S 3 AS 4322/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 AS 4322/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger 35 Prozent seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. &8195;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, die der Leistungsgewährung für September und Oktober 2009 zugrunde liegt, und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung in Höhe von zuletzt 1.191,44 EUR. Dabei streiten die Beteiligten über die Berücksichtigung einer Unterhaltsnachzahlung als Einkommen.

Der 1957 geborene Kläger bezog erstmals vom 22. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seinerzeit lebte er von seiner damaligen Ehefrau, E.W., getrennt. Frau W. war im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, dem Kläger ab August 2008 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 1.279 Euro monatlich zu zahlen (Beschlüsse des Amtsgericht H.-B. – Familiengericht – vom 25. November 2008 und vom 10. Dezember 2008, 514 F 152/08 eA), leistete jedoch zunächst keinen Unterhalt.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten teilte Frau W. mit Schreiben vom 13. Juni 2008 den Übergang des Unterhaltsanspruchs mit. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 hob sie gegenüber dem Kläger ihre Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit auf. Mit Bescheid vom 23. Februar 2009 forderte sie von Frau W. die Erstattung der für August 2008 bis Januar 2009 an den Kläger geleisteten Leistungen in Höhe von 6.126 EUR.

Mit Urteil des Amtsgerichts H.-B. – Familiengericht – vom 6. April 2009 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Geschiedenenunterhalt wurde dem Kläger nicht zugesprochen.

Der Kläger beantragte am 29. April 2009 erneut Leistungen bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, die ab dem 1. Mai 2009 mit Leistungen eintrat. Der Kläger bezog für September und Oktober 2009 Leistungen in Höhe von 897 EUR monatlich aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 30. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2009 (359 Euro Regelleistungen zuzüglich 538 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung).

Am 5. Mai 2009 gingen auf dem Konto des Klägers 618, 87 EUR anteiliger Getrenntlebensunterhalt seiner geschiedenen Frau für Mai 2009 ein. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Juni 2009 verurteilte das Amtsgericht H.-B. – Familiengericht – Frau W., beginnend mit dem 1. April 2008 Getrenntlebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.755,61 EUR an den Kläger zu zahlen. Frau W. überwies daraufhin im August oder September 2009 9.266,13 EUR an die in der Familienrechtssache auftretende Rechtsanwältin des Klägers. Diese rechnete mit ihrer Gebührenforderung gegenüber dem Kläger auf und kehrte 7.958,23 EUR an ihn aus, die am 11. September 2009 auf seinem Konto gutgeschrieben wurden. Die von der Rechtsvorgängerin des Beklagten für Mai 2008 bis Dezember 2008 gewährten Leistungen erstattete Frau W. separat.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten beabsichtigte zunächst, die Bewilligungsentscheidung für Mai bis Juli 2009 in Höhe von 2.374,87 EUR zurückzunehmen und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen. Im Rahmen der Anhörung bezog sich der Kläger lediglich auf den anteiligen Trennungsunterhalt für Mai 2009. Sodann beabsichtigte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Bewilligungsentscheidung für Mai bis Oktober 2009 in Höhe von 5.366 EUR zurückzunehmen und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen. Im Rahmen der erneuerten Anhörung trug der Kläger vor, die Leistungen bis einschließlich April 2009 seien der Rechtsvorgängerin des Beklagten von Frau W. erstattet worden. Den Eingang des anteiligen Trennungsunterhalts für Mai 2009 habe er mitgeteilt. Die am 11. September 2009 eingegangene Zahlung rückständiger Unterhaltszahlungen sei Teil seines Vermögens, denn diese Zahlung sei dem zurückliegenden Zeitraum seit April 2008 zuzuordnen. Sämtliche für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen habe die Rechtsvorgängerin des Beklagten von Frau W. erstattet bekommen. Schließlich beabsichtigte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Bewilligungsentscheidung für September und Oktober 2009 im Umfang von 2.382,87 EUR zurückzunehmen und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend zu machen. Im Rahmen der neuerlichen Anhörung wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Bewilligung von Leistungen über den 30. Oktober 2009 hinaus mangels Hilfebedürftigkeit ab. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten half dem dagegen eingelegten Widerspruch vollumfänglich ab. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Januar 2010 nahm die Rechtsvorgängerin des Beklagten dann ihre Bewilligungsentscheidung für September und Oktober 2009 vollumfänglich in Höhe von insgesamt 1.794 EUR zurück und machte eine Erstattungsforderung in dieser Höhe geltend. Sie berief sich dabei auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe die Überzahlung weder verursacht noch den Träger verspätet informiert. Die Nachzahlung betreffe die rückständige Unterhaltszahlung für den Zeitraum April 2008 bis Mitte Mai 2009. Für diesen Zeitraum seien dem Beklagten alle Leistungen erstattet worden. Es handelt sich um Vermögen im Rahmen des Freibetrags. Im Übrigen habe er die Zahlung zur Begleichung von Rechtsanwaltsgebühren und zur Tilgung weiterer Schulden verwendet.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2010 zurück. Sie stützte sich auf die §§ 48, 50 SGB X iVm 330 SGB II und führte zur Begründung aus, soweit die Unterhaltsansprüche des Klägers auf sie übergegangen seien, seien sie von Frau W. zwischenzeitlich ausgeglichen worden. Die Nachzahlung stelle aber Einkommen dar, das auf den Bedarf des Klägers anzurechnen sei. Denn ihr Zufluss sei als Wertsteigerung des bereits vorhandenen Vermögens zu werten.

Mit seiner am 26. November 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehr weiter. Er hat sich zunächst gegen den Bescheid vom 29. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2010 gewandt.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte beigezogen. Die mündliche Verhandlung hat am 11. Januar 2012 stattgefunden. Im Termin hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkannt, soweit der angegriffene Bescheid die Bewilligungsentscheidung für September und Oktober 2009 im Umfang von 56 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung aufhebt und eine entsprechende Erstattungsforderung geltend gemacht wird, und die geltend gemachte Erstattungsforderung ausdrücklich auf 1.191,44 EUR reduziert. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid vom 29. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2012 angenommenen Teilanerkenntnisses aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Entscheidung fest und bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe:

I. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 29. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2010 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2012 angenommenen Teilanerkenntnisses ist rechtmäßig, so dass der Kläger durch ihn nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.

1.a. Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung kommt allein § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wie die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

b. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X. Er bezeichnet den aufgehobenen Bewilligungsbescheid vom 30. April 2009 nach seinem Datum (s. dazu, dass jedenfalls die von einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betroffenen Bewilligungsbescheide nach ihrem Datum zu bezeichnen sind, LSG Hamburg, Urt. v. 20. Okt. 2011, L 5 AS 87/08, juris). Unschädlich ist, dass der Änderungsbescheid vom 6. Juni 2009 nicht gesondert genannt wird. Dieser berücksichtigte lediglich die Erhöhung der Regelleistung zum 1. Juli 2009. Auch ohne seine ausdrückliche Nennung werden Zeitraum und Ausmaß der Aufhebung allein durch die datumsmäßige Bezeichnung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids ausreichen deutlich, zumal Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid eine untrennbare Einheit bilden. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gibt zudem genau an, für welchen Zeitraum die Bewilligungsentscheidung in welchem Umfang aufgehoben wird und differenziert dabei monatsbezogen zwischen der Regelleistung und den Leistungen für Unterkunft und Heizung (s. zu diesen weitreichenderen Anforderungen etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 10. Aug. 2011, L 15 AS 1036/09 mwN).

c. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere erzielte der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 30. April 2009 Einkommen, das seine Hilfebedürftigkeit und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2009 vollständig beseitigte.

aa. Dass auf dem Konto des Klägers nach Bescheiderlass 7.958,23 EUR eingingen, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und ergibt sich im Übrigen aus dem vorliegenden Kontoauszug.

bb. Jedenfalls mit der Gutschrift dieses Betrags erzielte der Kläger Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (SGB II aF), die hier zur Anwendung kommt.

(1) Im Rahmen des SGB II ist Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (s. zu dieser modifizierten Zuflusstheorie aus jüngerer Zeit nur BSG, Urt. v. 23. Aug. 2011, SGb 2011, 570, mwN).

