Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AS 3700/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 768/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Sanktion wegen Nichtbewerbung auf ein Stellenangebot nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II setzt nicht voraus, dass das Stellenangebot durch eine Eingliederungsvereinbarung erfolgte. Es genügt vielmehr ein Vermittlungsvorschlag in Form eines einfachen Schreibens.
Das BSG hat mit Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, von der ursprünglichen Forderung, es müsse eine Eingliederungsvereinbarung vorliegen (so Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R) Abstand genommen.
Das BSG hat mit Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, von der ursprünglichen Forderung, es müsse eine Eingliederungsvereinbarung vorliegen (so Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R) Abstand genommen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Absenkung des Arbeitslosengelds II in den Monaten Januar bis März 2011 um 30 vom Hundert der für den Kläger maßgebenden Regelleistung.
Der Kläger kam im Jahr 2002 nach Deutschland. Er bezieht seit 01.01.2005 zusammen mit seiner Familie, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren 1990 und 2001), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Mit Bescheid vom 29.11.2010 wurden der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familie für die Zeit von 01.12.2010 bis 31.03.2011 Leistungen von insgesamt monatlich 1269,47 Euro bewilligt. Die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser in Höhe von 703,74 Euro, ab 01.03.2011 in Höhe von 746,81 Euro, wurden gemäß Änderungsbescheid vom 05.04.2011 in tatsächlicher Höhe als Bedarf berücksichtigt. Die Ehefrau erzielte im strittigen Zeitraum Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 400,- Euro. Dieses Einkommen wurde nach Bereinigung horizontal verteilt und angerechnet. Für die beiden Kinder wurde monatliches Kindergeld von jeweils 184,- Euro gezahlt, das den Kindern als Einkommen angerechnet wurde. Das Einkommen des Klägers in der strittigen Zeit aus zwei geringfügigen Beschäftigungen lag unter dem Grundfreibetrag von 100,- Euro und wurde nicht als Einkommen angerechnet.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Montiererhelfer bei der Firma O ... Er solle sich am 04.10.2010 bei dem Arbeitgeber vorstellen. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung zu einer Absenkung in Höhe von 30 % der Regelleistung.
Der Kläger bewarb sich nicht auf die Arbeitsstelle.
Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurde der Kläger zu der möglichen Absenkung seiner Leistung angehört. Eine Äußerung ging hierzu nicht ein.
Mit Bescheid vom 03.12.2010 verfügte der Beklagte eine Absenkung des Arbeitslosengelds II des Klägers für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.03.2011 um 30 % der Regelleistung. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von monatlich 96,90 Euro. Dies wurde mit einem weiteren Bescheid vom 03.12.2010 auf die bislang bewilligte Leistung übertragen (Berechnungsbescheid).
Den dagegen erhobene Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er selbst seine Stellenangebote finde und regelmäßig Arbeit suche. Gleichzeitig beantrage er eine angemessene Schulung. Die Sanktion sei deshalb nicht begründet. Die vorgeschlagene Tätigkeit sei nicht zumutbar. Zwangsarbeit sei verboten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 28.12.2010 Klage zum Sozialgericht München. Der Widerspruchsbescheid entspreche nicht der Wirklichkeit. Es handele sich um eine Provokation.
Mit Urteil vom 20.09.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine Anfechtungsklage. Der Sanktionsbescheid sei jedoch rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die ursprüngliche Bewilligung sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung in Form der Sanktion eingetreten sei. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung werde das Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen.
