Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 1946/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 218/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem sie sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wenden.
Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) aus einer nicht selbstständigen Nebentätigkeit.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte der Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1) sowie der Betriebskostenabrechnung 2006 endgültig fest. Er bewilligte den Klägern für den Monat August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für den Monat Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen Nachzahlungen für August 2007 i.H.v. 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für den Monat November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten.
Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück.
Am 4. Juli 2008 haben die Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Sie haben dessen Abänderung begehrt, soweit eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet worden sei, sowie beantragt, den Beklagte zu verurteilen, ihnen 168,78 EUR zu zahlen und diesen Betrag gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) zu verzinsen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 hat der Beklagte dem Begehren der Kläger insoweit abgeholfen, als er die vorgenommene Aufrechnung des Erstattungsbetrages in Höhe von 18,20 EUR mit den für Februar 2008 bewilligten Leistungen zurückgenommen und diesen Betrag an die Kläger ausgezahlt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der streitgegenständliche Bescheid verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III habe der Beklagte in rechtmäßiger Weise die Leistungen vorläufig bewilligt. Durch die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe nach Ermittlung des konkreten Einkommens der Klägerin zu 1) habe sich der vorläufige Leistungsbescheid erledigt. Die bereits erbrachten vorläufigen Leistungen seien in den Monaten August bis Oktober 2007 nach § 328 Abs. 3 SGB III auf die den Klägern zustehenden Leistungen anzurechnen gewesen. Ein Ermessen habe dem Beklagten nicht zugestanden. In den Monaten November und Dezember 2007 habe keine Anrechnungsmöglichkeit bestanden, da die zu bewilligenden Leistungen höher als die vorläufig gewährten gewesen seien. Da die Kläger im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht als schutzwürdig angesehen würden, hätte der Beklagte im Ergebnis zu Recht die zuviel erbrachten vorläufigen Leistungen mit den Erstattungsbeträgen verrechnet. Das Sozialgericht hat die Berufung zum Landessozialgericht wegen Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüchen im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen.
Gegen das ihnen am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2009 Berufung eingelegt und beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Im Wesentlichen führen sie zur Begründung aus: Nach § 41 Abs. 1 SGB II würden die Leistungen nach dem SGB II für jeden Monat gesondert erbracht. § 328 SGB III regele das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen und Nachzahlungen nicht. Eine Aufrechnung mit Leistungen aus anderen Monaten sei nur im Rahmen des § 43 SGB II möglich. Zudem sei eine Erstattungsforderung nur dann rechtmäßig, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sei. Einen solchen habe der Beklagte allerdings nur über den Betrag von 18,20 EUR erlassen.
Der Beklagte ist der Berufung der Kläger entgegengetreten und bezieht sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils. Im Übrigen sei eine saldierende Betrachtungsweise dem SGB II nicht fremd, was an der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) zu erkennen sei, da diese eine durchschnittliche Betrachtung des schwankenden Einkommens über einen Bewilligungszeitraum als Regelfall erachte. Die Erstattungsforderung habe er schließlich im streitgegenständlichen Bescheid geregelt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens war abzulehnen, da dieses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft nach § 144 Abs. 2 SGG, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Daran ist nach § 144 Abs. 3 SGG der Senat gebunden.
Sie hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008, dieser in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. Juli 2008 ist rechtmäßig. Er macht zu Recht eine Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR geltend. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Die Höhe der endgültigen Bewilligung im streitgegenständlichen Bescheid ist von den Klägern nicht angegriffen worden. Zwar ist der Senat verpflichtet, das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich der erhobenen Rügen, sondern materiell-rechtlich umfassend zu prüfen. Da beide Beteiligte den ermittelten Bedarf aber für zutreffend erachten, zieht der Senat daraus den Schluss, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen des Beklagten entbehrlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 148/11 R, Rn. 15).
Die Errechnung des Erstattungsbetrages ist rechtmäßig. Nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt stehen sich gewährte vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 2.812,60 EUR und endgültig bewilligte in Höhe von insgesamt 2.794,40 EUR gegenüber. Es ergibt sich mithin eine von den Klägern zu erstattende Differenz in Höhe von 18,20 EUR, die auch der Beklagte gegenüber den Klägern geltend gemacht hat.
Entgegen der klägerischen Ansicht steht der Berechnung des Beklagten nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rn. 42) entgegen. Die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festzustellenden endgültigen Leistung. Eine Teilaufhebung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Eine "Saldierung" würde letztlich zu einer Umgehung dieser Vorschriften führen.
Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Die Bewilligung von vorläufigen Leistungen ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zunächst den vorläufigen Bewilligungsbescheid nach den Vorgaben der §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, wenn er eine von der vorläufigen Bewilligung abweichende Leistungshöhe feststellt. Die vorläufige Bewilligung erledigt sich vielmehr durch die Festsetzung endgültiger Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 1996, 13 RJ 9/95, Rn. 38, Juris). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der vorläufigen Leistung. Beim Empfänger kann sich kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistungen bilden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung vorläufiger Leistungen, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat. Anders als bei endgültigen Leistungen ist folglich eine Anwendung der §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2012, B 11 AL 19/09 R, Rn. 18, 19 zum Vorschuss). Der Leistungsträger hat die Möglichkeit der Anrechnung und Rückforderung von Überzahlungen (so bereits zum Vorschuss: BSG, Urteil vom 30. Mai 1984, 5a RKn 3/84, Rn. 10, Juris). § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht nicht vor, dass die "zustehende Leistung" nur auf die des jeweiligen Leistungsmonats anzurechnen ist.
Da § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine eigenständige Anspruchsgrundlage auch hinsichtlich der Anrechnung bildet, kommt § 43 SGB II nicht zur Anwendung.
Mithin stellt sich nicht die vom Sozialgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen der Anrechnung des § 328 SGB III zuviel gezahlte Vorschüsse mit Nachzahlungen verrechnet werden können. Es ist aus den o.g. Gründen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende überzahlte Betrag (18,20 EUR) ist von den Klägern zu erstatten. Eine zuvor vom Beklagten (im Übrigen rechtswidrige) Aufrechnung mit den (endgültig festgestellten) Leistungsansprüchen für Februar 2008 hat dieser zurückgenommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem sie sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wenden.
Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) aus einer nicht selbstständigen Nebentätigkeit.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte der Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1) sowie der Betriebskostenabrechnung 2006 endgültig fest. Er bewilligte den Klägern für den Monat August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für den Monat Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen Nachzahlungen für August 2007 i.H.v. 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für den Monat November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten.
Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von Nach- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 als unbegründet zurück.
Am 4. Juli 2008 haben die Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Sie haben dessen Abänderung begehrt, soweit eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet worden sei, sowie beantragt, den Beklagte zu verurteilen, ihnen 168,78 EUR zu zahlen und diesen Betrag gemäß § 44 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) zu verzinsen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 hat der Beklagte dem Begehren der Kläger insoweit abgeholfen, als er die vorgenommene Aufrechnung des Erstattungsbetrages in Höhe von 18,20 EUR mit den für Februar 2008 bewilligten Leistungen zurückgenommen und diesen Betrag an die Kläger ausgezahlt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der streitgegenständliche Bescheid verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III habe der Beklagte in rechtmäßiger Weise die Leistungen vorläufig bewilligt. Durch die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe nach Ermittlung des konkreten Einkommens der Klägerin zu 1) habe sich der vorläufige Leistungsbescheid erledigt. Die bereits erbrachten vorläufigen Leistungen seien in den Monaten August bis Oktober 2007 nach § 328 Abs. 3 SGB III auf die den Klägern zustehenden Leistungen anzurechnen gewesen. Ein Ermessen habe dem Beklagten nicht zugestanden. In den Monaten November und Dezember 2007 habe keine Anrechnungsmöglichkeit bestanden, da die zu bewilligenden Leistungen höher als die vorläufig gewährten gewesen seien. Da die Kläger im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht als schutzwürdig angesehen würden, hätte der Beklagte im Ergebnis zu Recht die zuviel erbrachten vorläufigen Leistungen mit den Erstattungsbeträgen verrechnet. Das Sozialgericht hat die Berufung zum Landessozialgericht wegen Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüchen im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen.
Gegen das ihnen am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2009 Berufung eingelegt und beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Im Wesentlichen führen sie zur Begründung aus: Nach § 41 Abs. 1 SGB II würden die Leistungen nach dem SGB II für jeden Monat gesondert erbracht. § 328 SGB III regele das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen und Nachzahlungen nicht. Eine Aufrechnung mit Leistungen aus anderen Monaten sei nur im Rahmen des § 43 SGB II möglich. Zudem sei eine Erstattungsforderung nur dann rechtmäßig, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sei. Einen solchen habe der Beklagte allerdings nur über den Betrag von 18,20 EUR erlassen.
