L 9 SO 40/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (6) SO 161/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 40/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 24/11 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.08.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw.

Die Klägerin ist am 00.00.1946 geboren. Im Alter von zwei Jahren erkrankte sie an Kinderlähmung (Poliomyelitis). Seitdem sind beide Beine sowie Bauch- und Rückenmuskulatur teilweise gelähmt. Die Klägerin ist rollstuhlpflichtig. Bei ihr sind seit dem Jahr 1993 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "RF" festgestellt. Im Feststellungsklage des Versorgungsamtes vom 13.04.1993 wurden folgende Gesundheitsstörungen aufgeführt: "Schwerer Lähmungszustand beider Beine mit X-Beinstellung in den Kniegelenken und Bewegungskontraktur und der Notwendigkeit des Tragens von Schienenhülsenapparaten, Unterarmstützen, Rollstuhl, Wirbelsäulenveränderungen und Atemdepression".

Die Klägerin war bis zum Jahr 1994 über den Zeitraum von 32 Jahren in Vollzeit berufstätig, zuletzt als Arbeitsvermittlerin bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie bezieht eine monatliche Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.041,73 Euro sowie eine monatliche Betriebsrente von 532,15 Euro. Daneben erzielt sie ein monatliches Einkommen von 126,04 Euro aus einem Minijob (Hausverwaltung G.str. in I.).

Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin der von ihr allein bewohnten 111 qm großen 3-Zimmer-Wohnung in der G.str. in I ... Die Wohnung war barrierefrei errichtet worden. Die Klägerin ist nach ihren Angaben auf eine größere Wohnung angewiesen, um insbesondere sowohl ihren Falt-Rollstuhl als auch den elektrifizierten Rollstuhl E-Fix abstellen zu können. Die Wohnung hatte sie im Jahr 1997 zu einem Preis von 390.000 DM erworben. Zur Finanzierung hatte sie ein Darlehen aufgenommen, dessen Restschuld am 26.09.2009 92.008 Euro betrug (GA 95). Die Finanzierung ist mit einer Grundschuld über 117.597,13 Euro dinglich abgesichert (GA 96)

Im Jahre 1998 bezog die Klägerin einen Zuschuss von 7.000 DM vom Landessozialamt Niedersachsen für den Einbau eines Rollstuhlverladesystems für ihren VW-Golf Variant. Im Jahr 2009 erstattete die Krankenkasse der Klägerin Fahrten zu medizinischen Behandlungen in Höhe von 325,60 Euro.

Seit 1993 ist die Klägerin ehrenamtlich tätig, insbesondere im Verein N e.V. sowie - bis Ende 2008 - für das Soziale Zentrum I ... Im Jahr 2009 nahm die Klägerin nach der von ihr erstellten und zu den Akten gereichten Übersicht an 31 Terminen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit teil, von denen 9 Termine im Stadtgebiet I ... stattfanden. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin nach der von ihr erstellten und zu den Akten gereichten Übersicht an 54 Terminen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit teil, von denen 23 Termine im Stadtgebiet I. stattfanden.

Mit Schreiben vom 22.05.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Zuschuss für einen behindertengerecht ausgerüsteten PKW zur Ausübung ihres Ehrenamtes und zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ihr alter PKW (VW-Golf Variant) habe inzwischen über 200.000 km gefahren. In den letzten 15 Monaten seien Reparaturkosten von 3.000 Euro entstanden. Auch das Verladesystem und die Handbedienung des Gaspedals seien aufgrund der vielen Kilometer sehr störanfällig und immer häufiger reparaturbedürftig. Ferner wolle sie sich künftig in dem gemeinnützigen Verein zur gegenseitigen Hilfe bei Arbeitslosigkeit und Wiedereingliederung, dem Bund Soziales Zentrum Deutschland e.V., engagieren. Ohne Mobilität sei ihr dies nicht möglich.

