Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 278/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1153/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren noch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die seit Januar 2012 entstandenen Kosten der Mittagsverpflegung ihres Sohnes in der Schule sowie die auf monatlich etwa 300,00 EUR bezifferten Kosten für seine Beförderung zur Grundschule in N bzw. zurück nach Hause zu erstatten und hierfür zukünftig Leistungen zu gewähren.
Die 1973 geborene Antragstellerin, ihr 1972 geborener Ehemann M sowie der 2000 geborene Sohn der Antragstellerin, N bewohnen ein ca. 70 m² großes Einfamilienhaus, das der Ehemann der Antragstellerin im März 2011 gekauft hat. Zum 30. Juni 2011 meldete der Ehemann sein Taxiunternehmen, in dem er die Antragstellerin seit November 2010 als Bürokraft beschäftigt hatte, und schließlich ein weiteres Gewerbe zum 01. August 2011 ab. Mit Wirkung zum 01. Juli 2011 beantragte die Familie die Gewährung u.a. von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen durch den Antragsgegner für das zweite Halbjahr 2011 rügte die Antragstellerin erstmals, dass die Kosten für die Pkw-Versicherung nicht beachtet worden seien. Der Antragsgegner wies sie seinerzeit darauf hin, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung allenfalls vom Einkommen abgesetzt werden könne.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2012 bewilligte der Antragsgegner – Jobcenter MAIA – der Familie auch für das erste Halbjahr 2012 vorläufig Leistungen zur Grundsicherung. Einkommensmindernd berücksichtigte er das für das Kind gezahlte Kindergeld. Ein Ansatz der mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Kosten erfolgte nicht.
Zum 04. Januar 2012 wurde N U, der bis dahin die Grundschule in T besucht hatte, auf die Grundschule in N umgeschult. Mit Bescheid vom 05. Januar 2012 gestattete das Staatliche Schulamt B "nach Prüfung der von Ihnen (der Antragstellerin) genannten Gründe" gemäß § 106 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) die Umschulung ab dem 04. Januar 2012.
Am 24. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner u.a. die Übernahme von Schulkosten. Neben einem Betrag für Schulbücher, dem Vorschuss für eine für Ende Mai/Anfang Juni geplante Klassenfahrt und täglich 2,10 EUR für die Mittagsverpflegung in der Schule machte sie insbesondere Fahrtkosten für den Weg von L zur Grundschule nach N geltend. Diese Kosten bezifferte sie auf monatlich 240,00 EUR (800 km x 0,30 EUR/m²). Da keine Busverbindung bestehe, würde das Kind mit dem Auto zur Schule gebracht und abgeholt, sodass bei einem Schulweg von 10 km täglich 40 km zu fahren seien. Hinzu kämen jährlich 547,24 EUR Kfz-Versicherung sowie Steuern, die das Finanzamt B auf 160,00 EUR festgesetzt hat. Hiervon seien monatlich je 1/12 zu gewähren.
Bereits am 07. Februar 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam mit Blick auf die Kosten für Schulbücher, für die Mittagsverpflegung, für eine Klassenreise sowie für die Beförderung des Kindes zur Schule und zurück um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr Sohn die Schule habe wechseln müssen, da er durch die Klassenlehrerin seiner alten Grundschule in T gemobbt worden sei. Außerdem bestehe bei ihm der Verdacht auf ADS. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 seien in Härtefällen Leistungen zu bewilligen. Ein solcher liege bei ihnen vor, da angesichts der nötigen Schulkosten ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 03. Februar 2012 hat der Antragsgegner – Fachdienst Soziales und Wohnen, Team BuT – Bildung und Teilhabe – von der Antragstellerin mit Blick auf die geltend gemachten Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen und die Klassenfahrt um Vorlage von Unterlagen gebeten. Dass diese im Folgenden eingereicht worden wären, ist der Akte nicht zu entnehmen. Mit der Bewilligung von Leistungen für die Beförderung des Kindes zur Schule bzw. der Erstattung hierfür angefallener Kosten hat sich das Team BuT – Bildung und Teilhabe – soweit ersichtlich nicht beschäftigt.
