Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2840/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1908/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist bereits unzulässig. Der eine Verwaltungsentscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 verlautbarende Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des insoweit bereits bei dem SG anhängigen Verfahrens – S 4 AS 502/11 – geworden. Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug und sieht von weiteren Ausführungen insoweit ab.
Ergänzend sei nur darauf verwiesen, dass sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17. November 2010 (- L 11 AS 926/10 B – juris) nichts Gegenteiliges ergibt. Darin verhält sich das LSG allein zu der Frage, welche Regelungswirkung im konkreten Fall ein Bescheid entfaltet, mit dem der Träger eine bestandskräftige SGB II-Bewilligungsentscheidung nach § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) teilweise aufgehoben hatte, maW, ob mit einer Klage gegen diesen Teilaufhebungsbescheid ggfs auch Regelungen in dem – bestandskräftigen - Ausgangsbescheid angefochten werden können, zu denen sich dieser Teilaufhebungsbescheid ersichtlich nicht verhalten hatte. Zur Tragweite der gesetzlichen Klageänderung nach § 96 Abs. 1 SGG, die insoweit gar nicht einschlägig war, hat sich das LSG in der zitierten Entscheidung jedoch nicht geäußert. Vorliegend ist aber die Leistungshöhe für Mai und Juni 2011 Streitgegenstand des Verfahrens – S 4 AS 502/11 -, so dass diesen Streitgegenstand betreffende Änderungsbescheide zwingend Gegenstand des dortigen Verfahrens wurden bzw werden.
Soweit die Klägerin sich letztlich nur gegen die Regelsatzhöhe mit verfassungsrechtlichen Argumenten wendet, fehlte es überdies ohnehin an einer hinreichenden Erfolgsaussicht; zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen (Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -).
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist bereits unzulässig. Der eine Verwaltungsentscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 verlautbarende Bescheid des Beklagten vom 12. April 2011 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des insoweit bereits bei dem SG anhängigen Verfahrens – S 4 AS 502/11 – geworden. Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des SG in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug und sieht von weiteren Ausführungen insoweit ab.
Ergänzend sei nur darauf verwiesen, dass sich aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 17. November 2010 (- L 11 AS 926/10 B – juris) nichts Gegenteiliges ergibt. Darin verhält sich das LSG allein zu der Frage, welche Regelungswirkung im konkreten Fall ein Bescheid entfaltet, mit dem der Träger eine bestandskräftige SGB II-Bewilligungsentscheidung nach § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) teilweise aufgehoben hatte, maW, ob mit einer Klage gegen diesen Teilaufhebungsbescheid ggfs auch Regelungen in dem – bestandskräftigen - Ausgangsbescheid angefochten werden können, zu denen sich dieser Teilaufhebungsbescheid ersichtlich nicht verhalten hatte. Zur Tragweite der gesetzlichen Klageänderung nach § 96 Abs. 1 SGG, die insoweit gar nicht einschlägig war, hat sich das LSG in der zitierten Entscheidung jedoch nicht geäußert. Vorliegend ist aber die Leistungshöhe für Mai und Juni 2011 Streitgegenstand des Verfahrens – S 4 AS 502/11 -, so dass diesen Streitgegenstand betreffende Änderungsbescheide zwingend Gegenstand des dortigen Verfahrens wurden bzw werden.
Soweit die Klägerin sich letztlich nur gegen die Regelsatzhöhe mit verfassungsrechtlichen Argumenten wendet, fehlte es überdies ohnehin an einer hinreichenden Erfolgsaussicht; zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die SGB II-Regelsätze für Alleinstehende vom Gesetzgeber für die Zeit ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen (Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -).
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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