Der Beklagte ist der Berufung der Kläger entgegengetreten und bezieht sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils. Im Übrigen sei eine saldierende Betrachtungsweise dem SGB II nicht fremd, was an der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) zu erkennen sei, da diese eine durchschnittliche Betrachtung des schwankenden Einkommens über einen Bewilligungszeitraum als Regelfall erachte. Die Erstattungsforderung habe er schließlich im streitgegenständlichen Bescheid geregelt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens war abzulehnen, da dieses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft nach § 144 Abs. 2 SGG, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Daran ist nach § 144 Abs. 3 SGG der Senat gebunden.
Sie hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008, dieser in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. Juli 2008 ist rechtmäßig. Er macht zu Recht eine Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR geltend. Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung ist § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach sind auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Die Höhe der endgültigen Bewilligung im streitgegenständlichen Bescheid ist von den Klägern nicht angegriffen worden. Zwar ist der Senat verpflichtet, das angefochtene Urteil nicht nur hinsichtlich der erhobenen Rügen, sondern materiell-rechtlich umfassend zu prüfen. Da beide Beteiligte den ermittelten Bedarf aber für zutreffend erachten, zieht der Senat daraus den Schluss, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen des Beklagten entbehrlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012, B 14 AS 148/11 R, Rn. 15).
Die Errechnung des Erstattungsbetrages ist rechtmäßig. Nach § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III sind die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt stehen sich gewährte vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 2.812,60 EUR und endgültig bewilligte in Höhe von insgesamt 2.794,40 EUR gegenüber. Es ergibt sich mithin eine von den Klägern zu erstattende Differenz in Höhe von 18,20 EUR, die auch der Beklagte gegenüber den Klägern geltend gemacht hat.
Entgegen der klägerischen Ansicht steht der Berechnung des Beklagten nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rn. 42) entgegen. Die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festzustellenden endgültigen Leistung. Eine Teilaufhebung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Eine "Saldierung" würde letztlich zu einer Umgehung dieser Vorschriften führen.
Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Die Bewilligung von vorläufigen Leistungen ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zunächst den vorläufigen Bewilligungsbescheid nach den Vorgaben der §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, wenn er eine von der vorläufigen Bewilligung abweichende Leistungshöhe feststellt. Die vorläufige Bewilligung erledigt sich vielmehr durch die Festsetzung endgültiger Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 1996, 13 RJ 9/95, Rn. 38, Juris). Dies folgt aus der eigenständigen Rechtsnatur der vorläufigen Leistung. Beim Empfänger kann sich kein Vertrauen auf den dauerhaften Verbleib der Leistungen bilden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er nicht nur die Voraussetzungen der Gewährung vorläufiger Leistungen, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen insgesamt abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in einer eigenen Vorschrift normiert hat. Anders als bei endgültigen Leistungen ist folglich eine Anwendung der §§ 44 ff SGB X ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2012, B 11 AL 19/09 R, Rn. 18, 19 zum Vorschuss). Der Leistungsträger hat die Möglichkeit der Anrechnung und Rückforderung von Überzahlungen (so bereits zum Vorschuss: BSG, Urteil vom 30. Mai 1984, 5a RKn 3/84, Rn. 10, Juris). § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht nicht vor, dass die "zustehende Leistung" nur auf die des jeweiligen Leistungsmonats anzurechnen ist.
Da § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III eine eigenständige Anspruchsgrundlage auch hinsichtlich der Anrechnung bildet, kommt § 43 SGB II nicht zur Anwendung.
Mithin stellt sich nicht die vom Sozialgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen der Anrechnung des § 328 SGB III zuviel gezahlte Vorschüsse mit Nachzahlungen verrechnet werden können. Es ist aus den o.g. Gründen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende überzahlte Betrag (18,20 EUR) ist von den Klägern zu erstatten. Eine zuvor vom Beklagten (im Übrigen rechtswidrige) Aufrechnung mit den (endgültig festgestellten) Leistungsansprüchen für Februar 2008 hat dieser zurückgenommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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