Die Voraussetzungen dieser Sanktion lägen vor. Der Kläger habe sich für eine Tätigkeit als Montiererhelfer nicht beworben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tätigkeit nicht zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen sei. Der Kläger sei in den Jahren um 1980 zum Funkingenieur ausgebildet worden, habe aber seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und sei seit langem arbeitslos. Der Kläger sei im Vermittlungsvorschlag auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt worden für den Fall, dass er sich weigere, die angebotene Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liege nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R sei die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II auch anwendbar, wenn keine Eingliederungsvereinbarung vorliege. Dies ergebe sich bereits aus der Entwicklung der Vorschrift. In der bis 31.07.2006 gültigen Fassung sei eine Absenkung für die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, vorgesehen gewesen. Zu dieser Zeit habe die alternative Pflichtverletzung wegen Verstoß gegen "eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme", so die ab 01.08.2006 geltende Fassung, noch gar nicht existiert. Wegen der Abweichung von diesem Urteil werde die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat am 30.09.2011 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt und seine bisherige Argumentation wiederholt. Er wolle eine angemessene Bildung oder Umschulung. Er müsse nicht jede Stelle als Zeitarbeiter annehmen. Die Beteiligten wurden zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.09.2011 sowie die beiden Bescheide vom 03.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Die Berufungssumme von 750,- Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird zwar nicht überschritten, jedoch wurde die Berufung vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen.
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wird einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat in erster Instanz durch ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Eine mündliche Verhandlung erachtet das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es ist ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden beziehungsweise über Tatsachenfragen, die ohne Schwierigkeiten nach Aktenlage entschieden werden können.
Das Berufungsgericht weist die Berufung hinsichtlich der Voraussetzungen der Sanktion aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu ergänzen ist, dass die Höhe der Absenkung zutreffend errechnet wurde: 96,90 Euro sind 30 % der damals noch gültigen Regelleistung für Partner von 323,- Euro. Es ergibt sich auch aus anderen Gründen kein höherer Leistungsanspruch, weil die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe anerkannt wurden, ab 01.01.2011 auch die vollen Kosten der Warmwasserbereitung. Das Einkommen der Ehefrau wurde richtig bereinigt und auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft horizontal verteilt.
Zur Berufungszulassung wird angemerkt, dass das Bundessozialgericht inzwischen von der Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R, Abstand genommen hat. Diese Entscheidung hat in der Literatur gerade unter Hinweis auf den Gang der Gesetzgebung, den das Sozialgericht in vortrefflicher Weise dargelegt hat, Kritik erfahren. Im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, hat das BSG für eine Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschläge nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II keine Eingliederungsvereinbarung mehr gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht
zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Absenkung des Arbeitslosengelds II in den Monaten Januar bis März 2011 um 30 vom Hundert der für den Kläger maßgebenden Regelleistung.
Der Kläger kam im Jahr 2002 nach Deutschland. Er bezieht seit 01.01.2005 zusammen mit seiner Familie, seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern (geboren 1990 und 2001), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Mit Bescheid vom 29.11.2010 wurden der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Familie für die Zeit von 01.12.2010 bis 31.03.2011 Leistungen von insgesamt monatlich 1269,47 Euro bewilligt. Die Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser in Höhe von 703,74 Euro, ab 01.03.2011 in Höhe von 746,81 Euro, wurden gemäß Änderungsbescheid vom 05.04.2011 in tatsächlicher Höhe als Bedarf berücksichtigt. Die Ehefrau erzielte im strittigen Zeitraum Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 400,- Euro. Dieses Einkommen wurde nach Bereinigung horizontal verteilt und angerechnet. Für die beiden Kinder wurde monatliches Kindergeld von jeweils 184,- Euro gezahlt, das den Kindern als Einkommen angerechnet wurde. Das Einkommen des Klägers in der strittigen Zeit aus zwei geringfügigen Beschäftigungen lag unter dem Grundfreibetrag von 100,- Euro und wurde nicht als Einkommen angerechnet.
Mit Schreiben vom 28.09.2010 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Montiererhelfer bei der Firma O ... Er solle sich am 04.10.2010 bei dem Arbeitgeber vorstellen. Beigefügt war eine Rechtsfolgenbelehrung zu einer Absenkung in Höhe von 30 % der Regelleistung.
Der Kläger bewarb sich nicht auf die Arbeitsstelle.
Mit Schreiben vom 28.10.2010 wurde der Kläger zu der möglichen Absenkung seiner Leistung angehört. Eine Äußerung ging hierzu nicht ein.