Mit Bescheid vom 08.08.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung mehr nach, so dass der Hauptzweck der Kfz-Versorgung, die Eingliederung in das Arbeitsleben, nicht vorliege. Andere Gründe müssten vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehöre vor allem, dass die Notwendigkeit zur Benutzung des Kfz ständig, wie beim Weg zur Arbeitsstelle, und nicht nur gelegentlich bestehe. Eine ständige Nutzung des PKW wie beim täglichen Weg zur Arbeitsstelle sei nicht gegeben. Für Fahrten zu Lebensmittelgeschäften, Apotheken und anderen Versorgungseinrichtungen sei ein Elektrorollstuhl oder der Behindertenfahrdienst ausreichend. Für einzelne sonstige Fahrten sei ein Taxi erheblich kostengünstiger. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Aspekt des Lebens in der Gemeinschaft sei dem Aspekt des Arbeitslebens gleichrangig. Die Notwendigkeit einer täglichen Benutzung werde weder vom Gesetz noch von der Verordnung gefordert. Seit April 2007 sei sie im Verein Bund Soziales Zentrum Deutschland e.V. mit Sitz in S.-X. als stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle I. ehrenamtlich tätig. Dieser Verein sei überörtlich organisiert. Es sei für sie erforderlich, an Informationsveranstaltungen, Vorträgen, Vorstandssitzungen und bundesweiten Treffen teilzunehmen. Daneben sei sie für den Bundesverband T Körperbehinderter Menschen und den Q Wohlfahrtsverband tätig. Sie sei im Raum P aktiv. Es fielen insoweit regelmäßige Fahrten wie bei einem Arbeitsverhältnis an und nicht nur gelegentliche Fahrten, die mit einem Taxi zurückgelegt werden könnten. Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten sei geradezu ein klassisches Beispiel für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ferner benötige sie den Wagen um Familie, Freunde und Bekannte im Raum I. und H. zu besuchen. Denn seit 2005 sei sie geschieden und im Jahre 2007 an Brustkrebs erkrankt. Ferner benötige sie den Wagen auch im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, etwa um mit einem Obdachlosen eine Wohnung zu suchen.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 beschränkte sie ihr Anliegen auf die Kostenübernahme für den Einbau des Rollstuhlverladesystems in Höhe von ca. 10.000 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, durch die Gewährung von Kfz-Hilfe indirekt ehrenamtliche Institutionen zu fördern. Die Geschäftsstelle des Sozialen Zentrums I. liege nur ca. 1 km von der Wohnung der Klägerin entfernt und könne mit einem straßentauglichen Rollstuhl erreicht werden. Auch andere, nicht ehrenamtlich bedingte regelmäßige Fahrten seien hier nicht ersichtlich.

Hiergegen hat die Klägerin am 03.09.2008 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 08.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2008 aufzuheben und ihr die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des PKW Renault N Grandtour zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung der Leistung nicht geprüft worden.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich einen neuen und behindertengerecht umgebauten PKW (Renault N) zu einem Kaufpreis von insgesamt 32.701,48 Euro (14.186,56 Euro für den Umbau zzgl. 18.514,89 Euro für den Kauf des PKW) erworben. Sie erhielt hierfür von privaten Stiftungen Zuwendungen in Höhe von insgesamt 31.001,48 Euro; aus dem Verkauf ihres alten Fahrzeuges erzielte sie 1.700 Euro (Gesamtbetrag 32.701,48 Euro). Die Zuwendungen der Stiftungen wurden jeweils als Zuschuss gewährt, mit Ausnahme von zwei Zuwendungen über insgesamt 9.000 Euro (4.000 sowie 5.000 Euro), die als Darlehen gewährt wurden. Die Stiftungen zahlten die Zuwendungen direkt an das Autohaus oder an den Betrieb, der den behindertengerechten Umbau vornahm.

Mit Urteil vom 25.08.2009 hat das SG Detmold den Bescheid des Beklagten vom 08.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2008 aufgehoben und den Beklagte "verpflichtet, der Klägerin die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines PKW zu bewilligen". Zur Begründung hat das SG ausgeführt:

Die Klägerin habe Anspruch auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des PKW.

