Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 1065/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1311/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2011 - S 19 AS 1065/11 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger erlitt im August 2008 einen Herzinfarkt. Bei ihm besteht eine koronare Herzerkrankung. Er ist pflichtversichert bei der BKK X. Ab Januar 2010 erhob die BKK X einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,81 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Seit Dezember 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 23.03.2010 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) den Antrag auf Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach § 26 Abs. 4 SGB II ab.
Durch Bescheid vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 lehnte der Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers vom 03.11.2010 auf Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ab.
Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verpflichten, für ihn den kassenindividuellen Zusatzbeitrag für das Jahr 2010 von 105,72 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu übernehmen.
Er hat geltend gemacht, dass nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Träger unter Anwendung der besonderen Härte gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Voraussetzungen für die Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags gegeben seien.
Nach Einholung einer Auskunft der BKK X hat das Sozialgericht durch Urteil vom 27.06.2011 die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 06.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2011 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Er trägt vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil bislang noch kein Urteil der Sozialgerichte zur Anwendung und Auslegung der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Träger unter Anwendung der besonderen Härte gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergangen sei. Durch die eindeutigen Bestimmungen der Geschäftsanweisung der Bundesagentur sei der in § 26 Abs. 4 SGB II verwandte unbestimmte Begriff der besonderen Härte durch konkrete Anweisungen spezifiziert worden. Die Geschäftsanweisung binde den Beklagten wie auch die Gerichte bei der Auslegung dieses Begriffes.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2011 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt vorliegend die Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt 105,72 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen; Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 17).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beklagte und die Gerichte bei der Auslegung des in § 26 Abs. 4 SGB II (eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 26.03.2007, BGBl. I 378; i.d.F. des Art. 2 Nr. 10 Buchst. b DBuchst. aa des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl. I 2917, in Kraft seit dem 01.01.2009) verwandten Begriffs der "besonderen Härte" an die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit gebunden sind bzw. wie der Begriff des "besonderen Härte" auszulegen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die zum 01.01.2009 in Kraft getreten Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wonach die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen kann, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V eine besondere Härte bedeuten würde, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 (Neufassung des § 26 Abs. 4 SGB II durch Art. 2a des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I 2309) außer Kraft getreten. Eine außer Kraft getretene Vorschrift kann in aller Regel keine Fragen mehr aufwerfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung noch einer Klärung bedürfen. In einem solchen Fall wird eine Klärungsbedürftigkeit nur angenommen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, Beschlüsse vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B -, vom 23.05.2001 - B 11 AL 41/01 B - und vom 20.06.2001 - B 10/14 KG 1/00 B - zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist weder ersichtlich, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 zu entscheiden ist, noch ergibt dies aus dem Vortrag des Klägers. Auch wirkt die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht nach. Denn § 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.d.F. seit dem 01.01.2011 (Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I, 2309) sieht vor, dass der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V für einen Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht von dem Bezieher dieser Leistungen erhoben wird, sondern dass ein solcher Zusatzbeitrag aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 2 SGB V aufgebracht wird. Des weiteren regelt § 26 Abs. 4 SGB II i.d.F. seit dem 01.01.2011, dass die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V für Personen, die allein durch diese Aufwendung hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe zahlt. Mithin stellt sich nach der gegenwärtigen Rechtslage für Bezieher von Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts die Rechtsfrage, ob für sie ein Kassenwechsel nach § 175 SGB V wegen der Erhebung eines Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V eine besondere Härte darstellen würde, nicht mehr, da sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen müssen.
Des weiteren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, die interne Handlungsanweisungen darstellen, zwar bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie z.B. dem Begriff der "besonderen Härte", als Auslegungshilfe herangezogen werden können, solche Durchführungsanweisungen bei Verstoß gegen höherrangiges Recht aber keine bindende Wirkung haben (BSG, Urteil vom 09.08.2011 - B 11 AL 17/10 R = juris Rn 19). Bei dem in § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 verwandten Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Auch aus einer auf einer internen Dienstanweisung beruhenden Verwaltungsübung, die nicht dem geltenden Recht entspricht, kann ein Leistungsberechtigter keine Rechte herleiten, auch keinen Anspruch auf etwaige Gleichbehandlung mit anderen nach der Dienstanweisung abgewickelten Fällen (BSG, Urteil vom 09.08.2011 - B 11 AL 17/10 R = juris Rn 19).
Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landesozialgerichts, des Bundessozialgericht, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger weder gerügt noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger erlitt im August 2008 einen Herzinfarkt. Bei ihm besteht eine koronare Herzerkrankung. Er ist pflichtversichert bei der BKK X. Ab Januar 2010 erhob die BKK X einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,81 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Seit Dezember 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 23.03.2010 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) den Antrag auf Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach § 26 Abs. 4 SGB II ab.
