Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 547/12 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden strittig.
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit ihren minderjährigen Kindern, dem 2005 geborenen Antragsteller zu 2) und dem 2007 geborenen Antragsteller zu 3) in einer Bedarfsgemeinschaft in A-Stadt, A-Straße. Im Haushalt der Antragsteller lebt zudem noch ihre volljährige Tochter J., die ihren Bedarf aufgrund einer Ausbildungsvergütung selbst decken kann.
Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2012 wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 in Höhe von 831,11 EUR bewilligt. Anschließend erging der Bescheid vom 31.01.2012, mit dem Leistungen für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 766,64 EUR bzw. 736,64 EUR monatlich festgesetzt wurden. Durch die darauf folgenden Änderungsbescheide vom 27.02.2012 und 21.03.2012 wurden die Leistungen für den Monat Februar auf 825,23 EUR und den Monat März auf 795,23 EUR erhöht.
Am 19.04.2012 begehrte die Antragstellerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 1019,55 EUR beim Antragsgegner um damit Stromschulden zu bezahlen, da ihr bereits eine Stromsperre von ihrem Energieversorger, der i. A-Stadt GmbH, angedroht worden war.
Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) wurde die Stromsperre tatsächlich am 23.04.2012 vollzogen.
Seitens des Antragsgegners wurde der Darlehensantrag durch Bescheid vom 19.04.2012 abgelehnt, da die Antragstellerin zu 1) eine Vielzahl von Mahnungen und Zahlungserinnerungen des Energieversorgers unbeachtet gelassen hat und selbst für Januar und Februar 2012 keinen Stromabschlag gezahlt hatte. Er ging von aus, dass die Antragstellerin zu 1) eine Stromsperre zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Aufgrund ihres Verhaltens sei eine Übernahme der Energieschulden, die sich aufgrund der Sperrkosten um weitere 95,52 EUR auf nunmehr 1115,07 EUR erhöht hätten, nicht gerechtfertigt.
In ihrem am 30.04.2012 beim Sozialgericht Nürnberg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruft sich die Antragstellerin zu 1) u.a. darauf, dass die hohen Stromkosten darauf zurückzuführen wären, dass sie Warmwasser nur mittels eines Durchlauferhitzers erzeugen könne, was bisher im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigt worden ist.
Sie beantragt sinngemäß,
der Antragsgegner wird zur Gewährung eines Darlehens an die Antragsteller in Höhe von 1115,07 EUR zur Begleichung von Energieschulden verpflichtet.
Der Antragsgegner beantragt,
der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
In seiner Antragserwiderungsschrift vom 07.05.2012 legt er nochmals dar, dass die Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt sei. So würde die Ursache für das Entstehen der Schulden allein in der Sphäre der Antragsteller liegen. Diese hätten trotz Mahnungen und der Androhung einer Versorgungseinstellung des Energielieferanten i. seit 12.01.2012 keine Abschläge mehr auf die Stromkosten geleistet. Zudem wären die Unterkunfts- und Heizkosten ebenso wie die Warmwasserkosten vollständig in der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden.
Auf die Anfrage des Gerichts, ob bereits Verhandlungen mit dem Energieversorger hinsichtlich einer möglichen ratenweisen Schuldentilgung aufgenommen worden wären und wie das Entstehen künftiger Stromschulden vermieden werden könnte, erklärte die Antragstellerin zu 1) lediglich, sie habe die i. am 11.05.2012 kontaktiert, eine Ratenzahlungen wurde von dieser jedoch abgelehnt.
Am 31.05.2012 stellte der Antragsgegner zum Zahlungsverhalten der Antragsteller fest, dass diese nach Auskunft der i. letztmalig am 12.01.2012 eine Zahlung geleistet hätten. Dabei habe es sich um die Abschlagszahlung für Dezember 2012 gehandelt.
Danach seien weder die Nachzahlung der Jahresabrechnung 2011 in Höhe von 44,22 EUR noch die laufenden monatlichen Abschläge beglichen worden, obwohl Zahlungserinnerungen am 29.02.2012, 22.03.2012, 17.04.2012 und 23.04.2012 erfolgt seien.
Selbst nach der Stromsperre wären keine Zahlungen geleistet worden. Daher wird der laufende Abschlag seit 01.05.2012 nunmehr vom Antragsgegner direkt an i. gezahlt.
Zudem verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Möglichkeit zur Schuldenrückführung darauf, dass der Antragstellerin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 134,64 EUR gezahlt wird und der volljährigen Tochter ein Erwerbstätigenfreibetrag von monatlich 200,00 EUR zustehe.
Hinsichtlich der Warmwasserkosten wird Bezug genommen auf eine Vermieterbescheinigung aus der hervorgeht, dass Warmwasserkosten in den Heizkosten enthalten seien und an die Vermieterin zu bezahlen sind.