(2) Die Gutschrift auf dem Konto des Klägers ist ein tatsächlicher Zufluss und damit Einkommen. Aus dem Umstand, dass es sich um eine Unterhaltsnachzahlung handelt, ergibt sich nichts anderes. Zwar hatte der Kläger bereits vor Zahlungseingang einen Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zur Ehescheidung. Für die Teilzeiträume vom 1. April bis zum 21. Mai 2008 und vom 1. Februar bis zum 30. April 2009 stand ihm der Anspruch auch weiterhin zu, da er für diese Zeiträume keine Grundsicherungsleistungen bezogen hatte und der Anspruch daher insoweit nicht auf die Rechtsvorgängerin des Beklagten übergegangen war. Doch ist bei der Erzielung von Einnahmen aus einer bereits bestehenden Rechtsposition (hier: Überweisung durch Frau Winkelmann als Erfüllung der Unterhaltsforderung) grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab (s. dazu nochmals BSG, Urt. v. 23. Aug. 2011, SGb 2011, 570, mwN). Das gilt auch im Fall einer Unterhaltsnachzahlung (so bereits SG Speyer, Beschl. v. 1. Juni 2006, S 1 ER 161/06 AS, juris).

cc. Das dem Kläger demnach im September 2009 zugeflossene Einkommen war bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen, da keine privilegierte Einkommensart im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3 SGB II aF betroffen ist. Insbesondere handelt es sich beim Bezug von Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe 1 SGB II aF. Weder war den Unterhalts(nach)zahlungen über die Tilgungsbestimmung hinaus eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen (s. zu diesem Erfordernis bei Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage BSG Urt. v. 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R, BSGE 102, 295), noch dienten sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts (s. dazu, dass der Getrenntlebensunterhalt den Lebensbedarf umfasst, Berger/Mansel, Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Aufl. 2011, § 1361 Rn. 1).

dd. Der Umfang der Einkommensberücksichtigung ist nicht zu beanstanden. Zur Anwendung kommt § 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der bis zum 31. Mai 2010 gültigen Fassung (Alg II-VO aF), da die Mittel aus anderen Einnahmequellen als unselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft flossen, vgl. § 4 Satz 1 Alg II-VO aF, und es sich um eine einmalige Einnahme handelte. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 und 3 Alg II-VO aF sind die Mittel vom Zuflussmonat an zu berücksichtigen und, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Von dem Teilbetrag ist lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II aF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO aF in Höhe von 30 EUR abzuziehen. Obgleich der angegriffene Bescheid die Höhe des monatlich berücksichtigten Teilbetrags nicht ausdrücklich nennt, ergibt sich aus dem Zusammenhang, das die Rechtsvorgängerin des Beklagten die zugeflossenen Mittel auf monatlich 927 EUR aufteilte, so dass nach Abzug der Versicherungspauschale berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe des errechneten Bedarfs (889 EUR) verblieb. Dieser Aufteilung begegnen keine Bedenken.

ee. Das mithin vom Kläger für September und Oktober 2009 jedenfalls im Umfang von 889 EUR einzusetzende Einkommen hätte seinen Leistungsanspruch für diese Monate vollständig entfallen lassen.

d. Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten oder gar ein Verschulden setzt der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X nicht voraus. Entscheidend ist allein die tatsächliche Einkommenserzielung.

e. Bei der Entscheidung über die Aufhebung von SGB II-Leistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt es sich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III um eine gebundene Entscheidung. Ermessen war vom Beklagten nicht auszuüben.

2. Die Erstattungsforderung kann der Beklagte auf § 50 Abs. 1 SGB X stützen. Dass gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II 56 Prozent der Leistungen für die Unterkunft nicht zu erstatten sind, hat der Beklagte im Rahmen des Teilanerkenntnisses korrigiert

II. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf dem Rechtsgedanken des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Mit Blick auf das angenommene Teilanerkenntnis hat der Kläger im Umfang von 34 Prozent obsiegt.
Rechtskraft
Aus
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