Stattdessen hat der Antragsgegner – Fachdienst Schülerbeförderung, Kultur und Sport – mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 2012 gestützt auf das Brandenburgische Schulgesetz und die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises P die Ausstellung einer Schülerfahrkarte abgelehnt, zugleich jedoch festgestellt, dass ein Anspruch auf anteilige Fahrtkostenerstattung bestehe. Im Falle der Vorlage der für den Weg vom Wohnort zur Schule benötigten Schülerfahrkarte würden die anteiligen Fahrtkosten erstattet. Ergänzend hat er in einem Schreiben vom 22. März 2012 darauf hingewiesen, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen eines diagnostizierten ADS in einem Förderausschussverfahren festzustellen sei. Nach entsprechender Bescheidung durch das Schulamt würden die Fahrkosten zur zugewiesenen Schule übernommen.
Unter dem 08. März 2012 hat der Antragsgegner – Jobcenter MAIA – schließlich die der Antragstellerin und ihrer Familie für die Monate Februar bis Juni 2012 bewilligten laufenden Leistungen der Höhe nach abgeändert und bei dieser Gelegenheit für Februar 2012 für N U Leistungen zur Ausstattung des persönlichen Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 30,00 EUR gewährt.
Das Sozialgericht Potsdam hat im Folgenden mit Beschluss vom 25. April 2012 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen diesen ihr am 02. Mai 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tage eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Erstattung von Fahrtkosten sowie der Kosten für die Mittagsverpflegung weiter verfolgt. Für Fahrgeld, anteilige Pkw-Versicherung, anteilige Pkw-Steuern und Schulessen seien im Januar 2012 288,93 EUR, für Februar 2012 292,93 EUR und für März 2012 326,93 EUR angefallen. Diese Kosten sowie die fortlaufenden Kosten würden weiterhin geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Fachärzte inzwischen nach diversen Tests bestätigt hätten, dass das Kind an ADS leide und behandelt werden müsse. Zum Beleg hat sie ein "zur Vorlage in der Schule" bestimmtes Schreiben der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie S. W vom 02. Mai 2012 eingereicht. In diesem wird nach Angabe der persönlichen Daten des Sohnes der Antragstellerin allgemein ausgeführt, dass es sich beim ADHS um eine chronische Krankheit des Kindes- und Jugendalters handele und nach einem Rundschreiben des Ministers für Bildung, Jugend und Sport Kindern und Jugendlichen mit einer chronischen Erkrankung ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei. Es folgen allgemeine Erwägungen dazu, welche Maßnahmen ein Nachteilsausgleich beinhalten kann, und die Bitte um Verständnis für die Probleme des Schülers.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Allerdings ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam bewertet die Sach- und Rechtslage jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Abgesehen davon, dass ggf. nicht sie selbst, sondern allein ihr – durch die Sorgeberechtigten vertretener – Sohn einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen haben könnte, liegen die Voraussetzungen für die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung derselben nicht vor.
Mit Blick auf die geltend gemachten Beförderungskosten dürfte es bislang an einer Bescheidung durch den Antragsgegner fehlen. Die Antragstellerin hat im Januar 2012 bei sachgerechter Auslegung bzgl. der Beförderungskosten (jedenfalls auch) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gestellt. Soweit ersichtlich ist diesbezüglich jedoch keinerlei Bearbeitung durch das Team BuT – Bildung und Teilhabe – erfolgt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang bisher lediglich der Bescheid vom 21. Februar 2012 ergangen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Bescheid auf der Grundlage der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes B. Dass damit zugleich der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe jedenfalls konkludent beschieden wäre, dürfte nicht anzunehmen sein. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner auf der Grundlage der Vorschriften des SGB II – ggf. unter Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides – verurteilen wird, die von der Antragstellerin geforderten Kosten im Umfang von 12,00 EUR je Schultag (40 km á 0,30 EUR) zzgl. monatlich 1/12 der Kosten der jährlich für die Kfz-Versicherung und -Steuer in Höhe von insgesamt 707,24 EUR (= 547,24 EUR + 160,00 EUR) anfallenden Kosten zu übernehmen bzw. zu erstatten.
