Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 205 AS 20042/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 2040/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für eine Klage, die den Anspruch auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter eines Jobcenters zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung bedarf eines Ausspruchs zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, denn diese werden, anders als die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung bedarf eines Ausspruchs zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, denn diese werden, anders als die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
Bemerkung
Prozessrecht
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 14. November 2011, einem Montag, eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 13. Oktober 2011 zugestellten Verweisungsbeschluss vom 5. Oktober 2011 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es handelt sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand des Begehrens der Klägerin ist die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beschäftigte des Beklagten. Das Institut der Dienstaufsichtsbeschwerde ist Ausfluss des Petitionsrechts im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes (GG). Sie führt bei dem Dienstherrn zu Maßnahmen, die der Dienstaufsicht zuzuordnen sind, indem das Verhalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird. Der Streit über die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gründet damit in einem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnis (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996, Az.: 7 E 13031/96; Verwaltungsgericht [VG] Halle, Urteil vom 11. März 2004; Az.: 1 A 259/03, beide zitiert nach juris).
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Klägerin wendet sich zwar mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Beklagten, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Entscheidend ist aber, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Keller, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 51 Rdnr. 29a). Das ist hier aber nicht der Fall. Für die Frage, ob die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat, ist eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Dabei reicht es nicht aus, wenn das Begehren in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des SGB II steht und damit seinen Ausgangspunkt auf dem dort genannten Gebiet hat. Maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob der Streitgegenstand und die aus ihm folgende Behördentätigkeit funktional den dort genannten Gebieten zuzurechnen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27. April 1984, Az.: 1 C 10/84, BVerwGE 69, 192). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für die Zuordnung der Dienstaufsichtsbeschwerde zu § 51 Abs. 4 a SGG oder § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu fragen, ob sie dem Zweck dient, eine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet des SGB II zu erfüllen. Dies ist zu verneinen. Der Anspruch auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde folgt - wie bereits dargelegt - aus ihrer Zuordnung zur Petition, die an jede Behörde gerichtet werden kann. Ihre Bescheidung stellt deshalb keine spezifische Aufgabe im Rahmen des SGB II dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden Behörde. Zudem wird im Innenverhältnis zum öffentlich Bediensteten eine Maßnahme ausgelöst, die der Dienstaufsicht zuzuordnen ist. Auch diese dienstaufsichtliche Tätigkeit gehört nicht zu den Gebieten des SGB II, sie stellt keine spezifische Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Es ist somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. in diesem Sinne die Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde eines Häftlings, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996, Az.: 7 E 13031/96, zitiert nach juris).
Entgegen dem Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind die Beteiligten bereits mit der Eingangsbestätigung unter dem 3. August 2011 gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) angehört worden. Der Verweisung steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit ihr nicht einverstanden ist. Wenn das Gericht den beschrittenen Rechtsweg als unzulässig ansieht, ist es gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG verpflichtet, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Hieraus folgt, dass die Verweisung auch gegen den Willen der Beteiligten auszusprechen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Kostenentscheidung war veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht", das heißt dem Gericht erster Instanz. Demgemäß hat das Beschwerdegericht auch über die Kosten eines etwaigen Beschwerdeverfahrens nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993, Az.: V ZB 31/92; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1993, Az.: 1 DB 34/92; nunmehr, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, auch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 1. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R, alle zitiert nach juris).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die am 14. November 2011, einem Montag, eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 13. Oktober 2011 zugestellten Verweisungsbeschluss vom 5. Oktober 2011 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es handelt sich nämlich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Dies ist vorliegend der Fall. Gegenstand des Begehrens der Klägerin ist die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beschäftigte des Beklagten. Das Institut der Dienstaufsichtsbeschwerde ist Ausfluss des Petitionsrechts im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes (GG). Sie führt bei dem Dienstherrn zu Maßnahmen, die der Dienstaufsicht zuzuordnen sind, indem das Verhalten des öffentlich Bediensteten überprüft wird. Der Streit über die Art und Weise der Behandlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gründet damit in einem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnis (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996, Az.: 7 E 13031/96; Verwaltungsgericht [VG] Halle, Urteil vom 11. März 2004; Az.: 1 A 259/03, beide zitiert nach juris).
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Klägerin wendet sich zwar mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Beklagten, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Entscheidend ist aber, ob es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Keller, SGG, Kommentar, 9. Aufl., § 51 Rdnr. 29a). Das ist hier aber nicht der Fall. Für die Frage, ob die begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat, ist eine funktionale Betrachtungsweise geboten. Dabei reicht es nicht aus, wenn das Begehren in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des SGB II steht und damit seinen Ausgangspunkt auf dem dort genannten Gebiet hat. Maßgeblich kommt es vielmehr darauf an, ob der Streitgegenstand und die aus ihm folgende Behördentätigkeit funktional den dort genannten Gebieten zuzurechnen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27. April 1984, Az.: 1 C 10/84, BVerwGE 69, 192). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für die Zuordnung der Dienstaufsichtsbeschwerde zu § 51 Abs. 4 a SGG oder § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu fragen, ob sie dem Zweck dient, eine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet des SGB II zu erfüllen. Dies ist zu verneinen. Der Anspruch auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde folgt - wie bereits dargelegt - aus ihrer Zuordnung zur Petition, die an jede Behörde gerichtet werden kann. Ihre Bescheidung stellt deshalb keine spezifische Aufgabe im Rahmen des SGB II dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden Behörde. Zudem wird im Innenverhältnis zum öffentlich Bediensteten eine Maßnahme ausgelöst, die der Dienstaufsicht zuzuordnen ist. Auch diese dienstaufsichtliche Tätigkeit gehört nicht zu den Gebieten des SGB II, sie stellt keine spezifische Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Es ist somit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. in diesem Sinne die Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde eines Häftlings, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1996, Az.: 7 E 13031/96, zitiert nach juris).
Entgegen dem Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind die Beteiligten bereits mit der Eingangsbestätigung unter dem 3. August 2011 gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) angehört worden. Der Verweisung steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit ihr nicht einverstanden ist. Wenn das Gericht den beschrittenen Rechtsweg als unzulässig ansieht, ist es gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG verpflichtet, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Hieraus folgt, dass die Verweisung auch gegen den Willen der Beteiligten auszusprechen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Kostenentscheidung war veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht", das heißt dem Gericht erster Instanz. Demgemäß hat das Beschwerdegericht auch über die Kosten eines etwaigen Beschwerdeverfahrens nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993, Az.: V ZB 31/92; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1993, Az.: 1 DB 34/92; nunmehr, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, auch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 1. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R, alle zitiert nach juris).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved