundsätzlich das Fahrzeug nicht mehr als angemessen anzusehen ist. Zu Recht weist aber der Beklagte in seiner Entscheidung darauf hin, dass das BSG aber auch diesen Fall in einer auf das SGB XII übertragbaren Weise geregelt hat. Es hat nämlich entschieden, dass der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag (hier 1.000 EUR) noch unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung der Freibetragsgrenzen für Barvermögen zu beurteilen ist. Denn soweit der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag im Moment der Verwertung als Geldvermögen wieder geschützt wäre, würde dies nicht zu einer Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen. Auch diese Grundsätze sind auf das SGB XII in vollem Umfang zu übertragen. Insbesondere wäre der Beigeladene auch dann noch hilfebedürftig geblieben, wenn er das Fahrzeug verkauft, ein angemessenes Fahrzeug erworben und den Differenzbetrag als Barvermögen angelegt hätte.
Denn der Beigeladene verfügte bei Antragstellung zusätzlich zu dem Kraftfahrzeug lediglich über Vermögen in einem Umfang von unter 20 EUR, so dass auch unter Berücksichtigung des übersteigenden Betrages von 1.000 EUR bei Antragstellung (abnehmend mit zunehmender Nutzungsdauer und Alter des Fahrzeugs) die Vermögensgrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht ausgeschöpft war.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 gerichtete Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere waren auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen vom Kläger zu erstatten, nachdem auch der Antrag des Beigeladenen erfolgreich war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend ergibt sich der Streitwert von 5.678,21 EUR aus den bis 30.04.2010 bewilligten Sozialhilfeleistungen (§ 52 Abs. 3 GKG).
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