Mit Bescheid vom 03.12.2010 verfügte der Beklagte eine Absenkung des Arbeitslosengelds II des Klägers für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.03.2011 um 30 % der Regelleistung. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von monatlich 96,90 Euro. Dies wurde mit einem weiteren Bescheid vom 03.12.2010 auf die bislang bewilligte Leistung übertragen (Berechnungsbescheid).
Den dagegen erhobene Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er selbst seine Stellenangebote finde und regelmäßig Arbeit suche. Gleichzeitig beantrage er eine angemessene Schulung. Die Sanktion sei deshalb nicht begründet. Die vorgeschlagene Tätigkeit sei nicht zumutbar. Zwangsarbeit sei verboten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 28.12.2010 Klage zum Sozialgericht München. Der Widerspruchsbescheid entspreche nicht der Wirklichkeit. Es handele sich um eine Provokation.
Mit Urteil vom 20.09.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Statthaft sei eine Anfechtungsklage. Der Sanktionsbescheid sei jedoch rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die ursprüngliche Bewilligung sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung in Form der Sanktion eingetreten sei. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung werde das Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen.
Die Voraussetzungen dieser Sanktion lägen vor. Der Kläger habe sich für eine Tätigkeit als Montiererhelfer nicht beworben. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Tätigkeit nicht zumutbar im Sinne von § 10 SGB II gewesen sei. Der Kläger sei in den Jahren um 1980 zum Funkingenieur ausgebildet worden, habe aber seit vielen Jahren nicht mehr in diesem Bereich gearbeitet und sei seit langem arbeitslos. Der Kläger sei im Vermittlungsvorschlag auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt worden für den Fall, dass er sich weigere, die angebotene Arbeit aufzunehmen. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II liege nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R sei die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II auch anwendbar, wenn keine Eingliederungsvereinbarung vorliege. Dies ergebe sich bereits aus der Entwicklung der Vorschrift. In der bis 31.07.2006 gültigen Fassung sei eine Absenkung für die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, vorgesehen gewesen. Zu dieser Zeit habe die alternative Pflichtverletzung wegen Verstoß gegen "eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme", so die ab 01.08.2006 geltende Fassung, noch gar nicht existiert. Wegen der Abweichung von diesem Urteil werde die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat am 30.09.2011 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt und seine bisherige Argumentation wiederholt. Er wolle eine angemessene Bildung oder Umschulung. Er müsse nicht jede Stelle als Zeitarbeiter annehmen. Die Beteiligten wurden zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.09.2011 sowie die beiden Bescheide vom 03.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Die Berufungssumme von 750,- Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird zwar nicht überschritten, jedoch wurde die Berufung vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen.
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts wird einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat in erster Instanz durch ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Eine mündliche Verhandlung erachtet das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es ist ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden beziehungsweise über Tatsachenfragen, die ohne Schwierigkeiten nach Aktenlage entschieden werden können.
Das Berufungsgericht weist die Berufung hinsichtlich der Voraussetzungen der Sanktion aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu ergänzen ist, dass die Höhe der Absenkung zutreffend errechnet wurde: 96,90 Euro sind 30 % der damals noch gültigen Regelleistung für Partner von 323,- Euro. Es ergibt sich auch aus anderen Gründen kein höherer Leistungsanspruch, weil die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe anerkannt wurden, ab 01.01.2011 auch die vollen Kosten der Warmwasserbereitung. Das Einkommen der Ehefrau wurde richtig bereinigt und auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft horizontal verteilt.
Zur Berufungszulassung wird angemerkt, dass das Bundessozialgericht inzwischen von der Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R, Abstand genommen hat. Diese Entscheidung hat in der Literatur gerade unter Hinweis auf den Gang der Gesetzgebung, den das Sozialgericht in vortrefflicher Weise dargelegt hat, Kritik erfahren. Im Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, hat das BSG für eine Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschläge nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II keine Eingliederungsvereinbarung mehr gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
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