Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 16103/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1172/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008.
Die 1973 geborene Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg in Höhe von 539,02 EUR monatlich (347,- EUR Regelleistung + 192,02 EUR KdU). Am 31. Oktober 2007 schloss die Klägerin mit der C RS GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. November 2007. Das Nettoarbeitentgelt in Höhe von 679,67 EUR für den Monat November 2011 wurde der Klägerin am 11. Dezember 2007 auf ihr Konto überwiesen (Kontostand am 10. Dezember 2007: - 94,72 EUR). Am 22. November 2007 schloss die Klägerin zum 28. November 2007 einen Untermietvertrag über Wohnraum in der Wohnung K , B mit einer monatlichen Miete i.H.v. 310,- EUR, ohne zuvor eine Zusicherung des Grundsicherungsträgers eingeholt zu haben. Zum 21. Dezember 2007 kündigte die Klägerin ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen. Das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg gewährte der Klägerin für die Monate November und Dezember 2007 weiter Leistungen nach dem SGB II, hob die entsprechende Bewilligungsentscheidung jedoch mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 7. Oktober 2008 auf.
Am 15. Januar 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihr mit Bescheid vom 22. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 539,02 EUR (347,- EUR Regelleistung + 192,02 EUR KdU) gewährt wurden. Ein Änderungsbescheid vom 17. April 2008 wegen der Erzielung eines geringfügigen Einkommens betraf allein die Höhe der Regelleistung. Ein Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Mai 2008 hinsichtlich des Zeitraumes 1. März bis 30. April 2008 wurde seinerseits mit Bescheid vom 25. Juli 2008 aufgehoben.
Der gegen den Bescheid vom 22. Februar 2008 erhobene Widerspruch der Klägerin, mit dem sie vortrug, die Miete der neuen Wohnung sei nicht berücksichtigt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2008).
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 zu verurteilen, ihr für die Kosten der Unterkunft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 weitere 117,98 EUR monatlich zu bewilligen. Mit Urteil vom 28. April 2010 hat das Sozialgericht (SG) Berlin unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme höherer KdU. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte pauschale Vorbringen der Klägerin, das häusliche Umfeld der alten Wohnung sei zu laut gewesen, sei nicht geeignet, eine Erforderlichkeit des Umzuges zu begründen. Eine Zusicherung des JobCenters liege nicht vor. Sie sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Eingehung des neuen Mietverhältnisses hilfebedürftig gewesen. Sie habe im Monat November 2007 noch Leistungen vom JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg bezogen. Das im November 2007 erzielte Arbeitsentgelt sei ihr erst im Dezember 2007 zugeflossen. Darauf, ob die Klägerin sich selbst bei Abschluss des Mietvertrages für hilfebedürftig gehalten habe, komme es nicht an. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Zusicherungsobliegenheit befreit gewesen zu sein, da sie von einem B Bezirk in einen anderen und damit "überörtlich" umgezogen sei. Denn selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, wonach § 22 Abs. 2 SGB II nur bei einem Umzug innerhalb des für die Angemessenheit der KdU zu betrachtenden örtlichen Bereichs Anwendung finde, sei das ganze B Stadtgebiet heranzuziehen. Es gebe angesichts der relativ gleichmäßigen Verteilung von Gebieten einfacher Wohnlage in Berlin, des gut ausgebauten Nahverkehrsnetzes, der seit Jahren entspannten Lage im einfachen Wohnungssegment und der kommunalrechtlichen Einheit des Stadtstaates keine Gründe, den örtlichen Vergleich auf Ortsteile oder Stadtbezirke zu beschränken.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des SG finde § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bereits deshalb keine Anwendung, weil sie ihr soziales Umfeld gewechselt habe. Es sei sehr wohl auf die in Berlin vorhandenen politischen Gemeinden und nicht den Stadtstaat als Ganzes abzustellen. Im Übrigen habe sie im fraglichen Zeitraum nicht mehr im Leistungsbezug gestanden, wie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg vom 7. Oktober 2008 zeige. Zudem habe sie sich bei dem JobCenter wegen der Arbeitsaufnahme abgemeldet. Der Umzug sei auch erforderlich gewesen, da sie wegen des mit ihrer Arbeit verbundenen Schichtdienstes auf ein ruhiges Wohnumfeld angewiesen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2010 und Änderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von weiteren 117,98 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf Leistungen für KdU beschränkt. Bei der Gewährung der KdU handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 9). Der Änderungsbescheid vom 17. April 2008 war nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen, da dieser eine neue Regelung nur hinsichtlich der Höhe der Regelleistung, nicht aber hinsichtlich der vorliegend allein streitigen KdU enthielt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für ihre neue Unterkunft in der K im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008. Der angefochtene Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 