Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3121/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 103/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Rechtstreit auf Unterlassen bzw. Widerruf von Äußerungen eines Behördenmitarbeiters gehört zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit steht. Statthaft ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG.
Als Anspruchsgrundlage kommt eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. § 1004 BGB schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht (APKR), z. Bsp. vor einer Verletzung der persönlichen Ehre. Die zu unterlasssende Äußerung muss konkret benannt werden.
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1004 BGB ist eine widerrechtliche Verletzung des APKR. Weil das APKR keine konkrete Konturen hat, ist die Widerrechtlichkeit in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen. Derartige Umstände können sein die Schwere des Eingriffs, das Vorverhalten des Betroffenen, ob die Äußerung auch von der Meinungsfreiheit geschützt wird, welche Späre des APKR berührt wird und welche Folgen die Äußerung haben kann.
Als Anspruchsgrundlage kommt eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. § 1004 BGB schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht (APKR), z. Bsp. vor einer Verletzung der persönlichen Ehre. Die zu unterlasssende Äußerung muss konkret benannt werden.
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1004 BGB ist eine widerrechtliche Verletzung des APKR. Weil das APKR keine konkrete Konturen hat, ist die Widerrechtlichkeit in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen. Derartige Umstände können sein die Schwere des Eingriffs, das Vorverhalten des Betroffenen, ob die Äußerung auch von der Meinungsfreiheit geschützt wird, welche Späre des APKR berührt wird und welche Folgen die Äußerung haben kann.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind
nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt unter anderem die Unterlassung einer Äußerung eines Mitarbeiters des Beklagten und die Übernahme von Fahrkosten zu zwei Gerichtsverhandlungen.
1. Die 1963 geborene Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Mangels eines Girokontos erhielt die Klägerin die Geldleistungen vom Beklagten per Barscheck.
Mit Bescheid vom 26.03.2011 wurde der Klägerin rückwirkend ab 01.01.2011 infolge der Regelsatzerhöhung für Januar bis März 2011 eine Nachzahlung von 15,- Euro bewilligt und ein Barscheck über 15,- Euro zugesandt.
Die Klägerin begehrte den vollen Betrag der Nachzahlung ohne Abzug einer Scheckgebühr von 2,10 Euro. Dies wertete der Beklagte als Widerspruch und wies diesen unter Hinweis auf § 42 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage (Az. S 13 AS 2975/11). Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit weiteren Klagen durch Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Die Klage sei bereits rechtsmissbräuchlich, weil der Klägerin bereits aus mehreren sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Verfahren Az. 13 AS 2432/09) bekannt sei, dass sie keinen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der Zahlungen habe.
2. Mit Bescheid vom 28.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für die zwei Gerichtstermine vom 09.06.2011 und 21.07.2011 am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ab. Diese Aufwendungen seien bereits in der Regelleistung enthalten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011 zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage (Az. S 13 AS 2977/11). Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit weiteren Klagen durch den vorgenannten Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten.
3. Mit mehreren Bescheiden vom 10.08.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin verschiedene Bewerbungskosten.
Am 16.11.2011 erhob die Klägerin eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München (Az. S 13 AS 3041/11). Sie habe bereits am 15.08.2011 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte habe darauf noch immer nicht reagiert. Der Beklagte trug dagegen vor, dass ihm der Widerspruch erst durch die Untätigkeitsklage bekannt geworden sei. Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit weiteren Klagen durch vorgenannten Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Die Untätigkeitsklage sei mangels Ablauf der Sperrfrist unzulässig.
Bereits am 21.01.2012 waren die Widerspruchsbescheide zu den Widersprüchen ergangen, gegen die die Klägerin nachfolgend Klagen in der Sache zum Sozialgericht erhob. Dies war dem Sozialgericht bei Erlass des Gerichtsbescheids nicht bekannt. Die Klagen wegen den Bewerbungskosten sind noch nicht entschieden.