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhielten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe seien gemäß § 54 SGB XII unter anderem die Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft würden gemäß § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern. Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX seien gemäß Abs. 2 insbesondere gemäß dortiger Ziffer 7 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

Die nähere Ausgestaltung der Eingliederungshilfe sei in der Eingliederungshilfe-Verordnung (VO) geregelt. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gelte nach § 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie werde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EingliederungshilfeVO in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin regelmäßig ehrenamtlich tätig und insoweit auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Ein Angewiesensein liege vor, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen bestehe, denen die Eingliederungshilfe diene, und wenn sich ein regelmäßiges Bedürfnis stelle. Maßgeblich sei insoweit das Angewiesensein auf das Kfz, um an die Orte der Ausübung des Ehrenamtes zu gelangen. Nicht ausreichend wäre hingegen, dass der Wagen gleichsam als "Dienstwagen" für den Verein, in dem das Ehrenamt ausgeübt wird, eingesetzt werden solle.

Für die Klägerin habe die Ausübung des Ehrenamtes unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den Stellenwert, den für andere Menschen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit habe, indem darin die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zum Ausdruck komme. Der Eingliederungszweck, der Klägerin wenigstens die Ausübung eines Ehrenamtes zu ermöglichen, sei hier genauso gewichtig wie in anderen Fällen die Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Klägerin benötige den Wagen, um regelmäßig an verschiedenen Orten in P ihr Ehrenamt auszuüben. Sie benötige den Wagen darüber hinaus auch, um bundesweit an Veranstaltungen teilzunehmen. Dass der Wagen täglich für das Ehrenamt benötigt werden müsse, sähen weder das Gesetz noch die Eingliederungsverordnung vor. Vielmehr müsse der Fall so liegen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch in einer solchen Situation einen PKW einsetzen würde. Die Klägerin übe ihr Ehrenamt in diesem Sinne derart häufig aus, dass sie auf einen PKW angewiesen ist.

Ferner komme es auch nicht darauf an, ob die Klägerin, die aus wirtschaftlichen Gründen auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, in wirtschaftlicher Hinsicht den Betrag für die behindertengerechte Umrüstung vielleicht knapp selbst aufbringen bzw. finanzieren könnte. Denn es liege ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII vor. Hierbei seien zwei Aspekte von besonderer Bedeutung. Dies sei zum einen der Blick auf die Wertung in § 7 Kraftfahrzeughilfeverordnung, der hier zwar nicht unmittelbar zur Anwendung komme. Zum anderen sei dies die Überlegung, dass die behinderungsspezifisch notwendige Versorgung der Schwerstbehinderten einen anderen Themenkomplex als die eigentliche Sozialhilfe im engeren Sinne betreffe und strukturell letztlich in das Neunte Sozialgesetzbuch gehören würde, wenn man dieses als echtes Leistungsgesetz gestaltet hätte.

Wäre die Klägerin noch versicherungspflichtig erwerbstätig, so wäre für die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe die Rentenanstalt als Reha-Träger zuständig. Dann käme die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) zur Anwendung. Der dortige § 7 bestimme, dass für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, die Kosten in vollem Umfang übernommen werden. Demgegenüber gebe es für die Beschaffung des PKW, also für das eigentliche Fahrzeug, so wie es ein gesunder Mensch benutzen könnte, nach § 6 KfzHV nur einen Zuschuss. In der Kraftfahrzeughilfeverordnung werde also zwischen dem eigentlichen PKW und der behinderungsbedingten Sonderausstattung unterschieden.

Die Klägerin begehre ebenfalls nur die Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus. Der Wagen selbst sei bereits vorhanden. Insoweit erachte die Kammer es angesichts der knappen finanziellen Möglichkeiten der Klägerin, die bereits zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt habe, als Härte, wenn die Klägerin als Schwerstbehinderte, die nicht mehr erwerbstätig sein kann, deren ehrenamtliche Tätigkeit unter dem Aspekt der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aber gerade als einer Berufstätigkeit gleichwertig erachtet werde, nun die behinderungsspezifische Sonderausstattung selbst bezahlen müsste, während in dem günstigeren Fall, dass sie noch eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, die Kosten der Sonderausstattung nach § 7 KfzHV vollständig übernommen würden. Insoweit sei hier ein Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu bejahen gewesen. Gleiches gelte für das laufende Einkommen nach § 87 Abs. 1 SGB XII unter dem Aspekt des angemessenen Umfangs der Aufbringung der Mittel.