Durch Bescheid vom 09.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 lehnte der Beklagte einen weiteren Antrag des Klägers vom 03.11.2010 auf Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags ab.
Am 14.03.2011 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verpflichten, für ihn den kassenindividuellen Zusatzbeitrag für das Jahr 2010 von 105,72 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu übernehmen.
Er hat geltend gemacht, dass nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Träger unter Anwendung der besonderen Härte gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II die Voraussetzungen für die Übernahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrags gegeben seien.
Nach Einholung einer Auskunft der BKK X hat das Sozialgericht durch Urteil vom 27.06.2011 die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 06.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2011 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Er trägt vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil bislang noch kein Urteil der Sozialgerichte zur Anwendung und Auslegung der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Träger unter Anwendung der besonderen Härte gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergangen sei. Durch die eindeutigen Bestimmungen der Geschäftsanweisung der Bundesagentur sei der in § 26 Abs. 4 SGB II verwandte unbestimmte Begriff der besonderen Härte durch konkrete Anweisungen spezifiziert worden. Die Geschäftsanweisung binde den Beklagten wie auch die Gerichte bei der Auslegung dieses Begriffes.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2011 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt vorliegend die Übernahme von Kosten in Höhe von insgesamt 105,72 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen; Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 144 Rn 17).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beklagte und die Gerichte bei der Auslegung des in § 26 Abs. 4 SGB II (eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 26.03.2007, BGBl. I 378; i.d.F. des Art. 2 Nr. 10 Buchst. b DBuchst. aa des Gesetzes vom 21.12.2008, BGBl. I 2917, in Kraft seit dem 01.01.2009) verwandten Begriffs der "besonderen Härte" an die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit gebunden sind bzw. wie der Begriff des "besonderen Härte" auszulegen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die zum 01.01.2009 in Kraft getreten Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wonach die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen kann, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V eine besondere Härte bedeuten würde, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 (Neufassung des § 26 Abs. 4 SGB II durch Art. 2a des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I 2309) außer Kraft getreten. Eine außer Kraft getretene Vorschrift kann in aller Regel keine Fragen mehr aufwerfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung noch einer Klärung bedürfen. In einem solchen Fall wird eine Klärungsbedürftigkeit nur angenommen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (BSG, Beschlüsse vom 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B -, vom 23.05.2001 - B 11 AL 41/01 B - und vom 20.06.2001 - B 10/14 KG 1/00 B - zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist weder ersichtlich, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 zu entscheiden ist, noch ergibt dies aus dem Vortrag des Klägers. Auch wirkt die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht nach. Denn § 251 Abs. 6 Satz 2 SGB V i.d.F. seit dem 01.01.2011 (Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 22.12.2010, BGBl. I, 2309) sieht vor, dass der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V für einen Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 242 Abs. 4 Satz 1 SGB V) nicht von dem Bezieher dieser Leistungen erhoben wird, sondern dass ein solcher Zusatzbeitrag aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Abs. 2 SGB V aufgebracht wird. Des weiteren regelt § 26 Abs. 4 SGB II i.d.F. seit dem 01.01.2011, dass die Bundesagentur den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V für Personen, die allein durch diese Aufwendung hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe zahlt. Mithin stellt sich nach der gegenwärtigen Rechtslage für Bezieher von Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts die Rechtsfrage, ob für sie ein Kassenwechsel nach § 175 SGB V wegen der Erhebung eines Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V eine besondere Härte darstellen würde, nicht mehr, da sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V nicht mehr aus eigenen Mitteln aufbringen müssen.
Des weiteren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit, die interne Handlungsanweisungen darstellen, zwar bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wie z.B. dem Begriff der "besonderen Härte", als Auslegungshilfe herangezogen werden können, solche Durchführungsanweisungen bei Verstoß gegen höherrangiges Recht aber keine bindende Wirkung haben (BSG, Urteil vom 09.08.2011 - B 11 AL 17/10 R = juris Rn 19). Bei dem in § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 verwandten Begriff "besondere Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Auch aus einer auf einer internen Dienstanweisung beruhenden Verwaltungsübung, die nicht dem geltenden Recht entspricht, kann ein Leistungsberechtigter keine Rechte herleiten, auch keinen Anspruch auf etwaige Gleichbehandlung mit anderen nach der Dienstanweisung abgewickelten Fällen (BSG, Urteil vom 09.08.2011 - B 11 AL 17/10 R = juris Rn 19).
Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landesozialgerichts, des Bundessozialgericht, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.
Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger weder gerügt noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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