Eine in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen Vermieterbescheinigung vom 05.02.2011 bestätigt, dass in den Heizkostenzahlungen der Antragsgegner ein monatlicher Anteil für Warmwasser in Höhe von 45,00 EUR enthalten.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2012 legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.04.2012 ein.
Im Erörterungstermin vom 08.06.2012 stellte der Vertreter des Antragsgegners klar, dass Unterkunftskosten, die an die Vermieterin überwiesen werden und die Energiekosten zusammen höher wären, als die derzeit gewährten Grundsicherungsleistungen.
Auf die ebenfalls in diesem Termin getroffene Feststellung des Vorsitzenden, dass angesichts der Höhe des neu festgesetzten Stromabschlags von 220,00 EUR ein künftiger Schuldenabbau für die Antragsteller nur sehr schwer möglich sein werde, erwiderte die Antragstellerin zu 1), dass sie sich bemühen zu wolle, den neuen Stromabschlag pünktlich zu leisten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist für den vorliegenden Eilantrag, mit dem die Antragsteller die Erweiterung ihrer Rechtsposition durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Stromdarlehens begehren, die Vorschrift des § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hiernach kann das Gericht durch Erlass einer so genannten "Regelungsanordnung" eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn den Antragstellern ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders anwendbare Nachteile entstehen könnten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (s. BVerfG v. 25.10.1998, BVerfGE 79, 69/74; v. 19.10.1997, BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002, in NJW 2003, 1236).
Diese Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestürzt wird - voraus.
Die Angaben hierzu haben die Antragsteller glaubhaft zu machen (c.f. § 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 924 Zivilprozessordnung -ZPO- ; s.a. Keller in Meyer-Ladewig /Keller /Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 41).
Ausgehend von diesen Beurteilungsmaßstäben war der vorliegende Antrag abzulehnen, da kein Anordnungsanspruch für die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu erkennen ist.
Grundsätzlich kommt als Rechtsgrundlage für die Gewährung des begehrten Stromdarlehens die Vorschrift des § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Betracht.
Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Geldleistungen sind dabei als Darlehen zu erbringen, § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II.
Ein Fall des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen einer intendierten Ermessensentscheidung eine Schuldenübernahme grundsätzlich vorsieht, so dass diese nur in atypischen Situationen zu versagen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.
Denn Wohnungslosigkeit droht den Antragstellern nicht, der Bestand ihres Mietverhältnis ist durch die Stromsperre nicht beeinträchtigt.
Vielmehr liegt in den mit der Sperre verbundenen Auswirkungen eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage i.S.v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II (LSG Berlin-Bran-
denburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v. 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.05.2009 – L 7 AS 546/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr. 137), zumal von der Einstellung der Versorgungsleistung - nach Aussage der Antragsteller - sowohl die Haushaltsenergie als auch die Warmwasserversorgung umfasst sind, was bezogen auf einen längeren Zeitraum der Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt (s.a. LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei "reinen" Stromschulden s. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER sowie Breitkreuz in BeckOK, § 22 SGB II RdNr. 30a).
Voraussetzung für die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger zu treffende Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung ist jedoch, dass die Schuldenübernahme "gerechtfertigt" wäre.
Bei diesem Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER).
Es ist nur erfüllt, wenn die Schuldenübernahme zur Beendigung der Notlage geeignet ist und der Hilfesuchende alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft hat. Zudem kommt es darauf an, inwieweit den Schulden ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt (LSG Baden-Württemberg v. 01.03.2011 – L 12 AS 622/11 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER, v. 22.07.2010 – L 5 AS 1049/10 B ER, v. 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER, v. 02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr. 138; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 04.09.2009 – L 13 AS 52/09 B ER und 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER; LSG Meckenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER und Münder in LPK, Komm. zum SGB II, § 22 RdNr. 189, wonach dieser Umstand erst im Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsam wird; ausdrücklich offengelassen in LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER).
Nach Auffassung des Gerichts ist für eine Übernahme der Stromschulden der Antragsgegner keine derartige Rechtfertigung gegeben.
Zwar ist davon auszugehen, dass im Falle eines Begleichens der rückständigen Stromschulden sowie der für Ab- und Aufsperren des Anschlusses anfallenden Kosten, die Energieversorgung durch die i. A-Stadt GmbH wieder aufgenommen werden würde.
Die Antragsteller müssen sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie ihre Lage selbst verschuldet haben, nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft wurden und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird.
Denn die letztlich zur Stromsperre führenden Schulden stammen aus einer Zeit, in der die Antragsteller laufend Grundsicherungsleistungen bezogen haben. In dem ihren Leistungen zugrunde gelegten Regelbedarf war auch ein Anteil für Haushaltsenergie enthalten.
Gleichwohl zahlte die Antragstellerin zu 1), deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3) als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.