ist rechtmäßig. Der Beklagte war nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) gehalten, die KdU auf die (niedrigeren) Mietkosten für die bisherige Wohnung der Klägerin zu begrenzen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Da der Umzug der Klägerin nach dem 31. Juli 2006 erfolgte, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Mit dem Umzug der Kläger erhöhten sich die monatlichen Unterkunftskosten von 192,02 EUR auf 310,- EUR. Eine Zusicherung zur Übernahme der höheren KdU lag nicht vor. Allerdings ist die Einholung einer Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, sondern hat lediglich die Bedeutung einer Obliegenheit, deren Verletzung keine Auswirkungen hat, wenn der Umzug gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich war und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 – L 29 AS 1196/09 B ER -, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. März 2011 – L 7 AS 753/10 B ER -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2009 – L 2 AS 4587/09 -, juris). Vom Vorliegen eines solchen Grundes konnte sich der Senat mangels substanziierten Vorbringens der Klägerin nicht überzeugen. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass die Lärmbelästigung in ihrer bisherigen Wohnung deutlich zu hoch gewesen sei, um dort – wegen des Schichtbetriebs – uU auch tagsüber schlafen zu können, lässt ihr Vorbringen nähere Einzelheiten zur Art der Lärmquelle und zur Frage, ob der Lärm das Maß des Üblichen in einer Großstadt wie Berlin überschritt, vermissen. Sachverhalt und Beteiligtenvortrag legten Nachforschungen nicht nahe (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 5 RJ 26/94 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12 m.w.N.). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht, dass der Umzug im o. g. Sinne erforderlich war.
Mangels Erforderlichkeit des Umzuges sind die KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die (niedrigeren) Mietkosten der bisherigen Wohnung der Klägerin zu begrenzen. Der Begrenzung der KdU steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen wäre. Zwar setzt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II voraus, dass eine Hilfebedürftigkeit desjenigen gegeben ist, der die Übernahme höherer als der bisherigen Unterkunftskosten begehrt. Dies folgt daraus, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.S. einer Leistungsberechtigung nur bei Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II besteht (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R -, BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 40 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit aber nicht der Umzug, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Insoweit hat das BSG in seiner o.a. Entscheidung vom 30. August 2010 (a.a.O., bei juris Rdn. 15) ausgeführt: "Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könnte zwar ( ) geschlossen werden, dass es auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit (nur) zum eigentlichen Zeitpunkt des Umzugs ankommt ( ). Der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ( ) und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ( ) sowie der Sinn und Zweck der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ( ) belegen jedoch, dass der Begriff des )Umzugs( i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und entscheidend auf den Zeitpunkt des Eingehens des Mietverhältnisses abzustellen ist." Dieser – im Einzelnen begründeten - Auffassung und insbesondere der Erwägung, dass nicht der tatsächliche Akt des Umzugs innerhalb der kommunalen Grenze in eine teurere Wohnung, sondern die Unterzeichnung des entsprechenden Mietvertrages mit der daraus folgenden Verpflichtung zur Entrichtung des höheren Mietzinses zu der Kostensteigerung führt, der mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgebeugt werden sollte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R -, BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 35), schließt sich der Senat an.
Bei Unterzeichnung des Untermietvertrages am 22. November 2007 war die Klägerin noch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sichern. Das Entgelt aus ihrer am 1. November 2007 aufgenommenen Beschäftigung floss ihr erst am 11. Dezember 2007 zu. Noch am 10. Dezember 2007 wies das Konto der Klägerin ein Soll i.H.v. 94,72 EUR aus. Ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers hätte die Klägerin trotz ihrer Erwerbstätigkeit bis zum 10. Dezember 2007 einschließlich ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass es bei der Frage, ob Hilfebedürftigkeit bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin ankommt, sondern allein auf die objektiven Verhältnisse, mithin das tatsächliche Vorliegen von Hilfebedürftigkeit (vgl. das o.a. Urteil des BSG vom 30. August 2010, bei juris insbes. der Orientierungssatz). Ergänzend sei angemerkt, dass auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, wonach es für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf den Zeitpunkt des Umzuges ankomme, kein anderes Ergebnis erzielt würde; denn ausweislich der Anmeldebestätigung vom 28. November 2007 zog die Klägerin spätestens am 1. Dezember 2007 und mithin zu einem Zeitpunkt um, als ihre Hilfebedürftigkeit noch bestand.