4. Am 17.11.2011 erfolgte am Sozialgericht München in dem Rechtsstreit S 13 AS 1313/09 der Beteiligten eine öffentliche mündliche Verhandlung, in der neben den drei Richtern und dem Urkundsbeamten die Klägerin, ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie eine Mitarbeiterin und der Geschäftsführer des Beklagten anwesend waren. In der Sache erging ein klageabweisendes Urteil.
Am 23.11.2011 erhob die Klägerin eine Klage zum Sozialgericht (Az. S 13 AS 3121/11). Der Geschäftsführer des Beklagten habe in der Gerichtsverhandlung am 17.11.2011 gegenüber dem vorsitzenden Richter behauptet, dass Mitarbeiter des Beklagten Angst vor der Klägerin hätten. Dies sei eine Verleumdungskampagne. Niemals hätten Mitarbeiter der Behörde vor ihr Angst gehabt. Sie verlange ein Feststellungsurteil, dass "dieser Blödsinn unterbleibe". Die Klägerin erstattete gegen den Geschäftsführer bei der Polizei eine Anzeige wegen Verleumdung.
Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit den weiteren Klagen durch vorgenannten Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil subsidiär zu einer Unterlassungsklage. Eine Unterlassungsklage habe die Klägerin nicht erhoben. Aber auch eine Unterlassungsklage wäre unzulässig, weil diese nur auf ein hoheitliches oder schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln abzielen könne. Hier handle es sich aber nur um eine persönliche Äußerung.
Die Klägerin hat am 31.01.2012 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Sie wolle eine Aufhebung der Verbindung der Klagen. Es gehe ihr nicht um die 2,10 Euro, sondern um das Recht auf ein Girokonto und auf ungeschmälerten Zugang zu den ohnehin kargen Sozialleistungen. Die Fahrtkosten zum Gericht seien zu übernehmen. Die Bewerbungskosten würden nicht schnell genug ersetzt werden. Es dauere auch in diesem Jahr wieder ewig. Die Gerichtsverhandlung am 17.11.2011 zur Klage S 13 AS 1313/09 sei nicht zu ihrer Zufriedenheit verlaufen. Sie habe nach der Verhandlung ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Mandantenvertrag beendet sei. Der Geschäftsführer des Beklagten habe dann gesagt, dass Mitarbeiter des Beklagten vor ihr Angst hätten. Dies entbehre jeder Grundlage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2012 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2011 zu verurteilen, der Klägerin die Scheckgebühr von 2,10 Euro zu erstatten oder ihr ein Girokonto zu verschaffen,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 zu verurteilen, die Fahrtkosten für die Gerichtstermine am 09.06.2011 und 21.07.2011 zu übernehmen,
3. festzustellen, dass der Beklagte die Anträge auf Bewerbungskosten zu langsam bearbeite und
4. den Beklagten zu verurteilen, die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die die Akten des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Bei der von der Klägerin gewünschten Aufhebung der Verbindung handelt es sich um einen Antrag, das Berufungsverfahren zu trennen. Die Verbindung der vier Klagen ist auch nicht im strittigen Gerichtsbescheid erfolgt, sondern durch den gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbaren Beschluss vom 24.01.2012. Das Berufungsgericht hat von einer Trennung der verbundenen Klagen gemäß § 113 Abs. 2 SGG abgesehen, weil die verschiedenen Ansprüche entscheidungsreif sind, so dass eine Trennung nicht als zweckmäßig erschien.
1. Zur Klage auf Übernahme der Scheckgebühr von 2,10 Euro wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011 verwiesen. Dort ist ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Klägerin gemäß § 42 SGB II keinen derartigen Anspruch hat.