Für das Jahr 2012 wurden keinerlei Zahlungen auf den festgesetzten Stromabschlag erbracht. Vielmehr blieben die mehrfachen Zahlungsaufforderungen, die zwischen diesen Zahlungsaufforderungen ergangenen weiteren Zahlungserinnerungen und auch die in den monatlichen Abschlagsrechnungen enthaltenen Hinweise zu den Zahlungsrückständen seitens des Energieversorgers i. A-Stadt GmbH unbeachtet.
Damit musste den Antragstellern klar sein, dass bereits bestehenden Schulden nicht abgebaut werden, sondern sich diese im Gegenteil monatlich noch weiter erhöhten.
Dies wurde aber offensichtlich bewusst in Kauf genommen, denn einen Willen, die entstehende Notlage unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Situation selbst zu beseitigen, vermochte das Gericht bei den Antragstellern bislang auch nicht zu erkennen.
So bemühte sich die Antragstellerin zu 1) erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts um eine mögliche Ratenzahlungsvereinbarung (s. LSG Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v. 11.12.2007 – L 28 B 2169/07 AS ER; BayLSG v. 07.12.2005 – L 11 B 530/05 SO ER) mit dem Stromlieferanten. Die Möglichkeit eines Wechsels des Energieversorgers wurde ebenfalls bisher nicht in Betracht gezogen.
Selbst während des anhängigen Eilverfahrens haben die Antragsteller keinen Versuch unternommen, ihre Schulden bei der i. wenigstens teilweise abzutragen.
Soweit Zahlungen an den Energieversorger aktuell durch den Antragsgegner erfolgen sollten, müsste dieser sich insoweit jedoch fragen lassen, wofür diese geleistet werden, da die Anschlüsse der Antragsteller derzeit gesperrt sind und daher allenfalls dem von ihm zuvor abgelehnten Schuldenabbau dienen könnten.
Keine Rechtfertigung für ihr Verhalten sieht das Gericht in der Angabe der Antragstellerin zu 1), dass sie am Anfang diesen Jahres zuzüglich des Stromabschlags für Januar (Fälligkeit 14.02.2012) auch eine Nachzahlungsforderung der i. von 44,22 EUR zu zahlen gehabt hätte und Ende Februar weitere 220,00 EUR Stromabschlag für diesen Monat hinzukamen.
Denn die Nachforderung von 44,22 EUR erklärt nicht, warum auch für die Monate Januar und Februar keinerlei Stromzahlungen geleistet wurden und eine Zahlungsaufnahme auch für die Folgemonate unterblieben ist.
Wenn die Antragstellerin zu 1) hierzu etwa im Widerspruch vom 04.05.2012 mitteilt, sie hätte hierfür kein Geld gehabt und sich auch keines beschaffen können, stellt sich aber die Frage, wie die Bedarfsgemeinschaft künftig in der Lage sein sollten, einerseits den hohen laufenden Abschlag zu begleichen und andererseits angehäufte Schulden abzubauen.
Sie wurde durch die lapidare Erklärung der Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin, sie werde sich zu bemühen, den Stromabschlag künftig pünktlich zu leisten, letztlich auch nicht beantwortet.
Damit besteht folglich die Gefahr, dass es aufgrund der hohen Abschlagszahlungen alsbald wieder zu einer Stromsperre kommen könnte, zumal die Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt haben, wie sie künftig ihre Stromkosten drastisch senken könnten.
Der Verweis der Antragsteller auf eine ausstehende Gewährung eines Mehrbedarfs für Kosten einer dezentralen Warmwasserversorgung scheint hierzu allein unbehelflich.
Denn soweit sie sich auf ausbleibende Zahlungen in der Vergangenheit berufen, müssen sie sich die von ihnen vorgelegte Erklärung ihres Vermieters entgegenhalten lassen, wonach ihre Warmwasserkosten mit einem Betrag von 45,00 EUR in der – vom Antragsgegner vollständig anerkannten- Monatsmiete enthalten seien.
Aber selbst wenn man den Antragstellern nunmehr den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 Nr. 1, 3 und 4 SGB II in Höhe von 2,3% (Ast`in zu 1) bzw. 1,2% (Ast. zu 2) und 0,8% (Ast. zu 3) ihres Regelbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung gewährt, kann damit nur ein kleiner Teil des hohen Stromabschlags von 220,00 EUR gedeckt werden.
Bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob es den Antragstellern grundsätzlich auch möglich gewesen wären, ihren bisherigen Stromschulden abzutragen.
Zu Recht hat der Antragsgegner hierzu auf den der Antragstellerin zu 1) gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 134,64 EUR monatlich und den von der Anrechnung ausgenommenen Freibetrag auf das Einkommen der volljährigen Tochter – die ohnehin ebenfalls an der Schuldentilgung zu beteiligen wäre (s. LSG Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER) - verwiesen.