Einer Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin von einem Berliner Bezirk in einen anderen umgezogen ist. Zwar ist die bisher streitige Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend auszulegen sei, dass er nur für Umzüge innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes gelte (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdn. 47b) oder ob die Regelung auch Umzüge aus einer Wohnortgemeinde umfasse, für die ein anderer Angemessenheitsmaßstab gelte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 – L 34 AS 1724/08 -, juris, m.w.N.), vom BSG in der Zwischenzeit im erstgenannten Sinn entschieden worden. Danach sind die KdU nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraumes hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R -, BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 35). Im Fall der Stadt Berlin ist aber – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – als maßgeblicher räumlicher Vergleichsbereich bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II das gesamte Stadtgebiet anzusehen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 -B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 - und vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris), weshalb bei einem Umzug innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung findet.
Angesichts dessen, dass der Senat nur über die Höhe der KdU im Rahmen der ersten Leistungsbewilligung nach Umzug zu entscheiden hatte, kam es auf die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeitlich einschränkend auszulegen ist (vgl. SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010 – S 82 AS 7352/09 -, juris), nicht an. Für eine zeitliche Begrenzung der Regelung könnte sprechen, dass der Träger der Sozialhilfe im Unterschied zum Grundsicherungsträger bei unangemessen hohen Aufwendungen für die neue Unterkunft Leistungen nicht nur in Höhe der bis dahin zu erbringenden Aufwendungen gewährt, sondern zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet ist (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008.
Die 1973 geborene Klägerin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vom JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg in Höhe von 539,02 EUR monatlich (347,- EUR Regelleistung + 192,02 EUR KdU). Am 31. Oktober 2007 schloss die Klägerin mit der C RS GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 1. November 2007. Das Nettoarbeitentgelt in Höhe von 679,67 EUR für den Monat November 2011 wurde der Klägerin am 11. Dezember 2007 auf ihr Konto überwiesen (Kontostand am 10. Dezember 2007: - 94,72 EUR). Am 22. November 2007 schloss die Klägerin zum 28. November 2007 einen Untermietvertrag über Wohnraum in der Wohnung K , B mit einer monatlichen Miete i.H.v. 310,- EUR, ohne zuvor eine Zusicherung des Grundsicherungsträgers eingeholt zu haben. Zum 21. Dezember 2007 kündigte die Klägerin ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen. Das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg gewährte der Klägerin für die Monate November und Dezember 2007 weiter Leistungen nach dem SGB II, hob die entsprechende Bewilligungsentscheidung jedoch mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 7. Oktober 2008 auf.
Am 15. Januar 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die ihr mit Bescheid vom 22. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 539,02 EUR (347,- EUR Regelleistung + 192,02 EUR KdU) gewährt wurden. Ein Änderungsbescheid vom 17. April 2008 wegen der Erzielung eines geringfügigen Einkommens betraf allein die Höhe der Regelleistung. Ein Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Mai 2008 hinsichtlich des Zeitraumes 1. März bis 30. April 2008 wurde seinerseits mit Bescheid vom 25. Juli 2008 aufgehoben.
Der gegen den Bescheid vom 22. Februar 2008 erhobene Widerspruch der Klägerin, mit dem sie vortrug, die Miete der neuen Wohnung sei nicht berücksichtigt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2008).
Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 zu verurteilen, ihr für die Kosten der Unterkunft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 weitere 117,98 EUR monatlich zu bewilligen. Mit Urteil vom 28. April 2010 hat das Sozialgericht (SG) Berlin unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme höherer KdU. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte pauschale Vorbringen der Klägerin, das häusliche Umfeld der alten Wohnung sei zu laut gewesen, sei nicht geeignet, eine Erforderlichkeit des Umzuges zu begründen. Eine Zusicherung des JobCenters liege nicht vor. Sie sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Eingehung des neuen Mietverhältnisses hilfebedürftig gewesen. Sie habe im Monat November 2007 noch Leistungen vom JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg bezogen. Das im November 2007 erzielte Arbeitsentgelt sei ihr erst im Dezember 2007 zugeflossen. Darauf, ob die Klägerin sich selbst bei Abschluss des Mietvertrages für hilfebedürftig gehalten habe, komme es nicht an. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, von der Zusicherungsobliegenheit befreit gewesen zu sein, da sie von einem B Bezirk in einen anderen und damit "überörtlich" umgezogen sei. Denn selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, wonach § 22 Abs. 2 SGB II nur bei einem Umzug innerhalb des für die Angemessenheit der KdU zu betrachtenden örtlichen Bereichs Anwendung finde, sei das ganze B Stadtgebiet heranzuziehen. Es gebe angesichts der relativ gleichmäßigen Verteilung von Gebieten einfacher Wohnlage in Berlin, des gut ausgebauten Nahverkehrsnetzes, der seit Jahren entspannten Lage im einfachen Wohnungssegment und der kommunalrechtlichen Einheit des Stadtstaates keine Gründe, den örtlichen Vergleich auf Ortsteile oder Stadtbezirke zu beschränken.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Entgegen der Auffassung des SG finde § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bereits deshalb keine Anwendung, weil sie ihr soziales Umfeld gewechselt habe. Es sei sehr wohl auf die in Berlin vorhandenen politischen Gemeinden und nicht den Stadtstaat als Ganzes abzustellen. Im Übrigen habe sie im fraglichen Zeitraum nicht mehr im Leistungsbezug gestanden, wie der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg vom 7. Oktober 2008 zeige. Zudem habe sie sich bei dem JobCenter wegen der Arbeitsaufnahme abgemeldet. Der Umzug sei auch erforderlich gewesen, da sie wegen des mit ihrer Arbeit verbundenen Schichtdienstes auf ein ruhiges Wohnumfeld angewiesen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2010 und Änderung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 zu verurteilen, ihr Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von weiteren 117,98 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008. Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf Leistungen für KdU beschränkt. Bei der Gewährung der KdU handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R -, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 9). Der Änderungsbescheid vom 17. April 2008 war nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen, da dieser eine neue Regelung nur hinsichtlich der Höhe der Regelleistung, nicht aber hinsichtlich der vorliegend allein streitigen KdU enthielt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für ihre neue Unterkunft in der K im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008. Der angefochtene Bescheid vom 22. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2008 ist rechtmäßig. Der Beklagte war nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) gehalten, die KdU auf die (niedrigeren) Mietkosten für die bisherige Wohnung der Klägerin zu begrenzen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Da der Umzug der Klägerin nach dem 31. Juli 2006 erfolgte, ist der zeitliche Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet. Mit dem Umzug der Kläger erhöhten sich die monatlichen Unterkunftskosten von 192,02 EUR auf 310,- EUR. Eine Zusicherung zur Übernahme der höheren KdU lag nicht vor. Allerdings ist die Einholung einer Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung, sondern hat lediglich die Bedeutung einer Obliegenheit, deren Verletzung keine Auswirkungen hat, wenn der Umzug gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich war und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 – L 29 AS 1196/09 B ER -, juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4. März 2011 – L 7 AS 753/10 B ER -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2009 – L 2 AS 4587/09 -, juris). Vom Vorliegen eines solchen Grundes konnte sich der Senat mangels substanziierten Vorbringens der Klägerin nicht überzeugen. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass die Lärmbelästigung in ihrer bisherigen Wohnung deutlich zu hoch gewesen sei, um dort – wegen des Schichtbetriebs – uU auch tagsüber schlafen zu können, lässt ihr Vorbringen nähere Einzelheiten zur Art der Lärmquelle und zur Frage, ob der Lärm das Maß des Üblichen in einer Großstadt wie Berlin überschritt, vermissen. Sachverhalt und Beteiligtenvortrag legten Nachforschungen nicht nahe (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 5 RJ 26/94 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 12 m.w.N.). Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht, dass der Umzug im o. g. Sinne erforderlich war.