Soweit die Antragstellerin sich diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 beruft und meint, bei ihr und ihrer Familie läge ein Härtefall vor, aus dem zwangsläufig ein Leistungsanspruch folge, geht dies fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung nicht nur die Ermittlung des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber zur Neubestimmung verpflichtet, sondern diesen weiter angehalten, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten. Weiter hat es entschieden, dass es mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsehe, und den Bundesgesetzgeber zur Schaffung neuer Regelungen bis zum 31. Dezember 2010 verpflichtet. In Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Bildungsanspruch der Kinder anfallenden Kosten mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in § 28 SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe gesetzlich normiert. Weiter hatte er bereits durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (BGBl. I, S. 671) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Härtefallregelung eingefügt. Beide Vorschriften bieten jedoch keine Grundlage für die Übernahme der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten.
Nach § 28 Abs. 1 SGB II werden bei Kindern neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gesondert berücksichtigt, wenn sie – wie der Sohn der Antragstellerin – eine allgemeinbildende Schule besuchen. Zu den in Betracht kommenden Leistungen gehören nach § 28 Abs. 4 SGB II bei Schülern die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung, wenn die Schüler auf diese für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges angewiesen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung werden nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs – mithin hier der Grundschule in T – berücksichtigt. Dass der Sohn der Antragstellerin eine andere Schule besucht, ist unerheblich. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Leistung auch dann auf diesen Betrag beschränkt sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme insbesondere durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist, ist diese anzurechnen (vgl. Bundestags-Drucksache 17/4095 vom 02.12.2010, S. 30). Raum, auf der Grundlage der genannten Vorschrift Leistungen für die Kosten für die Beförderung des Kindes zu einer weiter entfernten Schule zu gewähren bzw. hierfür entstandene Kosten zu erstatten, besteht damit nicht.
Auch scheidet eine Kostenerstattung oder Leistungsgewährung auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II aus. Nach dieser Bestimmung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Da es sich bei den Fahrtkosten zur Schule für ein Kind gerade nicht um einen atypischen Mehrbedarf handelt, sondern diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auftreten, handelt es sich bereits nicht um einen atypischen Mehrbedarf. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Bedarfe nunmehr in § 28 SGB II explizit berücksichtigt. Darüber hinaus bestehen weitgehende Spezialbestimmungen, hier nach dem B Schulgesetz in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises P. Dass nach diesen Bestimmungen die konkret von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten nicht gewährt bzw. erstattet werden, führt nicht dazu, dass die Kosten als atypischer Mehrbedarf, geschweige denn als unabweisbar anzusehen wären. Nach den genannten Bestimmungen besteht durchaus Raum, unter besonderen Voraussetzungen, z.B. im Falle besonderen Förderbedarfs, Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der gerade nicht nächstgelegenen Schule entstehen, zu übernehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden entsprechende Leistungen bewilligt, sodass kein ungedeckter Bedarf verbleibt. Liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen hingegen nicht vor und erfolgt der Besuch einer anderen Schule allein auf Wunsch der Eltern, dann sind diese Kosten nicht unabweisbar, da sie im Falle des Besuchs der eigentlich zuständigen Grundschule ohne weiteres zu vermeiden wären. Ob die geltend gemachten Beförderungskosten in weitergehendem als dem im Bescheid vom 21. Februar 2012 zugesagtem Umfang zu übernehmen sind, dürfte damit letztlich allein auf der Grundlage der schulrechtlichen Bestimmungen und in der Folge nicht durch die Sozialgerichte zu klären sein.
Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung bereits angefallener Kosten für die Mittagsverpflegung in der Schule sowie zur Übernahme weiterer hierfür anfallender Kosten geltend macht, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Leistungsbewilligung gekommen sein sollte, wäre dies der nicht erfolgten Einreichung der vom Antragsgegner zur Bescheidung benötigten Unterlagen geschuldet. In diesem Falle wäre es der Antragstellerin zuzumuten, dies nachzuholen und eine Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren noch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die seit Januar 2012 entstandenen Kosten der Mittagsverpflegung ihres Sohnes in der Schule sowie die auf monatlich etwa 300,00 EUR bezifferten Kosten für seine Beförderung zur Grundschule in N bzw. zurück nach Hause zu erstatten und hierfür zukünftig Leistungen zu gewähren.