Ihnen wären die mit dem Schuldenabtrag verbundenen vorübergehenden wirtschaftlichen Einschränkungen auch zumutbar gewesen, da die Ursache für das Entstehen der Schulden nahezu ausschließlich aus ihrer Sphäre resultiert.
Schließlich ist die Schuldübernahme nicht etwa allein deswegen schon gerechtfertigt, weil in der Bedarfsgemeinschaft mit den Antragstellern zu 2) und 3) auch minderjährige Kinder leben, denen das Verhalten der Antragstellerin zu 1) nicht unmittelbar zum Vorwurf gemacht werden kann.
Zwar kommt dem von einer Stromsperre betroffenen Personenkreis, etwa wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit von Kindern, Behinderten etc., besondere Bedeutung zu (LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).
Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach das Vorhandensein minderjähriger Kinder stets die Schuldenübernahme rechtfertigen würde, besteht jedoch nicht (s. LSG Berlin-Branden-
burg v. 18.01.2010 – L 29 AS 2052/09 B ER).
Zudem ist zu bedenken, dass die Antragstellerin zu 1), die auf die Folgen der Stromsperre für ihre minderjährigen Kinder besonders hingewiesen hat, als Personensorgeberechtigte selbst vorrangig verpflichtet ist, sich um deren Versorgung zu kümmern. Es kann letztlich nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn sie dieser Aufgabe nicht im ausreichenden Maße nachkommt (s. a. LSG Rheinland-Pfalz v. 27.10.2010 – L 3 AS 557/10 B ER).
Den Antragstellern ist es damit zumindest übergangsweise zumutbar, auf die von der Stromzufuhr abhängigen Nutzung von Kühlschrank zur Kühlung von Lebensmitteln, des Elektroherds zur Zubereitung warmer Speisen, der Waschmaschine und des elektrischen Licht zu verzichten (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER). Außerdem sind mit Blick auf die Jahreszeit und der von der Stromsperre ohnehin nicht betroffene Heizenergie gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsteller derzeit nicht zu befürchten (LSG Rheinland-Pfalz v. 27.10.2010 – L 3 AS 557/10 B ER).
Eine Gesamtschau der Umstände und des Verhalten der Antragsteller, die keinerlei Zahlungsverpflichtungen gegenüber der i. A-Stadt GmbH mehr erfüllt haben, obwohl sie hierzu grundsätzlich in der Lage gewesen wären, führt zu dem bereits vom Antragsgegner gezogenen Schluss, dass Stromzahlungen bewusst im Vertrauen darauf unterblieben, dass diese im Fall einer Stromsperre vom Antragsgegner im Rahmen einer Darlehensbewilligung übernommen werden.
Mit dieser im Gesetz vorgesehene Möglichkeit wird aber nicht bezweckt, den Leistungsberechtigten von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln gänzlich freizustellen (s. a. LSG Berlin – Brandenburg v. 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER).
Vielmehr erschein in einem solchen Fall des sozialwidrigen Herbeiführens von Stromschulden eine Hilfegewährung gerade nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das LSG Berlin-Brandenburg in diesem Sinne festgestellt, " wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß erfüllt, muss die Folgen tragen" (LSG Berlin – Brandenburg v. 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011
– L 8 B 509/09 ER).
Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II durch den Antragsgegner scheidet damit aus.
Folgt man - entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts - der oben zitierten Rechtsprechung, wonach ein missbräuchliches Verhalten in Bezug auf die Schuldenentstehung erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre und hielte man vorliegend eine Schuldenübernahme für gerechtfertigt, würde sich an dem gefundenen Ergebnis gleichwohl nichts ändern.
Denn die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 25.04.2012 getroffene Ermessensentscheidung wäre nicht zu beanstanden.
Soweit eine Rechtsvorschrift - wie vorliegend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II - dem Leistungsträger ein Ermessen einräumt, kann das Gericht dessen Entscheidung nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, also auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunter- oder
-überschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch überprüfen.
Grundsätzlich sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem die Höhe der ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).
Ausgehend hiervon war die Ermessensausübung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
So führte allein das Betroffensein minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme durch den Antragsgegner (s. hierzu auch die obigen Ausführungen).
Im übrigen hat er rechtsfehlerfrei das missbräuchliches Verhalten der Antragsteller, Stromkosten im Hinblick auf eine Übernahme durch den Antragsgegner nicht zu zahlen, als entscheidende Ursache für das Entstehen der Stromschulden berücksichtigt sowie das Fehlen ausreichender Bemühungen eine Stromsperre abzuwenden in seine Entscheidung einbezogen, und damit letztlich die Darlehensgewährung abgelehnt.
Da es mithin bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt, konnte der Eilantrag abgelehnt werden, ohne dass auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden strittig.
Die Antragstellerin zu 1) lebt mit ihren minderjährigen Kindern, dem 2005 geborenen Antragsteller zu 2) und dem 2007 geborenen Antragsteller zu 3) in einer Bedarfsgemeinschaft in A-Stadt, A-Straße. Im Haushalt der Antragsteller lebt zudem noch ihre volljährige Tochter J., die ihren Bedarf aufgrund einer Ausbildungsvergütung selbst decken kann.
Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2012 wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom 01.01.2012 bis 31.01.2012 in Höhe von 831,11 EUR bewilligt. Anschließend erging der Bescheid vom 31.01.2012, mit dem Leistungen für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von 766,64 EUR bzw. 736,64 EUR monatlich festgesetzt wurden. Durch die darauf folgenden Änderungsbescheide vom 27.02.2012 und 21.03.2012 wurden die Leistungen für den Monat Februar auf 825,23 EUR und den Monat März auf 795,23 EUR erhöht.
Am 19.04.2012 begehrte die Antragstellerin zu 1) ein Darlehen in Höhe von 1019,55 EUR beim Antragsgegner um damit Stromschulden zu bezahlen, da ihr bereits eine Stromsperre von ihrem Energieversorger, der i. A-Stadt GmbH, angedroht worden war.
Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) wurde die Stromsperre tatsächlich am 23.04.2012 vollzogen.
Seitens des Antragsgegners wurde der Darlehensantrag durch Bescheid vom 19.04.2012 abgelehnt, da die Antragstellerin zu 1) eine Vielzahl von Mahnungen und Zahlungserinnerungen des Energieversorgers unbeachtet gelassen hat und selbst für Januar und Februar 2012 keinen Stromabschlag gezahlt hatte. Er ging von aus, dass die Antragstellerin zu 1) eine Stromsperre zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Aufgrund ihres Verhaltens sei eine Übernahme der Energieschulden, die sich aufgrund der Sperrkosten um weitere 95,52 EUR auf nunmehr 1115,07 EUR erhöht hätten, nicht gerechtfertigt.
In ihrem am 30.04.2012 beim Sozialgericht Nürnberg gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruft sich die Antragstellerin zu 1) u.a. darauf, dass die hohen Stromkosten darauf zurückzuführen wären, dass sie Warmwasser nur mittels eines Durchlauferhitzers erzeugen könne, was bisher im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigt worden ist.
Sie beantragt sinngemäß,
der Antragsgegner wird zur Gewährung eines Darlehens an die Antragsteller in Höhe von 1115,07 EUR zur Begleichung von Energieschulden verpflichtet.
Der Antragsgegner beantragt,
der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
In seiner Antragserwiderungsschrift vom 07.05.2012 legt er nochmals dar, dass die Übernahme der Stromschulden nicht gerechtfertigt sei. So würde die Ursache für das Entstehen der Schulden allein in der Sphäre der Antragsteller liegen. Diese hätten trotz Mahnungen und der Androhung einer Versorgungseinstellung des Energielieferanten i. seit 12.01.2012 keine Abschläge mehr auf die Stromkosten geleistet. Zudem wären die Unterkunfts- und Heizkosten ebenso wie die Warmwasserkosten vollständig in der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden.
Auf die Anfrage des Gerichts, ob bereits Verhandlungen mit dem Energieversorger hinsichtlich einer möglichen ratenweisen Schuldentilgung aufgenommen worden wären und wie das Entstehen künftiger Stromschulden vermieden werden könnte, erklärte die Antragstellerin zu 1) lediglich, sie habe die i. am 11.05.2012 kontaktiert, eine Ratenzahlungen wurde von dieser jedoch abgelehnt.
Am 31.05.2012 stellte der Antragsgegner zum Zahlungsverhalten der Antragsteller fest, dass diese nach Auskunft der i. letztmalig am 12.01.2012 eine Zahlung geleistet hätten. Dabei habe es sich um die Abschlagszahlung für Dezember 2012 gehandelt.
Danach seien weder die Nachzahlung der Jahresabrechnung 2011 in Höhe von 44,22 EUR noch die laufenden monatlichen Abschläge beglichen worden, obwohl Zahlungserinnerungen am 29.02.2012, 22.03.2012, 17.04.2012 und 23.04.2012 erfolgt seien.
Selbst nach der Stromsperre wären keine Zahlungen geleistet worden. Daher wird der laufende Abschlag seit 01.05.2012 nunmehr vom Antragsgegner direkt an i. gezahlt.
Zudem verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Möglichkeit zur Schuldenrückführung darauf, dass der Antragstellerin zu 1) ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 134,64 EUR gezahlt wird und der volljährigen Tochter ein Erwerbstätigenfreibetrag von monatlich 200,00 EUR zustehe.
Hinsichtlich der Warmwasserkosten wird Bezug genommen auf eine Vermieterbescheinigung aus der hervorgeht, dass Warmwasserkosten in den Heizkosten enthalten seien und an die Vermieterin zu bezahlen sind.
Eine in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen Vermieterbescheinigung vom 05.02.2011 bestätigt, dass in den Heizkostenzahlungen der Antragsgegner ein monatlicher Anteil für Warmwasser in Höhe von 45,00 EUR enthalten.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2012 legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.04.2012 ein.
Im Erörterungstermin vom 08.06.2012 stellte der Vertreter des Antragsgegners klar, dass Unterkunftskosten, die an die Vermieterin überwiesen werden und die Energiekosten zusammen höher wären, als die derzeit gewährten Grundsicherungsleistungen.
Auf die ebenfalls in diesem Termin getroffene Feststellung des Vorsitzenden, dass angesichts der Höhe des neu festgesetzten Stromabschlags von 220,00 EUR ein künftiger Schuldenabbau für die Antragsteller nur sehr schwer möglich sein werde, erwiderte die Antragstellerin zu 1), dass sie sich bemühen zu wolle, den neuen Stromabschlag pünktlich zu leisten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist für den vorliegenden Eilantrag, mit dem die Antragsteller die Erweiterung ihrer Rechtsposition durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Stromdarlehens begehren, die Vorschrift des § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hiernach kann das Gericht durch Erlass einer so genannten "Regelungsanordnung" eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Dies wäre etwa dann der Fall, wenn den Antragstellern ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders anwendbare Nachteile entstehen könnten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (s. BVerfG v. 25.10.1998, BVerfGE 79, 69/74; v. 19.10.1997, BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002, in NJW 2003, 1236).
Diese Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestürzt wird - voraus.
Die Angaben hierzu haben die Antragsteller glaubhaft zu machen (c.f. § 86b Abs. 2 S. 2 und 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 924 Zivilprozessordnung -ZPO- ; s.a. Keller in Meyer-Ladewig /Keller /Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 41).
Ausgehend von diesen Beurteilungsmaßstäben war der vorliegende Antrag abzulehnen, da kein Anordnungsanspruch für die Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu erkennen ist.
Grundsätzlich kommt als Rechtsgrundlage für die Gewährung des begehrten Stromdarlehens die Vorschrift des § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Betracht.
Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Geldleistungen sind dabei als Darlehen zu erbringen, § 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II.
Ein Fall des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen einer intendierten Ermessensentscheidung eine Schuldenübernahme grundsätzlich vorsieht, so dass diese nur in atypischen Situationen zu versagen wäre, ist vorliegend nicht gegeben.
Denn Wohnungslosigkeit droht den Antragstellern nicht, der Bestand ihres Mietverhältnis ist durch die Stromsperre nicht beeinträchtigt.
Vielmehr liegt in den mit der Sperre verbundenen Auswirkungen eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage i.S.v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II (LSG Berlin-Bran-
denburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v. 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.05.2009 – L 7 AS 546/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr. 137), zumal von der Einstellung der Versorgungsleistung - nach Aussage der Antragsteller - sowohl die Haushaltsenergie als auch die Warmwasserversorgung umfasst sind, was bezogen auf einen längeren Zeitraum der Unbewohnbarkeit der Wohnung nahekommt (s.a. LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER; für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei "reinen" Stromschulden s. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER sowie Breitkreuz in BeckOK, § 22 SGB II RdNr. 30a).
Voraussetzung für die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger zu treffende Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung ist jedoch, dass die Schuldenübernahme "gerechtfertigt" wäre.
Bei diesem Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER).
Es ist nur erfüllt, wenn die Schuldenübernahme zur Beendigung der Notlage geeignet ist und der Hilfesuchende alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft hat. Zudem kommt es darauf an, inwieweit den Schulden ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt (LSG Baden-Württemberg v. 01.03.2011 – L 12 AS 622/11 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER, v. 22.07.2010 – L 5 AS 1049/10 B ER, v. 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER, v. 02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr. 138; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 04.09.2009 – L 13 AS 52/09 B ER und 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER; LSG Meckenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER und Münder in LPK, Komm. zum SGB II, § 22 RdNr. 189, wonach dieser Umstand erst im Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsam wird; ausdrücklich offengelassen in LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER).
Nach Auffassung des Gerichts ist für eine Übernahme der Stromschulden der Antragsgegner keine derartige Rechtfertigung gegeben.
Zwar ist davon auszugehen, dass im Falle eines Begleichens der rückständigen Stromschulden sowie der für Ab- und Aufsperren des Anschlusses anfallenden Kosten, die Energieversorgung durch die i. A-Stadt GmbH wieder aufgenommen werden würde.
Die Antragsteller müssen sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie ihre Lage selbst verschuldet haben, nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft wurden und erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird.
Denn die letztlich zur Stromsperre führenden Schulden stammen aus einer Zeit, in der die Antragsteller laufend Grundsicherungsleistungen bezogen haben. In dem ihren Leistungen zugrunde gelegten Regelbedarf war auch ein Anteil für Haushaltsenergie enthalten.
Gleichwohl zahlte die Antragstellerin zu 1), deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3) als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.
Für das Jahr 2012 wurden keinerlei Zahlungen auf den festgesetzten Stromabschlag erbracht. Vielmehr blieben die mehrfachen Zahlungsaufforderungen, die zwischen diesen Zahlungsaufforderungen ergangenen weiteren Zahlungserinnerungen und auch die in den monatlichen Abschlagsrechnungen enthaltenen Hinweise zu den Zahlungsrückständen seitens des Energieversorgers i. A-Stadt GmbH unbeachtet.
Damit musste den Antragstellern klar sein, dass bereits bestehenden Schulden nicht abgebaut werden, sondern sich diese im Gegenteil monatlich noch weiter erhöhten.
Dies wurde aber offensichtlich bewusst in Kauf genommen, denn einen Willen, die entstehende Notlage unter Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Situation selbst zu beseitigen, vermochte das Gericht bei den Antragstellern bislang auch nicht zu erkennen.
So bemühte sich die Antragstellerin zu 1) erst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts um eine mögliche Ratenzahlungsvereinbarung (s. LSG Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v. 11.12.2007 – L 28 B 2169/07 AS ER; BayLSG v. 07.12.2005 – L 11 B 530/05 SO ER) mit dem Stromlieferanten. Die Möglichkeit eines Wechsels des Energieversorgers wurde ebenfalls bisher nicht in Betracht gezogen.
Selbst während des anhängigen Eilverfahrens haben die Antragsteller keinen Versuch unternommen, ihre Schulden bei der i. wenigstens teilweise abzutragen.
Soweit Zahlungen an den Energieversorger aktuell durch den Antragsgegner erfolgen sollten, müsste dieser sich insoweit jedoch fragen lassen, wofür diese geleistet werden, da die Anschlüsse der Antragsteller derzeit gesperrt sind und daher allenfalls dem von ihm zuvor abgelehnten Schuldenabbau dienen könnten.
Keine Rechtfertigung für ihr Verhalten sieht das Gericht in der Angabe der Antragstellerin zu 1), dass sie am Anfang diesen Jahres zuzüglich des Stromabschlags für Januar (Fälligkeit 14.02.2012) auch eine Nachzahlungsforderung der i. von 44,22 EUR zu zahlen gehabt hätte und Ende Februar weitere 220,00 EUR Stromabschlag für diesen Monat hinzukamen.
Denn die Nachforderung von 44,22 EUR erklärt nicht, warum auch für die Monate Januar und Februar keinerlei Stromzahlungen geleistet wurden und eine Zahlungsaufnahme auch für die Folgemonate unterblieben ist.
Wenn die Antragstellerin zu 1) hierzu etwa im Widerspruch vom 04.05.2012 mitteilt, sie hätte hierfür kein Geld gehabt und sich auch keines beschaffen können, stellt sich aber die Frage, wie die Bedarfsgemeinschaft künftig in der Lage sein sollten, einerseits den hohen laufenden Abschlag zu begleichen und andererseits angehäufte Schulden abzubauen.
Sie wurde durch die lapidare Erklärung der Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin, sie werde sich zu bemühen, den Stromabschlag künftig pünktlich zu leisten, letztlich auch nicht beantwortet.
Damit besteht folglich die Gefahr, dass es aufgrund der hohen Abschlagszahlungen alsbald wieder zu einer Stromsperre kommen könnte, zumal die Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt haben, wie sie künftig ihre Stromkosten drastisch senken könnten.
Der Verweis der Antragsteller auf eine ausstehende Gewährung eines Mehrbedarfs für Kosten einer dezentralen Warmwasserversorgung scheint hierzu allein unbehelflich.
Denn soweit sie sich auf ausbleibende Zahlungen in der Vergangenheit berufen, müssen sie sich die von ihnen vorgelegte Erklärung ihres Vermieters entgegenhalten lassen, wonach ihre Warmwasserkosten mit einem Betrag von 45,00 EUR in der – vom Antragsgegner vollständig anerkannten- Monatsmiete enthalten seien.
Aber selbst wenn man den Antragstellern nunmehr den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 Nr. 1, 3 und 4 SGB II in Höhe von 2,3% (Ast`in zu 1) bzw. 1,2% (Ast. zu 2) und 0,8% (Ast. zu 3) ihres Regelbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung gewährt, kann damit nur ein kleiner Teil des hohen Stromabschlags von 220,00 EUR gedeckt werden.
Bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob es den Antragstellern grundsätzlich auch möglich gewesen wären, ihren bisherigen Stromschulden abzutragen.
Zu Recht hat der Antragsgegner hierzu auf den der Antragstellerin zu 1) gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 134,64 EUR monatlich und den von der Anrechnung ausgenommenen Freibetrag auf das Einkommen der volljährigen Tochter – die ohnehin ebenfalls an der Schuldentilgung zu beteiligen wäre (s. LSG Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER) - verwiesen.
Ihnen wären die mit dem Schuldenabtrag verbundenen vorübergehenden wirtschaftlichen Einschränkungen auch zumutbar gewesen, da die Ursache für das Entstehen der Schulden nahezu ausschließlich aus ihrer Sphäre resultiert.
Schließlich ist die Schuldübernahme nicht etwa allein deswegen schon gerechtfertigt, weil in der Bedarfsgemeinschaft mit den Antragstellern zu 2) und 3) auch minderjährige Kinder leben, denen das Verhalten der Antragstellerin zu 1) nicht unmittelbar zum Vorwurf gemacht werden kann.
Zwar kommt dem von einer Stromsperre betroffenen Personenkreis, etwa wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit von Kindern, Behinderten etc., besondere Bedeutung zu (LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).
Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach das Vorhandensein minderjähriger Kinder stets die Schuldenübernahme rechtfertigen würde, besteht jedoch nicht (s. LSG Berlin-Branden-
burg v. 18.01.2010 – L 29 AS 2052/09 B ER).
Zudem ist zu bedenken, dass die Antragstellerin zu 1), die auf die Folgen der Stromsperre für ihre minderjährigen Kinder besonders hingewiesen hat, als Personensorgeberechtigte selbst vorrangig verpflichtet ist, sich um deren Versorgung zu kümmern. Es kann letztlich nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn sie dieser Aufgabe nicht im ausreichenden Maße nachkommt (s. a. LSG Rheinland-Pfalz v. 27.10.2010 – L 3 AS 557/10 B ER).
Den Antragstellern ist es damit zumindest übergangsweise zumutbar, auf die von der Stromzufuhr abhängigen Nutzung von Kühlschrank zur Kühlung von Lebensmitteln, des Elektroherds zur Zubereitung warmer Speisen, der Waschmaschine und des elektrischen Licht zu verzichten (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER). Außerdem sind mit Blick auf die Jahreszeit und der von der Stromsperre ohnehin nicht betroffene Heizenergie gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsteller derzeit nicht zu befürchten (LSG Rheinland-Pfalz v. 27.10.2010 – L 3 AS 557/10 B ER).
Eine Gesamtschau der Umstände und des Verhalten der Antragsteller, die keinerlei Zahlungsverpflichtungen gegenüber der i. A-Stadt GmbH mehr erfüllt haben, obwohl sie hierzu grundsätzlich in der Lage gewesen wären, führt zu dem bereits vom Antragsgegner gezogenen Schluss, dass Stromzahlungen bewusst im Vertrauen darauf unterblieben, dass diese im Fall einer Stromsperre vom Antragsgegner im Rahmen einer Darlehensbewilligung übernommen werden.
Mit dieser im Gesetz vorgesehene Möglichkeit wird aber nicht bezweckt, den Leistungsberechtigten von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln gänzlich freizustellen (s. a. LSG Berlin – Brandenburg v. 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER).
Vielmehr erschein in einem solchen Fall des sozialwidrigen Herbeiführens von Stromschulden eine Hilfegewährung gerade nicht gerechtfertigt.
Zutreffend hat das LSG Berlin-Brandenburg in diesem Sinne festgestellt, " wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß erfüllt, muss die Folgen tragen" (LSG Berlin – Brandenburg v. 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011
– L 8 B 509/09 ER).
Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II durch den Antragsgegner scheidet damit aus.
Folgt man - entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts - der oben zitierten Rechtsprechung, wonach ein missbräuchliches Verhalten in Bezug auf die Schuldenentstehung erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre und hielte man vorliegend eine Schuldenübernahme für gerechtfertigt, würde sich an dem gefundenen Ergebnis gleichwohl nichts ändern.
Denn die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid vom 25.04.2012 getroffene Ermessensentscheidung wäre nicht zu beanstanden.
Soweit eine Rechtsvorschrift - wie vorliegend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II - dem Leistungsträger ein Ermessen einräumt, kann das Gericht dessen Entscheidung nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, also auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunter- oder
-überschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch überprüfen.
Grundsätzlich sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehören vor allem die Höhe der ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER).
Ausgehend hiervon war die Ermessensausübung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
So führte allein das Betroffensein minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme durch den Antragsgegner (s. hierzu auch die obigen Ausführungen).
Im übrigen hat er rechtsfehlerfrei das missbräuchliches Verhalten der Antragsteller, Stromkosten im Hinblick auf eine Übernahme durch den Antragsgegner nicht zu zahlen, als entscheidende Ursache für das Entstehen der Stromschulden berücksichtigt sowie das Fehlen ausreichender Bemühungen eine Stromsperre abzuwenden in seine Entscheidung einbezogen, und damit letztlich die Darlehensgewährung abgelehnt.
Da es mithin bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt, konnte der Eilantrag abgelehnt werden, ohne dass auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes näher einzugehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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