Gegen dieses ihm am 02.10.2009 zugestellte Urteil des SG Detmold hat der Beklagte am 19.10.2009 Berufung erhoben.

Er ist der Auffassung, die Klägerin sei wirtschaftlich gar nicht hilfebedürftig. Die Klägerin verfüge über Einkünfte aus zwei Renten sowie aus einem Minijob. Zudem sei sie Eigentümerin der 111 qm großen Wohnung, die wegen ihrer unangemessenen Wohnfläche zu berücksichtigendes Vermögen darstelle. Das SG habe im Rahmen seiner Ausführungen zur besonderen Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII nicht dargestellt, um welches Vermögen es sich konkret handele. Die KfzHV sei nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht mehr erwerbstätig sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.08.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ferner darauf hin, es sei zu berücksichtigen, dass sie einen behindertengerechten und insbesondere zur Unterbringung ihrer Rollstühle einen größeren Wohnraum benötige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG Detmold hat den Beklagten mit Urteil vom 25.08.2009 zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines PKW zu bewilligen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht mit Erfolg beanspruchen, dass dieser die Kosten für den Erwerb eines behinderungsgerecht umgebauten Pkw übernimmt. Dieses Begehren der Klägerin wird von keiner Anspruchsgrundlage getragen.

1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 53, 54 SGB XII.

a) Die Klägerin ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil sie durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.

b) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die besonderen Voraussetzungen des § 60 SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung.

Gemäß § 60 SGB XII kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII - Eingliederungshilfe-Verordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.02.1975 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3059)) - gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 33 und 55 SGB IX.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung wird sie in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.

Gemäß § 9 der Eingliederungshilfe-Verordnung können auch andere Hilfsmittel gewährt werden. Hierzu gehören gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung "besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen der Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist". Da der Umbau des PKW der Klägerin einen erheblichen Umfang hat und fast die Kosten für den Neuerwerb des PKW erreicht, greift hier § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht ein (vgl. bereits SG Münster, Urteil vom 10.10.2007, S 16 SO 116/05, und SG Detmold, Urteil vom 29.11.2007).

Dies kann aber dahinstehen, weil sowohl § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung übereinstimmend voraussetzen, dass der behinderte Mensch auf das Kfz angewiesen ist (a.A. vom Ansatz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 22.02.2010, L 20 SO 75/07, anhängig BSG B 8 SO 9/10 R, unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.12.1990, 5 B 113/89).

Die Klägerin ist nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, insbesondere nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben.

aa) Unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hat das BVerwG mit Urteil vom 20.07.2000 (5 C 43/99, BVerwGE 111, 328) ausgeführt, dass das Primat dieser Leistung bei der Teilhabe am Arbeitsleben liegt (vgl. auch Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 54 Rn. 34 a.E.) bzw. einer vergleichbar "gewichtigen" Zielsetzung; damit nimmt sie eine Sonderstellung ein (Wehrhahn a.a.O.). Dies verdeutlicht das Regelbeispiel in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung, wonach der behinderte Mensch "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sein muss. Aus dieser Orientierung an der Teilhabe am Arbeitsleben folgt, dass der behinderte Mensch regelmäßig - wie bei einer (vor allem vollschichtigen) Tätigkeit erforderlich - auf das Kfz angewiesen sein muss. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn aus den geltend gemachten Gründen eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeuges erforderlich ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Ausgeschlossen ist die Kraftfahrzeughilfe daher bei einer nur gelegentlichen Inanspruchnahme, weil dies nicht mit dem "Normalfall" vergleichbar ist, den die Gesetzgebung vor Augen hatte, nämlich mit dem Angewiesensein auf ein Kfz, um am Arbeitsleben teilhaben zu können.