Die 1973 geborene Antragstellerin, ihr 1972 geborener Ehemann M sowie der 2000 geborene Sohn der Antragstellerin, N bewohnen ein ca. 70 m² großes Einfamilienhaus, das der Ehemann der Antragstellerin im März 2011 gekauft hat. Zum 30. Juni 2011 meldete der Ehemann sein Taxiunternehmen, in dem er die Antragstellerin seit November 2010 als Bürokraft beschäftigt hatte, und schließlich ein weiteres Gewerbe zum 01. August 2011 ab. Mit Wirkung zum 01. Juli 2011 beantragte die Familie die Gewährung u.a. von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen durch den Antragsgegner für das zweite Halbjahr 2011 rügte die Antragstellerin erstmals, dass die Kosten für die Pkw-Versicherung nicht beachtet worden seien. Der Antragsgegner wies sie seinerzeit darauf hin, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung allenfalls vom Einkommen abgesetzt werden könne.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2012 bewilligte der Antragsgegner – Jobcenter MAIA – der Familie auch für das erste Halbjahr 2012 vorläufig Leistungen zur Grundsicherung. Einkommensmindernd berücksichtigte er das für das Kind gezahlte Kindergeld. Ein Ansatz der mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Kosten erfolgte nicht.
Zum 04. Januar 2012 wurde N U, der bis dahin die Grundschule in T besucht hatte, auf die Grundschule in N umgeschult. Mit Bescheid vom 05. Januar 2012 gestattete das Staatliche Schulamt B "nach Prüfung der von Ihnen (der Antragstellerin) genannten Gründe" gemäß § 106 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) die Umschulung ab dem 04. Januar 2012.
Am 24. Januar 2012 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner u.a. die Übernahme von Schulkosten. Neben einem Betrag für Schulbücher, dem Vorschuss für eine für Ende Mai/Anfang Juni geplante Klassenfahrt und täglich 2,10 EUR für die Mittagsverpflegung in der Schule machte sie insbesondere Fahrtkosten für den Weg von L zur Grundschule nach N geltend. Diese Kosten bezifferte sie auf monatlich 240,00 EUR (800 km x 0,30 EUR/m²). Da keine Busverbindung bestehe, würde das Kind mit dem Auto zur Schule gebracht und abgeholt, sodass bei einem Schulweg von 10 km täglich 40 km zu fahren seien. Hinzu kämen jährlich 547,24 EUR Kfz-Versicherung sowie Steuern, die das Finanzamt B auf 160,00 EUR festgesetzt hat. Hiervon seien monatlich je 1/12 zu gewähren.
Bereits am 07. Februar 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Potsdam mit Blick auf die Kosten für Schulbücher, für die Mittagsverpflegung, für eine Klassenreise sowie für die Beförderung des Kindes zur Schule und zurück um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr Sohn die Schule habe wechseln müssen, da er durch die Klassenlehrerin seiner alten Grundschule in T gemobbt worden sei. Außerdem bestehe bei ihm der Verdacht auf ADS. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 seien in Härtefällen Leistungen zu bewilligen. Ein solcher liege bei ihnen vor, da angesichts der nötigen Schulkosten ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 03. Februar 2012 hat der Antragsgegner – Fachdienst Soziales und Wohnen, Team BuT – Bildung und Teilhabe – von der Antragstellerin mit Blick auf die geltend gemachten Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen und die Klassenfahrt um Vorlage von Unterlagen gebeten. Dass diese im Folgenden eingereicht worden wären, ist der Akte nicht zu entnehmen. Mit der Bewilligung von Leistungen für die Beförderung des Kindes zur Schule bzw. der Erstattung hierfür angefallener Kosten hat sich das Team BuT – Bildung und Teilhabe – soweit ersichtlich nicht beschäftigt.
Stattdessen hat der Antragsgegner – Fachdienst Schülerbeförderung, Kultur und Sport – mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Februar 2012 gestützt auf das Brandenburgische Schulgesetz und die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises P die Ausstellung einer Schülerfahrkarte abgelehnt, zugleich jedoch festgestellt, dass ein Anspruch auf anteilige Fahrtkostenerstattung bestehe. Im Falle der Vorlage der für den Weg vom Wohnort zur Schule benötigten Schülerfahrkarte würden die anteiligen Fahrtkosten erstattet. Ergänzend hat er in einem Schreiben vom 22. März 2012 darauf hingewiesen, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen eines diagnostizierten ADS in einem Förderausschussverfahren festzustellen sei. Nach entsprechender Bescheidung durch das Schulamt würden die Fahrkosten zur zugewiesenen Schule übernommen.
Unter dem 08. März 2012 hat der Antragsgegner – Jobcenter MAIA – schließlich die der Antragstellerin und ihrer Familie für die Monate Februar bis Juni 2012 bewilligten laufenden Leistungen der Höhe nach abgeändert und bei dieser Gelegenheit für Februar 2012 für N U Leistungen zur Ausstattung des persönlichen Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 30,00 EUR gewährt.
Das Sozialgericht Potsdam hat im Folgenden mit Beschluss vom 25. April 2012 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen diesen ihr am 02. Mai 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tage eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Erstattung von Fahrtkosten sowie der Kosten für die Mittagsverpflegung weiter verfolgt. Für Fahrgeld, anteilige Pkw-Versicherung, anteilige Pkw-Steuern und Schulessen seien im Januar 2012 288,93 EUR, für Februar 2012 292,93 EUR und für März 2012 326,93 EUR angefallen. Diese Kosten sowie die fortlaufenden Kosten würden weiterhin geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Fachärzte inzwischen nach diversen Tests bestätigt hätten, dass das Kind an ADS leide und behandelt werden müsse. Zum Beleg hat sie ein "zur Vorlage in der Schule" bestimmtes Schreiben der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie S. W vom 02. Mai 2012 eingereicht. In diesem wird nach Angabe der persönlichen Daten des Sohnes der Antragstellerin allgemein ausgeführt, dass es sich beim ADHS um eine chronische Krankheit des Kindes- und Jugendalters handele und nach einem Rundschreiben des Ministers für Bildung, Jugend und Sport Kindern und Jugendlichen mit einer chronischen Erkrankung ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei. Es folgen allgemeine Erwägungen dazu, welche Maßnahmen ein Nachteilsausgleich beinhalten kann, und die Bitte um Verständnis für die Probleme des Schülers.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Allerdings ist sie nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam bewertet die Sach- und Rechtslage jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Abgesehen davon, dass ggf. nicht sie selbst, sondern allein ihr – durch die Sorgeberechtigten vertretener – Sohn einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen haben könnte, liegen die Voraussetzungen für die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung derselben nicht vor.
Mit Blick auf die geltend gemachten Beförderungskosten dürfte es bislang an einer Bescheidung durch den Antragsgegner fehlen. Die Antragstellerin hat im Januar 2012 bei sachgerechter Auslegung bzgl. der Beförderungskosten (jedenfalls auch) einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gestellt. Soweit ersichtlich ist diesbezüglich jedoch keinerlei Bearbeitung durch das Team BuT – Bildung und Teilhabe – erfolgt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang bisher lediglich der Bescheid vom 21. Februar 2012 ergangen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Bescheid auf der Grundlage der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes B. Dass damit zugleich der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe jedenfalls konkludent beschieden wäre, dürfte nicht anzunehmen sein. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner auf der Grundlage der Vorschriften des SGB II – ggf. unter Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheides – verurteilen wird, die von der Antragstellerin geforderten Kosten im Umfang von 12,00 EUR je Schultag (40 km á 0,30 EUR) zzgl. monatlich 1/12 der Kosten der jährlich für die Kfz-Versicherung und -Steuer in Höhe von insgesamt 707,24 EUR (= 547,24 EUR + 160,00 EUR) anfallenden Kosten zu übernehmen bzw. zu erstatten.