Die Klage auf Verschaffung eines Girokontos - nach der Klarstellung im Berufungsverfahren ging es der Klägerin schon zuvor nicht nur um die Übernahme der einzelnen Scheckgebühr von 2,10 Euro - ist unzulässig. Es liegt hierzu kein ablehnender Verwaltungsakt vor, der Gegenstand einer unechten Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG sein könnte. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es weit und breit keinen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine derartige Leistung gibt. Dies ist der Klägerin aus etlichen vorhergehenden Verfahren bekannt.
2. Die Klage auf Übernahme der Kosten für die zwei Fahrten zum LSG hat das Sozialgericht zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere als die ihr in diesem Zeitraum bewilligten Leistungen, die die Regelleistung und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft umfassen. Die Fahrtkosten sind mit dem Regelsatz abgedeckt. Es handelt sich auch nicht um einen Härtefall nach § 21 Abs. 6 SGB II (in Kraft seit 03.06.2010), weil es sich schon nicht um einen laufenden Bedarf handelt.
3. Die Dauer der Entscheidung über Bewerbungskosten kann die Klägerin im Klageverfahren nur als Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG in Bezug auf einen konkreten Antrag oder Widerspruch geltend machen. Die Klägerin kann nicht wie hier geltend machen, dass die Verfahren generell zu lange dauern. Hierfür gibt es keine statthafte Klageart.
4. Der Feststellungsantrag der in dem Verfahren S 13 AS 3121/11 nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist gemäß § 123 SGG in eine Unterlassungsklage umzudeuten.
Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt (Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt zurückzuweisen.
Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf mündliche Meinungsäußerungen.
Der Rechtsstreit gehört zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen"). Dies ist aber gemäß § 17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).
Statthaft ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat. Die Berufung ist auch in diesem Punkt zurückzuweisen.
§ 1004 BGB setzt die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823). Dazu zählt auch das Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht an, ein Schaden muss ernsthaft drohen (Palandt, a.a.O., Rn. 19 vor § 823).
Die zu unterlassende Handlung muss konkret benannt werden (Palandt, a.a.O., Rn. 23 vor § 823). Andernfalls könnte ein zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier konkret benannt.
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).
Für eine Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten - auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der Befangenheit, § 17 SGB X).
Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:
Weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Damit ist nur die Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 87). Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff, insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung (Schmähkritik).
Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist (Palandt, a.a.O., § 824 Rn. 2). Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.
Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt. Die Meinungsäußerung war nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung. Das persönliche Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen) und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder Leistungsempfängerin gesehen wird.
Auch das Verhalten der Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt. Bei einer derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.
Von Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen waren. Es handelte sich damit um einen sehr kleinen Zuhörerkreis. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin hat aus der Meinungsäußerung behördliche oder wirtschaftliche Nachteile erwachsen werden. Dies hat sie auch selbst nicht vorgetragen.
Es fehlt damit an einem widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dann besteht kein Anspruch auf Unterlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
München vom 25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind
nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt unter anderem die Unterlassung einer Äußerung eines Mitarbeiters des Beklagten und die Übernahme von Fahrkosten zu zwei Gerichtsverhandlungen.
1. Die 1963 geborene Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Mangels eines Girokontos erhielt die Klägerin die Geldleistungen vom Beklagten per Barscheck.
Mit Bescheid vom 26.03.2011 wurde der Klägerin rückwirkend ab 01.01.2011 infolge der Regelsatzerhöhung für Januar bis März 2011 eine Nachzahlung von 15,- Euro bewilligt und ein Barscheck über 15,- Euro zugesandt.
Die Klägerin begehrte den vollen Betrag der Nachzahlung ohne Abzug einer Scheckgebühr von 2,10 Euro. Dies wertete der Beklagte als Widerspruch und wies diesen unter Hinweis auf § 42 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage (Az. S 13 AS 2975/11). Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit weiteren Klagen durch Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Die Klage sei bereits rechtsmissbräuchlich, weil der Klägerin bereits aus mehreren sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Verfahren Az. 13 AS 2432/09) bekannt sei, dass sie keinen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der Zahlungen habe.