Zur Begründung hat das BVerwG (a.a.O.) ausgeführt:

"Hinsichtlich des Eingliederungszweckes wird in § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "vor allem in das Arbeitsleben" deutlich gemacht, dass hierin der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt. Sind damit andere Gründe zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, so müssen sie jedoch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört - wie der Senat aus der Bezeichnung des Hauptzwecks geschlossen hat - auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht (Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31, (33) = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 8 S. 15). In § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH- VO F. 1964 hieß es nämlich: "wenn er (der Behinderte) wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist".

In der jetzt geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO, die er durch die Zweite Änderungsverordnung vom 28. Mai 1971 (BGBl I S. 728) erhalten hat, fehlt zwar das Wort "regelmäßige". Auch wenn es in der Begründung der Bundesregierung heißt, die Neufassung bedeute insgesamt eine gewisse Besserstellung des Behinderten, sollte mit dem Weglassen des Tatbestandsmerkmals "regelmäßige" nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass eine nur vereinzelt und gelegentlich bestehende Notwendigkeit der Benutzung ausreichen sollte. Denn zu § 10 Abs. 6 EinglH-VO in seiner Fassung durch die Zweite Änderungsverordnung 1971, die dort das Tatbestandsmerkmal "regelmäßige" eingeführt hat, heißt es in der Begründung der Bundesregierung (BRDrucks 127/71 Begründung zu Nr. 11 S. 11): " ... wird die Anpassung der Bestimmung insoweit an die für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges geltende Regelung in § 8 Abs. 1 vorgeschlagen." Was der Senat in BVerwGE 55, 31, 33 dahin formuliert hat, dass die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich, bestehen muss, hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 6 EinglH-VO dahin ausgedrückt, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Zu Recht stellt das Berufungsgericht für die Beurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen, auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten ab und verneint diese Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch andere Hilfen, zum Beispiel durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges nicht bejaht werden (vgl. Urteile vom 11. November 1970 a.a.O. S. 257 f. bzw. S. 2 f. und vom 9. Juni 1971 - BVerwG 5 C 84.70 - Buchholz 436.01 § 8 Eingliederungshilfe-VO Nr. 2 S. 2)."

bb) Nach dieser Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2000 ist § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung durch das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, vom 19.06.2001 (BGBl. 2001, S. 1046 - dort in Artikel 16) geändert worden ist. Der bisherige Wortlaut ("vor allem in das Arbeitsleben") wurde im Sinne des jetzigen Wortlautes ("insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben") geändert.

In der Gesetzesbegründung findet sich für diese sprachliche Änderung keine Begründung. Dort heißt es zu dem neuen § 8 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung, der bei Teilhabe am Arbeitsleben auf die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung verweist, allein (BT-Drucksache 14/5074, S. 125): "Die Vorschrift stellt die Anwendung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicher."

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Gesetzgebung die dargestellte bisherige Rechtsprechung des BVerwG zum Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 (Hs. 1) der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht modifizieren und insbesondere nicht erweitern wollte, so dass mit der sprachlichen keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war.

cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auch den erkennenden Senat überzeugen, ist die Entscheidung des Beklagten, die Übernahme der Kosten für den Umbau eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung und nimmt damit nicht mehr am Erwerbsleben teil. Mit der Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar gewichtige Gründe sind nicht gegeben.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin mit der Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten eine gesellschaftlich bedeutsame und ehrenhafte Aufgabe erfüllt. Es ist jedoch entgegen der Rechtsauffassung des SG an keiner Stelle im SGB XII der Wille der Gesetzgebung erkennbar, ehrenamtliche Tätigkeiten behinderter Menschen durch Übernahme der Kosten eines behindertengerechten PKW (bzw. seines entsprechenden Umbaus) - mittelbar - zu fördern. Wäre dem so, müssten alle Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, an dieser Förderung teilhaben. Eine solche Zielsetzung ist dem SGB XII nicht zu entnehmen. Die Regelung des § 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht, dass es (primäres) Ziel des SGB XII ist, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Allerdings hat die vom BVerwG herausgearbeitete Ausrichtung des Sozialhilferechts auf das Ziel der Integration der hilfebedürftigen Menschen in das Erwerbsleben, die sich auch in den sozialrechtlichen "Nebennormen" wie der Eingliederungshilfe-Verordnung fortsetzt, durch den grundlegenden Systemwechsel zum 01.01.2005 an Kraft verloren, weil die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fortan in das SGB II "ausgegliedert" wurden. Verloren gegangen ist diese Zielsetzung damit jedoch nicht. Die Norm des § 1 Satz 2 SGB XII verfolgt dieses Ziel vielmehr fort, indem sie als Zielvorgabe allgemein vorgibt, dass die Leistung der Sozialhilfe die Hilfebedürftigen so weit wie möglich befähigen sollen, unabhängig von ihr zu leben. Diese Zielsetzung strahlt in die sozialhilferechtlichen "Nebennormen" aus. Eine ehrenamtliche Tätigkeit - so anerkennenswert sie gesellschaftspolitisch ohne Zweifel ist - befähigt den Hilfebedürftigen nicht, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Das Gegenteil ist im Ergebnis der Fall, wenn die ehrenamtliche und damit unentgeltliche Tätigkeit durch die Sozialhilfe "bezuschusst" wird. Bei der Klägerin ist zudem zu berücksichtigen, dass sie - orientiert man sich an ihrer Aufstellung ihrer ehrenamtlich veranlassten Fahrten im Jahr 2009 und 2010 - monatlich etwa 2 bis 3 Fahrten zu Zielen außerhalb des Stadtgebietes ihrer Heimatstadt I. unternimmt. Von einem regelmäßigen Angewiesensein auf ein Kfz kann daher nicht die Rede sein.

dd) Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen sind von vornherein nicht zu berücksichtigen, soweit diese von der Krankenkasse nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu übernehmen sind; diese Übernahme hat die Krankenkasse der Klägerin - jedenfalls im Jahr 2009 - auch erklärt.

2. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 14 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.09.1987, BGBl. I 1987, S. 2251)

Soweit das SG ausgeführt hat, vorrangig sei der Rentenversicherungsträger für diese Leistung zuständig, könnte der Beklagte allerdings aufgrund der Regelung des § 14 SGB IX zuständig geworden sein. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stellt nämlich der Rehabilitationsträger den (gesamten) Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag - wie hier - nicht an einen anderen (zuständigen) Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6).

Die von Klägerin beantragte Leistung ist eine Leistung zur Teilhabe i.S. des § 14 SGB IX, d.h. eine solche der § 4 und § 5 (Nr. 2) SGB IX. Die Regelung des § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in § 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger i.S. des § 6 SGB IX ist. Die Norm des § 14 SGB IX soll nicht nur im Interesse des behinderten Menschen Zuständigkeitszweifel beseitigen; die Vorschrift soll vielmehr auch Rechtssicherheit schaffen, indem eine - im Außenverhältnis - einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt (zum Vorstehenden: BSG a.a.O.).

Der Beklagte ist Rehabilitationsträger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Nr. 2 SGB IX. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 SGB IX wäre er damit von den vorgenannten Restriktionen des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung befreit. Denn Rehabilitationsleistungen müsste er im Außenverhältnis zu der Klägerin dann im Ergebnis nicht als Sozialhilfeträger, sondern als (bzw. wie ein) Rentenversicherungsträger und damit ohne die (nur) für Sozialhilfeträger geltende Begrenzung des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung erbringen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) würde dann durch den Habilitationsrecht Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration (§ 14 SGB IX) überlagert.

Gleichwohl kann die Klägerin keine Kraftfahrzeughilfe gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. Kraftfahrzeughilfe-Verordnung mit Erfolg beanspruchen, weil die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zwar umfasst die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nach ihrem § 2 Abs. 1 Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Nr. 1) sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (Nr. 3). Dies setzt nach ihrem § 3 Abs. 1 Nr. 1 jedoch voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Dies ist bei der aus dem Erwerbsleben dauerhaft ausgeschiedenen Klägerin nicht der Fall.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung im Zusammenhang mit der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Zu der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angewiesen sein" i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung ist bereits ein Revisionsverfahren anhängig (BSG, B 8 SO 9/10 R).
Rechtskraft
Aus
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