Soweit die Antragstellerin sich diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 beruft und meint, bei ihr und ihrer Familie läge ein Härtefall vor, aus dem zwangsläufig ein Leistungsanspruch folge, geht dies fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung nicht nur die Ermittlung des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber zur Neubestimmung verpflichtet, sondern diesen weiter angehalten, hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler mit den für den Schulbesuch notwendigen Mitteln auszustatten, soweit insbesondere die Länder im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dafür keine gleichwertigen Leistungsansprüche bereithalten. Weiter hat es entschieden, dass es mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsehe, und den Bundesgesetzgeber zur Schaffung neuer Regelungen bis zum 31. Dezember 2010 verpflichtet. In Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Bildungsanspruch der Kinder anfallenden Kosten mit Wirkung zum 01. Januar 2011 in § 28 SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe gesetzlich normiert. Weiter hatte er bereits durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (BGBl. I, S. 671) in § 21 Abs. 6 SGB II eine Härtefallregelung eingefügt. Beide Vorschriften bieten jedoch keine Grundlage für die Übernahme der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten.
Nach § 28 Abs. 1 SGB II werden bei Kindern neben dem Regelbedarf Bedarfe für Bildung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 gesondert berücksichtigt, wenn sie – wie der Sohn der Antragstellerin – eine allgemeinbildende Schule besuchen. Zu den in Betracht kommenden Leistungen gehören nach § 28 Abs. 4 SGB II bei Schülern die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung, wenn die Schüler auf diese für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges angewiesen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung werden nur die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs – mithin hier der Grundschule in T – berücksichtigt. Dass der Sohn der Antragstellerin eine andere Schule besucht, ist unerheblich. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Leistung auch dann auf diesen Betrag beschränkt sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler tatsächlich eine weiter entfernte Schule besucht. Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme insbesondere durch die Träger der Schülerbeförderung vorgesehen ist, ist diese anzurechnen (vgl. Bundestags-Drucksache 17/4095 vom 02.12.2010, S. 30). Raum, auf der Grundlage der genannten Vorschrift Leistungen für die Kosten für die Beförderung des Kindes zu einer weiter entfernten Schule zu gewähren bzw. hierfür entstandene Kosten zu erstatten, besteht damit nicht.
Auch scheidet eine Kostenerstattung oder Leistungsgewährung auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II aus. Nach dieser Bestimmung wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Da es sich bei den Fahrtkosten zur Schule für ein Kind gerade nicht um einen atypischen Mehrbedarf handelt, sondern diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auftreten, handelt es sich bereits nicht um einen atypischen Mehrbedarf. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Bedarfe nunmehr in § 28 SGB II explizit berücksichtigt. Darüber hinaus bestehen weitgehende Spezialbestimmungen, hier nach dem B Schulgesetz in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises P. Dass nach diesen Bestimmungen die konkret von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten nicht gewährt bzw. erstattet werden, führt nicht dazu, dass die Kosten als atypischer Mehrbedarf, geschweige denn als unabweisbar anzusehen wären. Nach den genannten Bestimmungen besteht durchaus Raum, unter besonderen Voraussetzungen, z.B. im Falle besonderen Förderbedarfs, Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der gerade nicht nächstgelegenen Schule entstehen, zu übernehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden entsprechende Leistungen bewilligt, sodass kein ungedeckter Bedarf verbleibt. Liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen hingegen nicht vor und erfolgt der Besuch einer anderen Schule allein auf Wunsch der Eltern, dann sind diese Kosten nicht unabweisbar, da sie im Falle des Besuchs der eigentlich zuständigen Grundschule ohne weiteres zu vermeiden wären. Ob die geltend gemachten Beförderungskosten in weitergehendem als dem im Bescheid vom 21. Februar 2012 zugesagtem Umfang zu übernehmen sind, dürfte damit letztlich allein auf der Grundlage der schulrechtlichen Bestimmungen und in der Folge nicht durch die Sozialgerichte zu klären sein.
Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstattung bereits angefallener Kosten für die Mittagsverpflegung in der Schule sowie zur Übernahme weiterer hierfür anfallender Kosten geltend macht, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Leistungsbewilligung gekommen sein sollte, wäre dies der nicht erfolgten Einreichung der vom Antragsgegner zur Bescheidung benötigten Unterlagen geschuldet. In diesem Falle wäre es der Antragstellerin zuzumuten, dies nachzuholen und eine Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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