Mangels Erforderlichkeit des Umzuges sind die KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die (niedrigeren) Mietkosten der bisherigen Wohnung der Klägerin zu begrenzen. Der Begrenzung der KdU steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen wäre. Zwar setzt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II voraus, dass eine Hilfebedürftigkeit desjenigen gegeben ist, der die Übernahme höherer als der bisherigen Unterkunftskosten begehrt. Dies folgt daraus, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.S. einer Leistungsberechtigung nur bei Hilfebedürftigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II besteht (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R -, BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 40 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit aber nicht der Umzug, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Insoweit hat das BSG in seiner o.a. Entscheidung vom 30. August 2010 (a.a.O., bei juris Rdn. 15) ausgeführt: "Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könnte zwar ( ) geschlossen werden, dass es auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit (nur) zum eigentlichen Zeitpunkt des Umzugs ankommt ( ). Der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ( ) und § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ( ) sowie der Sinn und Zweck der Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ( ) belegen jedoch, dass der Begriff des )Umzugs( i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in einem weiteren Sinne zu verstehen ist und entscheidend auf den Zeitpunkt des Eingehens des Mietverhältnisses abzustellen ist." Dieser – im Einzelnen begründeten - Auffassung und insbesondere der Erwägung, dass nicht der tatsächliche Akt des Umzugs innerhalb der kommunalen Grenze in eine teurere Wohnung, sondern die Unterzeichnung des entsprechenden Mietvertrages mit der daraus folgenden Verpflichtung zur Entrichtung des höheren Mietzinses zu der Kostensteigerung führt, der mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgebeugt werden sollte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R -, BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 35), schließt sich der Senat an.
Bei Unterzeichnung des Untermietvertrages am 22. November 2007 war die Klägerin noch hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sichern. Das Entgelt aus ihrer am 1. November 2007 aufgenommenen Beschäftigung floss ihr erst am 11. Dezember 2007 zu. Noch am 10. Dezember 2007 wies das Konto der Klägerin ein Soll i.H.v. 94,72 EUR aus. Ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers hätte die Klägerin trotz ihrer Erwerbstätigkeit bis zum 10. Dezember 2007 einschließlich ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Zutreffend hat das SG festgestellt, dass es bei der Frage, ob Hilfebedürftigkeit bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin ankommt, sondern allein auf die objektiven Verhältnisse, mithin das tatsächliche Vorliegen von Hilfebedürftigkeit (vgl. das o.a. Urteil des BSG vom 30. August 2010, bei juris insbes. der Orientierungssatz). Ergänzend sei angemerkt, dass auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, wonach es für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf den Zeitpunkt des Umzuges ankomme, kein anderes Ergebnis erzielt würde; denn ausweislich der Anmeldebestätigung vom 28. November 2007 zog die Klägerin spätestens am 1. Dezember 2007 und mithin zu einem Zeitpunkt um, als ihre Hilfebedürftigkeit noch bestand.
Einer Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin von einem Berliner Bezirk in einen anderen umgezogen ist. Zwar ist die bisher streitige Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend auszulegen sei, dass er nur für Umzüge innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes gelte (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdn. 47b) oder ob die Regelung auch Umzüge aus einer Wohnortgemeinde umfasse, für die ein anderer Angemessenheitsmaßstab gelte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 – L 34 AS 1724/08 -, juris, m.w.N.), vom BSG in der Zwischenzeit im erstgenannten Sinn entschieden worden. Danach sind die KdU nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraumes hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 60/09 R -, BSGE 106, 147 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 35). Im Fall der Stadt Berlin ist aber – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – als maßgeblicher räumlicher Vergleichsbereich bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II das gesamte Stadtgebiet anzusehen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 -B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42 - und vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris), weshalb bei einem Umzug innerhalb der Stadtgrenzen von Berlin die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung findet.
Angesichts dessen, dass der Senat nur über die Höhe der KdU im Rahmen der ersten Leistungsbewilligung nach Umzug zu entscheiden hatte, kam es auf die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeitlich einschränkend auszulegen ist (vgl. SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010 – S 82 AS 7352/09 -, juris), nicht an. Für eine zeitliche Begrenzung der Regelung könnte sprechen, dass der Träger der Sozialhilfe im Unterschied zum Grundsicherungsträger bei unangemessen hohen Aufwendungen für die neue Unterkunft Leistungen nicht nur in Höhe der bis dahin zu erbringenden Aufwendungen gewährt, sondern zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet ist (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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