2. Mit Bescheid vom 28.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für die zwei Gerichtstermine vom 09.06.2011 und 21.07.2011 am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ab. Diese Aufwendungen seien bereits in der Regelleistung enthalten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011 zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage (Az. S 13 AS 2977/11). Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit weiteren Klagen durch den vorgenannten Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten.
3. Mit mehreren Bescheiden vom 10.08.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin verschiedene Bewerbungskosten.
Am 16.11.2011 erhob die Klägerin eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München (Az. S 13 AS 3041/11). Sie habe bereits am 15.08.2011 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte habe darauf noch immer nicht reagiert. Der Beklagte trug dagegen vor, dass ihm der Widerspruch erst durch die Untätigkeitsklage bekannt geworden sei. Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit weiteren Klagen durch vorgenannten Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Die Untätigkeitsklage sei mangels Ablauf der Sperrfrist unzulässig.
Bereits am 21.01.2012 waren die Widerspruchsbescheide zu den Widersprüchen ergangen, gegen die die Klägerin nachfolgend Klagen in der Sache zum Sozialgericht erhob. Dies war dem Sozialgericht bei Erlass des Gerichtsbescheids nicht bekannt. Die Klagen wegen den Bewerbungskosten sind noch nicht entschieden.
4. Am 17.11.2011 erfolgte am Sozialgericht München in dem Rechtsstreit S 13 AS 1313/09 der Beteiligten eine öffentliche mündliche Verhandlung, in der neben den drei Richtern und dem Urkundsbeamten die Klägerin, ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie eine Mitarbeiterin und der Geschäftsführer des Beklagten anwesend waren. In der Sache erging ein klageabweisendes Urteil.
Am 23.11.2011 erhob die Klägerin eine Klage zum Sozialgericht (Az. S 13 AS 3121/11). Der Geschäftsführer des Beklagten habe in der Gerichtsverhandlung am 17.11.2011 gegenüber dem vorsitzenden Richter behauptet, dass Mitarbeiter des Beklagten Angst vor der Klägerin hätten. Dies sei eine Verleumdungskampagne. Niemals hätten Mitarbeiter der Behörde vor ihr Angst gehabt. Sie verlange ein Feststellungsurteil, dass "dieser Blödsinn unterbleibe". Die Klägerin erstattete gegen den Geschäftsführer bei der Polizei eine Anzeige wegen Verleumdung.
Das Sozialgericht wies die Klage nach Verbindung mit den weiteren Klagen durch vorgenannten Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 ab. Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil subsidiär zu einer Unterlassungsklage. Eine Unterlassungsklage habe die Klägerin nicht erhoben. Aber auch eine Unterlassungsklage wäre unzulässig, weil diese nur auf ein hoheitliches oder schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln abzielen könne. Hier handle es sich aber nur um eine persönliche Äußerung.
Die Klägerin hat am 31.01.2012 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Sie wolle eine Aufhebung der Verbindung der Klagen. Es gehe ihr nicht um die 2,10 Euro, sondern um das Recht auf ein Girokonto und auf ungeschmälerten Zugang zu den ohnehin kargen Sozialleistungen. Die Fahrtkosten zum Gericht seien zu übernehmen. Die Bewerbungskosten würden nicht schnell genug ersetzt werden. Es dauere auch in diesem Jahr wieder ewig. Die Gerichtsverhandlung am 17.11.2011 zur Klage S 13 AS 1313/09 sei nicht zu ihrer Zufriedenheit verlaufen. Sie habe nach der Verhandlung ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Mandantenvertrag beendet sei. Der Geschäftsführer des Beklagten habe dann gesagt, dass Mitarbeiter des Beklagten vor ihr Angst hätten. Dies entbehre jeder Grundlage.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2012 aufzuheben und
1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2011 zu verurteilen, der Klägerin die Scheckgebühr von 2,10 Euro zu erstatten oder ihr ein Girokonto zu verschaffen,
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 zu verurteilen, die Fahrtkosten für die Gerichtstermine am 09.06.2011 und 21.07.2011 zu übernehmen,
3. festzustellen, dass der Beklagte die Anträge auf Bewerbungskosten zu langsam bearbeite und
4. den Beklagten zu verurteilen, die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die die Akten des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Bei der von der Klägerin gewünschten Aufhebung der Verbindung handelt es sich um einen Antrag, das Berufungsverfahren zu trennen. Die Verbindung der vier Klagen ist auch nicht im strittigen Gerichtsbescheid erfolgt, sondern durch den gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbaren Beschluss vom 24.01.2012. Das Berufungsgericht hat von einer Trennung der verbundenen Klagen gemäß § 113 Abs. 2 SGG abgesehen, weil die verschiedenen Ansprüche entscheidungsreif sind, so dass eine Trennung nicht als zweckmäßig erschien.
1. Zur Klage auf Übernahme der Scheckgebühr von 2,10 Euro wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011 verwiesen. Dort ist ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Klägerin gemäß § 42 SGB II keinen derartigen Anspruch hat.
Die Klage auf Verschaffung eines Girokontos - nach der Klarstellung im Berufungsverfahren ging es der Klägerin schon zuvor nicht nur um die Übernahme der einzelnen Scheckgebühr von 2,10 Euro - ist unzulässig. Es liegt hierzu kein ablehnender Verwaltungsakt vor, der Gegenstand einer unechten Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG sein könnte. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass es weit und breit keinen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine derartige Leistung gibt. Dies ist der Klägerin aus etlichen vorhergehenden Verfahren bekannt.
2. Die Klage auf Übernahme der Kosten für die zwei Fahrten zum LSG hat das Sozialgericht zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2011 ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere als die ihr in diesem Zeitraum bewilligten Leistungen, die die Regelleistung und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft umfassen. Die Fahrtkosten sind mit dem Regelsatz abgedeckt. Es handelt sich auch nicht um einen Härtefall nach § 21 Abs. 6 SGB II (in Kraft seit 03.06.2010), weil es sich schon nicht um einen laufenden Bedarf handelt.
3. Die Dauer der Entscheidung über Bewerbungskosten kann die Klägerin im Klageverfahren nur als Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG in Bezug auf einen konkreten Antrag oder Widerspruch geltend machen. Die Klägerin kann nicht wie hier geltend machen, dass die Verfahren generell zu lange dauern. Hierfür gibt es keine statthafte Klageart.
4. Der Feststellungsantrag der in dem Verfahren S 13 AS 3121/11 nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist gemäß § 123 SGG in eine Unterlassungsklage umzudeuten.
Die Klägerin begehrt, dass der Beklagte bzw. dessen Geschäftsführer die Äußerung "Mitarbeiter des Beklagten haben vor der Klägerin Angst" künftig nicht mehr tätigt (Unterlassen). Richtiger Beklagter ist die Behörde.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Äußerung tatsächlich wie beschrieben erfolgt ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt zurückzuweisen.
Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB in Betracht. Das Datenschutzrecht enthält in §§ 81 ff SGB X keine derartigen Ansprüche. Der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von Sozialdaten bezieht sich auf bereits in den Akten vorhandene Sozialdaten, nicht auf mündliche Meinungsäußerungen.
Der Rechtsstreit gehört zum Sozialrechtsweg, wenn die Äußerung in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit steht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 39 Stichwort "ehrverletzende Äußerungen"). Dies ist aber gemäß § 17a Abs. 5 GVG durch das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht mehr zu prüfen, weil das Sozialgericht den Rechtsweg nicht verneint hat (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, Rn. 28).
Statthaft ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, weil ein Verwaltungsakt hier nicht ergehen kann. Eine Behörde kann nicht selbst verbindlich darüber entscheiden, ob sie eine Unterlassung schuldet.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassen dieser Äußerung hat. Die Berufung ist auch in diesem Punkt zurückzuweisen.
§ 1004 BGB setzt die widerrechtliche Beeinträchtigung eines absoluten Rechts voraus. Die Vorschrift schützt auch vor Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 1004, Rn. 4 und Rn. 18 ff vor § 823). Dazu zählt auch das Recht auf die persönliche Ehre. Die Äußerung, dass die Klägerin bei Behördenmitarbeitern Angst verursacht, kann ein Eingriff in das Recht der persönlichen Ehre sein. Auf Verschulden des Täters kommt es nicht an, ein Schaden muss ernsthaft drohen (Palandt, a.a.O., Rn. 19 vor § 823).
Die zu unterlassende Handlung muss konkret benannt werden (Palandt, a.a.O., Rn. 23 vor § 823). Andernfalls könnte ein zusprechendes Urteil nicht sinnvoll vollstreckt werden (BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 11 AL 45/98 R). Die zu unterlassende Äußerung ist hier konkret benannt.
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine widerrechtliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Palandt, a.a.O., Rn. 24 vor § 823). Die Widerrechtlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 95 ff).
Für eine Widerrechtlichkeit spricht, dass der Geschäftsführer den Beklagten - auch vor Gericht - in herausgehobener Position vertritt und seinen Äußerungen besonderes Gewicht beikommt. Außerdem soll eine Behörde grundsätzlich zurückhaltend auftreten (vgl. Regelung zur Besorgnis der Befangenheit, § 17 SGB X).
Der Eingriff war jedoch nicht widerrechtlich, weil die Umstände ihn rechtfertigen:
Weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht als geschütztes Rechtsgut keine konkreten Konturen hat, wird der Schutzbereich in Sphären unterteilt. Hier handelt es sich um eine Äußerung in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Damit ist nur die Sozialsphäre betroffen, nicht die sensibleren Privat- und Intimsphären (Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 87). Es handelte sich auch in dieser Sphäre nicht um einen schweren Eingriff, insbesondere nicht um eine persönliche Beleidigung oder Diffamierung (Schmähkritik).
Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es geht um ein subjektives Werturteil, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist (Palandt, a.a.O., § 824 Rn. 2). Deshalb kann der Beklagte grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.
Das Vorverhalten der Klägerin gegenüber der Behörde ist ein weiterer Umstand, der den Eingriff rechtfertigt. Die Meinungsäußerung war nicht "aus der Luft gegriffen", sondern es gab zahlreiche Anknüpfungstatsachen für die strittige Äußerung. Das persönliche Auftreten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern des Beklagten, die Inhalte ihrer Schreiben an die Behörde (überwiegend scharfe Kritik ohne hinreichenden Anlass bis hin zu strafrechtlich relevanten Beleidigungen) und die unübersehbare Vielzahl von Klagen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen Mitarbeiter legen nahe, dass die Klägerin nicht als durchschnittliche oder gar angenehme Antragstellerin oder Leistungsempfängerin gesehen wird.
Auch das Verhalten der Klägerin dem Geschäftsführer selbst gegenüber war durch unbegründete persönliche Vorwürfe und Beleidigungen geprägt. Bei einer derartigen Vorgeschichte kann auch einer Amtsperson - zumal bei einer kontroversen gerichtlichen Auseinandersetzung - einmal die wünschenswerte Zurückhaltung abhanden kommen.
Von Bedeutung ist ferner, dass die Folgen der Äußerung nicht gewichtig sind. Die Äußerung erfolgte in einer sozialgerichtlichen Verhandlung, in der nur die drei Richter, der Urkundsbeamte und die Beteiligten zugegen waren. Es handelte sich damit um einen sehr kleinen Zuhörerkreis. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin hat aus der Meinungsäußerung behördliche oder wirtschaftliche Nachteile erwachsen werden. Dies hat sie auch selbst nicht vorgetragen.
Es fehlt damit an einem widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dann besteht kein Anspruch auf Unterlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
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